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Verfassung des Kantons Uri

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Contents: 127 provisions
  1. Art. 1 Souveränität
  2. Art. 2 Staatsziele
  3. Art. 3 Bürgerrecht
  4. Art. 4 Staatshaftung
  5. Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe
  6. Art. 6 Entschädigung bei Enteignung
  7. Art. 7 Landeskirchen
  8. Art. 8 Selbständigkeit
  9. Art. 9 Steuerhoheit
  10. Art. 10 Menschenwürde
  11. Art. 11 Rechtsgleichheit
  12. Art. 12 Freiheitsrechte
  13. Art. 13 Rechtsschutz
  14. Art. 14 Schranken der Grundrechte
  15. Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte
  16. Art. 16 Pflichten
  17. Art. 17 Stimm- und Wahlrecht. a. allgemein
  18. Art. 18 Stimm- und Wahlrecht. b. Ausdehnung
  19. Art. 19 Stimm- und Wahlrecht. c. Korporationen
  20. Art. 20 Ausübung des Stimmrechts
  21. Art. 21 Obligatorische Volkswahl. a. kantonale
  22. Art. 22 b. …
  23. Art. 23 Obligatorische Volkswahl. c. in der Gemeinde
  24. Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
  25. Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Kantonale Volksinitiative. a. Gegenstand
  28. Art. 28 Kantonale Volksinitiative. b. Form und Verfahren
  29. Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative
  30. Art. 30 Wahlen und Abstimmungen
  31. Art. 31 Zusammenarbeit
  32. Art. 32 Enteignung
  33. Art. 33 Öffentliche Schulen
  34. Art. 34 Volksschulen. a. Schulbesuch
  35. Art. 35 Volksschulen. b. Trägerschaft und Aufsicht
  36. Art. 36 Volksschulen. c. Sonderschulen
  37. Art. 37 Kindergärten
  38. Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen
  39. Art. 39 Privatschulen
  40. Art. 40 Ausbildungshilfen
  41. Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
  42. Art. 42 Kulturpflege
  43. Art. 43 Gesetzgebung
  44. Art. 44 Aufgabenteilung
  45. Art. 45 Grundsatz
  46. Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons
  47. Art. 47 Raumplanung
  48. Art. 48 Bauwesen
  49. Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
  50. Art. 50 Öffentliche Sachen
  51. Art. 51 Wirtschaftspolitik
  52. Art. 52 Rahmenbedingungen
  53. Art. 53 Gesetzgebung
  54. Art. 54 Kantonalbank
  55. Art. 55 Regalrechte. a. Begriff
  56. Art. 56 Regalrechte. b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal
  57. Art. 57 Regalrechte. c. Bergregal
  58. Art. 58 Finanzhaushalt
  59. Art. 59 Mittelbeschaffung
  60. Art. 60 Grundsätze der Steuererhebung
  61. Art. 61 Finanzausgleich
  62. Art. 62 Gebiet
  63. Art. 63 Hauptort
  64. Art. 64 Gemeindearten
  65. Art. 65 Rechtsnatur
  66. Art. 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen
  67. Art. 67 Einwohnergemeinden
  68. Art. 68 Kirchgemeinde
  69. Art. 69 Ortsbürgergemeinde
  70. Art. 70 Korporationsbürgergemeinde
  71. Art. 71 Zweckverbände
  72. Art. 72 Rechtsnatur
  73. Art. 73 Korporationsvermögen
  74. Art. 74 Zusammenarbeit
  75. Art. 75 Gewaltenteilung
  76. Art. 76 Unvereinbarkeiten
  77. Art. 77 Verwandtenausschluss
  78. Art. 78 Ausstand
  79. Art. 79 Öffentlichkeit
  80. Art. 80 Beschlussfähigkeit
  81. Art. 81 Beschlussfassung
  82. Art. 82 Vereidigung
  83. Art. 83 Amtsdauer
  84. Art. 84 Amtsantritt
  85. Art. 85 Amtszwang
  86. Art. 86 Information der Öffentlichkeit
  87. Art. 87 Stellung und Zusammensetzung
  88. Art. 88 Wahl
  89. Art. 89 Verfahrensordnung
  90. Art. 90 Zuständigkeiten. a. Gesetzgebung
  91. Art. 91 Zuständigkeiten. b. Finanzbeschlüsse
  92. Art. 92 Zuständigkeiten. c. Wahlen
  93. Art. 93 Zuständigkeiten. d. weitere Zuständigkeiten
  94. Art. 94 Regierungsrat. a. Stellung und Zusammensetzung
  95. Art. 95 Regierungsrat. b. Wahl
  96. Art. 96 Regierungsrat. c. Organisation
  97. Art. 97 Regierungstätigkeiten
  98. Art. 98 Vorbereitung der Rechtsetzung
  99. Art. 99 Leitung der Verwaltung
  100. Art. 100 Der Erziehungsrat
  101. Art. 101 Kantonale Verwaltung
  102. Art. 102 Grundsatz
  103. Art. 103 Organisation, Aufgaben und Verfahren
  104. Art. 104 Zivilgerichtsbarkeit
  105. Art. 105 Strafgerichtsbarkeit
  106. Art. 105a Verwaltungsgerichtsbarkeit
  107. Art. 106 Selbständigkeit
  108. Art. 107 Aufgaben
  109. Art. 108 Organisation
  110. Art. 109 Zuständigkeit
  111. Art. 109a Ausführungsrecht
  112. Art. 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
  113. Art. 111 Gemeinderat
  114. Art. 112 Schulrat
  115. Art. 113 Sozialrat
  116. Art. 114 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
  117. Art. 115 Kirchenrat
  118. Art. 116 Zuständigkeit der Stimmberechtigten
  119. Art. 117 Ortsbürgerrat
  120. Art. 118 Selbständigkeit
  121. Art. 119 Grundsatz
  122. Art. 120 Teilrevision
  123. Art. 121 Totalrevision
  124. Art. 122 Aufhebung bisherigen Rechts
  125. Art. 123 Inkrafttreten
  126. Art. 124 Weitergeltung bisherigen Rechts
  127. Art. 125 Wahlen

