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Zweck
2. Allgemeinde Bestimmungen
Dieses Reglement bezweckt den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer vor
nachteiligen Einwirkungen. Es regelt die Abwasserbeseitigung, den Bau, Betrieb,
Unterhalt und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten
Abwasseranlagen sowie die Grundsätze der Finanzierung.
Geltungsbereich
Das Abwasserreglement findet Anwendung auf alle im Gemeindegebiet anfallenden
Abwässer und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen
Anlagen.
Begriff des Abwassers
Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und
den darauf erstellten Bauten ober- oder unterirdisch abfliessende verschmutzte
und unverschmutzte Wasser verstanden.
Grundsätze der Entwässerung
1. In den natürlichen Wasserkreislauf sind möglichst wenige Eingriffe vorzunehmen.
2. Die Gewässer sind zu schonen.
3. Unverschmutztes Regenabwasser soll durch Verzicht auf Versiegelung der
Oberfläche möglichst wenig anfallen. Es ist wie folgt zu beseitigen:
1. Priorität:
2. Priorität:
3. Priorität:
Versickerung
Einleitung in ein Gewässer, wenn erforderlich mit
Retention (Rückhaltemassnahmen)
Einleitung in die Mischwasser-Kanalisation, sofern der
Nachweis vorliegt, dass weder Versickerung noch Einleitung
in ein Gewässer möglich ist.
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4. Verschmutztes Abwasser ist zu sammeln, abzuleiten und zu reinigen .
5. Dauernd oder periodisch fliessendes Brunnen-, Sicker-, Drainage- und
Kühlwasser (Fremdwasser) muss von den Schmutz- und Mischwasserkanälen
ferngehalten werden. Solche unverschmutzten Abwässer sind in oberird ische
Gewässer/ Sauberwasserkanäle abzuleiten oder versickern zu lassen.
In Gebieten mit Grund- und Quellwasservorkommen darf der Wasserspiegel nicht
durch Drainagen oder Sickerungen dauernd abgesenkt werden .
6. In Gebieten mit Grund- und Quellwasservorkommen darf der
Wasserspiegel nicht durch Drainagen oder Sickerungen dauernd
abgesenkt werden .
3. Organisation
Art. S
Zuständigkeit
1. Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. Diese erstellt, betreibt,
unterhält und erneuert die öffentlichen Abwasseranlagen und übt die Aufsicht
über die privaten Liegenschaftsentwässerungen aus.
2. Die Gemeinde führt für die Abwasserbeseitigung eine separate Rechnung.
Abwasserzweckverband der Gemeinde Liechtensteins
1. Der Abwasserzweckverband der Gemeinden Liechtensteins (AZV) erstellt,
betreibt, unterhält und erneuert im Auftrag der Gemeinden die zentrale
Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Bendern sowie die zugehörigen
Abwasserhauptsammelkanäle und Spezialbauwerke gemäss
Organisationsreglement des AZV.
2. Der AZV erstellt den Generellen Entwässerungsplan des Verbandes (VGEP)
und stellt diesen den Verbandsgemeinden als Grundlage und als Richtlinie für
die Generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden zur Verfügung.
3. Der AZV kann von den Verbandsgemeinden beigezogen oder mit der
Ermittlung von Abwassermengen und Schmutzfrachten von Industrie- und
Gewerbebetrieben sowie weiteren Abklärungen im Abwassersystem beauftragt
werden.
Delegation von Aufgaben
Die Gemeinde ist ermächtigt, ihr vorbehaltene Aufgaben zur direkten Erledigung an
den AZV oder an Dritte zu delegieren.
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4. Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische
Anwendbare Gesetze, Verordnungen, Technische Richtlinien, Normen
1. Die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung anwendbaren Gesetze und
Verordnungen sind in Anhang A aufgelistet.
