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Ortspolizeireglement der Stadt Thun (OPR)

Thun · 552.01 · regulation

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54

Proposed changes to this act

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54 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz der öffentlichen Ruhe und der Umwelt sowie die Nutzung des öffentlichen Grundes auf dem Gebiet der Stadt Thun. 2 Es ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.

Propose a change

Art. 2

1 Der Gemeinderat ist oberstes Ortspolizeiorgan. 2 Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden nach Massgabe der Organisationserlasse und Verträge von Abteilungen der Stadtverwaltung oder von beauftragten Dritten wahrgenommen.

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Art. 3

Zuständig für den Abschluss von Verträgen nach Artikel 22 ff. PolG ist der Gemeinderat unter Vorbehalt der Genehmigung der wiederkehrenden Pauschalentschädigung durch das gemäss Stadtverfassung finanzkompetente Organ.

Propose a change

Art. 4

1 Für polizeilichen Aufwand bei kommerziellen Veranstaltungen, welche einen aufwändigen Ordnungsdienst oder Polizeischutz erfordern, wird von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr erhoben. 2 Die Einzelheiten regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. 1 BSG 170.11 2 BSG 551.1 3 BSG 916.31 4 SSG 101.1 Zweck Ortspolizeiorgane Vertrag mit dem Kanton Beteiligung Dritter an Sicherheitskosten 2 552.01

Propose a change

Art. 5

Aufgaben in den Bereichen Verkehrsdienst und Kontrolle des ruhenden Verkehrs sowie Prävention und Patrouillendienst können qualifizierten Dritten übertragen werden. 2. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Propose a change

Art. 6

1 Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört oder gefährdet werden. 2 Gefahrenlagen sind zu vermeiden und eingetretene Störungen unverzüglich zu beseitigen.

Propose a change

Art. 7

1 Wer öffentlichen Grund (Strassen, Plätze, Parks, usw.) verunreinigt, hat unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. 2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.

Propose a change

Art. 8

1 Die Prostitution, die Sexarbeit und der Freierverkehr dürfen keine übermässigen Störungen oder Belästigungen der Bevölkerung verursachen. 2 Die Abteilung Sicherheit weist die Standplätze zu. 3 Die Kantonspolizei kann im Falle von übermässigen Störungen oder Belästigungen die Prostituierten sowie die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sofort von ihrem Standplatz wegweisen.

Propose a change

Art. 9

1 Organisiertes und gewerbsmässiges Betteln ist verboten. 2 Bettelnde dürfen sich Passantinnen und Passanten nicht in den Weg stellen oder den Verkehrsfluss sonst einschränken oder behindern. 3. Schutz der öffentlichen Ruhe und der Umwelt

Propose a change

Art. 10

Mit starker Lärm-, Geruchs-, Staub- oder Rauchentwicklung verbundene Arbeiten sind nur werktags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr, an Samstagen nur bis 19.00 Uhr, gestattet.

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Art. 11

1 Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr gilt eine Mittagsruhe. 2 Während der Mittagsruhe sind lärmige Bau- und Gartenarbeiten untersagt. Übertragung von Aufgaben Grundsatz Verunreinigung des öffentlichen Grundes Prostitution und Sexarbeit Betteln Grundsatz Mittagsruhe 3 552.01

Propose a change

Art. 12

1 Zwischen 23.00 und 06.00 Uhr gilt die Nachtruhe. 2 Im Perimeter der Innenstadt gemäss Anhang 1 gilt in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag die Nachtruhe von 00.00 bis 06.00 Uhr. 3 Während der Nachtruhe ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. 4 Von der Nachtruhe ausgenommen sind Notstandsarbeiten sowie zeitgebundene Arbeiten.

Propose a change

Art. 13

Zeitgebundene Arbeiten während der Nachtruhe bedürfen einer Bewilligung und sind nach Möglichkeit öffentlich bekannt zu machen.

Propose a change

Art. 14

1 Der Betrieb von Lautsprecheranlangen, Sirenen und Signalgeräten im Freien, ausgenommen Alarmanlagen, ist bewilligungspflichtig. 2 Insbesondere während der Mittagsruhe kann der Betrieb der Anlagen eingeschränkt werden.

Propose a change

Art. 15

Tonerzeugungs- und Wiedergabegeräte dürfen nur so benützt werden, dass dadurch Drittpersonen nicht gestört werden.

Propose a change

Art. 16

1 Auf den beiden Schleusen sowie im Gebiet der Altstadt gemäss Anhang 2 ist das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk verboten. Vorbehalten bleiben spezielle Bewilligungen. 2 Im übrigen Stadtgebiet ist das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet. 3 Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen können Feuerwerke bewilligt werden, die auch Effekte gemäss Absatz 2 beinhalten. 4 Feuerwerk darf in jedem Fall nur so abgebrannt werden, dass für Menschen, Tiere und Sachen keine Gefährdung entsteht.

Propose a change

Art. 17

Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen und Ähnlichem ist bewilligungspflichtig.

