1 Die Promotionsprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes in Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission von
den Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und von einer Beisitzerin
oder einem Beisitzer protokolliert.
2 In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von
maximal drei Prüferinnen und Prüfern verzichtet werden, sofern mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind.
3 Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in
Ton und Bild substituiert werden.
§ 42 Bewertung
1 Die Promotionsprüfung wird mit bestanden / nicht bestanden bewertet.
2 Weisen alle Prüferinnen und Prüfer die Promotionsprüfung als
genügend aus, gilt die Promotionsprüfung als bestanden.
§ 43 Wiederholung
1 Eine nicht bestandene Promotionsprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Wird auch die Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt
die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation.
D. Publikation der Dissertation und Abschluss
Berechnung der
§ 44 Gesamtnote
1 Die Gesamtnote entspricht der für die Dissertation errechneten Note.
2 Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten
sowie die Leistung der Promotionsprüfung fliessen nicht in die Berechnung der Gesamtnote mit ein.
§ 45 Prädikat
1 Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt.
2 Die Fakultät verleiht für folgende Gesamtnoten die folgenden
Prädikate:
6,0 summa cum laude,
5,5 insigni cum laude,
5,0 magna cum laude,
4,5 cum laude,
4,0 rite.
§ 46 Publikation
1 Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Fassung der Dissertation gemäss § 36 zu publizieren.
2 Die Publikation der Dissertation erfolgt in dem von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt,
sobald es dort aufgenommen worden ist.
3 Zusätzlich werden in jedem Fall, auch bei Vorliegen einer Sperrfrist, die vorgesehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbibliothek zugestellt.
4 Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z.B. Verlagspublikation) darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als
Dissertation an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.
5 Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
§ 47 Sperrfrist
1 Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines
Doktorierenden die teilweise oder vollständige Sperrung des Inhalts
des Publikationsexemplars in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren
bewilligen.
2 Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dissertation können nicht gesperrt werden.
3 Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund
nachgewiesen wird.
4 Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Verlag die Publikation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur nicht erlaubt.
Verleihung des
§ 48 Doktorgrads
1 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die Verleihung des Grads erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde.
2 Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis
zur Verleihung des Doktorgrads ist nicht erlaubt.
E. Abschlussdokumente
Übergabe der
§ 49 Abschlussdokumente
Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das
Diploma Supplement sowie den Academic Record.
§ 50 Promotionsurkunde
1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation, das Datum der Promotionsprüfung und das Prädikat für die Promotionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität und der
Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und
der Dekanin oder des Dekans.
3 Sie wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische
Übersetzung abgegeben.
Academic
§ 51 Record
1 Der Academic Record belegt, dass die Dissertation angenommen, die curricularen Leistungen erfüllt sowie die Promotionsprüfung bestanden worden sind.
2 Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
3 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
§ 52 Supplement
1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktorats.
2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
6. Teil: Ehrenpromotion
§ 53 Antrag
1 Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet Doktor
honoris causa (Dr. h. c.).
2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der
Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.
Entscheid und
§ 54 Verleihung
1 Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten
Mitglieder der Fakultätsversammlung vom Antrag in Kenntnis.
2 Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstimmung im Rahmen einer Fakultätsversammlung statt.
3 Der Titel wird verliehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Fakultätsversammlung dem Antrag zustimmen.
7. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte
§ 55 Rechtsmittel
1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curricularen Leistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan.
2 Die Einsprache ist der zuständigen Prodekanin bzw. dem zuständigen Prodekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich und
begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
§ 56 Urheberrecht
1 Die Urheberrechte an einer Dissertation gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Die Doktorierenden treten der Universität Zürich mit Einreichung
der Dissertation das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere die Plagiatserkennung und Archivierung notwendig ist.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
Rechte
§ 57 an Forschungsergebnissen
1 Die Rechte an den im Rahmen des Doktorats erworbenen
Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden,
soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse
weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern
keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
Rechte
§ 58 an Daten
1 Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen
Daten gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Daten weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte
oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
8. Teil: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 59 allgemein
1 Doktorierende, die ihr Doktorat ab Herbstsemester 2019
aufnehmen, absolvieren das Doktorat gemäss dieser PromVO.
2 Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zuständig für die Betreuung aller Doktorierenden nach der Promotionsordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006) bzw. der Promotionsverordnung
vom 8. Juli 2009 (PVO 2009).
3 Alle im Zusammenhang mit einem Doktorat ergehenden Verfügungen für Doktorierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen
der Einsprache gemäss § 55 an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan.
Übergangsbestimmungen
für Doktorierende gemäss
§ 60 PO 2006
1 Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester
2019 geschlossen.
2 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bis 31. Juli 2019 nicht abgeschlossen haben, kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise in
begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Frühjahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist
ausgeschlossen.
3 Wird das Gesuch nicht bewilligt oder kann das Doktorat innert
der Fristverlängerung nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.
4 Bei einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO
konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.
Übergangsbestimmungen
für Doktorierende gemäss
§ 61 PVO 2009
1 Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli
2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen.
2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotionsverfahrens gemäss §§ 14 ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat
gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter
Ordnung abschliessen.
3 Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser
PromVO.
4 Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache
mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission.
Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie
die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung
festgehalten.
1 OS 73, 557; Begründung siehe ABl 2018-10-26.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 Noch nicht in Kraft.
4 LS 415.31.
5 LS 415.321.
6 LS 415.455.1.
7 SR 414.20.
8 SR 0.414.8.