Law

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

Zürich · 415.452 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e98797768549204eb531f25b7d27cee8ee8d55b6f860deef134654ca02c21231

Contents: 61 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Bestimmungen
  3. § 3 Grad
  4. § 4 Bestimmungen
  5. § 5 Graduiertenschule
  6. § 6 Zulassungsvoraussetzungen
  7. § 7 Zulassungsvoraussetzungen
  8. § 8 Privatdozierenden
  9. § 9 Privatdozierenden
  10. § 10 und Pädagogischen Hochschulen
  11. § 11 Zusammensetzung
  12. § 12 Funktion
  13. § 13 Hauptbetreuung
  14. § 14 Co-Betreuung
  15. § 15 Dauer
  16. § 16 Zuständigkeit
  17. § 17 Ergänzung
  18. § 18 Auflösung
  19. § 19 Struktur
  20. § 20 Dauer
  21. § 21 Informationspflicht
  22. § 22 Plagiat
  23. § 23 und Sperre
  24. § 24 der Dissertation
  25. § 25 Benotung
  26. § 26 Art und Umfang
  27. § 27 Leistungen
  28. § 28 Benotung
  29. § 29 Promotionsverfahrens
  30. § 30 Promotionskommission
  31. § 31 der Promotionskommission
  32. § 32 Prüferfunktion
  33. § 33 Vorsitz
  34. § 34 Gutachten
  35. § 35 Dissertation
  36. § 36 Dissertation
  37. § 37 Dissertation
  38. § 38 der Dissertation
  39. § 39 Einladung
  40. § 40 Dauer
  41. § 41 der Promotionskommission
  42. § 42 Bewertung
  43. § 43 Wiederholung
  44. § 44 Gesamtnote
  45. § 45 Prädikat
  46. § 46 Publikation
  47. § 47 Sperrfrist
  48. § 48 Doktorgrads
  49. § 49 Abschlussdokumente
  50. § 50 Promotionsurkunde
  51. § 51 Record
  52. § 52 Supplement
  53. § 53 Antrag
  54. § 54 Verleihung
  55. § 55 Rechtsmittel
  56. § 56 Urheberrecht
  57. § 57 an Forschungsergebnissen
  58. § 58 an Daten
  59. § 59 allgemein
  60. § 60 PO 2006
  61. § 61 PVO 2009

61 provisions

§ 1 Gegenstand

1 Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat sowie das Ehrendoktorat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät). 2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakultäten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle) bleiben vorbehalten. Ausführende und ergänzende

§ 2 Bestimmungen

1 Die Doktoratsordnung führt die Bestimmungen dieser Promotionsverordnung aus. 2 Für die Erbringung von curricularen Leistungen gelten die Bestimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO)6, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält. 3 Für die Erbringung der Promotionsprüfung gelten die Bestimmungen der RVO6 analog, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält. 4 Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder in den ausführenden noch ergänzenden Bestimmungen geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung. Verliehener

§ 3 Grad

Die Fakultät verleiht nach bestandenem Doktorat den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philosophy (PhD). 415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät B. Graduiertenschule Zweck und ergänzende

§ 4 Bestimmungen

1 Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 2 Die Graduiertenschule unterstützt und berät die Doktorierenden sowie die Fakultät während der gesamten Dauer eines Doktorats und übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang stehen. 3 Das Organisationsreglement der Graduiertenschule regelt die Einzelheiten. Aufgaben der

§ 5 Graduiertenschule

1 Die Graduiertenschule vermittelt und entscheidet bei Fragen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorierenden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungs- oder Promotionskommission. 2 Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Doktorats und erlässt Verfügungen im Zusammenhang mit dem Doktorat, sofern keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. C. Zulassung Allgemeine

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

1 Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)4 geregelt. 2 Zusätzlich zu den Abschlüssen nach § 33 Abs. 1 VZS4 berechtigen folgende Abschlüsse zur Zulassung in ein Doktoratsstudium: a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7, b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat. Weitere

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

1 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbindliche Zusage zweier Dozierender zur Betreuung des Doktorats, welche die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfüllen. 2 Die Zulassung erfolgt «sur dossier». 3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. 2. Teil: Promotions- und Betreuungsberechtigung Promotionsberechtigung von Professorinnen und Professoren sowie

§ 8 Privatdozierenden

1 Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen. 2 Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen mit Promotionsrecht sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten steht die Promotionsberechtigung zu. 3 Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track sowie die Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren. 4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privatdozierenden gleichgestellt. 5 Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung, den Umfang sowie die Dauer der Promotionsberechtigung vorsehen. Interne und externe Promotionsberechtigung von Professorinnen und Professoren sowie

§ 9 Privatdozierenden

1 Professorinnen oder Professoren, die an der Fakultät angestellt oder assoziiert sind bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die über eine von der Fakultät verliehene Venia Legendi verfügen, gelten als Dozierende mit interner Promotionsberechtigung. 2 Alle übrigen Dozierenden gemäss § 8 Abs. 2 gelten als Dozierende mit externer Promotionsberechtigung. Betreuungsberechtigung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Dozierenden von Fachhochschulen

