Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung*
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit
der Berufsausübung betragen für*
a)* in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten 300-1'000
b)* …
c)* …
d)* Stellvertreter und Stellvertreterinnen 100-500
2 Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber
oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung
des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwandfreie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betragen 100-500 Franken. *
§ 41
Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere
Dienstleistungen*
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewilligungen betragen für*
a)* öffentliche Apotheken und Drogerien 100-2'000
b)* ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken 100-2'000
1.* …
2.* …
c)* Spital- und Heimapotheken 100-2'000
cbis)* weitere Abgabestellen 100-1'000
d)* den Versandhandel 100-2'000
e)* …
f)* die Lagerung von Blut und Blutprodukten 100-1'000
g)* Spitäler 2'000-10'000
gbis)* Pflegeheime 1'000-5'000
h)* …
i)* alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Tagesstätten für Erwachsene und Suchtinstitutionen gemäss der Sozialgesetzgebung 500-5'000
2 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung anderer Bewilligungen betragen für*
a)* die Herstellung von Arzneimitteln 400-2'000
abis)* die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Ausstellungen 50-200
ater)* den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von
Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, welche der wissenschaftlichen Forschung dienen 100-1'000
b)* die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit
zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 50-2'000
c)* das Betreiben eines Fumoirs 50-1'000
3 Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang
mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betragen 50-2'000 Franken.*
4 Die Gebühren für die Prüfung und Bearbeitung von Meldungen, insbesondere betreffend 90-Tage-Dienstleistende aus EU/EFTA-Staaten, bewilligungsfreie Tätigkeiten und medizinische Leistungen in Apotheken, betragen 50-500 Franken.*
5 Die Gebühren für Einzelfallanerkennungen von ausserkantonalen Institutionen in den Bereichen Alter, Sucht und Pflege gemäss der Sozialgesetzgebung betragen 50-500 Franken.*
§ 41 bis
Anpassung von bestehenden Bewilligungen
1 Die Gebühren für die Anpassung von bestehenden Bewilligungen betragen 50-500 Franken.
§ 42
…
§ 43
Kontrollen und Massnahmen*
1 Die Gebühren betragen für durchgeführte Kontrollen von Praxen, Betrieben, Studios, Salons, Solarien und Verkaufsstellen (mit Berichterstattung),
für deren Vor- und Nachbereitung sowie für in diesem Zusammenhang
§ 44 angeordnete Massnahmen 100-6'000 Franken.*
Aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und Entzug von
Bewilligungen*
1 Die Gebühren für aufsichts- und disziplinarrechtliche Massnahmen und
für den Entzug von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie
von anderen Bewilligungen betragen 200-5'000 Franken.*
2.2.9. Hochbau
§ 45
Subventionierter Wohnungsbau
1 Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im
subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.
2.2.9bis. Kindes- und Erwachsenenschutz*
§ 45 bis
Grundsätze der Gebührenbemessung
1 Die Gebühren können auf den angefallenen Arbeitsaufwand reduziert
werden, wenn
a) ein Verfahren ohne Sachentscheid endet oder
b) ein Entscheid ohne Begründung ergeht.
2 Aufhebungen und Abänderungen von Massnahmen sind in der Regel in
gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung.
3 Umfasst ein Entscheid mehrere Geschäfte, werden die Gebühren grundsätzlich kumuliert.
§ 45ter* Gemeinsame Gebühren
1 Im Kindes- und Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet:
a) Anordnung von Beistandschaften und Vormundschaften 200-2'000
b) Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB1)) 100-1'000
c) zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 f. ZGB),
wobei von der Gebühr abgesehen werden kann, wenn
die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus
dem Geschäft zieht 200-2'000
d) Prüfung und Genehmigung von Bericht und Rechnung
(Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 425 Abs. 2 ZGB) 500-5'000
e) vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB) und andere
Zwischenentscheide 200-2'000
f) Anordnung einer Verfahrensvertretung mitsamt Ernennung der Beistandsperson (Art. 314abis ZGB,
Art. 449a ZGB) 200-2'000
g) Ernennung eines Beistandes bzw. Ersatzbeistandes
oder Regelung der Angelegenheit durch die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde selbst (Art. 306
Abs. 2 ZGB, Art. 403 Abs. 1 ZGB) 200-2'000
h) schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Massnahme sowie über die Regelung
der elterlichen Sorge gegenüber Privatpersonen und
Kindesschutz
1 Im Kindesschutz sind folgende Gebühren geschuldet:
a) Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 2 ZGB2)) 200-5'000
b) Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB) 50-200
c) Entscheid über das Absehen von der Zustimmung der
Eltern zur Adoption (Art. 265c f. ZGB) 500-2'000
d) Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der
Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen (Art. 273 ff. ZGB, Art. 27 Bundesgesetz
über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 20043)) 200-5'000
e) Entscheide im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern (Art. 298a ff. ZGB) 200-5'000
f) Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vereinbarungen über Unterhaltsabfindungen (Art. 287 Abs. 1
und 2 ZGB, Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) 200-2'000
1) SR 210.
