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Verfassung des Kantons Uri

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Contents: 127 provisions
  1. Art. 1 Souveränität
  2. Art. 2 Staatsziele
  3. Art. 3 Bürgerrecht
  4. Art. 4 Staatshaftung
  5. Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe
  6. Art. 6 Entschädigung bei Enteignung
  7. Art. 7 Landeskirchen
  8. Art. 8 Selbständigkeit
  9. Art. 9 Steuerhoheit
  10. Art. 10 Menschenwürde
  11. Art. 11 Rechtsgleichheit
  12. Art. 12 Freiheitsrechte
  13. Art. 13 Rechtsschutz
  14. Art. 14 Schranken der Grundrechte
  15. Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte
  16. Art. 16 Pflichten
  17. Art. 17 Stimm- und Wahlrecht. a. allgemein
  18. Art. 18 Stimm- und Wahlrecht. b. Ausdehnung
  19. Art. 19 Stimm- und Wahlrecht. c. Korporationen
  20. Art. 20 Ausübung des Stimmrechts
  21. Art. 21 Obligatorische Volkswahl. a. kantonale
  22. Art. 22 b. …
  23. Art. 23 Obligatorische Volkswahl. c. in der Gemeinde
  24. Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
  25. Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Kantonale Volksinitiative. a. Gegenstand
  28. Art. 28 Kantonale Volksinitiative. b. Form und Verfahren
  29. Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative
  30. Art. 30 Wahlen und Abstimmungen
  31. Art. 31 Zusammenarbeit
  32. Art. 32 Enteignung
  33. Art. 33 Öffentliche Schulen
  34. Art. 34 Volksschulen. a. Schulbesuch
  35. Art. 35 Volksschulen. b. Trägerschaft und Aufsicht
  36. Art. 36 Volksschulen. c. Sonderschulen
  37. Art. 37 Kindergärten
  38. Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen
  39. Art. 39 Privatschulen
  40. Art. 40 Ausbildungshilfen
  41. Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
  42. Art. 42 Kulturpflege
  43. Art. 43 Gesetzgebung
  44. Art. 44 Aufgabenteilung
  45. Art. 45 Grundsatz
  46. Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons
  47. Art. 47 Raumplanung
  48. Art. 48 Bauwesen
  49. Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
  50. Art. 50 Öffentliche Sachen
  51. Art. 51 Wirtschaftspolitik
  52. Art. 52 Rahmenbedingungen
  53. Art. 53 Gesetzgebung
  54. Art. 54 Kantonalbank
  55. Art. 55 Regalrechte. a. Begriff
  56. Art. 56 Regalrechte. b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal
  57. Art. 57 Regalrechte. c. Bergregal
  58. Art. 58 Finanzhaushalt
  59. Art. 59 Mittelbeschaffung
  60. Art. 60 Grundsätze der Steuererhebung
  61. Art. 61 Finanzausgleich
  62. Art. 62 Gebiet
  63. Art. 63 Hauptort
  64. Art. 64 Gemeindearten
  65. Art. 65 Rechtsnatur
  66. Art. 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen
  67. Art. 67 Einwohnergemeinden
  68. Art. 68 Kirchgemeinde
  69. Art. 69 Ortsbürgergemeinde
  70. Art. 70 Korporationsbürgergemeinde
  71. Art. 71 Zweckverbände
  72. Art. 72 Rechtsnatur
  73. Art. 73 Korporationsvermögen
  74. Art. 74 Zusammenarbeit
  75. Art. 75 Gewaltenteilung
  76. Art. 76 Unvereinbarkeiten
  77. Art. 77 Verwandtenausschluss
  78. Art. 78 Ausstand
  79. Art. 79 Öffentlichkeit
  80. Art. 80 Beschlussfähigkeit
  81. Art. 81 Beschlussfassung
  82. Art. 82 Vereidigung
  83. Art. 83 Amtsdauer
  84. Art. 84 Amtsantritt
  85. Art. 85 Amtszwang
  86. Art. 86 Information der Öffentlichkeit
  87. Art. 87 Stellung und Zusammensetzung
  88. Art. 88 Wahl
  89. Art. 89 Verfahrensordnung
  90. Art. 90 Zuständigkeiten. a. Gesetzgebung
  91. Art. 91 Zuständigkeiten. b. Finanzbeschlüsse
  92. Art. 92 Zuständigkeiten. c. Wahlen
  93. Art. 93 Zuständigkeiten. d. weitere Zuständigkeiten
  94. Art. 94 Regierungsrat. a. Stellung und Zusammensetzung
  95. Art. 95 Regierungsrat. b. Wahl
  96. Art. 96 Regierungsrat. c. Organisation
  97. Art. 97 Regierungstätigkeiten
  98. Art. 98 Vorbereitung der Rechtsetzung
  99. Art. 99 Leitung der Verwaltung
  100. Art. 100 Der Erziehungsrat
  101. Art. 101 Kantonale Verwaltung
  102. Art. 102 Grundsatz
  103. Art. 103 Organisation, Aufgaben und Verfahren
  104. Art. 104 Zivilgerichtsbarkeit
  105. Art. 105 Strafgerichtsbarkeit
  106. Art. 105a Verwaltungsgerichtsbarkeit
  107. Art. 106 Selbständigkeit
  108. Art. 107 Aufgaben
  109. Art. 108 Organisation
  110. Art. 109 Zuständigkeit
  111. Art. 109a Ausführungsrecht
  112. Art. 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
  113. Art. 111 Gemeinderat
  114. Art. 112 Schulrat
  115. Art. 113 Sozialrat
  116. Art. 114 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
  117. Art. 115 Kirchenrat
  118. Art. 116 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
  119. Art. 117 Ortsbürgerrat
  120. Art. 118 Selbständigkeit
  121. Art. 119 Grundsatz
  122. Art. 120 Teilrevision
  123. Art. 121 Totalrevision
  124. Art. 122 Aufhebung bisherigen Rechts
  125. Art. 123 Inkrafttreten
  126. Art. 124 Weitergeltung bisherigen Rechts
  127. Art. 125 Wahlen