127 provisions

Art. 1 Souveränität

1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

Art. 2 Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an: a. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen; b. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen; c. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.

Art. 3 Bürgerrecht

1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden. 2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Art. 4 Staatshaftung

1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben. 2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. 3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

Art. 6 Entschädigung bei Enteignung

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

Art. 7 Landeskirchen

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt. 2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 8 Selbständigkeit

1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen. 2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern. 3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist 4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons. Übergangsbestimmung Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Art. 9 Steuerhoheit

Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

Art. 10 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 11 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 12 Freiheitsrechte

Gewährleistet sind: a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit; b. das Recht auf Ehe und Familie; c. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses; d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit; e. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit; f. das Petitionsrecht; g. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; h. die Niederlassungsfreiheit; i. die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit; k. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl; l. die Eigentumsfreiheit.

Art. 13 Rechtsschutz

1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. 2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Art. 14 Schranken der Grundrechte

1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. 2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. 3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert. 4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte

Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Art. 16 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht. a. allgemein

1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. 2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt. 3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen. 4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989, in Kraft seit 5. März 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1720 Art. 1 Ziff. 1 719).

Art. 18 Stimm- und Wahlrecht. b. Ausdehnung

1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen. 2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

Art. 19 Stimm- und Wahlrecht. c. Korporationen

Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. 20 Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.

Art. 21 Obligatorische Volkswahl. a. kantonale

Die Stimmberechtigten wählen: a. die Ständeräte; b. den Regierungsrat; c. den Landammann und den Landesstatthalter; d. das Landgericht; e. das Obergericht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «d. das Obergericht.» Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929).

Art. 22 b. …

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «Obligatorische Volkswahl. b. bezirksweise. Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.»

Art. 23 Obligatorische Volkswahl. c. in der Gemeinde

Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 2, 2000 5255). Ausdruck angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons

Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen: a. die Verfassungsänderungen; b. die kantonalen Gesetze; c. neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken; d. neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; e. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs; f. kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung; g. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons

1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. 2 Volksreferenden sind zulässig gegen: a. Verordnungen; b. Konkordate des Landrates; c. neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken; d. neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; e. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons. 3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen. 4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 2; 1994 II 1377).

Art. 26

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Art. 27 Kantonale Volksinitiative. a. Gegenstand

1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden. 2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

Art. 28 Kantonale Volksinitiative. b. Form und Verfahren

1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig. 2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. 3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative

1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen. 2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

Art. 30 Wahlen und Abstimmungen

1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen. 2 … Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. 3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juni 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 1 3929). Bis zum 31.05.2023: «Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.» Erster Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 1989, in Kraft seit 24. Sept. 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1990 (BBl 1990 III 1799 Art. 1 Ziff. 2 II 473). Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795 Art. 1 1207).

Art. 31 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

Art. 32 Enteignung

1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig. 2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

Art. 33 Öffentliche Schulen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks‑, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.

Art. 34 Volksschulen. a. Schulbesuch

Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 1 3931).

Art. 35 Volksschulen. b. Trägerschaft und Aufsicht

1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände. 2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Art. 36 Volksschulen. c. Sonderschulen

Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.

Art. 37 Kindergärten

Die Gemeinden führen Kindergärten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 1, 1998 3945).

Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen

1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung. 2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

Art. 39 Privatschulen

Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Art. 40 Ausbildungshilfen

Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.

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