Art. 66 RPBG)
Energetische Konzeption 1 Die energetische Konzeption eines Gebäudes muss den Bestimmungen des Energiereglements entsprechen.
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Energetische Konzeption 1 Die energetische Konzeption eines Gebäudes muss den Bestimmungen des Energiereglements entsprechen.
Treppen, Geländer 1 Die Treppen müssen nach den geltenden technischen Vorschriften beschaffen sein. 2 Öffnungen, die ins Leere führen, wie Fenstertüren, Balkone, Treppen, Terrassen, müssen mit einem Geländer gemäss den geltenden technischen Vorschriften versehen sein.
Bewohnbare Räume 1 Als bewohnbar gilt jeder Raum, der für das Wohnen oder Arbeiten dauerhaft benützt werden kann. 2 Jeder bewohnbare Raum muss ausreichende hygienische Bedingungen aufweisen. 3 Räume können nur unter folgenden Bedingungen zum Wohnen genutzt werden: a) die Räume müssen natürlich belichtet und ihrem Zweck entsprechend ausgerichtet sein; die Fensterbrüstung darf nicht höher als 1,20 m sein und die Sicht muss horizontal in einem Abstand von mindestens 4,00 m frei sein; b) die Anforderungen nach Artikel 69 ff. sind anwendbar. 3bis Ausnahmen von Absatz 3 Bst. a bei der Höhe der Brüstungen können im Falle eines Umbaus eines Gebäudes gestattet werden, wenn diese aufgrund der architektonischen Eigenart oder des Zustands erforderlich sind. 4 Arbeitsräume unterstehen der Spezialgesetzgebung über den Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Mindestfläche der Zimmer 1 Die Fläche eines Wohnzimmers muss im Verhältnis zur Grösse der Wohnung bemessen sein. Sie darf nicht kleiner als 16 m² sein. 2 Die Wohnfläche eines Zimmers für eine Person darf nicht weniger als 10 m² betragen. Kleinere Zimmer sind nur zugelassen, wenn sie mit anderen Zimmern verbunden werden können. 3 Die Wohnfläche eines Zimmers für zwei Personen darf nicht weniger als 14 m² betragen. 4 Für Mansardenzimmer wird die Fläche 1,50 m ab Fussboden berechnet. 5 In den folgenden Fällen kann von den Vorschriften der Absätze 2 - 4 abgewichen werden: a) bei Einzelwohnhäusern; b) bei Umbauten an Gebäuden, bei denen der Zustand es rechtfertigt; c) bei gewissen zeitlich beschränkten Wohnungsarten.
Stockwerkhöhe 1 Die Stockwerkhöhe im Sinne von Ziff. 5.4 des Anhangs der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) darf nicht kleiner als 2,40 m sein. 2 Folgt die Decke der Dachneigung, muss die minimale Stockwerkhöhe wenigstens auf der Hälfte der Fläche jedes Raumes eingehalten werden. 3 Für Einzelwohnhäuser nach Artikel 55 können Ausnahmen zu den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, sofern die Belichtung und Belüftung genügen. Das Gleiche gilt für Umbauten, wenn dies der Zustand rechtfertigt, und für gewisse zeitlich beschränkte Wohnungsarten.
Sonneneinstrahlung, Belichtung und Belüftung 1 In den Wohnhäusern müssen die Wohnzimmer und Zimmer genügend besonnt sein. 2 In Wohnräumen darf die Belichtungsfläche der Fenster nicht kleiner als 1/10 der Zimmerfläche sein und muss mindestens 1,00 m² betragen. 3 Ist es aufgrund der architektonischen Eigenart oder des Zustands erforderlich, so können Ausnahmen von Absatz 1 und 2 gestattet werden. 4 Jeder Wohnraum muss entweder durch eine oder mehrere Türen oder Fenster natürlich oder durch ein mechanisches Ventilationssystem belüftet werden.
Küchen und Sanitärräume 1 Jede Wohnung muss über eine Küche und Sanitärräume verfügen, deren Grösse im Verhältnis zur Wohnungsfläche angemessen sein muss.