2. Neben den gesetzlichen Grundlagen sind, soweit im Abwasserreglement nichts
Spezielles festgelegt ist, die in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN),
Richtlinien und Vollzugshilfen sowie die Wegleitung 'Liegenschaftsentwässerung'
des AZV verbindlich . Abweichungen sind zu begründen.
3. Für Belange, die in den in Anhang A aufgeführten Schweizer Normen (SN),
Richtlinien und Vollzugshilfen nicht behandelt werden, sind die EN-Regelwerke und
EN-Richtlinien richtungsweisend.
Abwasserarten
Abwasserarten werden wie folgt unterschieden:
1. Schmutzabwasser:
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch
veränderte Wasser;
2. Verschmutztes Regenabwasser:
Regenwasser, das ein Gewässer verunreinigen kann, also von Flächen stammt,
auf denen erhebliche Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können,
umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen starker Verkehr
stattfindet;
3. Nicht verschmutztes Regenabwasser:
Regenwasser von Dachflächen sowie von Strassen, Wegen oder Plätzen, auf
denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können,
umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden oder auf denen kein
nennenswerter Verkehr stattfindet;
4 . Reinabwasser:
Brunnen-, Sicker- , Drainage- und Kühlwasser sowie Grund - und Quellwasser.
Reinabwasser, das in die Schmutz- oder Mischabwasserleitungen gelangt, wird als
Fremdwasser bezeichnet. Das Einleiten von Fremdwasser ist zu vermeiden.
Entwässerungssysteme
1. Das Entwässerungssystem sowie der durch öffentliche Kanäle erschlossene
Bereich richtet sich nach den Angaben des Generellen Entwässerungsplanes
(GEP).
2. Entwässerungssysteme werden wie folgt unterschieden:
a) Mischsystem:
Schmutz- und Regenabwasser werden im gleichen Kanal
(Mischabwasserkanal) abgeleitet;
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b) Modifiziertes Mischsystem:
Schmutzabwasser und das verschmutzte Regenabwasser werden im gleichen
Kanal abgeleitet. Das nicht verschmutzte Regenabwasser ist getrennt zu
versickern;
c) Trennsystem:
Schmutz- und Regenabwasser werden getrennt im Schmutzabwasser- bzw.
Regenabwasserkanal abgeleitet;
d) Teil-Trennsystem:
Nicht verschmutztes Regenabwasser wird im Sauberwasserkanal abgeleitet.
Schmutzabwasser und verschmutztes Regenabwasser wird in einem
gemeinsamen Kanal (Mischabwasserkanal) abgeleitet.
Regenwasserentsorgung
1. Die Wahl der Entsorgungsart für das Regenwasser richtet sich nach den
Entwässerungsgrundsätzen gemäss Artikel 4.
2. Die maximal über die Kanalisation ableitbaren Regenmengen werden durch den
zulässigen Abflussbeiwert limitiert. Dieser stellt das Verhältnis zwischen der in der
Kanalisation maximal abfliessenden Abwassermenge zur niederfallenden,
maximalen Regenmenge dar.
3 . Die zulässigen Abflussbeiwerte sind im GEP verbindlich festgelegt.
4. Bei fehlenden oder unzureichenden Versickerungsmöglichkeiten müssen zur
Einhaltung des zulässigen Abflussbeiwertes nötigenfalls Retentionsmassna hmen
(Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen, Kanälen, Schächten usw. mit
gedrosselter Ableitung des Wassers in die Kanalisation) getroffen werden.
Ableitungsbeschränkung
1. Die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer hat der Gewässerschutzverordnung zu
entsprechen.
2. Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Gewässer
noch die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb
und Unterhalt beeinträchtigt.
3. Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffe abzuleiten:
a) Gase, Dämpfe und stark geruchsbildende Konzentrate;
b) gi~ige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie
Farbkonzentrate;
c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und
Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos;
d) Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten- und
Küchenabfäl le, Kaffeesatz, Katzensand, Metzge reiabgänge, Metall, Holz,
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Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und
Ölabscheidern und anderes mehr;
e) dickflüssige und schlammige Stoffe, wie Bitumen, Kalk, Zementschlamm
usw.;
f) Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel,
Halogenwasserstoffe usw.;
g) Abwasser mit einer Temperatur von mehr als 60 °C; wobei die Temperatur
in der Kanalisation nach der Vermischung unter Berücksichtigung aller
Einleitungen nicht über 40 °C betragen darf;
h) Säuren und Laugen mit einem pH-Wert von weniger als 6 .5 und mehr als
9 .0.
4. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, so können
Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert
werden.
5. Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen (Grundwasserabsenkungen) darf
nicht in Schmutz- und Mischabwasserkanäle eingeleitet werden.
Abwasserkataster
1. Der AZV führt einen Abwasserkataster über die Verbandsanlagen .
2. Die Gemeinde führt einen Abwasserkataster über alle öffentlichen sowie die
privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Gebäude.
3. Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haben der Gemeinde alle Angaben
über diese Anlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5. Bau, Betrieb. Unterhalt und Erneuerung der
Öffentliche Abwasseranlagen
1. Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die kommunalen und regionalen
Leitungssysteme für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser sowie die
Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben des GEP und des VGEP.
2. Die Abgrenzung von öffentlicher zu privater Kanalisation ist in Art. 19, Abs. 2
definiert.
3. Die Gemeinden oder der AZV bauen, betreiben, unterhalten und erneuern die
öffentlichen Abwasseranlagen.
Projektierungsgrundlagen
Die Projektierung der Kanäle und Spezialbauwerke hat im ganzen
Entwässerungsgebiet der Gemeinde auf der Grundlage des gültigen GEP zu
erfolgen.
Anspruch auf Kanalisationserschliessung
1. Die Gemeinde erschl iesst das Baugebiet durch Kanalisationsanlagen nach
Massgabe des Bedürfnisses und dem baulichen Entwicklungskonzept der
Gemeinde.
2. Für die Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes besteht für die
Grundeigentümer kein Anspruch auf kanalisationstechnische Erschliessung durch
die Gemeinde.
Lage der Abwasseranlagen
1. Die Kanäle und Spezialbauwerke werden nach Möglichkeit in öffentlichem Grund
erstellt.
2. Wo die Erstellung von Kanälen und Spezialbauwerken im öffentlichen Grund mit
Schwierigkeiten verbunden ist, kann sie die Gemeinde oder der AZV auf privatem
Grund erstellen.
3. Zwischen Grundeigentümer und der Gemeinde oder dem AZV werden
Durchleitungs- oder Baurechte vereinbart, welche als Dienstbarkeit im Grundbuch
einzutragen sind. Die Kosten für die Eintragung übernimmt die Gemeinde oder der
AZV.
4. Kann mit dem Grundeigentümer keine Einigung erzielt werden, so richtet sich das
Verfahren zur Durchsetzung der Rechte nach den Vorschriften von Art . 98 ff. des
Sachenrechtes oder nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Expropriationsfällen.
6. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten
Private Abwasseranlagen
1. Private Abwasseranlagen umfassen alle nicht öffentlichen Anlagen , welche der
Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder -reinigung
dienen. Sie sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten
und zu erneuern.
2. Die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage bildet der
Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation . Dieser Punkt liegt in der Regel
maximal
1.0 m innerhalb des privaten Grundstücks, welches an den öffentlichen Grund
angrenzt. Spätere Aufteilungen der Parzelle nach der Ersterschliessung
berechtigen den Eigentümer nicht zu weiteren Anschlüssen .
3. Der Grundstücksschacht, unabhängig davon, ob schon vorhanden oder nicht,
gehört zu der privaten Abwasseranlage. Nach dem Grundstücksschacht ( in
Fliessrichtung) sind keine Anschlüsse an die Anschlussleitung mehr zulässig .
