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Geschäftsordnung des Landrats

Uri · 2.3121 · decree

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Contents: 90 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 halten – so wahr mir Gott helfe.»
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22 Stimmenzählerin zu wählen
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40 gefasst
  41. Artikel 41 mit
  42. Artikel 42 wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält
  43. Artikel 43
  44. Artikel 45
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49
  49. Artikel 50
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60 Geschäftsprüfungskommissionen
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70
  69. Artikel 72
  70. Artikel 73
  71. Artikel 74
  72. Artikel 75
  73. Artikel 76
  74. Artikel 77
  75. Artikel 78
  76. Artikel 79
  77. Artikel 80
  78. Artikel 81
  79. Artikel 82
  80. Artikel 83
  81. Artikel 84
  82. Artikel 85
  83. Artikel 86
  84. Artikel 87
  85. Artikel 88
  86. Artikel 89
  87. Artikel 90
  88. Artikel 91
  89. Artikel 92
  90. Art. 93

90 provisions

Artikel 84

Einleitung 1 Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.

Artikel 85

Eintretensfrage 1 Bei allen Geschäften ist zuerst die Eintretensfrage zu entscheiden. 2 Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht. 3 Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichteintreten mehr gestellt werden. Das Recht, die Ablehnung des Geschäfts zu beantragen, bleibt davon unberührt.

Artikel 86

Detailberatung 1 Gliedert sich eine Vorlage in mehrere Artikel oder Abschnitte, so wird nach Erledigung der Eintretensfrage die artikel- bzw. abschnittweise Beratung eröffnet. 2 Anträge aus der Ratsmitte sind nur zulässig zu Bestimmungen, die der Regierungsrat oder die zuständige landrätliche Prüfungskommission zur Änderung oder Ergänzung vorschlagen oder die mit solchen Bestimmungen in einem engen Sachzusammenhang stehen. 11)Art. 80 Abs. 1 Kantonsverfassung (RB 1.1101). 3 Nach Schluss der Detailberatung beschliesst der Landrat über das Rückkommen auf einzelne Artikel bzw., falls abschnittweise Detailberatung stattgefunden hat, auf einzelne Abschnitte. 4 Danach wird die Schlussabstimmung über das Ganze vorgenommen.

Artikel 87

Worterteilung 1 Das Wort wird vom Landratspräsidium erteilt, und zwar nach der Reihenfolge der Anmeldungen. 2 Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder -berichterstatterinnen und der Mitglieder des Regierungsrats darf niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Landratspräsidium kann ausnahmsweise erneut das Wort erteilen. 3 Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Vorbehalten bleibt das Recht des Landratspräsidiums, nach der Bestimmung über die Rededisziplin einzugreifen. 4 Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen oder einen Antrag stellen, so führt während dieser Zeit das Vizepräsidium den Vorsitz.

Artikel 88

Rededisziplin 1 Weicht ein sprechendes Ratsmitglied vom Gegenstand der Verhandlungen ab, hat das Landratspräsidium es zur Sache zu mahnen. 2 Verletzt ein sprechendes Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen, ruft das Landratspräsidium es zur Ordnung. 3 Fruchtet die Mahnung nichts, entzieht das Landratspräsidium dem fehlbaren Ratsmitglied das Wort. Über Einsprachen gegen den Entzug entscheidet der Landrat. 4 In besonders schweren Fällen, z.B. bei fortgesetzten Schmähungen, Zwischenrufen, Unruhe und Tätlichkeiten, kann das Landratspräsidium die Wegweisung des fehlbaren Ratsmitgliedes beantragen. Der Landrat stimmt über diesen Antrag sofort ohne Diskussion ab. 5 Weigert sich das weggewiesene Ratsmitglied, den Saal zu verlassen, so unterbricht das Landratspräsidium die Sitzung und verschafft dem Beschluss auf geeignete Weise Nachachtung.

Artikel 89

Form der Voten 1 Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident, meine Damen und Herren» bzw. «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren.» 2 Die Redner und Rednerinnen sollen sich möglichst kurz fassen.

Artikel 90

Anträge 1 Jedes Mitglied des Landrats und des Regierungsrats hat das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen. Das Obergerichtspräsidium hat das Recht, Anträge zu stellen, soweit sie die Justizverwaltung betreffen. * 2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren. Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Landratspräsidium anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird. 3 Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückgezogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.

