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Gebührentarif

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Contents: 178 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 wird 50-5'000
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 d) Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht 300-3'000
  25. § 25 j) Erbenbescheinigung 50-1'000
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 32 bis c) Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung 200-1'000
  34. § 33 c) die Fachmaturität Pädagogik 250
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39
  41. § 40
  42. § 41
  43. § 41 bis
  44. § 42
  45. § 43
  46. § 44 angeordnete Massnahmen 100-6'000 Franken.*
  47. § 45
  48. § 45 bis
  49. § 45 quater privaten Unternehmen (Art. 451 Abs. 2 ZGB) 20
  50. § 45 sexies (Art. 392 ZGB) 200-2'000
  51. § 46
  52. § 47
  53. § 48 (LPG) vom 4. Oktober 19851) 100-2'000
  54. § 49 b) mit Subventionsrückerstattung 150-400
  55. § 50
  56. § 51
  57. § 52
  58. § 53
  59. § 54
  60. § 55
  61. § 56
  62. § 57
  63. § 58
  64. § 59
  65. § 60
  66. § 61 b) Einrichten von Diebesfallen 50-300
  67. § 62 e)* die Vernichtung von Daten 200-1'000
  68. § 63
  69. § 64
  70. § 65
  71. § 66
  72. § 67 Vollzug des Gebührentarifs
  73. § 68 Vollzug des Gebührentarifs
  74. § 69
  75. § 69 bis
  76. § 70
  77. § 71
  78. § 72
  79. § 73
  80. § 73 bis
  81. § 74
  82. § 75
  83. § 76
  84. § 76 bis
  85. § 77
  86. § 78
  87. § 79
  88. § 80
  89. § 81
  90. § 82
  91. § 83
  92. § 84
  93. § 85 Buchstaben gbis und i.*
  94. § 86
  95. § 86 bis
  96. § 87
  97. § 88
  98. § 89
  99. § 90 f)* Fotokopien und Scans (pro Seite) 1
  100. § 91
  101. § 92 c) das Ausstellen einer Apostille 30
  102. § 93
  103. § 94
  104. § 95
  105. § 96 b) den Regierungsrat 100-3'000
  106. § 97 b) den Regierungsrat 100-1'000
  107. § 98
  108. § 99 b) andere Untersuchungsmassnahmen 50-1'000
  109. § 99 bis
  110. § 99 ter
  111. § 100
  112. § 101
  113. § 102
  114. § 103 GWBA3) bewilligt wurden 300-3'000
  115. § 104 b) Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr 1'000-3'000
  116. § 105 c) zusätzlich pro kW 20
  117. § 106
  118. § 107 d) Ausnahmebewilligungen 200-2'000
  119. § 108
  120. § 109 i) Beratungen und Expertisen 100-5'000
  121. § 110 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000
  122. § 111 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000
  123. § 112
  124. § 113
  125. § 114
  126. § 115 c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 100-2'000
  127. § 116 d) Mahngebühr pro Mahnung 50
  128. § 117
  129. § 118 b) Kleinviehhandel 75
  130. § 118 bis Mai 20111) 100-2'000
  131. § 119
  132. § 120 im Wald 100-2'000
  133. § 121 c) Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000
  134. § 122
  135. § 123 c) Duplikate für Prüfungsausweise 50
  136. § 124 b) Duplikate des Jagdpasses 50
  137. § 125 Wildtiere 50-200
  138. § 126
  139. § 127 d) Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 50-250
  140. § 128
  141. § 129
  142. § 130
  143. § 131 anzuordnen 50-400
  144. § 132
  145. § 133 d) Duplikate einer Bewilligung 50
  146. § 134
  147. § 135
  148. § 136 Berufsunfällen 300-1'000
  149. § 136 bis
  150. § 137 e) Einsatz von beigezogenen Dritten pro Stunde 93
  151. § 138
  152. § 139 ebenfalls Gebühren nach den Ansätzen gemäss Absatz 1 erhoben werden.*
  153. § 140
  154. § 140 bis c) Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution 250-500
  155. § 141
  156. § 142
  157. § 143
  158. § 143 bis
  159. § 144
  160. § 145
  161. § 146
  162. § 147
  163. § 148 b) übrige Verfahren 30-10'000
  164. § 149
  165. § 150 b) Verfahren vor der Gesamtkommission 50-10'000
  166. § 151
  167. § 152
  168. § 152 bis
  169. § 153
  170. § 154
  171. § 155 Parteien
  172. § 156
  173. § 157
  174. § 158 Strafverfahren
  175. § 159
  176. § 160 unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren
  177. § 161 Verwaltungsgerichtsverfahren
  178. § 162 Konkurs

