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Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden

Graubünden · 421.000 · statute

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Contents: 104 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 UNENTGELTLICHKEIT
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16 SPITALSCHULEN *
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 Volksschulgesetzes abweichen. *
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 erteilte Lehrbewilligung verfügen. *
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72 SCHULTRÄGERSCHAFTEN
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96 Obergericht weitergezogen werden. *
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104

104 provisions

Art. 41

Beurteilung 1 Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. 2 Am Ende jedes Semesters erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann. 3 In der 1. und 2. Primarklasse kann die Beurteilung auch ausschliesslich in Form eines Lernberichtes erfolgen.

Art. 42

Promotion, Übertritt 1 Über die Promotion entscheidet die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrpersonen am Ende des Schuljahres gestützt auf die Erreichung der Lernziele sowie auf Grund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers. 2 Für die eignungsgerechte Zuweisung in die Real- oder die Sekundarschule ist grundsätzlich die Klassenlehrperson zuständig. Erfolgt der Zuweisungsentscheid der Klassenlehrperson in die Realschule, steht der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit offen, eine Prüfung für den Übertritt in die Sekundarschule zu absolvieren, deren Ergebnis alleine massgebend ist. 4.6. SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN

Art. 43

Anspruch 1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. 2 Ein besonderer Förderbedarf liegt vor: a) bei Schülerinnen und Schülern, die dem Lehrplan der Regelschule ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können; b) bei Schülerinnen und Schülern mit nachweislich grossen Schwierigkeiten im Verhalten, im Lern- oder Leistungsvermögen sowie in den Sprach- und Sprechkompetenzen; c) bei Schülerinnen und Schülern, die von körperlicher, geistiger, psychischer, sprachlicher, sensorischer oder wahrnehmungsbedingter Behinderung betroffen oder bedroht sind; d) bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen. 3 Die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf gemäss Absatz 2 Litera a bis c gelten sinngemäss auch für Kinder im Vorschulalter und für Jugendliche nach Erfüllung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.

Art. 44

Sonderpädagogische Massnahmen 1 Die sonderpädagogischen Massnahmen gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen. 2 Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen. 3 Als hochschwellige Massnahmen gelten: a) der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung; b) die dazugehörende Betreuung; c) die Massnahmen bei hohem Förderbedarf; d) die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten.

Art. 45

Anpassung des Lehrplanes 1 Schülerinnen oder Schüler mit besonderem Förderbedarf können gestützt auf ein schulpsychologisches Gutachten mit angepasstem Lehrplan unterrichtet werden.

Art. 46

Schulungs- und Förderformen 1 Die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt bedürfnisorientiert in integrativen, teilintegrativen und separativen Schulungs- und Förderformen. * 2 Die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schülerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse tragbar sind. * 3 Andernfalls erfolgt die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien. *

Art. 47

Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots 1 Die Schulträgerschaft gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich. 2 Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich.

Art. 48

Anordnung 1 Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen Bereich ist die Schulträgerschaft zuständig. 2 Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich ist das Amt zuständig.

Art. 49

Angebotsplanung 1 Die Regierung macht Vorgaben zum sonderpädagogischen Angebot im niederschwelligen Bereich. 2 Sie legt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse periodisch die Angebotsplanung im hochschwelligen Bereich fest.

Art. 50

Leistungsaufträge 1 Das Departement erteilt anerkannten Institutionen der Sonderschulung Leistungsaufträge. Grundlage für die Leistungsaufträge bildet die Angebotsplanung. 4.7. GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND VERSICHERUNG

Art. 51

Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst 1 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden in der Volksschule nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch. 2 Die Schulträgerschaft wählt die Schulärztin oder den Schularzt und die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Sie organisiert die Durchführung von Massnahmen.

Art. 52

Versicherungen 1 Die Schulträgerschaft schliesst auf ihre Kosten folgende Versicherungen ab: a) Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in der Schule, bei Veranstaltungen der Schule und auf dem Schulweg; b) Haftpflichtversicherung für Schulpersonal sowie Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb. 5. Die Schülerinnen und Schüler

Art. 53

Rechte 1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf: a) Bildung auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes; b) * Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit; c) * Anhörung in den sie betreffenden Schulangelegenheiten.

Art. 54

Pflichten 1 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und kooperativ am Schulbetrieb. 2 Die Schülerinnen und Schüler haben a) den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen; b) altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen; c) die Schulordnung einzuhalten.

