Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
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Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.
1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen. 3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. 2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.
1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei. 2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung. 2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.
1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften. 2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes. 2 Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Febr. 2019. Noch nicht in Kraft. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 1 Abs. 1 147).
1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung. 3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers. 4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft. 2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.
Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.
Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten. 2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 2, 2002 6686).
Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu. 2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche). 3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein. 2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle. 3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch: a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen; b. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen; d. allfällige weitere Erträgnisse; e. Aufnahme von Anleihen und Darlehen. 2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern. 3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.
1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten. 2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden. 3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.
Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.
1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.
1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf. 2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.
1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt: a. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst; b. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst; c. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst; d. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst. 2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.
Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz. 2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet ist. 2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).
Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden. 2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben. 3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer andern zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. Übergangsbestimmung Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2013, in Kraft seit 23. Sept. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 2, 2014 9091).
Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.
Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände. Übergangsbestimmung Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).
1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen. Übergangsbestimmung Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.
Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein. 2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt: a. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein; b. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören; c. vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein; d. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten. 3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben; b. Verwandte im ersten und zweiten Grad; c. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 1, 2007 7663).
Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255).
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die, im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen. 2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 2 II 180).