Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Entscheid und Wirkung
der Verweigerung der Abweichung
1 Gleichzeitig mit dem Bewilligungsentscheid fällt die zuständige Behörde
einen begründeten Entscheid über das Abweichungsgesuch. Sie teilt ihn der
Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den allfälligen Einsprechenden und
gegebenenfalls der Gemeinde unter Angabe des Rechtsweges und der Beschwerdefrist mit.
2 Ist der Entscheid über die Verweigerung der Abweichung rechtskräftig
geworden, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die bereits aufgelegten Pläne entsprechend zu ändern. Eine neue öffentliche Auflage ist
nicht erforderlich, wenn die Änderung nur in der Beseitigung des Punktes besteht, der Gegenstand des Abweichungsgesuches war.
Art. 103
Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Entschädigung
1 Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich geltend zu machen und muss
Anträge enthalten. Er ist innert der in Artikel 101 Abs. 1 vorgesehenen Frist
mit Brief an die Gemeindeverwaltung zu richten oder dort abzugeben.
2 Der Entschädigungsanspruch wird in der Folge dem Dossier des Baubewilligungsgesuches beigelegt.
3 Soweit die zuständige Behörde eine Bewilligung mit einer Abweichung erteilt, setzt sie gleichzeitig den Anstösserinnen und Anstössern, die eine Entschädigung geltend machen, eine 30-tägige Frist, um vor dem Enteignungsrichter oder der Enteignungsrichterin Schadenersatzklage zu erheben.
4 Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn das Entschädigungsgesuch
nicht innert der Frist nach Artikel 101 Abs. 1 eingereicht wurde oder wenn
die Entschädigungsklage nicht innert der Frist nach Absatz 3 erhoben wurde.
Art. 104
Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Verzicht
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann jederzeit auf die bewilligte
Abweichung verzichten.
2 Wurde die Schadenersatzklage bereits eingereicht, so wird sie hinfällig und
die Kosten fallen zu Lasten der oder des Verzichtenden.
3 Wurde über die Schadenersatzklage bereits ein Urteil gefällt, so wird die
Entschädigung nur geschuldet, wenn der Bau, der sie begründet, erstellt worden ist. Andernfalls kann die Person, der die Kosten auferlegt wurden, von
der Richterin oder vom Richter verlangen, dass erneut und summarisch über
die Kosten entschieden wird.
4 Wird eine Beschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid gutgeheissen,
so gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
3.3 Materialabbau (Art. 154 ff. RPBG)
Art. 105
Einreichung des Bewilligungsgesuchs
1 Das Abbaubewilligungsgesuch muss von der Betreiberin oder vom Betreiber eingereicht werden.
Art. 106
Abbaubewilligung und Verlängerung (Art. 155 RPBG)
1 Gestützt auf das Bewilligungsdossier und das Betriebsreglement für Aufschüttungen erteilt die Direktion die Abbaubewilligung für eine oder mehrere
Etappen für eine Dauer von fünf Jahren.
2 Der Dossierinhalt für eine Verlängerung der Abbaubewilligung wird in den
Richtlinien der Direktion festgelegt.
3 Bevor die Direktion über das Verlängerungsgesuch entscheidet, hört sie so
weit nötig die betroffenen Amtsstellen und die Gemeinde an.
Art. 107
Voraussetzungen zur Übertragung der Bau- und der Abbaubewilligung (Art. 157 RPBG)
1 Mit seinem Gesuch um Übertragung der Bewilligungen reicht die neue Betreiberin oder der neue Betreiber dieselben Dokumente ein, die bei einem Gesuch um Verlängerung der Abbaubewilligung verlangt werden.
2 Die nach Artikel 158 Abs. 1 und 2 RPBG zuständigen Direktionen verlangen von der neuen Betreiberin oder vom neuen Betreiber genügende finanzielle Sicherheiten.
3 In Koordination mit der Oberamtsperson hört die Direktion die interessierten Amtsstellen und die Gemeinde an.
Art. 108
Form und Freigabe der finanziellen Sicherheiten (Art. 158 und
159 RPBG)
1 Die finanziellen Sicherheiten müssen in der Form unwiderruflicher Garantien, die auf erstes Verlangen hin ausbezahlt werden, ausgestaltet sein.
2 Zu gegebener Zeit führen die betroffenen Amtsstellen die zur Freigabe der
geforderten Sicherheiten nötigen Kontrollen durch.
Art. 109
Betriebsreglement für Aufschüttungen (Art. 163 RPBG)
1 Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt ein Betriebsreglement für Aufschüttungen, das folgende Elemente enthält:
a) die garantierten Öffnungszeiten;
b) die garantierten Tarife;
c) die Schätzung des jährlich verfügbaren Aufschüttungsvolumens;
d) die Angabe, ab welchem Zeitpunkt mit der Aufschüttung begonnen
werden kann;
e) die zugelassenen Materialarten;
f) die eingesetzten Mittel zur Kontrolle der Materialien und deren Herkunft.
