§ 74
Bau von Skiliften 1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skiliften betragen 50-700 Franken.
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Bau von Skiliften 1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skiliften betragen 50-700 Franken.
Rohrleitungsanlagen 1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohrleitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.
Bauen ausserhalb der Bauzone 1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone betragen 100-5'000 Franken.* 1) BGS 511.14. 2) SR 120. 3) SR 741.031.
Departement als Baubehörde 1 Die Gebühren für Entscheide des Departementes als Baubehörde betragen 100-7'000 Franken.
Nutzungspläne und Baulandumlegungen 1 Die Gebühren für die Genehmigung von Nutzungsplänen und Baulandumlegungen betragen 200-15'000 Franken.
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1 Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 19801) betragen 100- 1'000 Franken.
Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes 1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken. 2.2.14. Soziale Sicherheit
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung 1 Die Gebühren für Verfügungen über die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.
Formulare für Mietzinserhöhungen 1 Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhungen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.
Sterilisationsgesetz 1 Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) vom 17. Dezember 20042) betragen 100-1'000 Franken.
Pflege und Adoption 1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.
Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung 1 Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung betragen 100-1'000 Franken. Vorbehalten bleibt § 41 Absatz 1
Vollstreckungen 1 Die Gebühren für Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder Urteilen betragen 300-5'000 Franken.* 1) BGS 435.141. 2) SR 211.111.1.
Beglaubigungen 1 Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einholen einer auswärtigen Beglaubigung betragen 50 Franken.
Leichenpässe 1 Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.
…
Entschädigung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen 1 Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr: a) für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 300-3'000 b) für persönliche Betreuung 300-3'000 c) für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten Aufgaben 500-5'000 2 Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden. 3 Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von 100 Franken. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. 4 Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2. 2.2.15. Staatskanzlei
Gebühren des Staatsarchives a) Archivalische und genealogische Nachforschungen 50-5'000 b) Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen 50-5'000 c) Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät 1. Format A4 1.50 2. Format A3 2 d)* Reproduktion von Archivgut 40 e)* Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück) 50-1000
Patenturkunde 1 Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplikates für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber betragen 100 Franken.
Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille a) die Beglaubigung 20 b) die Bescheinigung 20
Rechtspraktikum und Prüfungen a) die Zulassung zu einem Rechtspraktikum 100 b) die Abänderung oder den Abbruch eines Rechtspraktikums 100 c) die Verlängerung der Prüfungsfrist 100 d) das Ablegen von Prüfungen als 1. Rechtsanwalt 800 2. Notar 500 3. Gerichtsschreiber 300 e) die Wiederholung einer 1. schriftlichen Prüfung 100 2. mündlichen Prüfung 200
Substitution 1 Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 10. Mai 20001) (Substitution) betragen 100-500 Franken.
Notariat 1 Die Gebühren betragen für die a)* Ermächtigung zur Ausübung des Notariats: 1.* wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind 250 2.* wenn besondere Abklärungen erforderlich sind 250-10'000 b) Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht 100-2'000 c)* Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats: 1.* auf eigenes Gesuch 350 2.* nicht auf eigenes Gesuch 350-10'000 d)* Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbewahrung 100-5'000 e)* Eintragung und Löschung eines Notars im Schweizerischen Register der Urkundspersonen 200 1) BGS 127.10.
Begnadigung 1 Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Begnadigung durch a) den Kantonsrat 100-5'000
Enteignung 1 Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Enteignung durch a) den Kantonsrat 500-3'000
Medizinische Staatshaftung 1 Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische Staatshaftung nach §§ 19bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 20041) betragen 100-5'000 Franken. 2.2.16. Steuerwesen
Einspracheverfahren 1 Die Gebühren für Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörden im Einspracheverfahren betragen für a) Bücheruntersuchungen 200-3'000
Verkehrswertschätzung von Grundstücken 1 Die Gebühren für die Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Franken. 2.2.16.bis Stiftungsaufsicht*
Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stiftungen und öffentlich-rechtliche Stiftungen) bemisst sich wie folgt am Bruttovermögen: a) bis 100'000 200 b) 100'001-500'000 400 c) 500'001-1'000'000 600 d) 1'000'001-5'000'000 1'000 e) 5'000'001-10'000'000 1'400 f) 10'000'001-20'000'000 2'000 g) 20'000'001-50'000'000 2'800 h) über 50'000'000 3'800 2 Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme. 1) BGS 817.11.
Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen 1 Die Stiftungsaufsicht erhebt für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen folgende Gebühren. a) Übernahme oder Abgabe der Aufsicht 500-2'500 b) Urkundenüberprüfung, -änderung und -genehmigung 300-5'000 c) Reglementsprüfung, -änderung und -genehmigung 300-3'000 d) Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation 900-10'000 e) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 300-5'000 f) Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen 450-5'000 g) Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle 200-1'000 h) Mahnung für die Einreichung von Unterlagen oder für das Missachten von Fristen aufsichtsrechtlicher Massnahmen 50 i) Erlass weiterer Verfügungen 200-1'000 2 Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss Absatz 1 Buchstabe h in gleicher Angelegenheit wird eine Mahngebühr von je 100 Franken erhoben. 2.2.17. Kantonsstrassen
Bewilligungen 1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen: a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 50-1'500 b) Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.) pro m² und Saison, je nach Charakter der Strasse 50-100 c) Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m² und Monat, je nach Charakter der Strasse 5-15 d) Langfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000 e) Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Realwertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000 f) Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse 1-10 2 Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen: a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500 b) Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse 5-300 3 Die Gebühren für die Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.
