§ 110 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000
Pflanzenschutzmittelverordnung
1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung,
PSMV) vom 12. Mai 20101) sind folgende Gebühren geschuldet:
a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
b) Kontrollen 100-5'000
c) Erlass einer Verfügung 100-5'000
§ 111 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000
Dünger-Verordnung
1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 20012)
sind folgende Gebühren geschuldet:
a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
b) Kontrollen 100-5'000
c) Erlass einer Verfügung 100-5'000
d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000
1) SR 916.161.
2) SR 916.171.
§ 112
Gefahrengutbeauftragtenverordnung
1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und
Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 20011)
sind folgende Gebühren geschuldet:
a) Kontrollen 100-5'000
b) Erlass einer Verfügung 100-5'000
c) Registrierung von Gefahrgutbeauftragten 50-200
2.2.19. Verkehr
§ 113
Bewilligungen zur Beförderung von Personen
1 Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung von Personen betragen 100-1'000 Franken.
2.2.20. Veterinärwesen
§ 114
Tierschutz
a) Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung 100-5'000
b) das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100-5'000
§ 115 c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 100-2'000
Hundehaltung
1 Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Halten
von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 20062) betragen:
a) Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4) 200-3‘000
b)* Anordnung von Massnahmen (§ 5) 100-3'000
c)* …
§ 116 d) Mahngebühr pro Mahnung 50
Tierarzneimittel
a) die Detailhandelsbewilligung 200
b) Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b
der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18.
August 20043) 200-2'000
c) übrige Verwaltungsmassnahmen 200-5'000
1) SR 741.622.
2) BGS 614.71.
3) SR 812.212.27.
§ 117
Viehhandel
1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für
die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für den
a) Pferde- und Grossviehhandel 150
§ 118 b) Kleinviehhandel 75
Tierseuchen
a) Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchengesetzgebung 100-800
b) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen 100-2'500
c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 50-500
d) Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25.
§ 118 bis Mai 20111) 100-2'000
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20 Franken.
2 Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt pro
Tier:
a) Rind älter als 6 Wochen 12
b) Kalb 8
c) Schaf 8
d) Ziege 8
e) Schwein 5
f) Schwein Schlachtstrasse 3
g) Pferd 12
h) Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.20
i) Zucht-Schalenwild 8
j) Federwild, Hasen 0.20
k) Wildschwein (mit Probenahme) 45
l) anderes Wild 8
3 Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die
von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane,
werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet.
4 Der bei Absatz 2 Buchstabe a aufgrund von Notschlachtungen und
Schlachtungen vor 06.00 Uhr anfallende Mehraufwand wird zusätzlich
nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1) SR 916.441.22.
2.2.21. Wald, Jagd und Fischerei
2.2.21.1. Wald
§ 119
Bewilligungen im Waldbereich
1 Folgende Gebühren sind geschuldet für die
a) Rodungsbewilligung 300-5'000
b) Schlagbewilligung 100-1'000
c) Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen 20-500
d) Bewilligung zur nachteiligen Nutzung 100-1'000
e) Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umweltgefährdender Stoffe 50-200
f) Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot 200-1'000
g) Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung
von Wald im öffentlichen Eigentum 200-1'000
h) Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen
§ 120 im Wald 100-2'000
Weitere Gebühren im Waldbereich
1 Gebühren sind geschuldet für die
a) Waldfeststellung im Einzelfall 100-2'000
b) Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-500
§ 121 c) Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000
Einspracheentscheide
1 Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheentscheide
a) gegen Rodungsgesuche 100-2'000
b) gegen Rodungsbewilligungen 100-2'000
c) bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren 100-2'000
d) bei Waldfeststellungen im Einzelfall 100-2'000
e) gegen die Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-2'000
2.2.21.2. Jagd
§ 122
Jagdlehrgang und Jagdprüfung
a) den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 600
b) die Wiederholung der praktischen oder der theoretischen Jagdprüfung 200
§ 123 c) Duplikate für Prüfungsausweise 50
Jagdpass
1 Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses betragen für den*
a)* Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im
Kanton 100
b)* Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons 200
c)* Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung im
Kanton 180
d)* Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung ausserhalb des Kantons 320
1.* …
2.* …
3.* …
e)* Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton (pro Jahr) 80
1.* …
2.* …
3.* …
f)* Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung ausserhalb des Kantons (pro Jahr) 160
g)* Jagdpass für Auszubildende 100
h)* Tagesjagdpass 30
2 …*
3 …*
4 Die Gebühr beträgt für
a)* den Entzug des Jagdpasses 100
§ 124 b) Duplikate des Jagdpasses 50
Jagdbewilligungen
1 Die Gebühr beträgt für die
a) Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tiere 50-200
b) Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Aussetzen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation geschützter Tiere 50-1'000
c) Bewilligung für die Ausübung der Falknerei 50
d) Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und gesellschaftliche Anlässe in eidgenössischen Bann- und
Schutzgebieten 100-2'000
e) Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter
§ 125 Wildtiere 50-200
Weitere Gebühren im Jagdbereich
a) Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages 50-1'000
b) Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung 50-5'000
c) Verfügung des Departementes betreffend Wildschaden 100-2'000
d)* Bergung und Entsorgung von Fallwild und das Ausfüllen der Unfallprotokolle bei Wildunfällen im Strassenverkehr 200
2.2.21.3. Fischerei
§ 126
Fischereibewilligungen
1 Die Gebühren betragen für ein
a) Jahrespatent 140
b) Wochenpatent 80
c) Tagespatent 20
d) Gastpatent 50
e) Jugend-Jahrespatent 50
f) Jugend-Wochenpatent 30
g) Jugend-Tagespatent 15
2 Für Personen mit Niederlassung ausserhalb des Kantons Solothurn kann
ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozent erhoben werden.*
3 Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewilligungen erhoben werden, betragen für
a) Bewilligungen für den Fang von Krebsen und
Fischnährtieren 50-250
b) Bewilligungen für den Laichfischfang 50-250
c) Sonderfangbewilligungen 50-250
§ 127 d) Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 50-250
Weitere Gebühren
1 Folgende Gebühren werden erhoben für
a) Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektrofischfangprüfung 50-300
b) Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungsausweise 20-200
c) das Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtvertrages für Fischereigewässer 50-1'000
d) Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer 50-15'000
2.2.21.4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 128
Andere Verfügungen
1 Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügungen betragen 50-1'000 Franken.
