Allgemeines
1 Erfordert ein Planungs- oder Bauprojekt Verfügungen mehrerer Behörden,
so sorgt die für den Hauptentscheid zuständige Behörde für die Verfahrenskoordination.
2 Die für die Koordination zuständige Behörde:
a) trifft die notwendigen verfahrensleitenden Anordnungen;
b) sorgt dafür, dass sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um die
Gesetzesmässigkeit des Projekts zu überprüfen, eingeholt werden;
c) achtet auf eine inhaltliche Abstimmung der verschiedenen Verfügungen, so dass sich diese nicht widersprechen.
3 Bevor über Einsprachen, Beschwerden, Pläne und Reglemente oder Baubewilligungsgesuche entschieden wird, nehmen die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion), die Oberamtsperson und die Gemeinde eine Abwägung der betroffenen Interessen vor. In
der Begründung zum Hauptentscheid ist allfälligen abweichenden Standpunkten der angehörten Amtsstellen und Organe Rechnung zu tragen.
4 Die anderen im Laufe des Verfahrens getroffenen Verfügungen werden
gleichzeitig mit dem Hauptentscheid eröffnet.
Art. 2
Koordinationsaufgaben der Amtsstellen
1 Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) stellt die Koordination in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen sicher. Es achtet auf die Einhaltung der
Ordnungsfristen, die den angehörten Amtsstellen und Organen gestützt auf
dieses Reglement gesetzt werden.
2 Im Rahmen der Verfahren der kantonalen Nutzungspläne, der Ortspläne, der
Detailbebauungspläne sowie im ordentlichen Baubewilligungsverfahren verfasst das BRPA eine begründete Stellungnahme zuhanden der Entscheidbehörde. Es fasst die von den angehörten Amtsstellen und Organen verfassten
Gutachten zu einem Gesamtgutachten zusammen und äussert sich zur Zulässigkeit des Projekts; dabei berücksichtigt es den gesetzlichen Rahmen, die
betroffenen Interessen und die gesamten konkreten Sachumstände.
3 Die Amtsstellen stellen in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ihres Zuständigkeitsbereichs die Koordination sicher. Insbesondere:
a) sorgen sie dafür, dass die Bundesbehörden rechtzeitig angehört werden,
soweit das nach Bundesrecht erforderlich ist;
b) äussern sie sich über die Zulässigkeit des Projekts, namentlich indem
sie überprüfen, ob es mit den Gesetzesbestimmungen ihres Zuständigkeitsbereichs übereinstimmt, gegebenenfalls indem sie in ihrer Stellungnahme klare Bedingungen stellen, die es der Entscheidbehörde erlauben, die Interessenabwägung vorzunehmen.
Art. 3
Öffentliche Auflage und Vernehmlassung
1 Die Planungsbehörden geben alle Unterlagen des Dossiers, die sich auf dasselbe Projekt beziehen, in eine gemeinsame öffentliche Auflage und/oder
Vernehmlassung.
2 Die Dauer der öffentlichen Auflage für ein Baubewilligungsgesuch beträgt
30 Tage, soweit gleichzeitig mit dem Gesuch ein Plan, ein Reglement, ein
Rodungsgesuch oder eine Ausnahmebewilligung von einer Natur- und Landschaftsschutzbestimmung öffentlich aufgelegt oder ein Umweltverträglichkeitsbericht in Vernehmlassung gegeben werden muss.
Art. 4
Interkommunale Koordination (Art. 35 Abs. 3 RPBG)
1 Erstreckt sich ein Planungsprojekt über das Gebiet mehrerer Gemeinden, so
sorgen diese für eine inhaltliche Abstimmung und für eine gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
2 Die Gemeinden fordern die Mitwirkung der Oberamtsperson an, wenn sie
eine inhaltliche Abstimmung ihrer Verfügungen nicht gewährleisten können.
3 Die Oberamtsperson versucht eine Einigung zwischen den Gemeinden herbeizuführen. Gelingt ihr dies nicht, so setzt sie den Gemeinden eine Frist, innert der diese ihre Verfügungen erlassen müssen. Nach Ablauf der Frist stellt
sie die Akten mit ihrem Gutachten und den kommunalen Verfügungen der
Direktion zu.