4 . Private Anschlussleitungen, die der Erschliessung eines Grundstückes d ienen, sind
nach den fachtechnischen Normen und gegebenenfalls speziellen Weisungen für
die Projektierung und den Bau von Kanalisationen der Gemeinde zu erstellen, zu
betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.
Planung der Liegenschaftsentwässerung
1. Die Planung der Liegenschaftsentwässerung hat durch einen befähigten
Fachplaner zu erfolgen, der über eine Zulassung als Bauingenieur oder
Kulturingenieur gemäss Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere
qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG),
LGBI. 2008 Nr. 188, in der jeweils geltenden Fassung verfügt und den VSA
Ausweis Fachperson Grundstückentwässerung erlangt hat. Die Planungskosten
trägt der Bauherr.
2. Die Gemeinde kann einen Fachplaner bestimmen , welcher die Gesuche der
Liegenschaftsentwässerung prüft.
Berücksichtigung Entwässerungssystem
1. Bei der Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist das im GEP
festgelegte Entwässerungssystem anzuwenden.
2. Schmutz- und Regenabwasser sind auf der ganzen Liegenschaft getrennt zu
führen und dürfen im Mischsystem erst beim Grundstücksschacht
zusammengeführt werden.
Einzelanschlüsse
Jedes an die öffentliche Kanalisation anzuschliessende Grundstück ist in der Regel für
sich und ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern.
Gemeinsame Anschlussleitung / Durchleitungsrechte
Wird für Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung benötigt oder dafür fremdes
Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus
entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitungsrecht, Erstellung,
Unterhalt, Erneuerung und Kostenteiler) mit Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu
regeln und sich darüber bei der Gemeinde auszuweisen. Das Durchleitungsrecht ist im
Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu gewähren. Die Gemeinde kann solche
gemeinsamen Anschlussleitungen zu Lasten der Beteiligten erstellen lassen.
Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpanlagen
1. Abläufe von Räumen, Plätzen und Sonderbauwerken, deren Sohlenkoten unter der
Rückstauhöhe des Kanalisationsnetzes liegen, dürfen nur angeschlossen werden,
wenn die Anschlussleitung wirksam gegen Rückstau gesichert ist.
2. Bei künstlicher Hebung des Abwassers muss der höchste Punkt der Druckleitung
über dem Niveau des Rückstaus der öffentlichen Kanalisation liegen. Als maximale
Rückstaukote gilt in der Regel die Deckelkote des Kontrollschachtes am
Anschlusspunkt.
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3. Rückstausicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie höher zu liegen
kommen als die Scheitelhöhe des öffentlichen Kanals und wenn ihre Wartung
sichergestellt ist.
4. Die Dimensionierung und Planung der Pumpanlagen obliegt ebenfalls dem
Fachplaner.
Materialien
1. Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem
Material sein . Für sämtliche schmutzwasserführenden Leitungen ist dichtes
Rohrmaterial zu verwenden. Für die zu verwendenden Materialien sind die
Zulassungsempfehlungen der Fachverbände zu beachten.
2. Das Rohrmaterial PVC ist nicht zulässig.
Unterhalt der Entwässerungsanlagen
Die privaten Abwasseranlagen, wie Kontrollschächte, Mineralölabscheider, Klärgruben,
Versickerungsanlagen, Retentionsanlagen, Leitungen und Sammler müssen vom
Eigentümer in gutem, betriebssicherem Zustand gehalten werden.
Behebung von Mängeln
1. Der Eigentümer ist verpflichtet, die private Abwasseranlage sachgemäss zu
betreiben und festgestellte Mängel sind umgehend fachgerecht zu beheben.
2. Die Gemeinde erlässt bei nicht Behebung der Mängel eine entsprechende
Verfügung mit Fristansetzung.
3. Wird der Verfügung innert Frist nicht Folge geleistet, so kann die Gemeinde die
Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben lassen.