Artikel 91

Schluss der Beratung 1 Wird das Wort in der offenen Beratung nicht mehr verlangt oder ist der Ratsentscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden, so erklärt das Landratspräsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.

Artikel 92

Rückkommen 1 Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen. 2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt. 3 Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern. 4 Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung. Artikel 93 *Zweite Lesung 1 Verfassungsänderungen und Rechtsvorlagen auf Gesetzesstufe werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst. 2 Alle andern Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer zweiten Lesung unterstellt werden. Der Antrag auf eine zweite Lesung muss vor der Schlussabstimmung gestellt werden. 3 Auf Antrag sind dem Rat für die zweite Lesung zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und weitere Abklärungen vorzunehmen. 5.4.3 Abstimmungsordnung Artikel 94 Einleitung und Schluss des Abstimmungsverfahrens 1 Anträge, die unbestritten sind, werden vom Landratspräsidium ohne Abstimmung als angenommen erklärt. Jedes Ratsmitglied kann jedoch eine Abstimmung verlangen. 2 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Ratsmitglied das Recht, die getrennte Abstimmung zu verlangen. 3 Vor der Abstimmung wiederholt das Landratspräsidium die eingegangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerin. Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwendungen entscheidet der Landrat, bevor zur Abstimmung geschritten wird. 4 Nach erfolgter Abstimmung hält das Landratspräsidium den Antrag fest, den der Landrat beschlossen hat. Artikel 95 Vorgehen bei Abstimmungen 1 Das Landratspräsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenenfalls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten. 2 Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor: a) Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen b) stehen sich dabei auf der Stufe der Unterabänderungsanträge, der Abänderungsanträge oder der Hauptanträge je mehr als zwei Anträge gegenüber, so sind jeweils nur zwei Anträge in eine Abstimmung zu nehmen, und zwar so: 1. zuerst werden die Anträge einzelner Ratsmitglieder, je zu zweien, einander gegenübergestellt 2. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenübergestellt 3. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt 4. der obsiegende Antrag wird dem Antrag in der regierungsrätlichen Botschaft gegenübergestellt. Erklärt sich der Regierungsrat mit dem obsiegenden Antrag einverstanden, entfällt die Gegenüberstellung mit dem regierungsrätlichen Antrag 3 Die Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustimmung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt. Artikel 96 Art der Stimmabgabe 1 Die Abstimmung erfolgt: a) durch offenes Handmehr. Kann das Landratspräsidium dabei das Mehr nicht eindeutig feststellen, hat es eine Zählung der Stimmen oder eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Stimmen sind zudem zu zählen, wenn der Landrat das auf Antrag eines Ratsmitglieds beschliesst. Derartige Anträge müssen vor der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses gestellt werden b) durch geheime Abstimmung in den vorgeschriebenen Fällen oder wenn 15 Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Bei geheimen Abstimmungen zählen die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel, ermitteln das erforderliche Mehr und teilen das Ergebnis dem Landratspräsidium mit, das es dem Rat zur Kenntnis bringt c) durch Namensaufruf, wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen, jedoch nur in Sachgeschäften und sofern nicht geheime Abstimmung stattfindet. Dabei gilt Folgendes: 1. das Landratspräsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest 2. die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in das Protokoll eingetragen 3. als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche die Stimme unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens abgegeben haben 2 Bei Wahlen ist der Namensaufruf unzulässig. 3 Über Begnadigungsgesuche wird stets geheim abgestimmt. 5.4.4 Beschlussfassung Artikel 97 Begriffe der verschiedenen Mehrheiten 1 Es bedeuten: a) einfaches Mehr: Mehrheit der Stimmenden b) absolutes Mehr: Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Dabei wird die Person des Landratspräsidenten oder der Landratspräsidentin mitgezählt c) Zweidrittelsmehr: zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder Artikel 98 Erforderliches Mehr 1 Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem Mehr. 3 Wenn für einen Beschluss das absolute Mehr oder das Zweidrittelsmehr erforderlich ist, teilt das Landratspräsidium bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mit: a) die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder b) die Zahl der abgegebenen Stimmen c) das absolute Mehr bzw. die Zweidrittelsmehrheit und d) die Zahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen Artikel 99 Stimme des Landratspräsidiums 1 Bei offenen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium nicht. Stattdessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 2 Bei Wahlen und bei geheimen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel 100 Elektronische Abstimmung 1 Bei Abstimmungen im Landratssaal werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt. * 2 Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Landratsmitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen dagegen wird das Abstimmungsergebnis nur als Summe dargestellt. 3 Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt. 5.4.5 Ordnungsanträge Artikel 101 Arten 1 Als Ordnungsanträge gelten: a) Anträge zur Handhabung der Geschäftsordnung b) Anträge zur Form der Beratung, namentlich solche auf geheime Verhandlung c) Rückkommensanträge d) Rückweisungsanträge, d.h. Anträge, ein Geschäft an den Regierungsrat, an die vorberatende Kommission oder an eine neu zu wählende Kommission zurückzuweisen. Die Rückweisung kann mit Direktiven verbunden werden e) Anträge auf Unterbruch der Verhandlung, Verschiebung des Geschäftes, Abbruch der Sitzung oder Vertagung der Session f) Anträge auf Schluss der Diskussion Artikel 102 Behandlung 1 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus der Geschäftsordnung eine Einschränkung ergibt. 2 Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskussionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag zu beschränken. 