1.2 Befähigung (Art. 8 RPBG)
Art. 5
Raumplanung
1 Zur Einreichung von regionalen Richtplänen und Ortsplänen sind Personen
berechtigt, die im Register der Raumplaner A oder B des REG (Stiftung der
Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Architekten und der Umwelt) eingetragen sind.
2 Zur Einreichung von Detailbebauungsplänen sind Personen berechtigt, die
in den Registern der Raumplaner, Architekten und Ingenieure A oder B des
REG eingetragen sind.
Art. 6
Bauten – Im Allgemeinen
1 Das Bauprojekt, das Baugesuch und der Übereinstimmungsnachweis müssen von folgenden dazu befähigten Personen ausgearbeitet werden:
a) Für Hochbauten sind Personen zugelassen, die im Register der Architekten A oder B des REG eingetragen sind.
b) Für Tiefbauwerke, einschliesslich Bauten mit industriellem Charakter,
bei denen der Anteil des Tiefbauingenieurs überwiegt, sind Personen
zugelassen, die im Register der Ingenieure A oder B des REG oder im
Geometerregister des Bundes eingetragen sind.
Art. 7
Bauten – Ausnahmen
1 Für Werke mit besonderem Charakter, die weder vorwiegend als Hochbauten noch als Tiefbauwerke betrachtet werden können, wie Landwirtschafts-,
Industrie-, Sport- und Energieanlagen, kann die Befähigung gemäss Artikel 6
auch Fachleuten oder Unternehmen, die auf diesem Gebiet spezialisiert sind,
zuerkannt werden.
2 Bauprojekte, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, können von Personen, die nicht nach Artikel 6 befähigt sind, ausgearbeitet werden, sofern
das Dossier fachgerecht ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
3 Die im Sinne von Absatz 1 und 2 befugten Personen teilen dem Amt die erforderlichen Angaben über ihre Tätigkeit, wie Produktionsprogramm, Werkbeschriebe, Prospekte, Planarten usw., mit.
2 Raumplanung
2.1 Kantonalplanung (Art. 12 ff. RPBG)
2.1.1 Kantonaler Richtplan (Art. 13 ff. RPBG)
Art. 8
Grundlagen (Art. 16 RPBG)
1 Die Grundlagen betreffen namentlich:
a) die Siedlungsgebiete;
b) die wirtschaftliche Entwicklung;
c) den Tourismus und die entsprechenden Infrastrukturen;
d) die Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse;
e) die unbeweglichen Kulturgüter;
f) die Mobilität;
g) die Landwirtschaft und die Bauten ausserhalb der Bauzone;
h) die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
i) das Waldgebiet;
j) die Natur und die Landschaft;
k) die Naturgefahren;
l) die Umwelt.
Art. 9
Ausarbeitung
1 Die Direktion erstellt zu Handen des Staatsrats den kantonalen Richtplan.
2 Sie sorgt für die Einrichtung geeigneter Strukturen, um eine angemessene
Teilnahme aller Interessierten an der Ausarbeitung des Plans zu gewährleisten.
Art. 10
Vernehmlassung und Vorprüfung
1 Nachdem der Staatsrat vom Entwurf des kantonalen Richtplans Kenntnis
genommen hat, beschliesst er die öffentliche Vernehmlassung.
2 Der Entwurf des kantonalen Richtplans wird zur öffentlichen Vernehmlassung während zwei Monaten beim Amt, bei den Oberämtern und in den
Gemeinden aufgelegt. Die Mitteilung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Die Direktion übermittelt den Entwurf gleichzeitig dem Bund und den
Nachbarkantonen zur Vorprüfung.
4 Die Direktion organisiert bei bedeutsamen Änderungen des kantonalen
Richtplans öffentliche Informationsveranstaltungen.
Art. 11
Bemerkungen und Vorschläge
1 Während der Vernehmlassungsfrist kann jede interessierte Person schriftlich
bei der Direktion, beim Oberamt oder bei der Gemeinde Bemerkungen oder
begründete Vorschläge einreichen.