Gebühren für Kreisbauämter 1 Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 19781) betragen für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken. 2.2.18. Umwelt
Wasser, Boden, Abfall 1 Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 20092) sind Gebühren geschuldet: a) Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung 100-15'000 b) Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach dem
Materialentnahmestellen 1 Die Gebühren betragen für die a) Bewilligung von Materialentnahmestellen und Deponien 400-75'000
Wasserrechte 1 Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten a) durch den Regierungsrat 100-100'000 b) durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk bis 500'000
Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem Grundwasser 1 Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren a) Entnahme von Oberflächenwasser 1. konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter -.65 2. zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m³ -.007 3. Mindestgebühr 100 4. Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahme von Oberflächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interesse um 20 Prozent ermässigt werden. 1) BGS 711.61. 2) BGS 712.15. 3) BGS 712.15. b) Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen 1. bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge, pro Minutenliter -.50 2. Mindestgebühr 100 c) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie A: private Nutzung als Trinkwasser 1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4 2.* Wasserverbrauchszins, pro m³ -.03 3. Mindestgebühr 300 d) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie B: öffentliche Nutzung als Trinkwasser 1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1.50 2.* Wasserverbrauchszins, pro m³ -.025 3. Mindestgebühr 100 e) Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein für die Trinkwasserversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasserrechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden. f) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke 1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4 2.* Wasserverbrauchszins, pro m³ -.03 3. Mindestgebühr 400 g) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung 1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1 2.* Wasserrechtszins, pro m³ -.015 3. Mindestgebühr 300 h) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen 1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4 2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02 3. Mindestgebühr 300 i) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: Grundwasserabsenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.) 1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10 2. Mindestgebühr 400 j) Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenwasser 1. pro MJ/h 1 k) Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken 1.* pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe) -.30 l) Schiffshäuser und andere Bauten 1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 12 2. Mindestgebühr 240 m) Schiffsstege 1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 6 2. Mindestgebühr 60 n) Schiffsanbindepfosten 1. je Anbindestelle 120 o) pro Schiff 1. ohne Motor 100 2.* mit Motorenleistung bis 6 kW 250 3.* mit höherer Motorenleistung 350 2 Einmalige Nutzungsgebühren a) Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen 1. pro Laufmeter 4-7 2. Mindestgebühr 100 b) Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen 1. pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV 3.50 2. pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV 6 3. pro Draht und Laufmeter, über 250 kV 8 4. Mindestgebühr 110 c) Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Zoreseisen usw. 1. pro Laufmeter 4-7 2. Mindestgebühr 110 d) Gewässerüberquerende Leitungen. Masten 1. pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung des Wasserunterhaltsdienstes 70-700 e) Überbrückungen und Eindeckungen 1. je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes, pro m² Nutzfläche 10-85 2. Mindestgebühr 100 f) Entnahme von Sand, Kies und anderem Material 1. je nach Wert des gewonnen Materials, pro m³ 3-30 2. Mindestgebühr 150 g) Einbauten in Grundwasser 1. Bewilligung 300-3'000 2. Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis zum mittleren Grundwasserspiegel -.10-1 3. Konzession, pro m³ umbauten Raum, unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels 1-10 4. Mindestgebühr 200
Umweltschutzgesetzgebung 1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000 b) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000 2 Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 19881)) betragen 100- 100'000 Franken. 3 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 19912) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen 100-10'000 b) Kontrolle und Anordnung von Massnahmen 100-5'000 4 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 19853) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000 b) Emissions- und Immissionsmessungen 100-30'000 c)* Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kontrolle 10 d)* aufwändige Beratungen für Inhaber und Inhaberinnen einer Anlage sowie beauftragte Dritte gemäss LRV 100-1'000 5 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 19864) und der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 20075) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erlass einer Verfügung 100-2'000 b) Bewilligung, Kontrolle, Messungen 100-10'000 6 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 19906), der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 20057) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 20098) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Betriebs- und andere Bewilligungen 100-20'000 b) Erlass einer Verfügung 100-5'000 c) Kontrollen und Untersuchungen 100-10'000 d) Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht 20-500 7 Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 19919) und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 199410) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Durchführen von Messungen 100-2'000 1) SR 814.011. 2) SR 814.012. 3) SR 814.318.142.1. 4) SR 814.41. 5) SR 814.49. 6) SR 814.600. 7) SR 814.610. 8) BGS 712.15. 9) SR 814.50. 10) SR 814.501. b) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000 8 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 19981) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 20092) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Genehmigung von Pflichtenheften für technische Untersuchungen 200-10'000 b) Begleitung von Voruntersuchungen 200-30'000 c) Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierungen 200-50'000 d) Erlass einer Verfügung 200-30'000 e) Erteilung von Auskünften 200-10'000 9 Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 19983) betragen 200-30'000 Franken. 10 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 20124) in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 20085) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 300-10'000 b) Erhebung und Untersuchung von Proben 300-10'000 11 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 19996) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Überprüfung der Berechnungsgrundlagen 200-2'000 b) Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes 100-1'000 c) Verfassen spezieller Berichte 200-1'000
Überwachung von Deponien 1 Die Gebühren betragen für die Überwachung a) von Reaktordeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 3 b) von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 1 2 Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfalldeponien betragen pro m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken. 3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung der Abfalldeponien verwendet. 1) SR 814.680. 2) BGS 712.15. 3) SR 814.12. 4) SR 814.912. 5) SR 814.911. 6) SR 814.710.
Gewässerschutzgesetzgebung 1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Genehmigung von Abnahmeverträgen 200-1'000 b) Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000 c) Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen 100-15'000 d) Kontrolle, Abnahme und Untersuchung 100-10'000 e) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000 f) Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte) 10-200 g) Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen 200-2'000 h) Registrierung und Nummerierung von meldepflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.) 50-200
Chemikaliengesetzgebung 1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000 b) Kontrollen 100-5'000 c) Erlass einer Verfügung 100-5'000