3 Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr erteilt werden. 4 Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt. 5.4.6 Das Landratsprotokoll Artikel 103 Allgemeine Bestimmungen 1 Das Ratssekretariat führt das Protokoll des Landrats. Die Ratsleitung ordnet die Stellvertretung. In Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Regierungsrat kann die Ratsleitung auf Mitarbeitende der Standeskanzlei zurückgreifen. 2 Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll der Session so rasch als möglich. 3 Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert. Artikel 104 Einwendungen 1 Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur übernächsten Session schriftlich beim Landratspräsidium anzubringen. 2 Die Ratsleitung entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landrats. 3 Die Erledigung wird zu Beginn der Sitzung dem Landrat bekannt gegeben. Bei Einspruch entscheidet der Landrat sofort, wobei sich an der Verhandlung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokollierten Verhandlung teilgenommen haben. 4 Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, auf Auslassungen und auf offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Änderung der Beschlüsse bewirken. Artikel 105 Inhalt und Beilagen 1 Das Landratsprotokoll enthält: a) Ort, Datum und Zeit der Sitzung b) die Namen des oder der Vorsitzenden, des Protokollführers oder der Protokollführerin und der abwesenden Mitglieder c) die Beratungsgegenstände d) die zur Abstimmung gelangten Anträge und die Namen der Antragsteller und Antragstellerinnen e) die Beschlüsse, gegebenenfalls mit summarischer Wiedergabe der Motive f) bei Auszählung die Abstimmungsergebnisse g) bei Abstimmungen unter Namensaufruf die Namen der Stimmenden und ihr Votum h) die Handhabung der Ausstandspflicht i) die Erklärungen zu Protokoll, sofern sie unmittelbar bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes, spätestens unmittelbar nach Fassung eines Beschlusses abgegeben werden j) sonstige durch die Geschäftsordnung oder anderweitige Vorschrift verlangte oder durch Ratsbeschluss angeordnete Angaben k) Anregungen einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit Rückweisungsanträgen oder mit einer zweiten Lesung l) die Unterschrift des Landratspräsidiums und des Protokollführers oder der Protokollführerin 2 Dem Protokoll sind beizuheften: a) die Anträge des Regierungsrats und der Kommissionen sowie die Botschaften und Berichte zu jedem Geschäft b) die schriftlich abgegebenen Anträge c) die schriftliche Begründung parlamentarischer Vorstösse d) * die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen, wenn sie über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellt werden können e) * allfällige weitere Dokumente Artikel 106 Tonaufzeichnung 1 Die öffentlichen Verhandlungen des Landrats werden mit einem geeigneten Tonträger vollständig aufgezeichnet. 2 Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder Person abgehört werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte. Artikel 107 Veröffentlichung 1 Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt einen Auszug aus dem Landratsprotokoll. 2 Die Standeskanzlei veröffentlicht die genehmigten Landratsprotokolle sowie die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen im Internet, wenn sich die Namenslisten über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellen lassen. Diese Unterlagen können zudem von jedermann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte. * 6 Parlamentarische Vorstösse 6.1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 108 Einreichung und Unterzeichnung 1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Landratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen. 2 Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes Ratsmitglied. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion. 3 Das Landratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt. Vorbehalten bleibt die Regelung der Kleinen Anfrage. Artikel 109 Mündliche Begründung 1 Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreicht, übergibt den Text zu Beginn der Sitzung dem Präsidium. 2 Es begründet gemäss der Traktandenliste den Vorstoss mündlich vor dem Landrat. Dabei hat es sich kurz und klar zu fassen. Ist die Begründung weitschweifig, ermahnt das Landratspräsidium das vortragende Ratsmitglied zu Kürze. Hält sich dieses nicht daran, wird ihm das Wort entzogen. 3 Das Ratsmitglied kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung zuhanden des Protokolls abgeben. Artikel 110 Beantwortung durch den Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beantwortet den Vorstoss in der Regel frühestens in der nächstfolgenden Session. 2 Er stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrats spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Session zu, in der der Vorstoss behandelt wird. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung, namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage und die Fragestunde. Artikel 111 Vorstoss zur Änderung der Geschäftsordnung 1 Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats (RB 2.3121) zu ändern, übernimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die die Geschäftsordnung (RB 2.3121) dem Regierungsrat zuweist. 2 Es gelten folgende Verfahrensregeln: a) der Vorstoss geht an die Ratsleitung, die dem Rat dazu eine Botschaft vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat b) der Landrat entscheidet über den Antrag der Ratsleitung nach den Regeln, die für den betreffenden Vorstoss gelten c) lehnt der Landrat den Antrag ab, ist das Geschäft erledigt. Andernfalls geht es wieder an die Ratsleitung, die eine Vorlage ausarbeitet und dem Landrat zum Beschluss vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat Artikel 112 Abweichungen im Einzelfall 1 Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allgemeinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen. 6.2 Die einzelnen Vorstösse 6.2.1 Initiative Artikel 113 Gegenstand und Anzahl nötiger Unterschriften 1 Eine Initiative kann ergriffen werden, um: a) eine formulierte Vorlage einzureichen für einen Rechtserlass der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe b) den Entscheid des Landrats darüber zu erwirken, ob die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte ausgeübt werden sollen12), namentlich das Recht, ein fakultatives Gesetzesreferendum zu unterstützen13) oder eine Standesinitiative einzureichen14) 2 Die Initiative muss von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.