2 Die Oberämter und Gemeinden sammeln die bei ihnen eingereichten Bemerkungen und Vorschläge und übermitteln diese der Direktion.
3 Die Oberämter und Gemeinden übermitteln der Direktion innert einem Monat nach Ende der Vernehmlassung ihre Stellungnahmen.
Art. 12
Erhebliche Meinungsverschiedenheit
1 Im Falle einer erheblichen Meinungsverschiedenheit zwischen einer
Gemeinde und der Direktion übermittelt diese der Gemeinde, gestützt auf
einen Vorentwurf zum Vernehmlassungsbericht, ihre Stellungnahme und
räumt ihr die Möglichkeit ein, vom Staatsrat angehört zu werden.
Art. 13
Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens
1 Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erstellt die Direktion den
Vernehmlassungsbericht, in welchem sie auch zu den Bemerkungen und Vorschlägen Stellung nimmt. Dieser Bericht wird dem Dossier zuhanden des
Staatsrats beigelegt.
2 Die Direktion erstellt den endgültigen Entwurf des kantonalen Richtplans.
Im Fall von wichtigen Änderungen des Planes unterbreitet die Direktion ihn
den Gemeinden; diese nehmen zuhanden des Staatsrats dazu Stellung.
Art. 14
Änderungen
1 Der kantonale Richtplan wird im erforderlichen Umfang angepasst, soweit
neue Umstände dies erfordern.
2 Bei einer umfassenden Änderung des Plans ist das zur Erstellung des kantonalen Richtplans vorgesehene Verfahren anwendbar.
3 Geringfügige Änderungen, insbesondere Aktualisierungen und formelle Anpassungen an eine neue Gesetzgebung, werden vom Staatsrat ohne öffentliche Vernehmlassung angenommen. Sie werden dem Bundesrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, ihm jedoch nach deren Annahme übermittelt.
Art. 14a
Besonderes Verfahren für Projektblätter
1 Die Änderung des Richtplans, welche die Erstellung oder Änderung eines
Projektblatts über ein Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum
und Umwelt (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung) bezweckt, ist während eines Monats Gegenstand einer öffentlichen Vernehmlassung. Die Mitteilung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Der
Änderungsentwurf wird beim BRPA sowie bei den betroffenen Oberämtern
und Gemeinden eingereicht.
2 Während der Vernehmlassungsfrist können die vom Vorhaben betroffenen
Gemeinden und die betroffenen regionalen Instanzen, die angrenzenden
Gemeinden und die interessierten Kreise bei der Direktion schriftlich Bemerkungen und begründete Vorschläge einreichen. Die Artikel 12 und 13 gelten
sinngemäss.
3 Die neuen Projektblätter gemäss Absatz 1 sind Gegenstand eines Berichts,
der dem Grossen Rat zur Information vorgelegt wird.
4 Wenn die Ausarbeitung eines neuen Projektblatts über ein Vorhaben gemäss
Absatz 1 eine Änderung der Ziele oder Grundsätze laut dem kantonalen
Richtplan erfordert, folgt diese dem ordentlichen Verfahren nach den Artikeln 10–14.
2.1.2 Kantonale Nutzungspläne (Art. 20 ff. RPBG)
Art. 15
Verfahren (Art. 21 RPBG)
1 Der kantonale Nutzungsplan wird vom BRPA zuhanden der Direktion erstellt. Das BRPA stellt die Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen
sicher.
2 Während der öffentlichen Auflage wird das Dossier bei der Direktion sowie
bei den betroffenen Gemeinden und Oberämtern aufgelegt.
3 Nach der Publikation der Genehmigungsverfügung wird das Dossier beim
BRPA hinterlegt und kann dort eingesehen werden.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 30–33 und 36 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
Art. 16
Wirkungen
1 Die betroffenen Gemeinden müssen ihre Ortspläne dem kantonalen Nutzungsplan anpassen.
2 Die Direktion überprüft den kantonalen Nutzungsplan mindestens alle 15
Jahre. Sie erstellt in diesem Zusammenhang einen Bericht zu Handen des
Staatsrats.
2.2 Regionalplanung (Art. 23 ff. RPBG)
Art. 17
Regionale Grundlagen
1 Die Regionen können zu spezifischen Bereichen, die sich auf die Raumplanung auswirken, regionale Grundlagen ausarbeiten.
Art. 18
Arbeitsprogramm
1 Das Arbeitsprogramm dient dazu, den Gegenstand der Arbeiten des regionalen Richtplans zu bestimmen. Es analysiert den aktuellen Zustand des regionalen Raums, legt die zu untersuchenden Aspekte fest und umschreibt die
Ausführungsart der Grundlagen (Etappen, Kosten, Information und Mitwirkung der Bevölkerung).
2 Das Arbeitsprogramm wird spätestens vor Beginn der Erstellung des regionalen Richtplans ausgearbeitet.
3 Das Programm wird dem BRPA übermittelt, das dazu die betroffenen Amtsstellen konsultiert. Das BRPA übermittelt dem regionalen Organ, das nach
den Statuten zur Ausarbeitung des regionalen Richtplans zuständig ist, die erhaltenen Stellungnahmen mit dem Hinweis auf allfällige Ergänzungen, die
angebracht werden müssen.
Art. 19
Verfahren
1 Die Artikel 9 ff. gelten sinngemäss. Mit Ausnahme der Übermittlung des
Dossiers an die Nachbarkantone werden die Aufgaben, die gemäss diesen Artikeln von der Direktion ausgeübt werden, vom regionalen Organ, das gemäss
den Statuten zur Ausarbeitung des regionalen Richtplans zuständig ist, wahrgenommen. Das regionale Organ führt auch das Vernehmlassungsverfahren
durch.
2 Die Direktion publiziert den Genehmigungsbeschluss des Staatsrats zum regionalen Richtplan im Amtsblatt.
2.3 Ortsplanung (Art. 35 ff. RPBG)
2.3.1 Ortsplan (Art. 38 ff. RPBG)
Art. 20
Katastergrundlagenplan
1 Die notwendigen Katastergrundlagenpläne zur Ausarbeitung von Orts- und
Detailbebauungsplänen werden ausgehend von den Geodaten der amtlichen
Vermessung erstellt und nachgeführt.
Art. 21
Erläuternder Bericht (Art. 39 Abs. 2 RPBG)
1 Der erläuternde Bericht zeigt die Rechtmässigkeit der Planungsmassnahmen
und deren Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung auf und stellt ihre Auswirkungen im Bereich der Erschliessung fest. Er
muss die Überprüfung zulassen, ob die übergeordneten Planungsinstrumente
und die Anforderungen der Spezialgesetzgebung des Bundes und des
Kantons sowie die Bemerkungen der Bevölkerung in angemessener Weise
berücksichtigt wurden.
Art. 22
Übersicht über den Stand der Erschliessung
1 Die Übersicht gibt Aufschluss über die bebauten Zonen und den Stand der
Erschliessung in den unbebauten Zonen. Sie berücksichtigt das Erschliessungsprogramm.
2 Die Übersicht zeigt auf, welche Teile der Bauzone unter Berücksichtigung
der vorgenommenen Planung und Erschliessung sofort bebaubar sind und
welche in fünf Jahren oder zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar sein werden.
3 Die Übersicht muss mindestens alle fünf Jahre nachgeführt werden.
Art. 23
Verkehrsnetz (Art. 41 Abs. 2 RPBG)
1 Das Verkehrsnetz umfasst den motorisierten Privatverkehr, den öffentlichen
Verkehr, den Langsamverkehr (mindestens den Fahrrad- und Fussgängerverkehr) sowie die Fahrzeug- und Fahrradabstellplätze.
Art. 24
Parkplatzkonzept
1 Das Parkplatzkonzept bestimmt die Massnahmen zur qualitativen und quantitativen Bewirtschaftung der Parkplätze. Das Parkplatzkonzept wird ausgearbeitet unter Berücksichtigung:
a) der Planungsziele;
b) der zulässigen Auswirkungen auf die Umwelt;
c) des Schutzes der unbeweglichen Kulturgüter;
d) der zulässigen Verkehrsbelastung auf dem Strassennetz;
e) der Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und des Langsamverkehrs;
f) der möglichen Mehrfachnutzung der Parkfelder.