§ 129
Auslagen
1 Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Massnahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, betragen 50-15'000 Franken.
2.2.22. Wirtschaft und Arbeit
§ 130
Arbeitsgesetz
a) die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52 des
Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19641) 100-1'000
b) die Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter
Arbeitsstunden 20-400
c) den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewilligungen 50-400
d) den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung
§ 131 anzuordnen 50-400
Sexarbeit
1 Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit
der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.
§ 132
Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und Alkoholhandel
1 Folgende Gebühren werden für Verfügungen im Zusammenhang mit
gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel erhoben:
a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 250-800
b) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 100-500
c) Erweiterung einer Bewilligung 100
§ 133 d) Duplikate einer Bewilligung 50
Schiedsverfahren kantonale Einigungsstelle
1 Die Gebühren für Schiedsverfahren vor der kantonalen Einigungsstelle
betragen 200-1'500 Franken.
§ 134
Konsumkredit
1 Die Gebühren für Verfügungen nach dem Bundesgesetz über den
Konsumkredit (KKG) vom 23. März 20012) betragen 500-5'000 Franken.
§ 135
Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
1 Die Gebühren betragen für die
a) Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach
Grösse des umbauten Raumes 100-2'000
b) Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach
Grösse des umbauten Raumes 100-1'000
1) SR 822.11.
2) SR 221.214.1.
c) Betriebsbewilligung für technische Anlagen 100-500
d) Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleiderreinigungsanlage 100-500
e) Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von
§ 136 Berufsunfällen 300-1'000
Entsandte Arbeitnehmer
1 Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer betragen 25 Franken.
§ 136 bis
Eichamt
1 Die zusätzlich zu den eidgenössischen Eichgebühren erhobenen Auslagenentschädigungen im Messwesen betragen:
a) Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist, nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 20051)
b) Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel
1) für Waagen 15-200
2) für Tanksäulen 20-100
3) für Abgasprüfgeräte 20-150
4) weitere Mess- und Hilfsmittel 20-100
c) Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen:
1) Eichlastenzug pro Stunde 450-600
2) Gasjustierung von Abgasprüfgeräten nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 20052)
3) weitere Mess- und Hilfsmittel nach dem Stundenansatz gemäss Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November
20053)
d) Justier- und Einstellungsarbeiten nach dem Stundenansatz gemäss
Eichgebührenverordnung (EichGebV) vom 23. November 20054)
§ 137 e) Einsatz von beigezogenen Dritten pro Stunde 93
Ausnahmebewilligung
1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten für
Geschäfte nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März
20155) betragen 50-200 Franken.
§ 138
Kleinspiele*
1 Die Gebühren für die Bewilligung von Kleinspielen betragen:*
a)* Für Kleinlotterien wie Lottos und Tombolas 30-600
b)* Für lokale Sportwetten 30-600
c)* Für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort 30-600
1) SR 941.298.1.
2) SR 941.298.1.
3) SR 941.298.1.
4) SR 941.298.1.
5) BGS 940.11.
2 Für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit im Bereich der Kleinspiele können
§ 139 ebenfalls Gebühren nach den Ansätzen gemäss Absatz 1 erhoben werden.*
Ausnahmebewilligung
1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. Mai 20141) betragen
50-1'000 Franken.
§ 140
Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen mit dem
Ausland
1 Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu
Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 500-2'000
b) Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der
Kautionshöhe 250-1'000
§ 140 bis c) Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution 250-500
Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbietern und Subunternehmern
1 Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20192) betragen 100-10'000 Franken.
3. Gebühren der Gerichte
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 141
Fehlende Gebühr
1 Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht
festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen
zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.
§ 142
Kostenverzeichnis
1 Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle
Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.
§ 143
Kopien
1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50
Rappen für jede Seite erhoben.
2 Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
3 Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein
Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.
1) BGS 512.41.
2) BGS 721.532.
3.1bis. Gerichtsverwaltungssachen*
§ 143 bis
Gerichtsverwaltungskommission
1 Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 100-7‘000 Franken.
3.2. Zivilsachen
§ 144
Schlichtungsverfahren
1 Für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehörden ist eine
Pauschalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.
§ 145
Entscheidgebühr
1 Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von
a) bis 30'000 Franken 200-4'000
b) 30'001-50'000 Franken 600-5'500
c) 50'001-100'000 Franken 800-8'000
d) 100'001-200'000 Franken 1'200-13'000
e) 200'001-500'000 Franken 1'800-25'000
f) 500'001-1'000'000 Franken 2'500-50'000
2 Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr
nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.
3 Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr
200-20'000 Franken.
4 Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das
Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.
3.3. Strafsachen