4. Um Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen zu verhindern, die entweder
durch einen unsachgemässen Betrieb der privaten Abwasseranlagen oder durch
mangelhafte Abwasseranlagen entstehen könnten, kann die Gemeinde die
Abnahme des Abwassers bis zum Nachweis des sachgemässen Betriebs oder der
Behebung der Mängel verweigern.
Haftung der Eigentümer
Der Eigentümer der privaten Abwasseranlage haftet gegenüber der Gemeinde und
Dritten für jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung,
ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner
Abwasseranlagen verursacht wird.
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7. Bewilligungsverfahren und Kontrolle der privaten
Bewilligungspflicht
1. Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für:
a) die Erstellung und Änderung einer privaten Abwasseran lage;
b) die Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit
zentraler Abwasserreinigungsanlage;
c) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die öffentlichen
Meteorwasserleitungen;
d) wesentliche Änderungen der Menge und Art des Abwassers, welches der
öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird;
e) die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser;
f) Ausnahmen vom Verbot, Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen
{Grundwasserabsenkung) in Schmutz- und Mischwasserkanäle einzuleiten.
2. Gemäss Gewässerschutzgesetz ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt
notwendig für:
a) die Entsorgung des Abwassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher
Kanalisationen und in Wasserschutzgebieten;
b) die Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser in die öffentliche
Kanalisation;
c) die Versickerung und die Einleitung von behandeltem Abwasser in ein
Gewässer;
d) die direkte Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein
oberirdisches Gewässer;
e) Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt,
direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserrein igungsanlage zuzuleiten;
f) die Einleitung von Wasser aus der Wasserhaltung von Baustellen
{Grundwasserabsenkung) in ein Gewässer.
3. Eine Bewilligung des AZV ist notwendig für:
a) Anschlüsse von Kanälen oder Spezialbauwerken an die Anlagen des AZV;
b) Abwärmenutzung aus Abwasser.
4 . Die Gemeinde koordiniert das Gesuchsverfahren, sofern mehrere Bewilligungen
nach Art. 30 erforderlich sind.
5. Die Gebühr für die Bewilligung nach Abs. 1 und 3 richtet sich nach dem Tarifblatt
zum Abwasserreglement.
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Gesuchsunterlagen
1. Das Gesuch zur Liegenschaftsentwässerung ist als Bestandteil des Baugesuches
einzureichen . Es ist das Formular der Gemeinde zu verwenden. Nachfolgende
Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen:
a) Flächenwidmungsplan und Nachweis des Abflussbeiwertes (6-fach);
b) Kanalisationsplan im Massstab 1: 100 (6-fach) mit folgendem Inhalt:
• Geometrie der Liegenschaftsentwässerung mit Angabe des
Rohrmaterials, der Nennweite, des Gefälles und der Sohlhöhenkoten
(Meereshöhe);
• Schacht-, Sonderbauwerke (Versickerungs-, Retentions-,
Abwasserhebeanlagen) und Armaturen mit Bezeichnung sowie Angabe
von Nennweite, Abmessungen und Höhenkoten (Meereshöhe);
• Anfallstellen des Abwassers mit Angabe der Art und Apparateanzahl;
• Schmutzwasserwerte DU und Abwassermengen .
c) Dimensionierungsnachweise (3-fach) und Detailpläne (6-fach) für
Versickerungs- und Vorreinigungs- (Schlammfang), Retentions- und
Abwasserhebeanlagen. Diese Unterlagen sind nur erforderlich, sofern
entsprechende Anlagen zur Ausführung gelangen.
d) Hydrogeologisches Gutachten (3-fach), sofern unzureichende Informationen
über die hydrogeologischen Verhältnisse vorliegen.
2. Sämtliche Unterlagen sind vom Bauherrn, Architekten und Fachplaner zu
unterzeichnen .
3. Nach Bewilligung der Liegenschaftsentwässerung ist der Gemeinde vor Baubeginn
der definitive Kanalisationsplan im Massstab 1: 50 (2-fach) zur Freigabe
einzureichen.
