2. Für Angebote für fremdsprachige Kinder
1 Der Kanton leistet an Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 39 einen Beitrag von 85 Franken pro anerkannte und erteilte Unterrichtseinheit. *
2 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen. *
3 … *
Art. 82
3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren *
1 Der Kanton kann die Schulungskosten der Kinder von Fahrenden übernehmen. Er
kann im Asylbereich die Kosten für den Schulbetrieb in Kollektivzentren übernehmen. Näheres regelt das Departement im Einzelfall. *
Art. 83
4. Für Schulversuche und Schulentwicklung
1 Die Regierung kann den Schulträgerschaften für Schulversuche gemäss Artikel 89
Beiträge ausrichten.
2 Zur Unterstützung von übergeordneten Schulentwicklungsprojekten kann die Regierung beteiligten Schulträgerschaften eine Anhebung der Regelschulpauschale pro
betroffene Schülerin und betroffenen Schüler gemäss Artikel 72 um bis zu 60 Prozent gewähren. *
Art. 84
5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen
1 Der Kanton zahlt Beiträge an die anrechenbaren Kosten der obligatorischen Weiterbildung sowie an den Weiterbildungsurlaub gemäss Artikel 64.
Art. 85
6. An Transportkosten
1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Schulträgerschaften für anrechenbare
Schülertransporte. In Einzelfällen kann das Departement die Pauschalen erhöhen,
wenn eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kanton zur Folge
hat. *
2 … *
3 … *
Art. 86
7. An Tagesstrukturen
1 Die Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
für weiter gehende Tagesstrukturen richten sich nach dem Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom
18. Mai 2003.
Art. 87
Baubeiträge Sonderschulung
1 Der Kanton leistet Baubeiträge an die Institutionen der Sonderschulung analog den
Bestimmungen im Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen
mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG) des Kantons Graubünden.
Art. 88
Zusatzpauschale für Fremdsprachenunterricht auf Sekundarstufe I
1 Der Kanton entrichtet eine Zusatzpauschale von 500 Franken pro Schülerin und
Schüler und pro Woche an die Aufwendungen für die Bereitstellung von geeigneten
Angeboten für den Unterricht in den Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer
unterrichtet werden.
2 Die Regierung kann die Zusatzpauschale der Teuerung anpassen.
Art. 88a * Pauschalbeiträge an Klassenlager, Projektwochen und Exkursionen
1 Der Kanton fördert mit Pauschalbeiträgen an die Schulträgerschaften die Durchführung von mehrtägigen Klassenlagern, von Projektwochen und von Exkursionen
mit externen Übernachtungen während der Schulwochen.
2 Der kantonale Beitrag beträgt 20 Franken pro Schülerin oder Schüler und durchgeführtem Tag mit externer Übernachtung.
3 Der maximale kantonale Pauschalbeitrag pro Klasse und Lager, Projektwoche oder
Exkursion beträgt 1500 Franken pro Schuljahr.
4 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.
9. Instanzen und Aufsicht
9.1. KANTONALE INSTANZEN
Art. 89
Regierung
1 Die Regierung überwacht die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2 Die Regierung kann übergeordnete Schulentwicklungsprojekte sowie im Einvernehmen mit der Schulträgerschaft befristete und örtlich eingeschränkte Schulversuche bewilligen, welche von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
3 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss
verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen
und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen
und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.
4 Die Regierung kann in begründeten Fällen, soweit die Erreichung der Bildungsziele gewährleistet bleibt, Ausnahmen bewilligen.
Art. 90
Departement, Amt
1 Das Departement sorgt für den Vollzug des Gesetzes. Es legt die Rahmenbedingungen für die allgemeine Schulentwicklung, die Sicherung der Schulqualität sowie
für die Führung und Organisation der Schulen fest.
