1 Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat sowie das
Ehrendoktorat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(Fakultät).
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakultäten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle)
bleiben vorbehalten.
Ausführende
und ergänzende
§ 2 Bestimmungen
1 Die Doktoratsordnung führt die Bestimmungen dieser Promotionsverordnung aus.
2 Für die Erbringung von curricularen Leistungen gelten die Bestimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor-
und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO)6, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.
3 Für die Erbringung der Promotionsprüfung gelten die Bestimmungen der RVO6 analog, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.
4 Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder
in den ausführenden noch ergänzenden Bestimmungen geregelt sind,
beschliesst die Fakultätsversammlung.
Verliehener
§ 3 Grad
Die Fakultät verleiht nach bestandenem Doktorat den Grad
einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der
Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philosophy (PhD).
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
B. Graduiertenschule
Zweck und
ergänzende
§ 4 Bestimmungen
1 Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2 Die Graduiertenschule unterstützt und berät die Doktorierenden
sowie die Fakultät während der gesamten Dauer eines Doktorats und
übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang stehen.
3 Das Organisationsreglement der Graduiertenschule regelt die Einzelheiten.
Aufgaben der
§ 5 Graduiertenschule
1 Die Graduiertenschule vermittelt und entscheidet bei Fragen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorierenden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungs-
oder Promotionskommission.
2 Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Doktorats und erlässt Verfügungen im Zusammenhang mit dem Doktorat, sofern keine
andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
C. Zulassung
Allgemeine
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
1 Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der
Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
(VZS)4 geregelt.
2 Zusätzlich zu den Abschlüssen nach § 33 Abs. 1 VZS4 berechtigen
folgende Abschlüsse zur Zulassung in ein Doktoratsstudium:
a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich7,
b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt,
der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung
von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat.
Weitere
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
1 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbindliche Zusage zweier Dozierender zur Betreuung des Doktorats, welche
die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfüllen.
2 Die Zulassung erfolgt «sur dossier».
3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
2. Teil: Promotions- und Betreuungsberechtigung
Promotionsberechtigung
von Professorinnen und Professoren sowie
§ 8 Privatdozierenden
1 Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat
grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies
umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation
sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen.
2 Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen
mit Promotionsrecht sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten steht
die Promotionsberechtigung zu.
3 Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen
und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track
sowie die Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren.
4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privatdozierenden gleichgestellt.
5 Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in
Bezug auf die Ausgestaltung, den Umfang sowie die Dauer der Promotionsberechtigung vorsehen.
Interne
und externe
Promotionsberechtigung
von Professorinnen und Professoren sowie
§ 9 Privatdozierenden
1 Professorinnen oder Professoren, die an der Fakultät angestellt oder assoziiert sind bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten,
die über eine von der Fakultät verliehene Venia Legendi verfügen, gelten als Dozierende mit interner Promotionsberechtigung.
2 Alle übrigen Dozierenden gemäss § 8 Abs. 2 gelten als Dozierende
mit externer Promotionsberechtigung.
Betreuungsberechtigung
von Gastprofessorinnen und
Gastprofessoren, Dozierenden von Fachhochschulen
§ 10 und Pädagogischen Hochschulen
1 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind mit Bewilligung der Graduiertenschule berechtigt, die Co-Betreuung für ein
Doktorat zu übernehmen.
2 Promovierte Dozierende von Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen können von der Graduiertenschule für eine Dauer
von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats eingesetzt werden.
3 Die Übernahme der Hauptbetreuung sowie die Mitgliedschaft in
der Promotionskommission sind ausgeschlossen.
4 Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
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3. Teil: Betreuung der Doktorierenden
A. Betreuungskommission
§ 11 Zusammensetzung
1 Die Betreuungskommission setzt sich zusammen aus mindestens zwei promotionsberechtigten Dozierenden, wobei mindestens
ein Mitglied eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotionsberechtigung sein muss.
2 Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen.
Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung.
3 Die Einsetzung weiterer promotions- oder betreuungsberechtigter Mitglieder zur Co-Betreuung ist möglich.
4 Die Graduiertenschule setzt die Betreuungskommission auf Antrag
der oder des Doktorierenden in ihre Funktion ein, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und bestätigt die Hauptbetreuungsperson.
§ 12 Funktion
Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von
der Zulassung zum Doktorat bis zur Einreichung des Antrags auf Einleitung des Promotionsverfahrens. Sie unterstützt und berät die Doktorierenden in fachlicher Hinsicht.
§ 13 Hauptbetreuung
1 Die Hauptbetreuungsperson ist neben der Betreuung der
Doktorierenden insbesondere zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung und führt oder organisiert in regelmässigen Abständen Gespräche zwischen den Beteiligten (Doktorierende und Betreuende) über den Stand des Doktorats.