Propose a change

Art. 18

Offenes Feuer und Holzkohlegrills sind im öffentlichen Raum im Perimeter der Altstadt gemäss Anhang 2 bewilligungspflichtig. Nachtruhe 1. Grundsatz 2. Bewilligungspflicht Lautsprecher, Sirenen und Signalgeräte Tonerzeugungs- und Wiedergabegeräte Feuerwerk Himmelslaternen Feuer 4 552.01

Propose a change

Art. 19

Das Schiessen mit andern als Luft-, Gas- und Federdruckwaffen im Freien, ausgenommen in bewilligten Schiessständen und -anlagen sowie auf der Jagd, ist verboten.

Propose a change

Art. 20

1 Mit Verbrennungsmotoren betriebene Spielzeuge wie zum Beispiel Modellflugzeuggeräte, -autos und -schiffe müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. 2 Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter Gebiete betrieben werden. 3 Der Gemeinderat kann den Betrieb auf von ihm bezeichnete Betriebsplätze beschränken und Betriebszeiten festlegen.

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Art. 21

Motorsportveranstaltungen, Trainingsfahrten und Darbietungen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig. 4. Nutzung des öffentlichen Grundes

Propose a change

Art. 22

1 Das Benützen öffentlicher Strassen und Plätze ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allen gestattet. 2 Das ganze oder teilweise Sperren von öffentlichen Strassen und Wegen ist bewilligungspflichtig. 3 Abgestellte Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können auf Kosten der Verantwortlichen weggeschafft werden, sofern diese nicht innert nützlicher Frist erreicht werden können oder der Aufforderung zum Wegschaffen nicht nachkommen.

Propose a change

Art. 23

1 Die Vornahme von Arbeiten auf Baustellen und an Werken ist der zuständigen Stelle der Stadt Thun vor Beginn zu melden, wenn der Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Trottoirs behindert oder gefährdet werden könnte. 2 Baustellen, Materialdepots, Schuttmulden und ähnliche Lagerungen sind zu signalisieren und nachts zu beleuchten, soweit sie öffentliche Strassen und Plätze beanspruchen.

Propose a change

Art. 24

1 Widmungsfremdes, nicht gemeinverträgliches oder über die Zweckbestimmung hinausgehendes Benützen öffentlicher Strassen, Plätze und Parks bedarf einer Bewilligung. 2 Eine Bewilligung ist insbesondere erforderlich für a Einrichtungen und Vorrichtungen jeder Art, welche den öffentlichen Schiessen Spielzeuge mit Verbrennungsmotoren Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen Benützung öffentlicher Strassen und Plätze Baustellen Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung 5 552.01 Grund oder den darüber liegenden Luftraum beanspruchen, in diesen wirken oder den Verkehr beeinträchtigen, wie Leitungen, Drähte, Rollvorhänge, Schaukästen, usw., b die Inanspruchnahme als Materiallager- und Baustellenplatz, usw., c Strassencafés, Verkaufsständer, Reklametafeln, usw., d Veranstaltungen wie Konzerte, Theater, Happenings, usw., e das Sammeln von Unterschriften für politische oder ideelle Zwecke und das Verteilen von diesbezüglichen Drucksachen, sofern dafür Buden, Stände, Tische und dergleichen auf dem öffentlichen Grund aufgestellt werden. 3 Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt ebenfalls die zeitweise Wasserentnahme aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist die Abteilungsleitung des Tiefbauamts.

Propose a change

Art. 25

1 Der öffentliche Grund darf für kulturelle Kleinproduktionen wie Singen, Musizieren, Strassentheater und -zirkus in Anspruch genommen werden. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungsfreiheit in einer Verordnung.

Propose a change

Art. 26

1 Das Recht, auf öffentlichem Grund Plakate und digitale Werbeflächen jeder Grösse anzubringen, steht ausschliesslich der Stadt Thun zu. 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Plakatanschlagstellen und die Standorte für digitale Werbeflächen auf öffentlichem Grund. 3 Das Anschlagen von Plakaten und der Betrieb von digitalen Werbeflächen kann auf private Unternehmen übertragen werden.

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Art. 27

1 Das Übernachten in Wohnwagen oder Campern auf öffentlichen Parkplätzen ist für eine Nacht gestattet, sofern nicht ein temporäres oder dauerhaftes Verbot signalisiert ist. 2 Das Übernachten in öffentlichen Parks und Anlagen ausserhalb des Gebietes der Altstadt gemäss Anhang 2 ist für eine Nacht gestattet. 3 Das Aufstellen von Stühlen und Tischen sowie von Zelten oder Notdächern jeglicher Art zu Übernachtungszwecken ist auf öffentlichem Grund verboten.

