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Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden

Graubünden · 421.000 · statute

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Contents: 104 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 UNENTGELTLICHKEIT
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16 SPITALSCHULEN *
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 Volksschulgesetzes abweichen. *
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 erteilte Lehrbewilligung verfügen. *
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72 SCHULTRÄGERSCHAFTEN
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96 Obergericht weitergezogen werden. *
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104

104 provisions

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule. 2 Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit es keine Ausnahmen vorsieht, sinngemäss auch für die Institutionen der Sonderschulung sowie für den Privatunterricht und die Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Art. 2

Bildungsziele und -bereiche 1 Die Volksschule ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. 2 Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber Mitmenschen und Umwelt. 3 Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie. 1) GRP 2011/2012, 892 2) BR 110.100 3) Seite 653 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 4 In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden. 5 Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit. 6 Die Volksschule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit fremdsprachigem Hintergrund. 2. Schulträgerschaften

Art. 3

Verbundaufgabe 1 Die Volksschule ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.

Art. 4

Schulträgerschaften 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Sie können diese Aufgabe an Gemeindeverbände delegieren. 2 Daneben können Privatschulen als vom Kanton bewilligte Schulen betrieben werden.

Art. 5

Vertragliche Zusammenarbeit 1 Gemeinden, die keine öffentliche Volksschule oder nicht alle Schulstufen führen und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Kinder den Besuch der Volksschule mit einer anderen Schulträgerschaft vertraglich sicher. 3. Schul- und Bildungsangebote 3.1. SCHULSTUFEN

Art. 6

Stufen der Volksschule 1 Die Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. 2 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 7

Kindergartenstufe 1 Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre. 2 Der Kindergarten fördert die schöpferischen Kräfte des Kindes und dessen körperliche, geistige, soziale und emotionale Entwicklung, bereichert die kindliche Erlebnis- und Erfahrungswelt und pflegt das sprachliche Ausdrucksvermögen. 3 … *

Art. 8

Primarstufe 1 Die Primarstufe dauert sechs Jahre. 2 Die Primarstufe vermittelt die Grundelemente der Bildung. Sie schafft die Voraussetzungen für den Besuch der anschliessenden Schulstufen.

Art. 9

Sekundarstufe I 1 Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und gliedert sich in die Real- und in die Se - kundarschule. 2 Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung vor. 3 Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterführende Schulen vor. 3.2. SCHULPFLICHT, SCHULORT UND

Art. 10 UNENTGELTLICHKEIT

Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht 1 Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. 2 Der Schulbesuch ist auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I obligatorisch. * 3 Die Schulpflicht kann auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

Art. 11

Schulort 1 Jedes Kind besucht die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält.

Art. 12

Schuleintritt, Vorverlegung und Aufschub der Schulpflicht 1 Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Kindergartenstufe ein. * 2 Kinder, die bis zum 31. Dezember das siebte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Primarstufe ein. 3 Der Eintritt in die Kindergarten- und in die Primarstufe kann im Interesse des Kindes um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden.

Art. 13

Dauer der Schulpflicht 1 Die Schulpflicht umfasst in der Regel elf Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen. * 2 Mit Erfüllung der elfjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der

Art. 14 Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule. *

Unentgeltlichkeit 1 Der Unterricht in der öffentlichen Volksschule ist am Schulort unentgeltlich. 2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren.

Art. 15

Beiträge der Erziehungsberechtigten 1 Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für: a) spezielle Schulveranstaltungen; b) besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer; c) ausserordentliche Materialkosten; d) Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager; e) Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen. 3.3. PRIVATSCHULEN, PRIVATUNTERRICHT UND

Art. 16 SPITALSCHULEN *

Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht 1 Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird. 2 Die Aufsicht obliegt dem Amt.

Art. 17

Internationale Privatschulen 1 Die Regierung kann internationale Privatschulen bewilligen, in denen vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird, sofern der Lehrplan im Übrigen erfüllt wird.

Art. 18

Privatunterricht, Bewilligungspflicht und Aufsicht 1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern. 2 Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird. 3 Die Aufsicht obliegt dem Amt.

Art. 19

Weitere Leistungen 1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen. Art. 19a * Spitalschulen, Leistungsauftrag und Finanzierung 1 Das Departement bezeichnet Spitäler und Kliniken, die Unterricht für Schülerinnen und Schüler anbieten können. Es kann diesen einen Leistungsauftrag zur Führung einer Spitalschule erteilen. 2 Die Schulträgerschaften beteiligen sich an den Kosten der Spitalschulen mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin oder Schüler. Die Berechnung der Pauschale erfolgt aufgrund der effektiven anrechenbaren Aufwendungen der Spitalschulen für die Schülerinnen und Schüler. 3 Der Kanton trägt maximal die jährlich anrechenbaren Restkosten. 4. Organisation der Schule 4.1. FÜHRUNG UND ORGANISATION

Art. 20

Grundsatz 1 Schulträgerschaften der Volksschule erlassen eine Schulordnung.

Art. 21

Schulleitungen 1 Zur Erfüllung der operativen Aufgaben können die Schulträgerschaften allein oder zusammen mit anderen Schulträgerschaften Schulleitungen einsetzen.

Art. 22

Praktikumsplätze 1 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Praktikumsplätze für die Ausbildungsinstitutionen von Lehrpersonen aller Stufen zur Verfügung zu stellen. 4.2. SCHULBETRIEB

Art. 23

Klassen 1 Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I werden einer Klasse zugeteilt. * 2 Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson zu bezeichnen. 3 Die Abteilungsgrössen dürfen in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten und fünf Schülerinnen und Schüler nicht unterschreiten.

