Gebührenpflicht
1 Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach
diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der
Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit.
2 Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.
3 Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, Beträge in Franken.
§ 2
Auslagenersatz
1 Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrichtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
2 Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegungs- und Reiseentschädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
3 Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrechnen.
§ 3
Gebührenrahmen
1 Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse
an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen.
1) BGS 111.1.
2) BGS 211.1.
GS 2016, 8
2 Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der
Verwaltung
a) die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird,
oder
b) eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr
erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der
Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen
wird.
3 Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befugnisse dem Obergericht zu.
4 In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften
mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des
Maximalansatzes erhöht werden.
§ 4
Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte
1 Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Regel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.
§ 5
Vorschuss
1 Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen
verlangen.
2 Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche
Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit.
Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1) sowie der Schweizerischen Straf-2) und Zivilprozessordnung3).
§ 6
Zuständigkeit
1 Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest,
welche für die Tätigkeit zuständig ist.
§ 7
Kontrolle
1 Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der
Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.
§ 8
Fälligkeit, Zahlungsfrist
1 Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht bestimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und des Auslagenersatzes
sogleich geleistet und gefordert werden.
2 Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestellt werden, werden
mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.
1) BGS 124.11.
2) SR 312.0.
3) SR 272.
§ 9
Verzugszins
1 In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten
ist.
1bis Von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins erhoben.*
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf-1) und Zivilprozessordnung2). Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen
für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.
3 Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
4 Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder
übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Verzugszins erhoben.
§ 10
Vergütungszins
1 In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungszinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht
verzinst.
2 Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage
der Auszahlung berechnet.
3 Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken übersteigt.
§ 11
Mahngebühren
1 In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der
zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.
2 Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz
1 ausgenommen.
§ 12
Vollstreckung
1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf
Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt
(Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 1889, SchKG3)).
§ 13
Haftung
1 Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteiligten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO) vom 19. Dezember 20084).*
1) SR 312.0.
2) SR 272.
3) SR 281.1.
4) SR 272.
§ 14
Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorgeschriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte
verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.
2 Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten
der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
3 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und
Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet
werden.
4 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelten insbesondere
marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähiger Solidarbürgen.
5 Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpf sind,
nicht erfüllt werden.
§ 15
Erlass
1 Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt
oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde,
kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat,
die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.
2 …*
3 Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts
zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der
Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.
4 In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement über Erlassgesuche.
§ 16
Verwendung der Gebühren
1 Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.
§ 17
Weisungen
1 Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im
Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.
2. Gebühren der Verwaltung
2.1. Gemeinsame Gebühren
§ 18
Entscheide
1 Folgende Gebühr ist geschuldet für
a) Verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle
Gebühr vorgesehen ist 100-7'000
b) Beschwerdeentscheide eines Departementes 100-4'000
2 Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden,
wenn das Departement für Bildung und Kultur oder der Regierungsrat
Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.
§ 19
Genehmigungen
1 Folgende Gebühr ist geschuldet für die
a) Genehmigung von Reglementen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften 200-5'000
b) Genehmigung der Statuten von Allmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnlichen Korporationen 200-5'000
§ 20
Auskünfte, Expertisen, Gutachten
1 Folgende Gebühr ist geschuldet für
a) schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten,
Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen,
wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben
wird 50-5'000
b) mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen,
Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen
(Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer
usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und
keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben
§ 21 wird 50-5'000
Besonderer Aufwand
1 Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2
Buchstabe a InfoDG1)) 50-2'000 Franken.
2 Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG2))
a) pro Diskette 2
b) pro CD-ROM 10
3 Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erhoben.
1) BGS 114.1.
2) BGS 114.1.
4 Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach
Bundesrecht 500-2'000 Franken.