Art. 93

Buchstabe c Kantonsverfassung (RB 1.1101). 13)Siehe dazu Art. 141 der Bundesverfassung (BV, SR 101). 14)Siehe dazu Art. 160 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Artikel 114 Behandlung 1 Nach der Begründung im Landrat bestellt die Ratsleitung eine Prüfungskommission, die die Initiative prüft und dem Landrat Antrag stellt. Sie kann das Geschäft einer bestehenden Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen. 2 Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die Kommission und an den Landrat Stellung. Ihm steht das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. 3 Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den Landrat. Dieser behandelt die parlamentarische Initiative wie eine Vorlage zu einem Rechtserlass. 6.2.2 Motion Artikel 115 Begriff 1 Mit der Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volks oder zu einem Beschluss vorzulegen, zu dem der Landrat zuständig ist. Artikel 116 Einreichung und Behandlung 1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine Motion einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten. 2 Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine Motion verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts. 3 Zur Behandlung der Motion erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will. 4 Ist die Motion inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden. Artikel 117 Rückzug und Umwandlung 1 Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann die Motion ganz oder teilweise zurückziehen oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Handelt es sich um eine Motion einer Kommission, steht dieses Recht dem Kommissionspräsidium, bei einer Motion einer Fraktion dem Fraktionssprecher oder der Fraktionssprecherin zu. Motionen, die so in ein Postulat umgewandelt wurden, gelten als Postulat und sind als solches zu behandeln. 2 Jedes Ratsmitglied kann beantragen, eine zurückgezogene Motion wieder aufzunehmen. Artikel 118 * Abschreibung 1 Erheblich erklärte Motionen, die erfüllt sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt. 2 Der Regierungsrat kann die Abschreibung auch beantragen, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag ist mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion zu begründen. 6.2.3 Postulat Artikel 119 Begriff 1 Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet: a) Bericht zu erstatten, ob dem Landrat ein Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volkes oder zu einem Beschluss, zu dem der Landrat zuständig ist, vorgelegt werden soll b) einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen oder eine Vorlage zu unterbreiten Artikel 120 Einreichung und Behandlung 1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, ein Postulat einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten. 2 Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag ein Postulat verbindet, erfolgt dessen Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts. 3 Zur Behandlung des Postulats erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er das Postulat ganz oder teilweise überweisen will. * 4 Ist das Postulat inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden. Artikel 121 Rückzugsverbot 1 Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden. Artikel 122 Abschreibung 1 Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt. 6.2.4 Parlamentarische Empfehlung Artikel 123 Begriff 1 Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen. Artikel 124 Einreichung und Behandlung 1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine parlamentarische Empfehlung einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten. 2 Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine parlamentarische Empfehlung verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts. 3 Zur Behandlung der parlamentarischen Empfehlung erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die parlamentarische Empfehlung15) ganz oder teilweise überweisen will. * 4 Ist die parlamentarische Empfehlung inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden. Artikel 125 Rückzugsverbot 1 Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden. Artikel 126 Abschreibung 1 Überwiesene parlamentarische Empfehlungen, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt. 6.2.5 Interpellation Artikel 127 Begriff 1 Mit der Interpellation wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Auskunft zu erteilen zu irgendeinem Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht. Artikel 128 Einreichung und Behandlung 1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion haben das Recht, eine Interpellation einzubringen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten. 2 Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrats befriedigt ist oder nicht. Es kann das begründen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. * 15)Redaktionelle Änderung. Artikel 129 Dringliche Interpellation 1 Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses. 2 Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landratspräsidium diese Frist geringfügig erstrecken. 3 Die schriftlich beantwortete Interpellation wird für die folgende Session traktandiert. 6.2.6 Kleine Anfrage Artikel 130 Begriff 1 Mit der Kleinen Anfrage wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Aufschluss zu erteilen über irgendeinen Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht. Artikel 131 Einreichung und Behandlung 1 Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung eine Kleine Anfrage einreichen. 2 Die Kleine Anfrage ist schriftlich und von mindestens einem Ratsmitglied unterzeichnet beim Ratspräsidium mit Kopie an die Standeskanzlei einzureichen. 3 Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat schriftlich an alle Ratsmitglieder, ausnahmsweise mündlich an den Landrat. 4 Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen. 6.2.7 Fragestunde Artikel 132 Begriff 1 Jedes Ratsmitglied kann dem Regierungsrat Fragen zu einem Gegenstand stellen, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht. Artikel 133 Vorgehen und Behandlung 1 Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert. 2 Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und zwar bis spätestens 07:30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit einer Kopie zu bedienen. 3 Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur Kürzung zurückweisen. 4 Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen. 7 Berichte des Regierungsrats Artikel 134 Schriftliche Berichte des Regierungsrats 1 Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktandiert. 2 Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung» zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamentarischen Vorstoss verbinden. Artikel 135 Mündliche Berichterstattung des Regierungsrats 1 Der Regierungsrat kann den Landrat über wichtige Geschäfte mündlich informieren, indem er das Geschäft für eine bestimmte Session traktandieren lässt. Die Ratsleitung kann ihn dazu von sich aus oder auf Begehren einer Fraktion einladen. 2 Wird die mündliche Berichterstattung durch den Regierungsrat im Rat traktandiert, findet nach der Information dazu eine Diskussion im Rat statt. 3 Beschlüsse werden keine gefasst. 8 Wahlen Artikel 136 Grundsatz der geheimen Wahl 1 Die Wahlen sind geheim durchzuführen. 2 Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann der Landrat offene Wahl beschliessen. Artikel 137 Vorgehen bei geheimen Wahlen 1 Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein. 2 Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausgeteilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahlganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Landratspräsidium, das es dem Rat zur Kenntnis bringt. Artikel 138 Massgebliches Mehr 1 Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen. 2 Zur Berechnung des absoluten Mehrs sind folgende Regeln zu beachten: a) die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen fallen ausser Betracht b) die Stimme des oder der Vorsitzenden wird für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt c) bei geheimen Wahlen werden leere Stimmzettel zur Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt 3 Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Wahl, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr. Artikel 139 Wahl von Angestellten und Beauftragten 1 Die Wahl der Angestellten und Beauftragten, die durch Rechtsvorschrift dem Landrat vorbehalten ist, ist immer geheim durchzuführen. 