178 provisions

§ 40

Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung* 1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung betragen für* a)* in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten 300-1'000 b)* … c)* … d)* Stellvertreter und Stellvertreterinnen 100-500 2 Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwandfreie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betragen 100-500 Franken. *

§ 41

Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere Dienstleistungen* 1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewilligungen betragen für* a)* öffentliche Apotheken und Drogerien 100-2'000 b)* ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken 100-2'000 1.* … 2.* … c)* Spital- und Heimapotheken 100-2'000 cbis)* weitere Abgabestellen 100-1'000 d)* den Versandhandel 100-2'000 e)* … f)* die Lagerung von Blut und Blutprodukten 100-1'000 g)* Spitäler 2'000-10'000 gbis)* Pflegeheime 1'000-5'000 h)* … i)* alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Tagesstätten für Erwachsene und Suchtinstitutionen gemäss der Sozialgesetzgebung 500-5'000 2 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung anderer Bewilligungen betragen für* a)* die Herstellung von Arzneimitteln 400-2'000 abis)* die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Ausstellungen 50-200 ater)* den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, welche der wissenschaftlichen Forschung dienen 100-1'000 b)* die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 50-2'000 c)* das Betreiben eines Fumoirs 50-1'000 3 Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betragen 50-2'000 Franken.* 4 Die Gebühren für die Prüfung und Bearbeitung von Meldungen, insbesondere betreffend 90-Tage-Dienstleistende aus EU/EFTA-Staaten, bewilligungsfreie Tätigkeiten und medizinische Leistungen in Apotheken, betragen 50-500 Franken.* 5 Die Gebühren für Einzelfallanerkennungen von ausserkantonalen Institutionen in den Bereichen Alter, Sucht und Pflege gemäss der Sozialgesetzgebung betragen 50-500 Franken.*

§ 41 bis

Anpassung von bestehenden Bewilligungen 1 Die Gebühren für die Anpassung von bestehenden Bewilligungen betragen 50-500 Franken.

§ 42

…

§ 43

Kontrollen und Massnahmen* 1 Die Gebühren betragen für durchgeführte Kontrollen von Praxen, Betrieben, Studios, Salons, Solarien und Verkaufsstellen (mit Berichterstattung), für deren Vor- und Nachbereitung sowie für in diesem Zusammenhang

§ 44 angeordnete Massnahmen 100-6'000 Franken.*

Aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und Entzug von Bewilligungen* 1 Die Gebühren für aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und für den Entzug von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von anderen Bewilligungen betragen 200-5'000 Franken.* 2.2.9. Hochbau

§ 45

Subventionierter Wohnungsbau 1 Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken. 2.2.9bis. Kindes- und Erwachsenenschutz*