Art. 55

Disziplinarmassnahmen 1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Lehrpersonen, die Schulleitung oder der Schulrat erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen anordnen. 2 Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise belasten, können durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftlichen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausgeschlossen werden. 6. Die Lehrpersonen 6.1. ANSTELLUNG UND PFLICHTEN

Art. 56

Anstellungsverhältnis 1 Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen, die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind sinngemäss auf deren Stellvertretungen sowie auf die Lehr- und Fachpersonen im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar. 2 Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträgerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt. 3 Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Subsidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.

Art. 57

Unterrichtsberechtigung 1 Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder über eine von der Regierung anerkannte Ausbildung beziehungsweise eine vom Amt

Art. 58 erteilte Lehrbewilligung verfügen. *

Entzug der Unterrichtsberechtigung 1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Es kann den Entzug im Lehrdiplom vermerken. 2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen. 3 Das Departement meldet dem Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung.

Art. 59

Pflichten, Berufsauftrag 1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler entsprechend den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes zu unterrichten und zu fördern. 2 Die Hauptaufgaben der Lehrpersonen umfassen insbesondere: a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts; b) die Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Lehr- und Fachpersonen; c) die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule; d) die Leistung von Eltern- und Teamarbeit; e) die selbstständige Weiterbildung; f) den Besuch von vom Amt obligatorisch erklärten Weiterbildungskursen, insbesondere auch bei der Einführung von neuen Unterrichtsfächern; g) die Mitwirkung an Schulveranstaltungen. 3 Lehrpersonen können neben dem ordentlichen Pflichtpensum gegen besondere Entschädigung zu folgenden zusätzlichen Tätigkeiten verpflichtet werden: a) Aufgaben zu übernehmen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der Schulbetrieb erfordern; b) höchstens zwei zusätzliche Lektionen wöchentlich zu erteilen.

Art. 60

Gestaltung des Unterrichts 1 Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Weisungen des Amtes, der Vorgaben der Schulträgerschaft und der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.

Art. 61

Stellvertretung 1 Für Lehrpersonen, die den Unterricht länger als drei Tage aussetzen, ist von der Schulträgerschaft eine fachlich geeignete Stellvertretung einzusetzen.

Art. 62

Vollzeitpensum 1 Für ein Vollzeitpensum sind folgende Anzahl Unterrichtseinheiten pro Schulwoche zu leisten: a) * Kindergartenstufe: 29 Lektionen b) Primarstufe: 29 Lektionen c) Sekundarstufe I: 29 Lektionen 2 Das Pensum einer Klassenlehrperson der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I reduziert sich um eine Lektion pro Schulwoche. * 3 Lehrpersonen mit einem Pensum von 65 Prozent oder mehr haben ab dem 55. Altersjahr Anspruch auf Altersentlastung. *

Art. 63

Minimale jährliche Weiterbildung 1 Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten. Die Schulträgerschaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen.

Art. 64

Weiterbildungsurlaub 1 Die Schulträgerschaft kann Lehrpersonen einen bezahlten Weiterbildungsurlaub gewähren. 2 Für Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Wochenlektionen auf der Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe I Unterricht erteilt haben, beteiligt sich der Kanton einmalig an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs von maximal drei Monaten. * 6.2. BESOLDUNG

Art. 65

Besoldung 1 Die Besoldung der Lehrpersonen wird im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt. 2 Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule besteht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen jährlichen Gehaltes. 3 Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Artikel 59 Absatz 1 und 2 abgegolten.

Art. 66

Mindestjahresbesoldung 1 Für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Vollpensum gemäss Artikel 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inklusive 13. Monatslohn): Erste Lohnstufe * a) * Kindergarten- und Primarstufe: 1. * Kindergarten-, Primar- und Fachlehrpersonen Fr. 78 000.– 2. * Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr. 85 000.– b) * … c) Sekundarstufe I: 1. * Real- und Sekundarlehrpersonen und Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr. 94 600.– 2. * Fachlehrpersonen mit einem oder mehr als einem Fach beziehungsweise einem oder mehr als einem Fachbereich Fr. 90 600.– 2 Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 153 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe. * 3 Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes für die Sekundarstufe I. 4 Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest. 7. Die Erziehungsberechtigten

Art. 67

Rechte 1 Im Rahmen dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen als erziehungsberechtigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht. 2 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über das Verhalten und über die Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrpersonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre Kinder betreffen. 3 Die Erziehungsberechtigten können zudem eine Berichtigung unrichtiger Personendaten, die Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten sowie die Sperrung schutzwürdiger Personendaten ihrer Kinder verlangen. 4 Während des Schuljahres führt die Schulträgerschaft mindestens zwei öffentliche Besuchstage durch, die insbesondere den Erziehungsberechtigten Einblick in die Schularbeit geben.

