1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.
Art. 2 Staatsziele
Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;
b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.
Art. 3 Bürgerrecht
1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.
Art. 4 Staatshaftung
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.
Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.
Art. 6 Entschädigung bei Enteignung
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
Art. 7 Landeskirchen
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 8 Selbständigkeit
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist
4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.
Übergangsbestimmung
Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.
Art. 9 Steuerhoheit
Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
Art. 10 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 11 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 12 Freiheitsrechte
Gewährleistet sind:
a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;
b. das Recht auf Ehe und Familie;
c. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses;
d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
e. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
f. das Petitionsrecht;
g. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
h. die Niederlassungsfreiheit;
i. die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
k. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
l. die Eigentumsfreiheit.
Art. 13 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.
Art. 14 Schranken der Grundrechte
1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte
Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Art. 16 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
Art. 17 Stimm- und Wahlrecht. a. allgemein
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 1 719).
Art. 18 Stimm- und Wahlrecht. b. Ausdehnung
1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.
Art. 19 Stimm- und Wahlrecht. c. Korporationen
Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
Art. 20 Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
Art. 21 Obligatorische Volkswahl. a. kantonale
Die Stimmberechtigten wählen:
a. die Ständeräte;
b. den Regierungsrat;
c. den Landammann und den Landesstatthalter;
d. das Landgericht;
e. das Obergericht.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «d. das Obergericht.»
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929).
Art. 22 b. …
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «Obligatorische Volkswahl. b. bezirksweise. Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.»
Art. 23 Obligatorische Volkswahl. c. in der Gemeinde
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
Ausdruck angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a. die Verfassungsänderungen;
b. die kantonalen Gesetze;
c. neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;
d. neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
f. kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;
g. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).
Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a. Verordnungen;
b. Konkordate des Landrates;
c. neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;
d. neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).
Art. 26
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 27 Kantonale Volksinitiative. a. Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.
Art. 28 Kantonale Volksinitiative. b. Form und Verfahren
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).
Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative
1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
Art. 30 Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.
2 … Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.
3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.»
Erster Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989, in Kraft seit 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
Art. 31 Zusammenarbeit
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.
Art. 32 Enteignung
1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.
Art. 33 Öffentliche Schulen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks‑, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
Art. 34 Volksschulen. a. Schulbesuch
Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 1 3931).
Art. 35 Volksschulen. b. Trägerschaft und Aufsicht
1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Art. 36 Volksschulen. c. Sonderschulen
Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
Art. 37 Kindergärten
Die Gemeinden führen Kindergärten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).
Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen
1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.
Art. 39 Privatschulen
Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Art. 40 Ausbildungshilfen
Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.