2 Dabei gelten folgende Wahlregeln: a) kommt eine Wahl bei einem Einzelvorschlag im ersten Wahlgang nicht zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bleibt es auch im zweiten Wahlgang beim Einzelvorschlag und erreicht die kandidierende Person die absolute Mehrheit nicht, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Wahlgeschäft wird für dieses Mal abgeschrieben b) kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine kandidierende Person das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Geschäft wird für dieses Mal abgeschrieben c) Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht spätestens vor dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen wurden, sind ungültig d) bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, welche kandidierende Person aus der Wahl fällt. Stehen bei der Losziehung nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Wahl, so entscheidet das Los endgültig über die Wahl – ohne Rücksicht auf das absolute Mehr. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. Die Losziehung erfolgt durch das Landratspräsidium. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen sowie der Protokollführer oder die Protokollführerin unterstützen das Landratspräsidium bei der Vorbereitung e) das Resultat eines jeden Wahlganges ist im Protokoll festzuhalten 3 Das Ratssekretariat stellt dem oder der Gewählten eine Wahlanzeige zu, die den Namen, die Funktion und die Amtsdauer nennt. 4 Für die Wahl der Angestellten bleibt im Übrigen das geltende Personalrecht vorbehalten. Artikel 140 Behördenwahl 1 Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst. 2 Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten. 3 Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. 4 Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. 5 Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gelten der Grundsatz der geheimen Wahl sowie die allgemeinen Regeln für Einzelwahlen. 9 Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen 9.1 Aufsichtsbeschwerden Artikel 141 Zulässigkeit 1 Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche gegen deren Mitglieder. Artikel 142 Verfahrensregeln 1 Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist dem Landratspräsidium zuhanden der Staatspolitischen Kommission einzureichen. Diese prüft die Anzeige und stellt dem Landrat Antrag. 2 Der Anzeiger oder die Anzeigerin hat nicht die Rechte eines oder einer Beteiligten. Er oder sie hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm oder ihr die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist. 3 Im Übrigen ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sinngemäss anzuwenden. 9.2 Petitionen Artikel 143 Vorgehen 1 Petitionen, die das Landratspräsidium dem Landrat nicht bloss zur Kenntnis bringt, und solche, für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst, werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den Landrat überwiesen. 9.3 Begnadigungen Artikel 144 Vorgehen 1 Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine Botschaft vorzulegen. 2 Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen. 10 Veröffentlichung von Rechtserlassen und Beschlüssen des Landrats * Artikel 145 * Veröffentlichung 1 Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen. Artikel 146–147 * … 11 Schlussbestimmungen Artikel 148 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Geschäftsordnung des Landrats vom 22. April 1998 wird aufgehoben. Artikel 149 Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung des Landrats tritt auf den 1. Juni 2012 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 04.04.2012 01.06.2012 Erlass Erstfassung AB 13.04.2012 26.03.2014 01.07.2014 Artikel 93 totalrevidiert AB 04.04.2014 18.03.2015 01.01.2015 Artikel 46 Abs. 1 geändert AB 27.03.2015 18.03.2015 01.01.2015 Artikel 53 Abs. 1, i) eingefügt AB 27.03.2015 18.03.2015 01.01.2015 Artikel 54 Abs. 1, f) eingefügt AB 27.03.2015 18.03.2015 01.01.2015 Artikel 57 aufgehoben AB 27.03.2015 25.05.2016 01.06.2016 Artikel 44 totalrevidiert AB 03.06.2016 25.05.2016 01.06.2016 Artikel 67 Titel geändert AB 03.06.2016 25.05.2016 01.06.2016 Artikel 71 totalrevidiert AB 03.06.2016 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 02.06.2017 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 02.06.2017 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 28 Abs. 2 geändert AB 02.06.2017 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 71 Abs. 3 geändert AB 02.06.2017 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 71 Abs. 4 eingefügt AB 02.06.2017 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 120 Abs. 3 geändert AB 02.06.2017 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 124 Abs. 3 geändert AB 02.06.2017 24.05.2017 01.06.2017 Artikel 128 Abs. 2 geändert AB 02.06.2017 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 34 Abs. 1 geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 36 Titel geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 36 Abs. 4 geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 36 Abs. 5 eingefügt AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 37 Titel geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 54 Abs. 1, b) geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 54 Abs. 1, e) geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 56 Abs. 2 geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 71 Abs. 2 geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 77 Abs. 1 geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 90 Abs. 1 geändert AB 13.09.2019 04.09.2019 01.10.2019 Artikel 105 Abs. 2, e) eingefügt AB 13.09.2019 30.09.2020 30.09.2020 Artikel 100 Abs. 1 geändert AB 09.10.2020 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 30.09.2020 30.09.2020 Artikel 105 Abs. 2, d) geändert AB 09.10.2020 30.09.2020 30.09.2020 Artikel 107 Abs. 2 geändert AB 09.10.2020 24.03.2021 01.04.2021 Artikel 25a eingefügt AB 01.04.2021 24.03.2021 01.04.2021 Artikel 75 Abs. 2 geändert AB 01.04.2021 24.03.2021 01.04.2021 Artikel 118 totalrevidiert AB 01.04.2021 30.06.2021 01.01.2022 Titel 10 geändert AB 09.07.2021 30.06.2021 01.01.2022 Artikel 145 totalrevidiert AB 09.07.2021 30.06.2021 01.01.2022 Artikel 146 aufgehoben AB 09.07.2021 30.06.2021 01.01.2022 Artikel 147 aufgehoben AB 09.07.2021 24.09.2025 01.01.2026 Artikel 11a eingefügt AB 03.10.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 04.04.2012 01.06.2012 Erstfassung AB 13.04.2012 Artikel 3 Abs. 1 24.05.2017 01.06.2017 geändert AB 02.06.2017 Artikel 3 Abs. 2 24.05.2017 01.06.2017 geändert AB 02.06.2017 Artikel 11a 24.09.2025 01.01.2026 eingefügt AB 03.10.2025 Artikel 25a 24.03.2021 01.04.2021 eingefügt AB 01.04.2021 Artikel 28 Abs. 2 24.05.2017 01.06.2017 geändert AB 02.06.2017 Artikel 34 Abs. 1 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 36 04.09.2019 01.10.2019 Titel geändert AB 13.09.2019 Artikel 36 Abs. 4 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 36 Abs. 5 04.09.2019 01.10.2019 eingefügt AB 13.09.2019 Artikel 37 04.09.2019 01.10.2019 Titel geändert AB 13.09.2019 Artikel 44 25.05.2016 01.06.2016 totalrevidiert AB 03.06.2016 Artikel 46 Abs. 1 18.03.2015 01.01.2015 geändert AB 27.03.2015 Artikel 53 Abs. 1, i) 18.03.2015 01.01.2015 eingefügt AB 27.03.2015 Artikel 54 Abs. 1, b) 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 54 Abs. 1, e) 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 54 Abs. 1, f) 18.03.2015 01.01.2015 eingefügt AB 27.03.2015 Artikel 56 Abs. 2 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 57 18.03.2015 01.01.2015 aufgehoben AB 27.03.2015 Artikel 67 25.05.2016 01.06.2016 Titel geändert AB 03.06.2016 Artikel 71 25.05.2016 01.06.2016 totalrevidiert AB 03.06.2016 Artikel 71 Abs. 2 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 71 Abs. 3 24.05.2017 01.06.2017 geändert AB 02.06.2017 Artikel 71 Abs. 4 24.05.2017 01.06.2017 eingefügt AB 02.06.2017 Artikel 75 Abs. 2 24.03.2021 01.04.2021 geändert AB 01.04.2021 Artikel 77 Abs. 1 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 90 Abs. 1 04.09.2019 01.10.2019 geändert AB 13.09.2019 Artikel 93 26.03.2014 01.07.2014 totalrevidiert AB 04.04.2014 Artikel 100 Abs. 1 30.09.2020 30.09.2020 geändert AB 09.10.2020 Artikel 105 Abs. 2, d) 30.09.2020 30.09.2020 geändert AB 09.10.2020 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Artikel 105 Abs. 2, e) 04.09.2019 01.10.2019 eingefügt AB 13.09.2019 Artikel 107 Abs. 2 30.09.2020 30.09.2020 geändert AB 09.10.2020 Artikel 118 24.03.2021 01.04.2021 totalrevidiert AB 01.04.2021 Artikel 120 Abs. 3 24.05.2017 01.06.2017 geändert AB 02.06.2017 Artikel 124 Abs. 3 24.05.2017 01.06.2017 geändert AB 02.06.2017 Artikel 128 Abs. 2 24.05.2017 01.06.2017 geändert AB 02.06.2017 Titel 10 30.06.2021 01.01.2022 geändert AB 09.07.2021 Artikel 145 30.06.2021 01.01.2022 totalrevidiert AB 09.07.2021 Artikel 146 30.06.2021 01.01.2022 aufgehoben AB 09.07.2021 Artikel 147 30.06.2021 01.01.2022 aufgehoben AB 09.07.2021

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