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Art. 28

Fahrende, die für länger als 24 Stunden auf dem Gemeindegebiet mit ihren Fahrzeugen Quartier beziehen, haben sich unmittelbar nach der Ankunft bei der zuständigen Stelle der Stadt Thun anzumelden und vor der Abreise wieder abzumelden. Kulturelle Kleinproduktionen, Strassenmusik Plakate und digitale Werbeflächen Übernachten im Freien Fahrende 1. An- und Abmeldung 6 552.01

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Art. 29

1 Für die Dauer ihres Aufenthalts haben Fahrende eine Platzbewilligung einzuholen. 2 Platzbewilligungen werden in der Regel nur für Standorte auf den dazu eingerichteten Plätzen erteilt. 3 Bei Vollbelegung der eingerichteten Plätze können andere geeignete Standorte bewilligt werden, sofern die Eigentümerschaft zustimmt und keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.

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Art. 30

1 Die Einzelheiten für die Nutzung der gemeindeeigenen Plätze regelt der Gemeinderat in einer Verordnung. 2 In der Verordnung können insbesondere die saisonalen Betriebszeiten, der Benutzerkreis und die Benutzungsdauer eingeschränkt werden. 3 In der Verordnung werden die Benützungsgebühren festgelegt.

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Art. 31

1 Schiffe dürfen auf öffentlichem Grund nur an den dafür vorgesehenen Orten dauernd abgestellt werden. 2 Unberechtigt abgestellte Schiffe werden auf Rechnung und Gefahr der Verantwortlichen entfernt.

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Art. 32

1 Baden in den öffentlichen Gewässern ist gestattet. 2 Es können örtlich und zeitlich begrenzte Badeverbote festgelegt werden.

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Art. 33

Das Einwassern von Schlauchbooten oder ähnlichen Wasserfahrzeugen ist von öffentlichem Grund aus zwischen dem Stauwehr des Kraftwerks und der Regiebrücke (Strassenbrücke) verboten.

Propose a change

Art. 34

1 Das Benützen von Rettungseinrichtungen wie Rettungsbooten, -ringen und -stangen, Hydranten und Defibrillatoren sowie die Wegnahme von Feuerleitern ist nur in Notfällen gestattet. 2 Nach Gebrauch ist die zuständige Stelle der Stadt Thun unverzüglich zu informieren. 3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist freizuhalten. 2. Platzbewilligung 3. Platzordnung Schiffsstationierung Baden Einwassern von Schlauchbooten Rettungseinrichtungen 7 552.01 5. Kundgebungen auf öffentlichem Grund

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Art. 35

1 Als Kundgebungen gelten Veranstaltungen mit ideellem Inhalt und einer Appellwirkung, welche von mehreren Personen getragen werden. 2 Eine Kundgebung kann in Form eines Umzugs, einer Demonstration, einer Versammlung oder Ähnlichem durchgeführt werden.

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Art. 36

1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund sind nur nach vorgängiger Bewilligung durch das zuständige Organ erlaubt. 2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen, namentlich betreffend Zeitpunkt, Dauer, Route und Sicherheitsmassnahmen verbunden werden.

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Art. 37

1 Spontankundgebungen bedürfen keiner Bewilligung. 2 Kundgebungen sind spontan, wenn sie als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden. 3 Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese gleichzeitig mit dem Aufruf mit den Angaben gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Abteilung Sicherheit zu melden.

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Art. 38

1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a Datum der Kundgebung, b Art der Kundgebung, c Thema der Kundgebung, d Veranstaltende Organisation(en), e Erwartete Anzahl Teilnehmende, f Besammlungsort, g Umzugsroute, h Zeitlicher Ablauf, i Infrastruktur (Mittel, Einrichtung), j Personalien der verantwortlichen Person. 2 Formulare werden von der Abteilung Sicherheit zur Verfügung gestellt.

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Art. 39

1 Die Organisierenden einer bewilligungspflichtigen Kundgebung a holen vorgängig die Bewilligung nach Artikel 36 ein, b sind vom Einreichen des Gesuchs bis zum Ende der Kundgebung Definition Bewilligungspflicht 1. Grundsatz 2. Ausnahmen Gesuch Pflichten der Organisierenden 8 552.01 Ansprechpersonen für die Bewilligungsbehörde und die Kantonspolizei und halten den Kontakt mit diesen aufrecht, c stellen mit geeignetem Sicherheitspersonal die Einhaltung der Bewilligung inklusive der Auflagen sicher. 2 Die Organisierenden einer Spontankundgebung a melden diese der Abteilung Sicherheit gleichzeitig mit dem Aufruf zur Kundgebung, b sind vom Einreichen der Meldung bis zum Ende der Kundgebung Ansprechpersonen für die Abteilung Sicherheit und die Kantonspolizei und halten den Kontakt mit diesen aufrecht, c stellen mit geeignetem Sicherheitspersonal einen geordneten Ablauf der Veranstaltung sicher.

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Art. 40

Die Vorsteherin respektive der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales orientiert den Gemeinderat rechtzeitig insbesondere über a die Absicht, eine Kundgebungsbewilligung zu verweigern, b die Meldung von Spontankundgebungen, c eine Spontankundgebung zu verbieten, d die beabsichtigte Einschränkung des Kundgebungsrecht bezüglich Zeiten und Gebiete.

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