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Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 61 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Bestimmungen
  3. § 3 Grad
  4. § 4 Bestimmungen
  5. § 5 Graduiertenschule
  6. § 6 Zulassungsvoraussetzungen
  7. § 7 Zulassungsvoraussetzungen
  8. § 8 Privatdozierenden
  9. § 9 Privatdozierenden
  10. § 10 und Pädagogischen Hochschulen
  11. § 11 Zusammensetzung
  12. § 12 Funktion
  13. § 13 Hauptbetreuung
  14. § 14 Co-Betreuung
  15. § 15 Dauer
  16. § 16 Zuständigkeit
  17. § 17 Ergänzung
  18. § 18 Auflösung
  19. § 19 Struktur
  20. § 20 Dauer
  21. § 21 Informationspflicht
  22. § 22 Plagiat
  23. § 23 und Sperre
  24. § 24 der Dissertation
  25. § 25 Benotung
  26. § 26 Art und Umfang
  27. § 27 Leistungen
  28. § 28 Benotung
  29. § 29 Promotionsverfahrens
  30. § 30 Promotionskommission
  31. § 31 der Promotionskommission
  32. § 32 Prüferfunktion
  33. § 33 Vorsitz
  34. § 34 Gutachten
  35. § 35 Dissertation
  36. § 36 Dissertation
  37. § 37 Dissertation
  38. § 38 der Dissertation
  39. § 39 Einladung
  40. § 40 Dauer
  41. § 41 der Promotionskommission
  42. § 42 Bewertung
  43. § 43 Wiederholung
  44. § 44 Gesamtnote
  45. § 45 Prädikat
  46. § 46 Publikation
  47. § 47 Sperrfrist
  48. § 48 Doktorgrads
  49. § 49 Abschlussdokumente
  50. § 50 Promotionsurkunde
  51. § 51 Record
  52. § 52 Supplement
  53. § 53 Antrag
  54. § 54 Verleihung
  55. § 55 Rechtsmittel
  56. § 56 Urheberrecht
  57. § 57 an Forschungsergebnissen
  58. § 58 an Daten
  59. § 59 allgemein
  60. § 60 PO 2006
  61. § 61 PVO 2009

61 provisions

§ 41 der Promotionskommission

1 Die Promotionsprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes in Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission von den Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer protokolliert. 2 In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von maximal drei Prüferinnen und Prüfern verzichtet werden, sofern mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind. 3 Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in Ton und Bild substituiert werden.

§ 42 Bewertung

1 Die Promotionsprüfung wird mit bestanden / nicht bestanden bewertet. 2 Weisen alle Prüferinnen und Prüfer die Promotionsprüfung als genügend aus, gilt die Promotionsprüfung als bestanden.

§ 43 Wiederholung

1 Eine nicht bestandene Promotionsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Wird auch die Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation. D. Publikation der Dissertation und Abschluss Berechnung der

§ 44 Gesamtnote

1 Die Gesamtnote entspricht der für die Dissertation errechneten Note. 2 Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten sowie die Leistung der Promotionsprüfung fliessen nicht in die Berechnung der Gesamtnote mit ein.

§ 45 Prädikat

1 Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt. 2 Die Fakultät verleiht für folgende Gesamtnoten die folgenden Prädikate: 6,0 summa cum laude, 5,5 insigni cum laude, 5,0 magna cum laude, 4,5 cum laude, 4,0 rite.

§ 46 Publikation

1 Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Fassung der Dissertation gemäss § 36 zu publizieren. 2 Die Publikation der Dissertation erfolgt in dem von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald es dort aufgenommen worden ist. 3 Zusätzlich werden in jedem Fall, auch bei Vorliegen einer Sperrfrist, die vorgesehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbibliothek zugestellt. 4 Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z.B. Verlagspublikation) darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als Dissertation an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht. 5 Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus. 415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

§ 47 Sperrfrist

1 Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines Doktorierenden die teilweise oder vollständige Sperrung des Inhalts des Publikationsexemplars in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren bewilligen. 2 Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dissertation können nicht gesperrt werden. 3 Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. 4 Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Verlag die Publikation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur nicht erlaubt. Verleihung des

§ 48 Doktorgrads

1 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die Verleihung des Grads erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde. 2 Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis zur Verleihung des Doktorgrads ist nicht erlaubt. E. Abschlussdokumente Übergabe der

§ 49 Abschlussdokumente

Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement sowie den Academic Record.

§ 50 Promotionsurkunde

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation, das Datum der Promotionsprüfung und das Prädikat für die Promotionsleistung. 2 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans. 3 Sie wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Academic

§ 51 Record

1 Der Academic Record belegt, dass die Dissertation angenommen, die curricularen Leistungen erfüllt sowie die Promotionsprüfung bestanden worden sind. 2 Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 3 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma

§ 52 Supplement

1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktorats. 2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. 6. Teil: Ehrenpromotion

§ 53 Antrag

1 Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet Doktor honoris causa (Dr. h. c.). 2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden. Entscheid und

§ 54 Verleihung

1 Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung vom Antrag in Kenntnis. 2 Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstimmung im Rahmen einer Fakultätsversammlung statt. 3 Der Titel wird verliehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Fakultätsversammlung dem Antrag zustimmen. 7. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte

§ 55 Rechtsmittel

1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curricularen Leistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan. 2 Die Einsprache ist der zuständigen Prodekanin bzw. dem zuständigen Prodekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

§ 56 Urheberrecht

1 Die Urheberrechte an einer Dissertation gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 2 Die Doktorierenden treten der Universität Zürich mit Einreichung der Dissertation das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere die Plagiatserkennung und Archivierung notwendig ist. 415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät Rechte

§ 57 an Forschungsergebnissen

1 Die Rechte an den im Rahmen des Doktorats erworbenen Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen. Rechte

§ 58 an Daten

1 Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen Daten gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Daten weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen. 8. Teil: Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 59 allgemein

1 Doktorierende, die ihr Doktorat ab Herbstsemester 2019 aufnehmen, absolvieren das Doktorat gemäss dieser PromVO. 2 Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zuständig für die Betreuung aller Doktorierenden nach der Promotionsordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006) bzw. der Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009). 3 Alle im Zusammenhang mit einem Doktorat ergehenden Verfügungen für Doktorierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen der Einsprache gemäss § 55 an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan. Übergangsbestimmungen für Doktorierende gemäss

§ 60 PO 2006

1 Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester 2019 geschlossen. 2 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bis 31. Juli 2019 nicht abgeschlossen haben, kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise in begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Frühjahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen. 3 Wird das Gesuch nicht bewilligt oder kann das Doktorat innert der Fristverlängerung nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO. 4 Bei einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten. Übergangsbestimmungen für Doktorierende gemäss

§ 61 PVO 2009

1 Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen. 2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotionsverfahrens gemäss §§ 14 ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter Ordnung abschliessen. 3 Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO. 4 Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten. 1 OS 73, 557; Begründung siehe ABl 2018-10-26. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. 3 Noch nicht in Kraft. 4 LS 415.31. 5 LS 415.321. 6 LS 415.455.1. 7 SR 414.20. 8 SR 0.414.8.

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