2 Das Parkplatzkonzept ist Bestandteil des Gemeinderichtplans. Dieses muss
im Gemeinderichtplan enthalten sein, wenn die Gemeinde:
a) sich innerhalb einer Agglomeration befindet, oder
a)bis im Massnahmeplan nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz
enthalten ist, oder
b) mindestens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner hat, oder
c) zu einem Tourismusort kantonaler Bedeutung gehört.
Art. 25
Widerruf einer Auszonung (Art. 47 Abs. 2 RPBG)
1 Wenn eine Gemeinde einen Widerrufsentscheid gemäss Artikel 47 Abs. 2
RPBG fällt, veröffentlicht sie diesen im Amtsblatt und räumt den betroffenen
Personen eine Frist von 30 Tagen ein, damit sie eine Stellungnahme einreichen können. Nach dieser Frist übermittelt sie der Direktion die angepassten
Pläne, einen zusätzlichen erläuternden Bericht und die allfälligen Stellungnahmen.
2 Die Direktion genehmigt die Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung
der Grundstücke, wenn diese den rechtlichen Anforderungen und den übergeordneten Planungen entspricht und angemessen ist. Sie veröffentlicht ihren
Entscheid innert zehn Tagen ab dem Datum der Genehmigung im Amtsblatt.
Art. 26
Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Allgemein
1 Die Vorschriften des Gemeindereglements bestimmen namentlich:
a) für jede Zone den Charakter sowie den Zonenzweck;
b) die Ziele, die mit den im Rahmen des Zonennutzungsplans obligatorisch erklärten Detailbebauungsplänen erreicht werden sollen;
c) die Möglichkeiten, die Einschränkungen und Bauverbote wie auch die
anderen Einschränkungen des Eigentumsrechts;
d) die Bodennutzungsdichte;
e) die Bauweise und die Ausmasse der Bauten;
f) die Abstände;
g) andere Bestimmungen über Standort und Volumen der Gebäude;
h) Vorschriften zum architektonischen Charakter;
i) die Dimensionierung und Bewirtschaftung der Parkplätze.
2 Die Anforderungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Im Reglement können keine Mindestflächen für Parzellen festgelegt werden.
Art. 27
Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Dimensionierung und Bewirtschaftung der Parkierung
1 Das Gemeindereglement legt gestützt auf die Normen des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) fest, wie viele Parkplätze erstellt werden müssen; dabei werden die Art und die Nutzung der Bauten
berücksichtigt. Weicht die Gemeinde von diesen Normen ab, so muss sie ihre
Wahl im erläuternden Bericht nach Artikel 21 begründen.
2 Die nach Artikel 24 betroffenen Gemeinden bestimmen auf der Grundlage
des Parkplatzkonzepts die Mindest- und Höchstzahl der Parkplätze sowie deren Nutzung und Bewirtschaftung.
Art. 27a
Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Rahmendetailbebauungsplan (Art. 63a RPBG)
1 Abweichungen gemäss Artikel 65 Abs. 2 RPBG gelten ebenfalls innerhalb
des Perimeters des Rahmendetailbebauungsplans, auch in den Unterperimetern, die nicht Gegenstand eines Detailbebauungsplans sind. Der Rahmendetailbebauungsplan legt in diesen Sektoren die zulässigen Abweichungen fest,
um die Einheitlichkeit der geplanten Bauten mit dem städtebaulichen Gesamtkonzept sicherzustellen.
Art. 28
Obligatorischer Detailbebauungsplan (Art. 63 Abs. 2 RPBG)
1 Ein Detailbebauungsplan muss erstellt werden für:
a) Projekte, die täglich mehr als 2000 Fahrten des motorisierten Verkehrs
verursachen (wobei der Schwerverkehr doppelt gezählt werden muss);
b) Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von 3000 m² und mehr;
c) Sportzentren von regionalem Interesse;
d) Häfen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen;
e) Camping- und Wohnwagenplätze mit einer Fläche von 5000 m² und
mehr.