2 Das Reglement wird dem Bewilligungsgesuch beigelegt.
3 Im Falle einer Änderung des Reglements ist dieses der Direktion zur Validierung zuzustellen.
3.4 Baupolizei (Art. 165 und 166 RPBG)
Art. 110
Arbeitsausführung
1 Die Arbeiten können nicht begonnen werden, bevor die Baubewilligung erteilt worden ist. Die Artikel 144 und 150 Abs. 3 RPBG bleiben vorbehalten.
2 Die Bauherrschaft oder die für die Bauführung verantwortliche Person hat
den Gemeinderat oder dessen zuständiges Bauamt schriftlich über den Fortschritt der Arbeiten zu benachrichtigen, damit diese folgende Kontrollen
durchführen können:
a) Schnurgerüst (Standort und Höhen);
b) Verlegen der äusseren Kanalisationen;
c) Rohbau;
d) Beendigung der Arbeiten;
e) Umgebungsarbeiten.
3 Die von den Behörden ausgeführten Kontrollen befreien die Bauherrschaft
oder deren Beauftragte in keiner Weise von ihrer Verantwortung.
4 Die Gemeindebehörde und die Organe nach Artikel 165 RPBG können die
Mitarbeit eines qualifizierten Dritten in Anspruch nehmen.
5 Für Bauten an der Grundstücksgrenze oder Bauten, bei denen der gesetzliche oder reglementarische Abstand genau eingehalten oder unterschritten
wird, muss das Schnürgerüst von einer patentierten Ingenieur-Geometerin
oder einem patentierten Ingenieur-Geometer kontrolliert werden
6 Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde- oder Kantonsbehörde sind
jederzeit zum Betreten der Baustelle berechtigt; auf Verlangen muss die Bauherrschaft den Kontrollen beiwohnen oder sich vertreten lassen.
7 Nach Abschluss der Bauarbeiten hat die Bauherrschaft das Gelände innert
nützlicher Frist instand zu stellen.
Art. 111
Wiederherstellung der Marksteine und Fixpunkte
1 Besteht aufgrund der Wiederherstellung der Marksteine und Fixpunkte die
Gefahr, dass die Aushändigung des Übereinstimmungsnachweises verzögert
wird, so muss die Gemeinde von der Eigentümerin oder vom Eigentümer eine Erklärung verlangen, wonach die oder der mit der Kontrolle des Schnürgerüstes beauftragte patentierte Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer
diese Arbeiten ausführen wird.
2 Die Gemeinde wird von der patentierten Ingenieur-Geometerin oder vom
patentierten Ingenieur-Geometer über die Beendigung der Arbeiten benachrichtigt.
Art. 112
Mitteilung des Übereinstimmungsnachweises (Art. 166 RPBG)
1 Der Übereinstimmungsnachweis muss der Gemeinde, dem BRPA, der
Oberamtsperson und, sofern es sich um ein geschütztes Gebäude handelt,
dem Amt für Kulturgüterschutz übergeben werden.
2 Für Bauten nach Artikel 168 RPBG muss der Nachweis vor Erteilung der
Bezugsbewilligung übergeben werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 113
Eintragung im REG
1 Personen, die noch nicht in den Registern A oder B des REG eingetragen
und kraft des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 befähigt
sind, Planungsdossiers oder Baubewilligungsgesuche einzureichen, haben
sich innert einer Frist von zwei Jahren einzutragen, damit ihre Befähigung
gemäss den Artikeln 5 und 6 anerkannt werden kann.
Art. 113a
Übergangsrecht – Änderung vom 12. Dezember 2023 –
Gemeindeabgabe
1 Für Planungsmassnahmen, die ab dem 1. Oktober 2023 genehmigt werden,
überweist der Kanton der Gemeinde den Anteil der Mehrwertabgabe, der ihr
zusteht, wenn das Gemeindereglement vor dem 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
2 Ab dem 1. Januar 2026 kann die Gemeindeabgabe nur auf Planungsmassnahmen erhoben werden, die nach dem Inkrafttreten des Gemeindereglements genehmigt werden.
Art. 114
Änderung geltenden Rechts
1 Folgende Reglemente, Beschlüsse und Verordnungen werden gemäss den
Bestimmungen im Anhang mit den Änderungen, der integrierender Bestandteil dieses Reglements bildet 1), geändert:
1. Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die
Gemeinden (ARGG; SGF 140.11);
2. Ausführungsreglement vom 17. August 1993 zum Gesetz über den
Schutz der Kulturgüter (ARKGSG) (SGF 482.11);
3. Beschluss vom 10. April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes
der Alpen (SGF 482.43);
4. Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und
den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.11);
5. Vollzugsverordnung vom 12. Oktober 1917 zum Bundesgesetz über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SGF 773.11);
6. Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des
Bundes (SGF 810.14);
7. Verordnung vom 2. Juli 2002 über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV) (SGF 810.15);
8. Reglement vom 20. Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (ABR)
(SGF 810.21);
9. Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor
Naturereignissen (WSR) (SGF 921.11).
Art. 115
Aufhebung bisherigen Recht
1 Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs-
und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird aufgehoben.
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.