§ 45 bis

Grundsätze der Gebührenbemessung 1 Die Gebühren können auf den angefallenen Arbeitsaufwand reduziert werden, wenn a) ein Verfahren ohne Sachentscheid endet oder b) ein Entscheid ohne Begründung ergeht. 2 Aufhebungen und Abänderungen von Massnahmen sind in der Regel in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung. 3 Umfasst ein Entscheid mehrere Geschäfte, werden die Gebühren grundsätzlich kumuliert. § 45ter* Gemeinsame Gebühren 1 Im Kindes- und Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet: a) Anordnung von Beistandschaften und Vormundschaften 200-2'000 b) Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB1)) 100-1'000 c) zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 f. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht 200-2'000 d) Prüfung und Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 425 Abs. 2 ZGB) 500-5'000 e) vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB) und andere Zwischenentscheide 200-2'000 f) Anordnung einer Verfahrensvertretung mitsamt Ernennung der Beistandsperson (Art. 314abis ZGB, Art. 449a ZGB) 200-2'000 g) Ernennung eines Beistandes bzw. Ersatzbeistandes oder Regelung der Angelegenheit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde selbst (Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 403 Abs. 1 ZGB) 200-2'000 h) schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Massnahme sowie über die Regelung der elterlichen Sorge gegenüber Privatpersonen und

§ 45 quater privaten Unternehmen (Art. 451 Abs. 2 ZGB) 20

Kindesschutz 1 Im Kindesschutz sind folgende Gebühren geschuldet: a) Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 2 ZGB2)) 200-5'000 b) Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB) 50-200 c) Entscheid über das Absehen von der Zustimmung der Eltern zur Adoption (Art. 265c f. ZGB) 500-2'000 d) Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen (Art. 273 ff. ZGB, Art. 27 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 20043)) 200-5'000 e) Entscheide im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern (Art. 298a ff. ZGB) 200-5'000 f) Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über Unterhaltsabfindungen (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) 200-2'000 1) SR 210. 2) SR 210. 3) SR 211.231. g) Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages (Art. 134 Abs. 3 ZGB) sowie des persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 ZGB, Art. 275 ZGB) 200-2'000 h) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung seiner erbrechtlichen Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB) 100-500 i) Anordnungen und Massnahmen betreffend das Kindsvermögen (Art. 318 ff. ZGB), wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn das Kind keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht 100-500 § 45quinquies* Erwachsenenschutz 1 Im Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet: a) Anordnungen und Massnahmen betreffend den Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB1)) sowie die Patientenverfügung (Art. 373 ZGB) 200-2'000 b) Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (Art. 374 Abs. 3 ZGB, Art. 376 ZGB, Art. 381 Abs. 1 ZGB, Art. 385 Abs. 2 ZGB) 50-5'000 c) Entscheide betreffend Entbindung von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen (Art. 420 ZGB) 500-2'000 d) Entscheide bei Verzicht auf eine Beistandschaft

§ 45 sexies (Art. 392 ZGB) 200-2'000

Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz 1 Für Entscheide, Bescheinigungen und Bestätigungen im Anwendungsbereich des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 19962), des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ) vom 13. Januar 20003) sowie des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) vom 29. Mai 19934) betragen die Gebühren 50-2'000 Franken. 2.2.10. Landwirtschaft

§ 46

Boden- und Pachtrecht 1 Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken. 1) SR 210. 2) SR 0.211.231.011. 3) SR 0.211.232.1. 4) SR 0.211.221.311.

§ 47

Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid a) die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften 50-300 b) die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht 50-300 c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung 50-300 d) die Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Gewerbe 50-600 e) einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und 44 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht

§ 48 (LPG) vom 4. Oktober 19851) 100-2'000

Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken 1 Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken betragen a) ohne Subventionsrückerstattung 100-250

§ 49 b) mit Subventionsrückerstattung 150-400

Produktionslenkung und Einkommenssicherung 1 Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragsermittlung betragen 50-500 Franken.

§ 50

Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen 1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August 20042) betragen 100-250 Franken.

§ 51

Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze) 1 An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für a) Tiere der Pferdegattung pro Stück 6 b) Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6 c) Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3 d) Kleinvieh pro Stück 3 2.2.11. Migration

§ 52

Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende 1 In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende betragen die Gebühren für a)* Verfügungen 50-1'500 b) Stellungnahme zu Visumsantrag 100 c)* Kontrolle einer Verpflichtungserklärung 50 d)* … 1) SR 221.213.2. 2) BGS 923.12. e) Ausstellung einer Bestätigung 25 f)* … g)* … 2 Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöffnungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr erhoben. 3 Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musiker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben. 2.2.12. Öffentliche Sicherheit

§ 53

Motorsportliche Veranstaltungen 1 Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen betragen 100-500 Franken.