2 Ausserdem kann die Direktion oder die Gemeinde die Erstellung eines Detailbebauungsplans verlangen, wenn im Rahmen des Bauverfahrens die Konflikte, die sich in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse aus der Anwendung
der Spezialgesetzgebung ergeben, nicht durch das Gemeindebaureglement
gelöst werden können. Die betroffenen Amtsstellen werden vorgängig angehört. Artikel 66 Abs. 2 und 3 RPBG bleibt vorbehalten.
Art. 29
Inhalt und Prüfung der Dossiers
1 Die Direktion erstellt Richtlinien, in denen für Ortspläne, für Detailbebauungspläne sowie für deren Änderungen festgelegt wird, was mindestens im
Dossier enthalten sein muss.
2 Soweit ein Ortsplanungs- oder Detailbebauungsplansdossier den Anforderungen, die in den Richtlinien festgelegt werden, nicht genügt, schickt das
BRPA dieses der Gemeinde zurück, damit sie die erforderlichen Korrekturen
und Ergänzungen vornimmt.
2.3.2 Verfahren für Pläne und Vorschriften (Art. 77 ff. RPBG)
Art. 30
Vernehmlassung der interessierten Behörden, Amtsstellen und
Organe (Art. 77 und 86 Abs. 1 RPBG)
1 Im Rahmen der Vor- und Schlussprüfung fordert das BRPA die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen und Organe ein. Diese geben ihre Stellungnahme innert einem Monat ab Erhalt des Dossiers ab, wenn die Pläne
und ihre Vorschriften vollständig sind, in allen Punkten den Gesetzen und
Reglementen entsprechen und keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen.
Nötigenfalls kann das BRPA den konsultierten Amtsstellen und Organen
Fristen setzen.
2 Im Rahmen der Schlussprüfung holt das BRPA ebenfalls die nötigen Bewilligungen der zuständigen Behörden gemäss Spezialgesetzgebung ein.
Art. 30a
Befreiung von der Vorprüfung (Art. 77 Abs. 2 RPBG)
1 Der Sektor, dem der Abtausch in der Bauzone zugutekommt, muss:
a) in Fortsetzung der bestehenden rechtmässigen Bauzone liegen;
b) in einem Sektor liegen, der eine Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr von mindestens Niveau D aufweist, und
c) über eine Geschossflächenziffer (Art. 130 Abs. 1 RPBG und Ziff. 8.2
Anhang IVHB), die im Gemeindebaureglement auf mindestens 1,0 festgelegt ist, oder über reglementarische Bestimmungen verfügen, die eine
gleichwertige Dichte ermöglichen.
Art. 31
Vernehmlassungsverfahren Richtplandossier (Art. 78 Abs. 3
RPBG)
1 Am Schluss der Vernehmlassung hört der Gemeinderat oder eine Delegation des Gemeinderats die Intervenienten an.
2 Nach Anhörung der Intervenienten nimmt der Gemeinderat zum Ergebnis
der Vernehmlassung Stellung. Diese Stellungnahme wird dem Dossier zu
Handen der Direktion beigefügt.
Art. 32
Behandlung der Einsprachen (Art. 83 RPBG)
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 83 Abs. 3 des Gesetzes erfüllt,
räumt der Gemeinderat den Einsprechenden eine Frist von 15 Tagen ein, um
eine oder mehrere vertretende Personen zu bestimmen.
2 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage werden die Einsprechenden zu einer Einigungsverhandlung vor eine Abordnung des Gemeinderates geladen.
Das Verhandlungsergebnis wird in einem Protokoll festgehalten, das allen
Einsprechenden zugestellt wird. Die Einsprechenden können innert zehn Tagen zu seinem Inhalt Stellung nehmen.