127 provisions

Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung

Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

Art. 42 Kulturpflege

Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

Art. 43 Gesetzgebung

Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

Art. 44 Aufgabenteilung

1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen. 3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

Art. 45 Grundsatz

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. 2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei. 2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

Art. 47 Raumplanung

1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung. 2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Art. 48 Bauwesen

1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften. 2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes. 2 Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019. Noch nicht in Kraft. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 1 Abs. 1 147).

Art. 50 Öffentliche Sachen

1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung. 3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers. 4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

Art. 51 Wirtschaftspolitik

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft. 2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

Art. 52 Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.

Art. 53 Gesetzgebung

Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Art. 54 Kantonalbank

1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten. 2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).

Art. 55 Regalrechte. a. Begriff

Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.

Art. 56 Regalrechte. b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal

Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.

Art. 57 Regalrechte. c. Bergregal

1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu. 2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche). 3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

Art. 58 Finanzhaushalt

1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein. 2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle. 3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

Art. 59 Mittelbeschaffung

1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch: a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen; b. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen; d. allfällige weitere Erträgnisse; e. Aufnahme von Anleihen und Darlehen. 2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern. 3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

Art. 60 Grundsätze der Steuererhebung

1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten. 2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden. 3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

Art. 61 Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

Art. 62 Gebiet

1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

Art. 63 Hauptort

1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf. 2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.

Art. 64 Gemeindearten

1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt: a. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst; b. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst; c. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst; d. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst. 2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

Art. 65 Rechtsnatur

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen

1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz. 2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Art. 67 Einwohnergemeinden

1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet ist. 2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).

Art. 68 Kirchgemeinde

Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

Art. 69 Ortsbürgergemeinde

1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden. 2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben. 3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer andern zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. Übergangsbestimmung Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).

Art. 70 Korporationsbürgergemeinde

Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. 71 Zweckverbände

Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände. Übergangsbestimmung Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Art. 72 Rechtsnatur

1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen. Übergangsbestimmung Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

Art. 73 Korporationsvermögen

Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.

Art. 74 Zusammenarbeit

Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

Art. 75 Gewaltenteilung

Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.

Art. 76 Unvereinbarkeiten

1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein. 2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt: a. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein; b. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören; c. vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein; d. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten. 3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

Art. 77 Verwandtenausschluss

1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben; b. Verwandte im ersten und zweiten Grad; c. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 1, 2007 7663).

Art. 78 Ausstand

Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).

Art. 79 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die, im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen. 2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

Art. 80 Beschlussfähigkeit

1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).

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