§ 54

Schifffahrt 1 Die Gebühren betragen für die a) Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung 40-150 b) Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten 20-100 c) Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare 50

§ 55

Sprengstoffverordnung 1 Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) vom 1. Mai 19841) betragen 50-200 Franken.

§ 56

Filmvorführungen 1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung betragen 200-1'000 Franken.

§ 57

Strafregisterauszug 1 Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrechtlich erlaubte Maximalgebühr erhoben.

§ 58

Gewerbsmässige Tätigkeit 1 Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19902) betragen 200-500 Franken. 1) BGS 512.251. 2) BGS 511.11.

§ 59

Alarm 1 Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an: a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs) 500-1'000 b)* Nutzungsgebühr, pro Jahr 350 c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau 300-1'000 2 Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.* a)* … b)* … 3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.

§ 60

Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen 1 Die Gebühren betragen für das a) Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800

§ 61 b) Einrichten von Diebesfallen 50-300

Verschiedenes a) den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmittel (ohne Schifffahrtspolizei) 30-500 b) den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspolizei 100-1'000 c) Verbrauchsmaterial Selbstkosten d) Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische Gutachten, Sargversiegelungen 50-1'000

§ 62 e)* die Vernichtung von Daten 200-1'000

Lagern und Einstellen 1 Die Gebühren betragen für das a)* Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge 20-6'000 b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge Selbstkosten c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände 20-500 2 Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

§ 63

Berichte und Bilder a) die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken 25-800 b) Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spurenfotogramme, pro Bild 5-50

§ 64

Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen* 1 Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen 100 Franken. 2 Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen.* 3 Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus:* a) der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und b) den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs.

§ 65

Motorfahrräder und Kleinmotorräder* 1 Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Motorfahrrades betragen 120 Franken. 2 Die Gebühren für Geschwindigkeitskontrollen von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 19951), beispielsweise mittels Prüfrolle, betragen 50 Franken.*

§ 66

Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge 1 Die Gebühren für die Verwendung von staatlichen Strassen- Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20- 150 Franken. 2 Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sondertransporte folgende Gebühren geschuldet: a) je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer -.50-5 b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den

§ 67 Vollzug des Gebührentarifs

Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge* 1 Es sind folgende Gebühren geschuldet: a)* Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde 100 b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den

§ 68 Vollzug des Gebührentarifs

Verschiedene Bewilligungen 1 Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet: a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen 100-500 b) Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanlässen 50-200 c) Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen 50-200 1) SR 741.41.

§ 69

Besondere polizeiliche Leistungen 1 Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet. 2 Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist. 3 Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.

§ 69 bis

Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung 1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden. 2 Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Massgabe seiner Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens zu 40 Prozent dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken. 3 Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteiligten Person richtet sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz nach Absatz 1 und nach ihrem individuellen Tatbeitrag an der Gewaltausübung. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen ihr höchstens zu 60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpflicht gilt Absatz 2 letzter Satz sinngemäss.

§ 70

Häusliche Gewalt 1 Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19901)) betragen 100-1'000 Franken.

§ 71

Verkehrserziehung 1 Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772)) betragen 20-100 Franken. 1) BGS 511.11. 2) BGS 125.12.

§ 72

Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Mobilfunklokalisierung* 1 Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 20071)) betragen 100-500 Franken.* 2 Wird zum Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 23l-23o des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 19972) eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, kann der terroristische Gefährder zu teilweisem oder vollem Kostenersatz verpflichtet werden.*

§ 73

Zu viel bezahlte Ordnungsbussen 1 Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zusammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussenverordnung vom 4. Mai 19963) geleistet wurden, beträgt 20 Franken. 2 Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen. 3 Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag verrechnet. 4 Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages vollumfänglich und gebührenfrei.

§ 73 bis

Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter 1 Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson zwingend nötig, ist die Verursacherin oder der Verursacher zum vollen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet. 2.2.13. Raumplanung

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