2) SR 210.
3) SR 211.231.
g) Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die
Genehmigung eines Unterhaltsvertrages (Art. 134
Abs. 3 ZGB) sowie des persönlichen Verkehrs (Art. 134
Abs. 4 ZGB, Art. 275 ZGB) 200-2'000
h) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das
ungeborene Kind zur Wahrung seiner erbrechtlichen
Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB) 100-500
i) Anordnungen und Massnahmen betreffend das Kindsvermögen (Art. 318 ff. ZGB), wobei von der Gebühr
abgesehen werden kann, wenn das Kind keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zieht 100-500
§ 45quinquies* Erwachsenenschutz
1 Im Erwachsenenschutz sind folgende Gebühren geschuldet:
a) Anordnungen und Massnahmen betreffend den Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB1)) sowie die Patientenverfügung (Art. 373 ZGB) 200-2'000
b) Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige
Personen (Art. 374 Abs. 3 ZGB, Art. 376 ZGB, Art. 381
Abs. 1 ZGB, Art. 385 Abs. 2 ZGB) 50-5'000
c) Entscheide betreffend Entbindung von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung
und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen
(Art. 420 ZGB) 500-2'000
d) Entscheide bei Verzicht auf eine Beistandschaft
§ 45 sexies (Art. 392 ZGB) 200-2'000
Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz
1 Für Entscheide, Bescheinigungen und Bestätigungen im Anwendungsbereich des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 19962), des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ) vom
13. Januar 20003) sowie des Haager Übereinkommens über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) vom 29. Mai 19934) betragen die Gebühren 50-2'000 Franken.
2.2.10. Landwirtschaft
§ 46
Boden- und Pachtrecht
1 Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden
und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.
1) SR 210.
2) SR 0.211.231.011.
3) SR 0.211.232.1.
4) SR 0.211.221.311.
§ 47
Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid
a) die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften 50-300
b) die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht 50-300
c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung 50-300
d) die Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirtschaftliches Gewerbe 50-600
e) einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und 44 des
Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht
§ 48 (LPG) vom 4. Oktober 19851) 100-2'000
Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken
1 Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken
betragen
a) ohne Subventionsrückerstattung 100-250
§ 49 b) mit Subventionsrückerstattung 150-400
Produktionslenkung und Einkommenssicherung
1 Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragsermittlung betragen
50-500 Franken.
§ 50
Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen
1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach
den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der
Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August
20042) betragen 100-250 Franken.
§ 51
Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze)
1 An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für
a) Tiere der Pferdegattung pro Stück 6
b) Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6
c) Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3
d) Kleinvieh pro Stück 3
2.2.11. Migration
§ 52
Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische
Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende
1 In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende betragen die Gebühren für
a)* Verfügungen 50-1'500
b) Stellungnahme zu Visumsantrag 100
c)* Kontrolle einer Verpflichtungserklärung 50
d)* …
1) SR 221.213.2.
2) BGS 923.12.
e) Ausstellung einer Bestätigung 25
f)* …
g)* …
2 Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöffnungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr erhoben.
3 Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musiker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.
2.2.12. Öffentliche Sicherheit
§ 53
Motorsportliche Veranstaltungen
1 Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen
betragen 100-500 Franken.
§ 54
Schifffahrt
1 Die Gebühren betragen für die
a) Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung 40-150
b) Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von
Versuchsfahrten 20-100
c) Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare 50
§ 55
Sprengstoffverordnung
1 Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung
über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) vom
1. Mai 19841) betragen 50-200 Franken.
§ 56
Filmvorführungen
1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung
eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung betragen 200-1'000 Franken.