§ 10 und Pädagogischen Hochschulen

1 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind mit Bewilligung der Graduiertenschule berechtigt, die Co-Betreuung für ein Doktorat zu übernehmen. 2 Promovierte Dozierende von Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen können von der Graduiertenschule für eine Dauer von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats eingesetzt werden. 3 Die Übernahme der Hauptbetreuung sowie die Mitgliedschaft in der Promotionskommission sind ausgeschlossen. 4 Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen. 415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 3. Teil: Betreuung der Doktorierenden A. Betreuungskommission

§ 11 Zusammensetzung

1 Die Betreuungskommission setzt sich zusammen aus mindestens zwei promotionsberechtigten Dozierenden, wobei mindestens ein Mitglied eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotionsberechtigung sein muss. 2 Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen. Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung. 3 Die Einsetzung weiterer promotions- oder betreuungsberechtigter Mitglieder zur Co-Betreuung ist möglich. 4 Die Graduiertenschule setzt die Betreuungskommission auf Antrag der oder des Doktorierenden in ihre Funktion ein, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und bestätigt die Hauptbetreuungsperson.

§ 12 Funktion

Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von der Zulassung zum Doktorat bis zur Einreichung des Antrags auf Einleitung des Promotionsverfahrens. Sie unterstützt und berät die Doktorierenden in fachlicher Hinsicht.

§ 13 Hauptbetreuung

1 Die Hauptbetreuungsperson ist neben der Betreuung der Doktorierenden insbesondere zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung und führt oder organisiert in regelmässigen Abständen Gespräche zwischen den Beteiligten (Doktorierende und Betreuende) über den Stand des Doktorats. 2 Dozierende mit interner Promotionsberechtigung sind berechtigt, innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu übernehmen. 3 Dozierende mit externer Promotionsberechtigung oder Betreuungsberechtigung sind nicht berechtigt, die Hauptbetreuung zu übernehmen.

§ 14 Co-Betreuung

1 Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen eines Doktorats anfallenden Betreuungsaufgaben ausser der Erstellung und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung sowie der Stellung des Antrags auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens. 2 Dozierende mit interner oder externer Promotionsberechtigung oder Betreuungsberechtigung können die Co-Betreuung eines Doktorats übernehmen. B. Doktoratsvereinbarung Inhalt und

§ 15 Dauer

1 Die Doktoratsvereinbarung regelt das Betreuungsverhältnis. 2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben: a. Zusammensetzung der Betreuungskommission, b. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeitung der Dissertation, c. Art und Umfang der Betreuung, d. das Thema der Dissertation, e. Sprache, in der die Dissertation verfasst wird, f. Form der Dissertation (Monografie oder kumulative Dissertation) und Co-Autorenschaft, g. Angaben zu den curricularen Leistungen, einschliesslich Modultyp, h. Urheberrechte sowie Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen. 3 Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Promotionskommission beendet oder gemäss § 18 aufgelöst. Ausgenommen davon ist die Regelung der Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.

§ 16 Zuständigkeit

1 Die Doktoratsvereinbarung wird von der Hauptbetreuungsperson in Absprache mit der oder dem Doktorierenden erstellt. 2 Die Betreuungskommission ist bei der Erstellung, bei allen Änderungen oder Ergänzungen sowie bei der Auflösung der Doktoratsvereinbarung einzubeziehen. 3 Die neu erstellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsvereinbarung ist der Graduiertenschule einzureichen. 4 Bei Unstimmigkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der Doktoratsvereinbarung entscheidet die Graduiertenschule. Änderung und

§ 17 Ergänzung

1 Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal jährlich die Aktualität der Doktoratsvereinbarung sowie die Einhaltung der darin enthaltenen Angaben. 2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert, angepasst oder ergänzt werden.

§ 18 Auflösung

1 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig aufgelöst werden. 415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation, b. unlauteres Verhalten, c. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungs- oder Promotionskommission, d. unlösbare persönliche Differenzen, e. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung. 3 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikulation aus dem Doktoratsstudiengang. 4. Teil: Doktorat A. Allgemein Inhalt und

§ 19 Struktur

Das Doktorat umfasst: a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, b. den Erwerb von curricularen Leistungen, c. das Absolvieren der Promotionsprüfung.

§ 20 Dauer

1 Die maximale Dauer des Doktorats beträgt sechs Jahre. Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird. 2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit der Verleihung des Doktorgrads. 3 Die Graduiertenschule entscheidet auf begründeten Antrag über eine Verlängerung der maximalen Dauer des Doktorats. 4 Überschreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer des Doktorats oder liegt keine bewilligte Verlängerung vor, erhöht sich die Studiengebühr gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich5.3

§ 21 Informationspflicht

1 Alle für das Doktorat relevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. 2 Die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche für ihr Doktorat relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren. Unlauteres Verhalten,

§ 22 Plagiat

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat). 2 Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Dafür können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden. 3 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Graduiertenschule die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird aberkannt. 4 Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten. Endgültige Abweisung

§ 23 und Sperre

1 Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt keine Sperre. 2 Die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. B. Dissertation Inhalt und Form

§ 24 der Dissertation

1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur Forschung leisten. 2 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung und einer abschliessenden Diskussion versehen sind (kumulative Dissertation). 3 Eine Arbeit, die bereits an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dissertation entgegengenommen werden.