Art. 24

Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien 1 Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen. 2 Das Departement legt den Schuljahresbeginn in Abstimmung mit anderen Kantonen fest. 3 Das Departement legt die Herbst- und Weihnachtsferien fest. Die übrigen Ferien bestimmen die Schulträgerschaften.

Art. 25

Unterricht 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2 Die Unterrichtseinheiten dauern auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I 45 Minuten. * 3 Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *

Art. 26

Blockzeit 1 Die Blockzeit gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe von Montag bis Freitag am Vormittag einen ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche Betreuung. 2 Auf der Kindergarten- und Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinander folgende Lektionen. * 3 Der Besuch der Unterrichts- oder Betreuungslektionen innerhalb der Blockzeit ist obligatorisch. 4 Der Besuch der betreuten Randlektionen während der Blockzeit ist freiwillig.

Art. 27

Tagesstrukturen 1 Die Schulträgerschaften bieten bei Bedarf weiter gehende Tagesstrukturen an. 2 Es steht den Erziehungsberechtigten frei, die Tagesstrukturen für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen. 3 Das Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 findet auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Volksschulgesetzgebung sinngemäss Anwendung. *

Art. 28

Absenzen, Dispensation 1 Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen. 2 Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren. 3 In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren. 4.3. LERNINHALTE, LEHRPLAN UND LEHRMITTEL

Art. 29

Fächer, Lehrplan 1 Die Regierung bestimmt die Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächer und erlässt den Lehrplan für die Stufen der Volksschule. Der Lehrplan regelt verbindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer verbindliche Ziele festlegen. 2 Der Lehrplan umfasst die Stundendotation sowie die Lektionentafeln, welche die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen. Die Stundendotation darf auf Jahresbasis den Durchschnitt der deutsch- und mehrsprachigen Kantone nicht unterschreiten. 3 Der Lehrplan ist nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.

Art. 30

Fremdsprachenunterricht 1. Primarstufe 1 Auf der Primarstufe sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten. 2 Die erste Fremdsprache in rätoromanisch- und italienischsprachigen Primarschulen ist Deutsch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen ist Italienisch. 3 Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 3. Primarklasse, der Unterricht in Englisch beginnt in der 5. Primarklasse. 4 In deutschsprachigen Primarschulen kann die Schulträgerschaft beschliessen, dass a) Rätoromanisch anstelle von Italienisch erteilt wird; b) Rätoromanisch und Italienisch als Wahlpflichtfächer angeboten werden. 5 Die Schulträgerschaft kann zudem bestimmen, dass der Unterricht in Rätoromanisch in diesen Fällen bereits in der 1. Klasse der Primarstufe beginnt.

Art. 31

2. Sekundarstufe I 1 Auf der Sekundarstufe I sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten. 2 Für diejenigen Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden, sind geeignete Angebote bereitzustellen.

Art. 32

Schulsprachwechsel in rätoromanischsprachigen Schulen 1 Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr.

Art. 33

Zweisprachig geführte Schulen und Klassen 1 Zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch kann die Regierung die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen bewilligen.

Art. 34

Religionsunterricht 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen Schülerinnen und Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die Schulträgerschaften stellen ihnen dafür unentgeltlich Schulräumlichkeiten zur Verfügung. 2 Eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist möglich.

Art. 35

Lehrmittel 1 Die Regierung bezeichnet die obligatorischen oder empfohlenen Lehrmittel. 2 Der Kanton kann Lehrmittel herausgeben und Beiträge an deren Verbilligung leisten. 3 Lehrmittel werden in den Sprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch herausgegeben.

Art. 36

Mediotheken 1 Die Schulträgerschaften schaffen eigene Mediotheken für Schülerinnen und Schüler oder sorgen dafür, dass diese aus Mediotheken altersgerechte Bücher und andere geeignete Medien beziehen können. 4.4. ERGÄNZENDE ANGEBOTE

Art. 37

Talschaftssekundarschulen 1 Zur Vorbereitung auf die Mittelschule kann die Regierung in den italienischsprachigen Talschaften Sekundarschulen als Talschaftssekundarschulen anerkennen.

Art. 38

Talentklassen, Talentschulen 1 Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten insbesondere im Bereich Sport in Talentklassen fördern. Die Führung einer Talentklasse bedarf der Bewilligung durch die Regierung. 2 Der Unterricht in Talentklassen kann von der Stundentafel abweichen, muss aber grundsätzlich den Lehrplan erfüllen. 3 Die Schulträgerschaften, die keine Talentklassen führen, sind verpflichtet, den Besuch einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten. 4 Die abgebende Schulträgerschaft leistet ein Schulgeld. Dieses ist mit der Schulträgerschaft der Talentklasse zu vereinbaren. Können sich die beiden Schulträgerschaften über das Schulgeld nicht einigen, setzt das Departement das Schulgeld fest.

Art. 39

Fremdsprachige Kinder 1 Die Schulträgerschaften stellen zusätzliche Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. 2 Die Regierung legt die durch die Schulträgerschaften zu erbringenden Leistungen fest. Sie kann für die Schulung von Kindern vorläufig Aufgenommener, Asylsuchender oder Fahrender Anordnungen treffen, die von den Bestimmungen des

Art. 40 Volksschulgesetzes abweichen. *

Zusätzliche Angebote 1 Die Schulträgerschaften können bei Bedarf zusätzliche Angebote wie Schulsozialarbeit oder Time-out-Angebote schaffen. 4.5. PROMOTION UND ÜBERTRITT

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