4. Bei Gesuchen, die eine geringfügige Änderung einer bestehenden, privaten
Abwasseranlage beinhalten, kann die Gemeinde Ausnahmen von den
Erfordernissen an die Gesuchsunterlagen gemäss Abs. 1 machen.
Baubeginn
1. Mit den Bauarbeiten der Liegenschaftsentwässerung darf erst begonnen werden,
wenn die Bewilligung für die Liegenschaftsentwässerung vorliegt und der definitive
Kanalisationsplan 1: 50 durch die Gemeinde freigegeben wurde .
2. Projektänderungen gegenüber bewilligten Plänen bedürfen einer Bewilligung .
3. Die erteilte Bewilligung erlischt, wenn innert zwei Jahren nach Rechtskraft der
Bewilligung mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird .
Abnahme und Kontrollen
1. Die erstellten Abwasseranlagen sind der Gemeinde zur Abnahme zu melden.
Anlagen ausserhalb der Gebäude sind zur Einmessung zu melden . Sie dürfen erst
nach erfolgter Einmessung und Kontrolle eingedeckt werden.
2. Bei nicht vorschriftsgemässer Ausführung verfügt die Gemeinde Änderungen.
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3. Die Schlussabnahme der Liegenschaftsentwässerung hat zeitnah (innert zwei
Monaten) nach erfolgter Bauschlussabnahme des Hochbauamtes zu erfolgen .
4. Der Gemeinde ist bei der Schlussabnahme ein Plan der ausgeführten
Abwasseranlagen zu übergeben. Der Plan muss die zur Nachführung des
Werkkatasters erforderlichen Angaben enthalten.
5. Durch das Amt für Umwelt oder den AZV bewilligte Anlagen und Anschlüsse
bedürfen er Kontrolle und Abnahme durch das AfU bzw. den AZV.
6. Die Gemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren zu lassen
und die Behebung von Missständen anzuordnen. Den beauftragten Organen ist der
Zutritt zum Zweck der Kontrolle zu gestatten.
Haftung bei behördlicher Mitwirkung
Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Verantwortlichkeit ihrer Organe abgeleitet werden.
8. Finanzierung
Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen
Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung des öffentlichen
Kanalisationsnetzes, der zentralen ARA und der weiteren Verbandsanlagen werden
durch Gebühren und andere Abgaben finanziert.
Finanzierung der privaten Abwasseranlagen
1. Die Kosten für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der privaten
Abwasseranlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gehen zu
Lasten der Eigentümer.
2. Der Eigentümer hat die Kosten für Kontrollen, Abnahmen, Einmessungen und das
Erstellen des Werkplanes der Liegenschaftsentwässerung zu tragen. Näheres ist
im Tarifblatt zum Abwasserreglement geregelt.
9. Übergangs-, Durchführungsbestimmungen,
Bestehende Anlagen
1. Bestehende private Abwasseranlagen, die den vorstehenden Vorschriften nicht in
allen Teilen entsprechen, können mit Zustimmung der Gemeinde belassen
werden, sofern diese in gutem Zustand sind und keine Gefährdung der Gewässer
darstellen.
2. Bei Umbau oder Erweiterung von Bauten und Abwasseranlagen sind die
bestehenden Abwasseranlagen auf Kosten der Eigentümer den neuen Vorschriften
anzupassen.
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das
gegenständliche Reglement erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab
Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für
Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden .
Zuwiderhandlungen
Wer Vorschriften dieses Reglements nicht beachtet oder dagegen verstösst, wird von
der Gemeinde mit einer Busse bis zu CHF 10 000.- bestraft.
Änderung des Reglements
1. Der Gemeinderat ist berechtigt die Bestimmungen dieses Reglements zu ändern.
2. Um ein einheitliches Abwasserreglement zu gewährleisten hat die Änderung in
Abstimmung mit den Verbandsgemeinden zu erfolgen .
3. Der Abwasserzweckverband übernimmt die Koordination und Abstimmung
zwischen den Verbandsgemeinden .