1 Die Teilnahme an einer bewilligungspflichtigen unbewilligten Kundgebung oder an einer behördlich untersagten Spontankundgebung ist verboten. Das Erscheinen am Besammlungsort gilt bereits als Teilnahme.
2 Die Teilnehmenden bleiben straffrei, wenn
a die Kundgebung friedlich verläuft,
b sie sich freiwillig von der Kundgebung entfernen oder
c sie sich nach Aufforderung der Polizeiorgane unverzüglich entfernen.
6. Hundetaxe und Fundsachen
1 Für Hunde, die älter sind als sechs Monate, wird eine Hundetaxe von
jährlich 100 Franken erhoben.
2 Taxpflichtig sind die Halterinnen und Halter, die am 1. August Wohnsitz in Thun haben.
3 Es wird keine Hundetaxe erhoben für
a Hunde, die nach der kantonalen Gesetzgebung von der Hundetaxe
befreit sind,
b Therapiehunde,
c Polizeihunde,
d Militärhunde,
e Sprengstoffspürhunde,
f Lawinenhunde,
g Katastrophenhunde,
Orientierung des
Gemeinderats
Teilnahme an einer unbewilligten
Kundgebung
Hundetaxe
9 552.01
h Flächensuchhunde,
i Gebirgsflächensuchhunde.
4 Die Taxbefreiung für Hunde nach Absatz 3 Buchstabe b bis i erfolgt,
sofern die Spezialaufgabe des betreffenden Tieres nachgewiesen ist und
das Tier entsprechend im Einsatz steht. Die Befreiung gilt weiter, wenn
die Tiere aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr im Einsatz
stehen können.
1 Gefundene Sachen, die von der Finderin oder dem Finder der Eigentümerschaft nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro Thun abzugeben.
2 Das Fundbüro sorgt für die sachgerechte Aufbewahrung der abgegebenen Fundsachen.
3 Die Fundsachen werden ab Abgabe während eines Jahres aufbewahrt.
1 Für die Aufbewahrung von Fundsachen wird von der Eigentümerschaft bei der Abholung eine Gebühr erhoben.
2 Der Gemeinderat legt die Gebührenhöhe in einer Verordnung fest.
1 Die Abteilung Sicherheit genehmigt die Versteigerung gefundener Sachen.
2 Nach Abzug der Aufbewahrungsgebühr wird der Erlös aus der Verwertung von Fundsachen, die weder der Eigentümerschaft zurückerstattet werden können noch von der Finderin oder dem Finder beansprucht
werden, zu Gunsten des Steuerhaushalts verbucht.
7. Zuständigkeit, Massnahmen, Gebühren, Strafbestimmungen
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales ist zuständig für Beurteilung der Kundgebungsgesuche gemäss Kapitel 5 dieses Reglements.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bau und Liegenschaften ist zuständig für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen gemäss der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)1.
3 In den übrigen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung vom 15. November 2002 (OVO)2
beziehungsweise der Spezialerlasse.
1 BSG 732.111.1
2 SSG 101.11
Fundsachen
1. Aufbewahrung
2. Gebühren
3. Verwertung und
Verwendung des
Erlöses
Zuständigkeit
10 552.01
1 Das zuständige Organ verfügt die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen und Vorrichtungen, die gegen dieses Reglement verstossen.
2 Es kann zur Durchsetzung seiner Verfügungen die Ersatzvornahme
und, soweit besondere Strafbestimmungen fehlen, die Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 StGB androhen.
3 Wird die Verfügung nicht befolgt, kann das verfügende Organ auf
Kosten des Pflichtigen die Beseitigung selbst vornehmen (Verwaltungszwang) oder durch Dritte vornehmen lassen.
1 Verfügungen gestützt auf dieses Reglement sind gebührenpflichtig.
2 Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif, wobei die Höhe der Gebühr nach dem verursachten Aufwand festzusetzen ist und höchstens
1'500 Franken betragen darf.
3 Für den gesteigerten Gemeingebrauch sowie für die Sondernutzung
des öffentlichen Grundes können zudem marktgerechte Benützungsgebühren erhoben werden.
1 Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement kann gemäss Artikel 76 ff. der Stadtverfassung Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Bussenverfügungen der Gemeindeorgane kann innert 10 Tagen Einspruch nach Massgabe der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)1 erhoben werden.
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Artikel 7, 8 Absatz 1, 9, 10,
11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13, 14 Absatz 1, 15, 16 Absätze 1, 2 und 4,
17, 18, 19, 20 Absatz 2, 21, 22 Absatz 2, 23, 24 Absätze 1 und 2, 26
Absatz 1, 27, 28, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 2, 33, 34, 39, 41 Absatz 1
dieses Reglements verstösst oder eine nach diesem Reglement bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübt, wird
mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung bestraft.
Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindeverordnung.
2 Zusätzlich zur Bestrafung können erteilte Bewilligungen ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren widerrufen werden.
3 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafe abgesehen werden.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales spricht die Bussen sowie den Bewilligungswiderruf aus.
1 BSG 170.111
Massnahmen
Gebühren
Rechtsmittel
Strafbestimmungen
1. Allgemeines
11 552.01
1 Die Strafbestimmungen dieses Reglements finden keine Anwendung
auf Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
2 Bei Widerhandlungen Jugendlicher, die das 15. Altersjahr, aber nicht
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, wird bei der Jugendanwaltschaft
Anzeige erstattet.
3 Inhaber der elterlichen Sorge, Vorgesetzte, Vertretene und Auftraggebende unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter oder die Täterin, wenn sie es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 50 Absatz 1 von
Kindern, Untergebenen, Vertretenen oder Beauftragen abzuwenden
oder in ihren Wirkungen aufzuheben.
8. Schlussbestimmungen
1 Das Ortspolizeireglement der Stadt Thun vom 27. Juni 2002 (OPR)
wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements aufgehoben.
2 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Thun, 15. Dezember 2022 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Allemann
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
GR-Beschluss Nr. 271 vom 5. April 2023:
1. Das Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 tritt mit Ausnahme
von Artikel 12 am 1. Mai 2023 in Kraft.
2. Artikel 12 wird erst ab einem späteren vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3. Artikel 18 Absatz 1 des Ortspolizeireglements vom 27. Juni 2002 bleibt
bis zur Inkraftsetzung von Artikel 12 Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 anwendbar.
2. Übergeordnetes
Recht
3. Anwendung auf
Jugendliche
Vollzugsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
12 552.01
Thun, 5. April 2023 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
GR-Beschluss Nr. 43 vom 24. Januar 2024
Artikel 12 des Ortspolizeireglements vom 15. Dezember 2022 tritt per
1. März 2024 in Kraft.
Thun, 24. Januar 2024 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
13 552.01
Anhang 1
Gebiet der Innenstadt im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 OPR
1 552.01
Anhang 2
Gebiet der Altstadt im Sinne von Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 und
Artikel 27 Absatz 2 OPR