5 Fotokopien
a) je A4-Seite -.50
b) je A3-Seite -.70
2.2. Gebühren nach Aufgabenbereichen
2.2.1. Amtschreibereien
§ 22
Personenrecht
1 Die Gebühren betragen für die Errichtung oder Änderung einer Stiftungsurkunde 300-3'000 Franken.
§ 23
Familienrecht
1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Familienrecht geschuldet:
a) Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde 300-3'000
b) Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages 300-3'000
c) Aufhebung eines Ehevertrages 100-400
§ 24 d) Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht 300-3'000
Erbrecht
1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbrecht geschuldet:
a) Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages 200-6'000
b) Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige
letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung) 50-3'000
c) Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung
oder eines Erbvertrages 100-400
d) Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer
amtlichen Liquidation 150
e) Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars 100-2'000
f) Errichtung eines Erbschaftsinventars 300-10'000
g) Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses
dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren
Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand 300-10'000
h) Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses 100-10'000
i) Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich
zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinventars 100-10'000
§ 25 j) Erbenbescheinigung 50-1'000
Sachenrecht
1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet:
a) Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag 100-10'000
b) Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i geschuldet ist 200-1'000
c) Übertragung eines selbständigen und dauernden
Rechtes 200-10'000
d) Begründung von Stockwerkeigentum 1'000-15'000
e) Ausübung eines Vorkaufsrechtes 100-1'000
f) Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes 300-10'000
g) Begründung eines selbständigen und dauernden
Rechtes 200-10'000
h) Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes 100-10'000
i) Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungsausweises für Grundbuchanmeldungen 80-1'500
j) Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen 1'000-35'000
k) Parzellierung und Vereinigung 100-10'000
l) Vorvertrag 100-10'000
m) in separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes 20-10'000
§ 26
Obligationenrecht
1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Obligationenrecht geschuldet:
a) Beurkundung einer Bürgschaftserklärung 100-1'000
b) Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages 100-10'000
c) Beurkundung nach Gesellschaftsrecht 500-10'000
d) Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht 100-1'000
e) freiwillige Versteigerung 200-10'000
f) Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern
sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin durchgeführt wird 200
§ 27
Verschiedene Verrichtungen
1 Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen geschuldet:
a) Beglaubigung 20
b) Elektronische Beglaubigung 30
c) Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vorgesehen ist 10-2'000
d) Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von
Geldern pro 1'000 Franken oder Teile davon 3, min. 5, max. 2'000
e) Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapieren oder Gegenständen 10-400
f) Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB1) 50
g) Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung 15-500
h) Grundbuchauszug "Basis" via Terravis (Daten gemäss
Art. 26 GBV)2) 2
i) Grundbuchauszug "Erweitert" via Terravis (alle digitalen Grundbuchdaten des Hauptbuchs) 5
j) schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern
an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder
geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft 15-500
§ 28
Entschädigung der Inventurbeamten
1 Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inventars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durchführung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhandlung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom
Regierungsrat festgesetzt wird.
2 Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das
Staatspersonal.
3 Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung trägt der Staat.
§ 29
Entschädigung des Erbschaftsverwalters*
1 Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amtschreiber festgesetzt.*
§ 30
Entschädigung des Erbenvertreters*
1 Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach
dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.*
2.2.2. Anwaltskammer
§ 31
Anwaltskammer
1 Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren:
a)* Entscheide betreffend Eintragung oder Löschung im kantonalen Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste:
1.* Eintragung, wenn keine besonderen Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung auf eigenes Gesuch 400
2.* Eintragung, wenn besondere Abklärungen erforderlich sind, oder Löschung nicht auf eigenes
Gesuch 400-10'000
b) andere Entscheide 100-10'000
1) BGS 211.1.
2) SR 211.432.1.
2.2.3. Bildung
§ 32
Volksschule
1 Folgende Gebühr ist geschuldet für die
a) Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 20221) 50-800
b) Genehmigung des Organisationsstatus von Zweckverbänden nach dem Volksschulgesetz (VSG) vom 26. Januar 20222) 800-1'000
§ 32 bis c) Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung 200-1'000
Mittelschulen
1 Folgende Gebühren sind für die Teilnahme an Kursen, welche auf die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengänge an Hochschulen
vorbereiten, geschuldet:
a) Anmeldegebühr Vorkurs Pädagogik oder Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen 200
b) Kursgeld Vorkurs Pädagogik 1000
c) Kursgeld Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität
oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen pro Semester 1000
d) Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik 300
2 Die Prüfungsgebühr beträgt für:*
a) die gymnasiale Maturität 250
b) den Abschluss mit Fachmittelschulausweis 250
§ 33 c) die Fachmaturität Pädagogik 250
Berufsbildung
1 Folgende Gebühr ist geschuldet für
a) das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von
einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung
einschliesslich der Berufsmaturität 200
b) Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung
der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November
20033) zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturität nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung
angemeldet haben und die damit verbundene Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind
verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung
entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten. 100-300
c) die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung 50-2'000
d) Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission
der Berufsbildung 100-4'000
1) BGS 413.111.
2) BGS 413.111.
3) SR 412.101.
§ 34
Privatschulen
1 Folgende Gebühr ist geschuldet für
a) Betriebsbewilligungen von Privatschulen mit gewinnstrebendem Charakter 1'000-3'000
b) Betriebsbewilligungen von Privatschulen ohne
gewinnstrebenden Charakter 300-1'000
2.2.4. Bürgerrecht und Zivilstand
§ 35
Bürgerrecht und Zivilstand
1 Folgende Gebühr ist geschuldet für
a) das Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch 200-3'000
b) die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro Gesuch 100-1'000
c) die Adoptionsverfügung 600-2'000
d) die Bewilligung einer Namensänderung 300-1'200
2.2.5. Energiefachstelle
§ 36
Energiefachstelle
1 Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.
2.2.6. Gebäudeversicherung
§ 37
…
2.2.7. Gemeinden
§ 38
Gemeinden
1 Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeinden ist eine Gebühr
geschuldet:
a) Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und
Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit
nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird 1'000-10'000
b) Revisionen von Jahresrechnungen, Untersuchungen
bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in
Gemeinden 200-10'000
c) Entzug der Selbstverwaltung 1'000-10'000
2.2.8. Gesundheit