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Ortspolizeireglement der Stadt Thun (OPR)

Thun · 552.01 · regulation

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54

Proposed changes to this act

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54 provisions

Art. 41

1 Die Teilnahme an einer bewilligungspflichtigen unbewilligten Kundgebung oder an einer behördlich untersagten Spontankundgebung ist verboten. Das Erscheinen am Besammlungsort gilt bereits als Teilnahme. 2 Die Teilnehmenden bleiben straffrei, wenn a die Kundgebung friedlich verläuft, b sie sich freiwillig von der Kundgebung entfernen oder c sie sich nach Aufforderung der Polizeiorgane unverzüglich entfernen. 6. Hundetaxe und Fundsachen

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Art. 42

1 Für Hunde, die älter sind als sechs Monate, wird eine Hundetaxe von jährlich 100 Franken erhoben. 2 Taxpflichtig sind die Halterinnen und Halter, die am 1. August Wohnsitz in Thun haben. 3 Es wird keine Hundetaxe erhoben für a Hunde, die nach der kantonalen Gesetzgebung von der Hundetaxe befreit sind, b Therapiehunde, c Polizeihunde, d Militärhunde, e Sprengstoffspürhunde, f Lawinenhunde, g Katastrophenhunde, Orientierung des Gemeinderats Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung Hundetaxe 9 552.01 h Flächensuchhunde, i Gebirgsflächensuchhunde. 4 Die Taxbefreiung für Hunde nach Absatz 3 Buchstabe b bis i erfolgt, sofern die Spezialaufgabe des betreffenden Tieres nachgewiesen ist und das Tier entsprechend im Einsatz steht. Die Befreiung gilt weiter, wenn die Tiere aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr im Einsatz stehen können.

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Art. 43

1 Gefundene Sachen, die von der Finderin oder dem Finder der Eigentümerschaft nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro Thun abzugeben. 2 Das Fundbüro sorgt für die sachgerechte Aufbewahrung der abgegebenen Fundsachen. 3 Die Fundsachen werden ab Abgabe während eines Jahres aufbewahrt.

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Art. 44

1 Für die Aufbewahrung von Fundsachen wird von der Eigentümerschaft bei der Abholung eine Gebühr erhoben. 2 Der Gemeinderat legt die Gebührenhöhe in einer Verordnung fest.

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Art. 45

1 Die Abteilung Sicherheit genehmigt die Versteigerung gefundener Sachen. 2 Nach Abzug der Aufbewahrungsgebühr wird der Erlös aus der Verwertung von Fundsachen, die weder der Eigentümerschaft zurückerstattet werden können noch von der Finderin oder dem Finder beansprucht werden, zu Gunsten des Steuerhaushalts verbucht. 7. Zuständigkeit, Massnahmen, Gebühren, Strafbestimmungen

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Art. 46

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales ist zuständig für Beurteilung der Kundgebungsgesuche gemäss Kapitel 5 dieses Reglements. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bau und Liegenschaften ist zuständig für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen gemäss der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)1. 3 In den übrigen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung vom 15. November 2002 (OVO)2 beziehungsweise der Spezialerlasse. 1 BSG 732.111.1 2 SSG 101.11 Fundsachen 1. Aufbewahrung 2. Gebühren 3. Verwertung und Verwendung des Erlöses Zuständigkeit 10 552.01

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Art. 47

1 Das zuständige Organ verfügt die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen und Vorrichtungen, die gegen dieses Reglement verstossen. 2 Es kann zur Durchsetzung seiner Verfügungen die Ersatzvornahme und, soweit besondere Strafbestimmungen fehlen, die Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 StGB androhen. 3 Wird die Verfügung nicht befolgt, kann das verfügende Organ auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung selbst vornehmen (Verwaltungszwang) oder durch Dritte vornehmen lassen.

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Art. 48

1 Verfügungen gestützt auf dieses Reglement sind gebührenpflichtig. 2 Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif, wobei die Höhe der Gebühr nach dem verursachten Aufwand festzusetzen ist und höchstens 1'500 Franken betragen darf. 3 Für den gesteigerten Gemeingebrauch sowie für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes können zudem marktgerechte Benützungsgebühren erhoben werden.

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Art. 49

1 Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement kann gemäss Artikel 76 ff. der Stadtverfassung Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Bussenverfügungen der Gemeindeorgane kann innert 10 Tagen Einspruch nach Massgabe der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)1 erhoben werden.

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Art. 50

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Artikel 7, 8 Absatz 1, 9, 10, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13, 14 Absatz 1, 15, 16 Absätze 1, 2 und 4, 17, 18, 19, 20 Absatz 2, 21, 22 Absatz 2, 23, 24 Absätze 1 und 2, 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 2, 33, 34, 39, 41 Absatz 1 dieses Reglements verstösst oder eine nach diesem Reglement bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübt, wird mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung bestraft. Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindeverordnung. 2 Zusätzlich zur Bestrafung können erteilte Bewilligungen ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren widerrufen werden. 3 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafe abgesehen werden. 4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales spricht die Bussen sowie den Bewilligungswiderruf aus. 1 BSG 170.111 Massnahmen Gebühren Rechtsmittel Strafbestimmungen 1. Allgemeines 11 552.01

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Art. 51

Soweit eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anwendbar sind, gehen diese den Strafbestimmungen von Artikel 50 vor.

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Art. 52

1 Die Strafbestimmungen dieses Reglements finden keine Anwendung auf Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. 2 Bei Widerhandlungen Jugendlicher, die das 15. Altersjahr, aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, wird bei der Jugendanwaltschaft Anzeige erstattet. 3 Inhaber der elterlichen Sorge, Vorgesetzte, Vertretene und Auftraggebende unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter oder die Täterin, wenn sie es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 50 Absatz 1 von Kindern, Untergebenen, Vertretenen oder Beauftragen abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben. 8. Schlussbestimmungen

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Art. 53

Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu diesem Reglement.

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Art. 54

1 Das Ortspolizeireglement der Stadt Thun vom 27. Juni 2002 (OPR) wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements aufgehoben. 2 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Thun, 15. Dezember 2022 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Allemann Der Stadtschreiber: Huwyler Müller GR-Beschluss Nr. 271 vom 5. April 2023: 1. Das Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 tritt mit Ausnahme von Artikel 12 am 1. Mai 2023 in Kraft. 2. Artikel 12 wird erst ab einem späteren vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt. 3. Artikel 18 Absatz 1 des Ortspolizeireglements vom 27. Juni 2002 bleibt bis zur Inkraftsetzung von Artikel 12 Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 anwendbar. 2. Übergeordnetes Recht 3. Anwendung auf Jugendliche Vollzugsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 12 552.01 Thun, 5. April 2023 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller GR-Beschluss Nr. 43 vom 24. Januar 2024 Artikel 12 des Ortspolizeireglements vom 15. Dezember 2022 tritt per 1. März 2024 in Kraft. Thun, 24. Januar 2024 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 13 552.01 Anhang 1 Gebiet der Innenstadt im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 OPR 1 552.01 Anhang 2 Gebiet der Altstadt im Sinne von Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 und Artikel 27 Absatz 2 OPR

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