§ 25 Benotung

1 Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genügend. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten. 2 Die Note für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten berechnet und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle gerundet. 415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät C. Curriculare Leistungen

§ 26 Art und Umfang

Im Rahmen des Doktorats sind Leistungen im Umfang von 12 ECTS Credits zu erbringen. Anrechenbare

§ 27 Leistungen

1 Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Credits oder mit einem Workload ausgewiesen werden und in der Doktoratsvereinbarung festgelegt worden sind. 2 Diese Leistungen können im Rahmen von fachlichen wie überfachlichen Veranstaltungen der Universität Zürich sowie anderer Hochschulen im In- und Ausland erworben werden.

§ 28 Benotung

Die curricular erbrachten Leistungen werden mit bestanden / nicht bestanden oder mit einer Note ausgewiesen. 5. Teil: Promotionsverfahren A. Einleitung des Promotionsverfahrens und Promotionskommission Einleitung des

§ 29 Promotionsverfahrens

1 Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt die Hauptbetreuungsperson bei der Graduiertenschule Antrag auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens. 2 Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen, die bereit sind, die Gutachter- bzw. Prüferfunktion zu übernehmen. 3 Die Graduiertenschule prüft auf Antrag der Hauptbetreuungsperson, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotionskommission mit den vorgeschlagenen Dozierenden erfüllt sind. Sie bestimmt den Vorsitz und konstituiert die Promotionskommission. 4 Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Promotionsreife der Dissertation oder die Zusammensetzung der Promotionskommission entscheidet die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder der oder des Doktorierenden über die Einleitung des Promotionsverfahrens. Zusammensetzung der

§ 30 Promotionskommission

1 Die Promotionskommission setzt sich aus zwei bis fünf Mitgliedern mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion zusammen. Dazu kommt ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz übernimmt. 2 Dozierende gemäss § 10 und Co-Autorinnen oder Co-Autoren können nicht Mitglied der Promotionskommission sein. 3 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten. Zuständigkeit

§ 31 der Promotionskommission

1 Die Promotionskommission ist zuständig für die Durchführung des Promotionsverfahrens. 2 Dieses umfasst die Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung. Mitglieder mit Gutachter- bzw.

§ 32 Prüferfunktion

1 Die Mitglieder der Promotionskommission mit Ausnahme des Vorsitzes übernehmen sowohl die Aufgaben der Begutachtung und Benotung der Dissertation als Gutachterinnen oder Gutachter als auch die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferinnen oder Prüfer. 2 Die Mitglieder mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion sind die Mitglieder der Betreuungskommission vorbehältlich § 30 Abs. 2. 3 Diese werden ergänzt mit mindestens einer weiteren Person mit interner oder externer Promotionsberechtigung, die nicht bereits Mitglied der Betreuungskommission war. 4 Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotionsberechtigung und mindestens eines dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.

§ 33 Vorsitz

1 Der Vorsitz gewährleistet den korrekten Ablauf des Promotionsverfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht mit Fragen an der Promotionsprüfung. 2 Der Vorsitz wird von einer Professorin oder einem Professor mit interner Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Funktion im Doktorat übernommen hat. B. Begutachtung und Annahme der Dissertation

§ 34 Gutachten

1 Die eingereichte Version der Dissertation bildet die Bewertungsgrundlage. 2 Sie wird von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen eines Gutachtens beurteilt sowie benotet. 3 Sie wird nicht publiziert. Annahme der

§ 35 Dissertation

Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten mindestens die Note 4 (genügend) oder besser ausweisen. Überarbeitung der angenommenen

§ 36 Dissertation

1 Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung der Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenenfalls Auflagen zur zeitnahen Überarbeitung. 2 Die Überarbeitung ist den Gutachterinnen und Gutachtern zur Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung kann zur nochmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden. 415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 3 Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach § 35 angenommene Dissertation bzw. die von den Gutachterinnen und Gutachtern genehmigte Überarbeitung der Dissertation digital und mit den erforderlichen Pflichtexemplaren zur Publikation ein. 4 Die Überarbeitung wird nicht bewertet, sie wirkt sich weder auf die Note noch das Prädikat aus. Nicht angenommene

§ 37 Dissertation

1 Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Dissertation als nicht angenommen. 2 Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal wiederholt werden. Wiederholung

§ 38 der Dissertation

1 Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht angenommenen Dissertation und erneuten Begutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter. 2 Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht angenommen, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation. C. Promotionsprüfung

§ 39 Einladung

Wird die Dissertation angenommen, erhält die oder der Doktorierende von der Graduiertenschule die Einladung zur Promotionsprüfung. Zweck und

§ 40 Dauer

1 Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur mündlichen Darstellung und Verteidigung der Dissertation. 2 Sie ist im Rahmen der Bestimmungen der Doktoratsordnung öffentlich. Anwesenheit der Mitglieder

← Find another law

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich