Beschlüsse
1 Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit
ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies
ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen:
a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören,
wenn der Minderheitsantrag zwei Stimmen erhält
b) bei Kommissionen, denen mehr als sieben Mitglieder angehören,
Artikel 42 wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält
Informationsrechte
1 Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)8).
Artikel 43
Auskunftsrecht
1 Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.
Artikel 44 *Konkordatsgeschäfte
1 Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
2 Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder eine entsprechende Anfrage eines anderen Kantons abzulehnen, hört er die zuständige Sachkommission vorher an.
3 Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsverhandlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum
ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen
Stellung nimmt.
4 Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission vor
wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zu interkantonalen Verträgen
an.
8) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember
2020.
5 Die zuständige Sachkommission hat das Recht, dem Regierungsrat auch
ausserhalb einer Anhörung Empfehlungen zu interkantonalen Verträgen zu
erteilen. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission über das
Ergebnis ihrer Empfehlungen.
6 Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.
Artikel 45
Geheimhaltungspflicht
1 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
2 Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind
vertraulich zu behandeln.
3 Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren.
4 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.
5 Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)9).
6 Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissionsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.
Artikel 46
Zusammenwirken
1 Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und
gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit. *
2 Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer
Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.
3 Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitigkeiten
nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind.
9) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember
2020.
Artikel 47
Sekretariat
1 Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender
Stimme teil.
2 Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht.
4.4.2 Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
Artikel 48
Arten
1 Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der
folgenden ständigen Kommissionen:
a) Aufsichtskommissionen:
1. Staatspolitische Kommission
2. Finanzkommission
b) Sachkommissionen:
1. Baukommission
2. Bildungs- und Kulturkommission
3. Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission
4. Justizkommission
5. Sicherheitskommission
6. Volkswirtschaftskommission
Artikel 49
Zusammensetzung
1 Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus
je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben
Mitgliedern.
Artikel 50
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der
Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind
Wiederwahlen möglich.
Artikel 51
Berichterstattung an den Landrat
1 Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr,
schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat
zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats
und über dessen Entwicklung.
Artikel 52
Mitbericht anderer Kommissionen
1 Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission
mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federführenden Kommission einen Mitbericht zustellen.
2 Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz 1 zu
gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter
Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig
zu.
3 Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch
machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission und
dem Ratspräsidium mit.
4 Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene
Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen.
4.4.3 Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen
Artikel 53
Staatspolitische Kommission
1 Die Staatspolitische Kommission:
a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des
Regierungsrats und der Kantonsverwaltung
b) bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats
c) berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit
nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist
d) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der Gerichte
e) prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die
Kantonsverwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri
f) prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das
Obergericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung
den Landrat als zuständig erklärt
g) überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals
h) bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht
des Landrats zusammenhängen
i) * prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats
2 Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der
Sachkommission für das Landammannamt.
Artikel 54
Finanzkommission
1 Die Finanzkommission:
a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt
b) * prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der
Justizverwaltung
c) prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren
d) prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals
e) * berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung
f) * prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner
Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere
Kommission als zuständig bezeichnet wird
2 Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkommission für die Finanzdirektion.
Artikel 55
Sachkommissionen: Aufgaben im Allgemeinen
1 Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat
dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staatspolitischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten auch
schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt.
2 Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.
Artikel 56
Sachkommissionen: Besondere Aufgaben
1 Die Justizkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die folgenden Angelegenheiten:
a) Begnadigungsgesuche
b) Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Landrat zur
Kenntnis bringt oder für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die Geschäfte des Kantonsspitals, die sich auf die Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird. *
Artikel 57 *…
4.4.4 Nichtständige Kommissionen
Artikel 58
Wahl
1 Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nichtständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen.
2 Gestützt auf den Grundsatzbeschluss des Landrats wählt die Ratsleitung
die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Der Landrat kann im
Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die Kommissionsmitglieder selbst zu wählen.
3 Ausnahmsweise kann die Ratsleitung von sich aus landrätliche Kommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten.
4 Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder.
Artikel 59
Aufgabe und Amtsdauer
1 Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist.
2 Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.
4.4.5 Vertretung in interparlamentarischen
Artikel 60 Geschäftsprüfungskommissionen
Wahl, Amtsdauer und Berichterstattung
1 Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertretung
in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr
Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Standeskanzlei zu melden.
2 Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese
Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats
gewählt.
3 Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen
erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung.
4 Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
4.4.6 Parlamentarische Untersuchungskommission
Artikel 61
Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
1 Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung
(RB 2.3111) eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
4.5 Ratsdienste
4.5.1 Ratssekretariat
Artikel 62
Wahl und Unterstellung
1 Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat10), das
ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und
den Kommissionen zur Verfügung steht.
10)Vom Landrat gewählt wird «Ratssekretärin bzw. Ratssekretär»; Beschluss der GO-
Kommission vom 15. Mai 2012.
2 Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) beschäftigt oder nach der Personalverordnung
(RB 2.4211) angestellt.
3 Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt.
Administrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.
Artikel 63
Aufgaben
1 Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung
die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat.
2 Das Ratssekretariat hat namentlich:
a) das Protokoll im Ratsplenum zu führen
b) die Kommissionssitzungen zu planen, zu organisieren und zu koordinieren
c) die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen Kommissionen zu besorgen, sofern die Kommission nach Absprache mit dem
zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der
sachbezogenen Direktion beansprucht
d) Dokumentationsaufträge und weitere Aufträge des Landratspräsidiums, der Ratsleitung oder einzelner Kommissionspräsidien zu erfüllen. Umfangreiche Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind
vorgängig vom Landratspräsidium zu genehmigen
e) den Landrat, die Ratsleitung und das Landratspräsidium in Rechts-
und Verfahrensfragen zu beraten, soweit hiefür nicht der Rechts- und
Beschwerdedienst beansprucht wird
4.5.2 Landweibel
Artikel 64
Aufgaben
1 Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratsleitung und die landrätlichen Kommissionen.
2 Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.
4.5.3 Standeskanzlei
Artikel 65
Aufgaben
1 Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des
Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel obliegen.
5 Sitzungen Des Landrats
5.1 Sessionen
Artikel 66
Sessionsplanung
1 Der Landrat tagt regelmässig in eintägigen Sessionen. Wenn es die Anzahl
oder die Art der Geschäfte erfordern, kann die Ratsleitung mehrtägige Sessionen anordnen.
2 Die Ratsleitung legt die Termine für die Sessionen im Verlauf des ersten
Semesters des Vorjahres fest. Sie berücksichtigt dabei ihre Geschäftsplanung. Bevor sie die Sessionstermine festlegt, hört sie den Regierungsrat an.
3 Das Ratssekretariat teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröffentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.
Artikel 67
Ort und Dauer der Sessionen *
1 Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf
statt.
2 Jede Session beginnt in der Regel um 8:00 Uhr und endigt um 18:00 Uhr.
In besonderen Fällen kann das Landratspräsidium davon abweichen.
Artikel 68
Einberufung zur einzelnen Session
1 Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden.
2 Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeitpunkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie
den Regierungsrat vorher an.
3 Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsidium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das
verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt die Ratsleitung nach Absatz 1.
4 Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste
im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist.
5.2 Geschäfte
Artikel 69
Geschäftsplanung
1 Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Landratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die
Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit.
2 Grundlage für die Geschäftsplanung sind:
a) die nach der Gesetzgebung vorgesehenen, wiederkehrenden Landratsgeschäfte
b) die Botschaften des Regierungsrats, die regelmässig einen Bericht
zur Sache und einen Antrag dazu enthalten
c) besondere Berichte des Regierungsrats, die in der Geschäftsordnung
vorgesehen sind
d) die eingereichten, aber noch nicht erledigten parlamentarischen Vorstösse
e) weitere Geschäfte, die der Landrat nach der Geschäftsordnung zu erledigen hat, wie Wahlen und dergleichen
3 Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der
Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsgeschäfte.
Artikel 70
Geschäftsverzeichnis
1 Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat
hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2 Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen.
Artikel 71 *Unterlagen: Im Allgemeinen
1 Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich
zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
2 Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts sollen
den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätestens
zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden. *
3 Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie
diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugänglich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils
auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die
Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratsleitung ist nicht erforderlich. *
4 Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papierform, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet. *
Artikel 72
Unterlagen: Bei Rechtserlassen
1 Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden
und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die
Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.
2 Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen
zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen.
3 Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Änderungen
im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzustellen.
Artikel 73
Archivierung
1 Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des
Landrats.
2 Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern.
3 Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei
zur Entsorgung übergeben.
5.3 Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Artikel 74
Kleidung
1 Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die
Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Kleidung.
Artikel 75
Sitzordnung
1 Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regierungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für
sie bestimmten Sitzplätze ein.
2 Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörigkeit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats
fest. *
3 Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzordnung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten.
4 Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.
Artikel 76
Teilnahme der Regierungsmitglieder
1 Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats
mit beratender Stimme teil.
Artikel 77
Teilnahme des Obergerichtspräsidiums
1 Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich
den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte
der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten. *
2 Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme
verpflichten.
Artikel 78
Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
2 Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit
behandelt.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen
Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.
Artikel 79
Besucherinnen und Besucher
1 Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen
von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören
und haben sich jeder Äusserung zu enthalten.
2 Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des
Landratspräsidiums aus dem Saal gewiesen.
3 Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung
kann das Landratspräsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.
Artikel 80
Medien
1 Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, die bei der Standeskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen.
2 Die Standeskanzlei stellt ihnen die Einladungen, Traktandenlisten, Vorlagen und Berichte, die an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher Sitzung
verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.
Artikel 81
Bild- und Tonaufnahmen
1 Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.
2 Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann
Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.
5.4 Verhandlungsordnung
5.4.1 Vorfragen
Artikel 82
Traktandenliste
1 Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem
Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung.
2 Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Veränderung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten
Mehrs.
Artikel 83
Beschlussfähigkeit
1 Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist11).
2 Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen
wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
5.4.2 Beratung der einzelnen Geschäfte