3 Der Gemeinderat ist nicht gehalten, eine Einigungsverhandlung durchzuführen, wenn:
a) Einsprachen, die mit Gemeininteressen begründet werden, in grosser
Zahl erhoben werden und mithin einer Popularbeschwerde gleichgesetzt
werden können; oder
b) die Einsprache offensichtlich unzulässig ist (Verspätung, mangelnde
Legitimation usw.), oder
c) die Einsprecherin oder der Einsprecher rechtsmissbräuchlich handelt.
Art. 33
Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Vereine (Art. 84 Abs.
4 RPBG)
1 Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis steht unter nachfolgenden Voraussetzungen auch Vereinen im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches zu:
a) der Verein besteht im Zeitpunkt, in welchem er seine Rechte geltend
macht, bereits seit mindestens 20 Jahren, und
b) er hat als statutarischen Zweck, sich für eine zweckmässige Raumplanung und haushälterische Nutzung des Bodens und/oder für die Umsetzung einer qualitativ hochstehenden Überbauung einzusetzen.
2 Der Verein ist nur in denjenigen Rechtsgebieten, die nach seinen Statuten
seit mindestens 20 Jahren zu seinem Zweck gehören, einsprache- und beschwerdebefugt.
3 Der Staatsrat legt mit einem Beschluss die Liste dieser Vereine fest.
Art. 34
Rechtliches Gehör (Art. 86 Abs. 2 RPBG)
1 Im Falle von Artikel 86 Abs. 2 RPBG veröffentlicht die Direktion die Elemente, die sie nicht zu genehmigen oder neu in ihren Entscheid aufzunehmen
beabsichtigt, im Amtsblatt und macht eine Mitteilung an die betroffene
Gemeinde. Sie räumt der Gemeinde und den betroffenen Personen eine Frist
von 30 Tagen ein, ihre allfällige Stellungnahme einzureichen.
2 Während diesem Zeitraum wird das Dossier mit den Gutachten der angehörten Amtsstellen und Organen und mit dem Gesamtgutachten beim BRPA hinterlegt und kann dort eingesehen werden.
Art. 35
Frist zur Annahme und Genehmigung der Pläne und Reglemente
(Art. 85 und 86 RPBG)
1 Der Gemeinderat nimmt die Pläne und ihre Vorschriften innert einer Frist
von höchstens sechs Monaten seit Abschluss der öffentlichen Auflage an.
2 Sofern die Dossiers keine Besonderheiten aufweisen (negative Stellungnahme, Beschwerde, Ausübung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 34), genehmigt die Direktion die Pläne und ihre Vorschriften innert zwei Monaten
ab dem Zeitpunkt, in welchem das BRPA über sämtliche Stellungnahmen der
angehörten Amtsstellen und Organe sowie über gegebenenfalls zusätzlich
verlangte Studien verfügt.
Art. 36
Veröffentlichung (Art. 86 Abs. 4 RPBG)
1 Der Genehmigungsentscheid zum Gemeinderichtplan, zum Erschliessungsprogramm, zum Zonennutzungsplan und zu dessen Vorschriften sowie zum
Rahmendetailbebauungsplan wird von der Direktion innert 30 Tagen ab Genehmigungsdatum im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Das Planungsdossier sowie die dazugehörigen Vorschriften werden bei der
Gemeindeverwaltung und beim BRPA hinterlegt und können dort eingesehen
werden.
3 In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass gegen die Punkte des
Genehmigungsentscheids der Direktion, die unmittelbar beim Kantonsgericht
anfechtbar sind, bei dieser Behörde Beschwerde geführt werden kann.
2.4 Baulandumlegung und Grenzänderung (Art. 105 ff. RPBG)
Art. 37
Vorbereitungsarbeiten (Art. 106 und 107 RPBG)
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die vereinbaren eine Parzellenumlegung
vorzunehmen, unterbreiten das Vorprojekt dem BRPA, das die Stellungnahmen der zuständigen Amtsstellen und der Gemeinde einholt. Das Projekt
wird der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
2 Der Gemeinderat übergibt das Vorprojekt zur Umlegung der Oberamtsperson. Diese leitet es an das BRPA weiter, das nach Anhören der zuständigen
Amtsstellen seine Stellungnahme abgibt.