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Gesetz für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr

Chur · 661 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989

Zweck Die Stadt Chur verfolgt eine Verkehrspolitik, welche der Wohnlichkeit der Stadt und der Vermeidung von Luftverschmutzung, Lärm und Verkehrsgefahren den Vorrang einräumt. Sie fördert deshalb den Velo- und Fussgängerverkehr, sorgt für ein ausreichendes Angebot des städtischen Busbetriebes und strebt eine Plafonierung sowie längerfristig eine Reduktion des privaten Motorfahrzeugverkehrs an.

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Art. 2

Velo- und Fussgängerrouten Die Stadt erstellt und unterhält auf ihrem Gebiet je ein möglichst zusammenhängendes, engmaschiges Netz sicherer und direkter Fussgängerrouten und Velowege bzw. -spuren, die Wohnquartiere, Arbeitsstätten, Geschäftszentren und öffentliche Einrichtungen velo- und fussgängerfreundlich erschliessen und miteinander verbinden. Die Verknüpfung mit dem öffentlichen Verkehr sowie mit den regionalen Fuss- und Radwegen ist zu gewährleisten. Dabei sollen die Grünflächen geschont und in der Regel die Strassen nicht verbreitert werden. Die Stadt erarbeitet innert zweier Jahre unter Mitwirkung der Bevölkerung ein entsprechendes Konzept, das die vorgesehene Neugestaltung des Bahnhofareals berücksichtigt. Auf dem bestehenden kommunalen Strassennetz sind gefährliche Strecken und Kreuzungen raschmöglichst den Bedürfnissen der Velofahrer und Fussgänger anzupassen. Fussgänger und Velofahrer werden bei der Gestaltung des Strassenraumes und bei der Verkehrsregelung bevorzugt. Im Bereich der Kantonsstrassen in Chur ist eine entsprechende Verbesserung der Verhältnisse in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden anzustreben. Es sind im ganzen Stadtgebiet genügend, namentlich überdeckte Veloabstellplätze zu schaffen.

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Art. 3

Städtischer Busverkehr Die Stadt gewährleistet ein ausreichendes Angebot des von ihr oder einem Konzessionär betriebenen öffentlichen Busverkehrs und ergreift wirkungsvolle Massnahmen für das Umsteigen vom privaten Motorfahrzeugverkehr auf den 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 661 $$$ 2 1.1.2025 öffentlichen Verkehr. Der Stadtrat erstellt periodisch zuhanden des Gemeinderates für ein oder mehrere Jahre ein Bus-Konzept, welches Grundlage für die Führung eines bedürfnisgerechten und finanziell vertretbaren Busbetriebes bildet. Folgende Punkte sind dabei speziell zu beachten: a) Der Taktfahrplan ist anzustreben, und die Bedürfnisse der Churer Wohnbevölkerung sind soweit möglich zu berücksichtigen. Insbesondere in Stosszeiten ist der Pendlerverkehr möglichst gut zu erfassen. Allfällige PTT- Kurse können innerstädtisch in den Taktfahrplan integriert werden. Direkte Linienführungen sind anzustreben. b) Die Verkehrsregelung hat so zu erfolgen, dass der öffentliche Busverkehr grundsätzlich gegenüber dem Individualverkehr durch – die Beeinflussung der Lichtsignalanlagen (in der Regel), – Busspuren im Bereich neuralgischer Kreuzungen (falls städtebaulich möglich), – weitere Sondermassnahmen und die Verkehrsregelung der Polizei bevorzugt wird. c) Die Stadt bietet günstige Abonnemente an, namentlich für Familien, Jugendliche, Betagte, Behinderte und Dauerbenützer. Die Fahrpreise sollen in der Regel nur im Ausmass der Teuerungsentwicklung erhöht werden. d) Die Fahrpläne des städtischen Busbetriebes sind mit denjenigen anderer öffentlichen Verkehrsmitteln soweit als möglich zu koordinieren.

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Art. 4

Regionales Verkehrsnetz mit Tarifverbund Die Stadt strebt eine Zusammenarbeit mit PTT, RhB, SBB und den Nachbargemeinden sowie weiteren möglichen Partnern an mit dem Ziel, ein öffentliches Regionalverkehrsnetz mit Tarifverbund und integriertem Fahrplan zu schaffen. Damit soll vor allem der Pendlerverkehr auf öffentliche Verkehrsträger verlagert werden.

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Art. 5

Verkehrsberuhigung und Klimaanpassung 1 Die Stadt ergreift Massnahmen zur flächendeckenden Verkehrsberuhigung sowie zum Schutz der Bevölkerung vor nachteiligen Auswirkungen der Klimaerwärmung. Insbesondere in den Wohnquartieren und in der Innenstadt wird durch die Verkehrsregelung und bauliche Massnahmen eine Reduktion des Motorfahrzeugverkehrs und der von ihm erzeugten Immissionen bewirkt. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.37); angenommen an der Volksabstimmung vom 3. März 2024 und vom Stadtrat mit Beschluss vom 21. Mai 2024 (SRB.2024.516) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt $$$ 661 1.1.2025 3 2 Zu diesem Zweck entsiegelt die Stadt auf städtischem Gebiet im Rahmen von konkreten Bauprojekten öffentliche Strassen und schafft neue Grün- und Begegnungsflächen. Dabei ist prioritär in den urbanen Wärmeinseln die gemäss aktuellem Wissensstand effektivste Massnahmenkombination zu wählen. Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr sind dabei je mindestens in ihrem Bestand zu erhalten. 3 Weiter kann die Stadt zu diesem Zweck und unter Beachtung der massgeblichen Rechtsgrundlagen öffentliche Strassen in zusätzliche Begegnungszonen, sichere Flächen für den Fuss- und Veloverkehr sowie öffentliche Räume mit hoher Aufenthaltsqualität umwandeln. Wo immer möglich tragen diese auch zum Ausbau und zur Aufwertung der ökologischen Infrastruktur bei.

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Art. 6

Berichterstattung Der Stadtrat berichtet dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit jährlich über die gemäss diesem Gesetz getroffenen Massnahmen.

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Art. 7

Vollzug Für den Vollzug dieses Gesetzes ist der Stadtrat zuständig. Die Finanzkompetenzen von Volk und Gemeinderat gemäss Stadtverfassung bleiben vorbehalten. Übergangsbestimmung Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten, entgegenstehendes Recht gleicher oder untergeordneter Rechtsetzungsstufe wird durch dieses Gesetz aufgehoben beziehungsweise abgeändert.

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