Art. 68

Pflichten 1 Die Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich. 2 Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen. 3 Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist. 8. Finanzierung der Schulen 8.1. GRUNDSATZ

Art. 69

Kostentragung 1. Durch Schulträgerschaften 1 Die Schulträgerschaften tragen die Kosten für die öffentliche Volksschule, soweit die Gesetzgebung keine anderen Kostenträger vorsieht.

Art. 70

2. Bei Privatschulen und Privatunterricht 1 Der Kanton und die Schulträgerschaften sind nicht verpflichtet, die Kosten für den Privatunterricht und von Privatschulen zu übernehmen.

Art. 71

Teuerungsausgleich * 1 … * 2 Die Beiträge des Kantons entsprechen dem Basisjahr 2009. Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest. 8.2. BEITRÄGE DES KANTONS UND DER

Art. 72 SCHULTRÄGERSCHAFTEN

Regelschulpauschale 1 Der Kanton richtet den Schulträgerschaften der öffentlichen Volksschule pro Schülerin und Schüler eine jährliche Pauschale aus. 2 Die Pauschalen betragen für die: * a) * Kindergarten- und Primarstufe: Fr. 1266.– b) Sekundarstufe I: 1. * Realschule Fr. 1900.– 2. * Sekundarschule Fr. 1820.– 3 … *

Art. 73

Schulleitungspauschale 1 Die Schulträgerschaften erhalten eine jährliche Pauschale pro Schülerin und Schüler, sobald sie Schulleitungen eingesetzt haben. Die Pauschale ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten gemäss Verordnung geknüpft. 2 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken. 3 Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen namentlich durch die Veranstaltung von Kursen und die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen bis maximal 5000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.

Art. 74

Zusatzpauschale 1. Für Kleinschulen 1 Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten und weniger als 66 Schülerinnen und Schülern je Standort in der Primarstufe und Sekundarstufe I erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Talentklassen. 2 Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen für Schulen auf der Primarstufe ab 5 Schülerinnen und Schülern maximal 4000 Franken und auf der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schülern maximal 1000 Franken pro Schülerin und Schüler. Sie reduzieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen und Schüler. * 3 … *

Art. 75

2. Für Talentklassen 1 Schulträgerschaften mit Talentklassen erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler der Talentklassen von 4000 Franken. 2 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.

Art. 76

3. Für Talschaftssekundarschulen 1 Für Zusatzangebote gemäss Sekundarschullehrplan erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von 2850 Franken pro anrechenbare Fachlektion. 2 Wird eine 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von 11 500 Franken pro Schülerin und Schüler mit Wohnsitz im Kanton. 3 Die Regierung kann die Zusatzpauschalen der Teuerung anpassen.

Art. 77

Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich 1 An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonderpädagogische Angebot im niederschwelligen Bereich beteiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin und Schüler. 2 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken. * 3 … *

Art. 78

Sonderpädagogisches Angebot im hochschwelligen Bereich 1 Der Kanton trägt die Kosten für das sonderpädagogische Angebot im hochschwelligen Bereich. 2 Die Regierung kann eine Kostenbeteiligung der Schulträgerschaft pro betroffene Schülerinnen und Schüler beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als 15 Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und Schüler betragen. 3 Die Regierung kann von den Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und Betreuung eine finanzielle Beteiligung vorsehen.

Art. 79

Ausserkantonaler Wohnsitz, ausserkantonale Einrichtungen 1 Die Finanzierung von Leistungen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem anderen Kanton und von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.

Art. 80

Beiträge 1. An die Sonderschulung 1 Der Kanton richtet an den Betrieb der Institutionen der Sonderschulung Beiträge aus. Diese entsprechen maximal den von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren Kosten, höchstens aber dem verbleibenden Defizit. 2 Die Ausrichtung von Beiträgen ist an die Erfüllung der Leistungsaufträge geknüpft. 3 Im Einzelfall kann der Kanton auch Beiträge an Fachpersonen ausrichten.

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