2 Das Amt beaufsichtigt und fördert das Schulwesen.
Art. 91
Inspektorat, Schulpsychologischer Dienst und weitere Fachstellen
1 Zur Aufgabenerfüllung bietet das Amt in den Sprachregionen besondere Dienstleistungen an. Es führt das Inspektorat, den Schulpsychologischen Dienst und weitere Fachstellen, in deren Grundangebot insbesondere folgende Aufgaben fallen:
a) Aufsicht über die öffentlichen und privaten Volksschulen sowie den Privatunterricht;
b) Vollzug und Beratung im Bereich Sonderpädagogik und Integration;
c) Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung in den einzelnen Volksschulen;
d) Bearbeitung allgemeiner Schulfragen;
e) schulpsychologische Beratung, Abklärung, Berichterstattung und Antragstellung;
f) Diagnostik, Therapie und Evaluation im Bereich der Massnahmen der Sonderpädagogik sowie anderer Fachstellen im Bereich Kinder und Jugendliche;
g) Beratung von Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulleitungen und
Schulbehörden.
2 Das Amt kann Aufgaben Dritten übertragen oder solche beiziehen.
3 Die Dienstleistungen des Inspektorates, des Schulpsychologischen Dienstes und
der weiteren Fachstellen sind im Rahmen des Grundangebots kostenlos. Für weiter
gehende Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.
9.2. KOMMUNALE INSTANZEN
Art. 92
Schulrat
1 Jede Schulträgerschaft wählt nach ihren Vorschriften einen Schulrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
2 Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er vollzieht die
kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit auf Grund der Gesetzgebung oder der
Schulordnung nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Er vertritt die Schulen gegen aussen.
10. Rechtspflege
Art. 93
Ersatzvornahme
1 Das Departement ist befugt, auf Kosten der Schulträgerschaften an Stelle des
Schulrats oder der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug
dieses Gesetzes nicht erfüllen.
Art. 94
Beitragskürzungen
1 Das Departement ist berechtigt, die kantonalen Beiträge an eine Schulträgerschaft
oder an eine Institution der Sonderschulung zu kürzen, falls diese ihren Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachkommt.
Art. 95
Rechtsweg
1 Verfügungen kommunaler Instanzen in Schulangelegenheiten können innert zehn
Tagen an den Schulrat weitergezogen werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Schulrats in Schulangelegenheiten können innert
zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
3 Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion beziehungsweise Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen werden. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen.
Entscheide des Amtes können innert zehn Tagen an das Obergericht weitergezogen
werden. *
4 Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich können innert zehn Tagen an das
Art. 96 Obergericht weitergezogen werden. *
Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich gegen Artikel 68 dieses Gesetzes verstösst, wird von der zuständigen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
11. Schlussbestimmungen
Art. 97
Vollzug
1. Regierung
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere
zu:
a) vertraglicher Zusammenarbeit von Schulträgerschaften;
b) Schulein- und Schulaustritt;
c) Organisation und Führung von Schulen;
d) Schulbetrieb;
e) Promotion und Übertritt;
f) sonderpädagogischen Massnahmen;
g) Gesundheitsförderung und Versicherung;
h) Anstellungsvoraussetzungen, Pflichten und Besoldung der Lehrpersonen;
i) Finanzierung der Schulen;
j) Instanzen und Aufsicht.
Art. 98
2. Departement
1 Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere zu:
a) Praktikumsplätzen;
b) Schuljahresbeginn, Schul- und Ferienzeit;
c) Absenzenwesen und Dispensation vom Schulunterricht;
d) Talentklassen und Talentschulen;
e) Zeugnissen und Promotion;
f) Zulassung von Lehrpersonen ohne stufengemässen Abschluss;
g) Beiträgen an Transportkosten;
h) Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung;
i) Weiterbildung der Lehrpersonen;
j) Angeboten für fremdsprachige Kinder;
k) sonderpädagogischen Massnahmen nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht;
l) Richtraumprogramm für Bauten.
Art. 99
Besitzstandwahrung
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Lehrperson der betragsmässige
Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt.
Art. 100
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz)
vom 17. Mai 1992;
b) Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom
26. November 2000;
c) Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) vom 18. Februar 1979.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt
werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 101
Änderung bisherigen Rechts4)
Art. 102
Baubeiträge im Volksschulbereich
1 Rechtskräftig zugesicherte Beiträge im Zusammenhang mit Bauprojekten im
Volksschulbereich werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit die Abrechnungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht
werden.
Art. 103
Übergangsrecht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht
zu Ende geführt.