§ 57
Strafregisterauszug
1 Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrechtlich erlaubte Maximalgebühr erhoben.
§ 58
Gewerbsmässige Tätigkeit
1 Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur
gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 19902) betragen 200-500
Franken.
1) BGS 512.251.
2) BGS 511.11.
§ 59
Alarm
1 Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an:
a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr
(eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs) 500-1'000
b)* Nutzungsgebühr, pro Jahr 350
c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder
Umbau 300-1'000
2 Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der
Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.*
a)* …
b)* …
3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.
§ 60
Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen
1 Die Gebühren betragen für das
a) Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800
§ 61 b) Einrichten von Diebesfallen 50-300
Verschiedenes
a) den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmittel
(ohne Schifffahrtspolizei) 30-500
b) den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspolizei 100-1'000
c) Verbrauchsmaterial Selbstkosten
d) Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen,
Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische
Gutachten, Sargversiegelungen 50-1'000
§ 62 e)* die Vernichtung von Daten 200-1'000
Lagern und Einstellen
1 Die Gebühren betragen für das
a)* Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter
Strassenfahrzeuge 20-6'000
b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter
Wasserfahrzeuge Selbstkosten
c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter
Gegenstände 20-500
2 Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von
Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.
§ 63
Berichte und Bilder
a) die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken 25-800
b) Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spurenfotogramme, pro Bild 5-50
§ 64
Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen*
1 Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen
100 Franken.
2 Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die
Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten
Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen.*
3 Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus:*
a) der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und
b) den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den
Vollzug des Gebührentarifs.
§ 65
Motorfahrräder und Kleinmotorräder*
1 Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Motorfahrrades betragen 120 Franken.
2 Die Gebühren für Geschwindigkeitskontrollen von Kleinmotorrädern
nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 19951), beispielsweise mittels Prüfrolle, betragen 50 Franken.*
§ 66
Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge
1 Die Gebühren für die Verwendung von staatlichen Strassen-
Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20-
150 Franken.
2 Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sondertransporte folgende Gebühren geschuldet:
a) je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer -.50-5
b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den
§ 67 Vollzug des Gebührentarifs
Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge*
1 Es sind folgende Gebühren geschuldet:
a)* Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde 100
b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den
§ 68 Vollzug des Gebührentarifs
Verschiedene Bewilligungen
1 Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet:
a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen 100-500
b) Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanlässen 50-200
c) Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen 50-200
1) SR 741.41.
§ 69
Besondere polizeiliche Leistungen
1 Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.
2 Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen,
die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist.
3 Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen
oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder
nur einen geringen Gewinn abwerfen.
§ 69 bis
Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung
1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt
wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden.
2 Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende
Kostenanteil richtet sich nach Massgabe seiner Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens zu 40 Prozent
dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens
10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.
3 Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteiligten Person richtet
sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz nach Absatz 1 und nach ihrem individuellen Tatbeitrag an der
Gewaltausübung. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen ihr höchstens zu
60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpflicht gilt Absatz 2
letzter Satz sinngemäss.
§ 70
Häusliche Gewalt
1 Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot
bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23.
September 19901)) betragen 100-1'000 Franken.
§ 71
Verkehrserziehung
1 Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Verkehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unterstehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13.
März 19772)) betragen 20-100 Franken.
1) BGS 511.11.
2) BGS 125.12.
§ 72
Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Mobilfunklokalisierung*
1 Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und
Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich
von Sportveranstaltungen vom 15. November 20071)) betragen 100-500
Franken.*
2 Wird zum Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 23l-23o des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
vom 21. März 19972) eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, kann der
terroristische Gefährder zu teilweisem oder vollem Kostenersatz verpflichtet werden.*
§ 73
Zu viel bezahlte Ordnungsbussen
1 Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zusammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussenverordnung vom 4. Mai 19963) geleistet wurden, beträgt 20 Franken.
2 Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen.
3 Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag
verrechnet.
4 Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons
Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages vollumfänglich und gebührenfrei.
§ 73 bis
Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter
1 Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson
zwingend nötig, ist die Verursacherin oder der Verursacher zum vollen
Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet.
2.2.13. Raumplanung