2 Dozierende mit interner Promotionsberechtigung sind berechtigt,
innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu übernehmen.
3 Dozierende mit externer Promotionsberechtigung oder Betreuungsberechtigung sind nicht berechtigt, die Hauptbetreuung zu übernehmen.
§ 14 Co-Betreuung
1 Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen
eines Doktorats anfallenden Betreuungsaufgaben ausser der Erstellung
und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung sowie der Stellung des
Antrags auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens.
2 Dozierende mit interner oder externer Promotionsberechtigung
oder Betreuungsberechtigung können die Co-Betreuung eines Doktorats übernehmen.
B. Doktoratsvereinbarung
Inhalt und
§ 15 Dauer
1 Die Doktoratsvereinbarung regelt das Betreuungsverhältnis.
2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben:
a. Zusammensetzung der Betreuungskommission,
b. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeitung der Dissertation,
c. Art und Umfang der Betreuung,
d. das Thema der Dissertation,
e. Sprache, in der die Dissertation verfasst wird,
f. Form der Dissertation (Monografie oder kumulative Dissertation)
und Co-Autorenschaft,
g. Angaben zu den curricularen Leistungen, einschliesslich Modultyp,
h. Urheberrechte sowie Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen.
3 Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Promotionskommission beendet oder gemäss § 18 aufgelöst. Ausgenommen davon ist die Regelung der Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.
§ 16 Zuständigkeit
1 Die Doktoratsvereinbarung wird von der Hauptbetreuungsperson in Absprache mit der oder dem Doktorierenden erstellt.
2 Die Betreuungskommission ist bei der Erstellung, bei allen Änderungen oder Ergänzungen sowie bei der Auflösung der Doktoratsvereinbarung einzubeziehen.
3 Die neu erstellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsvereinbarung ist der Graduiertenschule einzureichen.
4 Bei Unstimmigkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der
Doktoratsvereinbarung entscheidet die Graduiertenschule.
Änderung und
§ 17 Ergänzung
1 Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal
jährlich die Aktualität der Doktoratsvereinbarung sowie die Einhaltung der darin enthaltenen Angaben.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen
Einvernehmen jederzeit geändert, angepasst oder ergänzt werden.
§ 18 Auflösung
1 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig aufgelöst werden.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation,
b. unlauteres Verhalten,
c. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungs-
oder Promotionskommission,
d. unlösbare persönliche Differenzen,
e. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.
3 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikulation aus dem Doktoratsstudiengang.
4. Teil: Doktorat
A. Allgemein
Inhalt und
§ 19 Struktur
Das Doktorat umfasst:
a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b. den Erwerb von curricularen Leistungen,
c. das Absolvieren der Promotionsprüfung.
§ 20 Dauer
1 Die maximale Dauer des Doktorats beträgt sechs Jahre.
Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird.
2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit
der Verleihung des Doktorgrads.
3 Die Graduiertenschule entscheidet auf begründeten Antrag über
eine Verlängerung der maximalen Dauer des Doktorats.
4 Überschreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer
des Doktorats oder liegt keine bewilligte Verlängerung vor, erhöht
sich die Studiengebühr gemäss den Vorgaben der Verordnung über die
Studiengebühren an der Universität Zürich5.3
§ 21 Informationspflicht
1 Alle für das Doktorat relevanten Informationen werden in
geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche für ihr
Doktorat relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden
Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
Unlauteres
Verhalten,
§ 22 Plagiat
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die
Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde,
die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen
Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).
2 Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Dafür
können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
3 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Graduiertenschule die
Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird
aberkannt.
4 Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten.
Endgültige
Abweisung
§ 23 und Sperre
1 Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt
keine Sperre.
2 Die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist
möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
B. Dissertation
Inhalt und Form
§ 24 der Dissertation
1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur Forschung leisten.
2 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer
Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter
inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung
und einer abschliessenden Diskussion versehen sind (kumulative Dissertation).
3 Eine Arbeit, die bereits an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines
akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dissertation entgegengenommen werden.
§ 25 Benotung
1 Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genügend. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten.
2 Die Note für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten
berechnet und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle
gerundet.
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C. Curriculare Leistungen
§ 26 Art und Umfang
Im Rahmen des Doktorats sind Leistungen im Umfang von
12 ECTS Credits zu erbringen.
Anrechenbare
§ 27 Leistungen
1 Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Credits oder mit einem Workload ausgewiesen werden und in der Doktoratsvereinbarung festgelegt worden sind.
2 Diese Leistungen können im Rahmen von fachlichen wie überfachlichen Veranstaltungen der Universität Zürich sowie anderer Hochschulen im In- und Ausland erworben werden.
§ 28 Benotung
Die curricular erbrachten Leistungen werden mit bestanden /
nicht bestanden oder mit einer Note ausgewiesen.
5. Teil: Promotionsverfahren
A. Einleitung des Promotionsverfahrens und Promotionskommission
Einleitung des
§ 29 Promotionsverfahrens
1 Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation
sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt
die Hauptbetreuungsperson bei der Graduiertenschule Antrag auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens.
2 Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen,
die bereit sind, die Gutachter- bzw. Prüferfunktion zu übernehmen.
3 Die Graduiertenschule prüft auf Antrag der Hauptbetreuungsperson, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotionskommission mit den vorgeschlagenen Dozierenden erfüllt sind. Sie bestimmt den Vorsitz und konstituiert die Promotionskommission.
4 Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Promotionsreife der Dissertation oder die Zusammensetzung der Promotionskommission entscheidet die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder
der oder des Doktorierenden über die Einleitung des Promotionsverfahrens.
Zusammensetzung der
§ 30 Promotionskommission
1 Die Promotionskommission setzt sich aus zwei bis fünf Mitgliedern mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion zusammen. Dazu kommt
ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz übernimmt.
2 Dozierende gemäss § 10 und Co-Autorinnen oder Co-Autoren
können nicht Mitglied der Promotionskommission sein.
3 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.
Zuständigkeit
§ 31 der Promotionskommission
1 Die Promotionskommission ist zuständig für die Durchführung des Promotionsverfahrens.
2 Dieses umfasst die Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung.
Mitglieder mit
Gutachter- bzw.
§ 32 Prüferfunktion
1 Die Mitglieder der Promotionskommission mit Ausnahme
des Vorsitzes übernehmen sowohl die Aufgaben der Begutachtung und
Benotung der Dissertation als Gutachterinnen oder Gutachter als auch
die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferinnen oder Prüfer.
2 Die Mitglieder mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion sind die Mitglieder der Betreuungskommission vorbehältlich § 30 Abs. 2.
3 Diese werden ergänzt mit mindestens einer weiteren Person mit
interner oder externer Promotionsberechtigung, die nicht bereits Mitglied der Betreuungskommission war.
4 Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein
Professor mit interner Promotionsberechtigung und mindestens eines
dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.
§ 33 Vorsitz
1 Der Vorsitz gewährleistet den korrekten Ablauf des Promotionsverfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht
mit Fragen an der Promotionsprüfung.
2 Der Vorsitz wird von einer Professorin oder einem Professor mit
interner Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu
diesem Zeitpunkt noch keine Funktion im Doktorat übernommen hat.
B. Begutachtung und Annahme der Dissertation
§ 34 Gutachten
1 Die eingereichte Version der Dissertation bildet die Bewertungsgrundlage.
2 Sie wird von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen
eines Gutachtens beurteilt sowie benotet.
3 Sie wird nicht publiziert.
Annahme der
§ 35 Dissertation
Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten
mindestens die Note 4 (genügend) oder besser ausweisen.
Überarbeitung
der angenommenen
§ 36 Dissertation
1 Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung
der Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenenfalls Auflagen zur zeitnahen Überarbeitung.
2 Die Überarbeitung ist den Gutachterinnen und Gutachtern zur
Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung
kann zur nochmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
3 Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach
§ 35 angenommene Dissertation bzw. die von den Gutachterinnen und
Gutachtern genehmigte Überarbeitung der Dissertation digital und
mit den erforderlichen Pflichtexemplaren zur Publikation ein.
4 Die Überarbeitung wird nicht bewertet, sie wirkt sich weder auf
die Note noch das Prädikat aus.
Nicht
angenommene
§ 37 Dissertation
1 Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Dissertation als nicht angenommen.
2 Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal wiederholt
werden.
Wiederholung
§ 38 der Dissertation
1 Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht
angenommenen Dissertation und erneuten Begutachtung durch die
Gutachterinnen und Gutachter.
2 Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht angenommen, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die
Exmatrikulation.
C. Promotionsprüfung
§ 39 Einladung
Wird die Dissertation angenommen, erhält die oder der Doktorierende von der Graduiertenschule die Einladung zur Promotionsprüfung.
Zweck und
§ 40 Dauer
1 Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient
der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur mündlichen Darstellung und Verteidigung der Dissertation.
2 Sie ist im Rahmen der Bestimmungen der Doktoratsordnung öffentlich.
Anwesenheit
der Mitglieder