Gemeinschaftsräume 1 Mehrfamilienhäuser nach Artikel 57 müssen über Gemeinschaftsräume, wie Waschküchen, Trockenräume, Keller, Ablageräume (für Fahrräder, Kinderwagen…), verfügen, die im Verhältnis zur Grösse dieser Mehrfamilienhäuser stehen. 3.1.5 Zugang für Menschen mit Behinderungen (Art. 129 RPBG)
1 Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden. 3.1.6 Gebäudeteile, Geschosse, Nutzungsziffern und Abstände (Art. 119
Unterniveaubauten (Ziff. 2.5 Anhang IVHB) 1 Als Unterniveaubauten gelten Gebäude, die nicht mehr als 1 m über das massgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang IVHB) 1 Als vorspringende Gebäudeteile gelten Gebäudeteile: a) deren Tiefe 3 m oder 1,50 m für Dachvorsprünge bis zur Projektion der Fassadenlinie nicht überschreitet und b) deren Länge, mit Ausnahme derjenigen der Dachvorsprünge, ein Drittel der entsprechenden Fassade nicht überschreitet. 2 Ein vorspringender Gebäudeteil darf den Abstand zur Grenze nicht um mehr als 1 m überschreiten.
Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhang IVHB) 1 Als Untergeschosse gelten Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens im Mittel höchstens 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.
Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhang IVHB) 1 Als Dachgeschosse gelten Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,5 m nicht überschreiten. 2 Wo das Gemeindereglement asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer erlaubt, können differenzierte Kniestockhöhen zur Ausgestaltung der Dachgeschosse festgelegt werden. Die kleine Kniestockhöhe darf den Wert gemäss Absatz 1 nicht überschreiten, während die grosse Kniestockhöhe frei bestimmt werden kann.
Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhang IVHB) 1 Als Attikageschosse gelten Geschosse, bei denen mindestens eine ganze Fassade gegenüber dem bewohnbaren Teil des darunter liegenden Geschosses um 2,50 m zurückversetzt ist.
Ziffern – Massgebende Grundstücksfläche 1 Die Fussgängerverbindungen, die Fahrrad-, die Fuss- und die Wanderwege (Art. 94 Abs. 1 Bst. a, e und Abs. 2 RPBG) werden an die massgebende Grundstücksfläche angerechnet (Ziff. 8.1 Anhang IVHB).
Ziffern – Geschossflächenziffer (Ziff. 8.2 Anhang IVHB) 1 In Wohnzonen mit offener Bauweise darf die Geschossflächenziffer gemäss Gemeindereglement nicht unter 0,6 sein. 2 In Arbeitszonen, für die keine Baumassenziffer gilt (Ziff. 8.3 Anhang IV- HB), darf die Geschossflächenziffer nicht unter 0,75 sein. 3 In Zonen mit offener Bauweise kann das Gemeindereglement auf die Festlegung der Geschossflächenziffer verzichten, sofern die anderen Vorschriften genügen. 4 Für den Umbau eines bestehenden Gebäudes in der Bauzone müssen die für die betreffende Zone festgelegten Werte nicht eingehalten werden, wenn: a) das Gebäude im Zonennutzungsplan aufgeführt ist; b) der Umbau innerhalb des ursprünglichen Volumens erfolgt; c) aufgrund der Parzellenfläche bei einem Umbau innerhalb des ursprünglichen Gebäudevolumens die Geschossflächenziffer für die entsprechende Zone nicht eingehalten werden kann; d) beim Umbau die besondere Eigenart eines Ortsbildes, einer Ortschaft, eines Quartiers oder einer Strasse sowie das Erscheinungsbild des Gebäudes, das umgebaut werden soll, berücksichtigt werden; e) im Falle einer Zerstückelung der Parzelle der Wert der Geschossflächenziffer der Zone für das Gebäude und für allfällige neue Bauten angewandt wird; f) die weiteren Bauvorschriften eingehalten werden. 5 Flächen mit einer Stockwerkhöhe unter 1,50 m werden bei der Berechnung der Geschossflächenziffer nicht berücksichtigt. 6 Den sanierten Gebäuden, die mindestens der Klassierung B des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) genügen, und den Neubauten, die der Klassierung A des GEAK entsprechen, wird ein Bonus von 10 % auf der im Gemeindereglement festgelegten Geschossflächenziffer gewährt. 7 In Zonen mit geschlossener Bauweise ist die Geschossflächenziffer nicht anwendbar.
Ziffern – Überbauungsziffer (Ziff. 8.4 Anhang IVHB) 1 In Zonen mit offener Bauweise kann das Gemeindereglement auf die Festlegung der Überbauungsziffer verzichten, sofern die anderen Vorschriften genügen. 2 In Zonen mit geschlossener Bauweise ist die Überbauungsziffer nicht anwendbar.
Abstände – Verringerte Abstände (Art. 132 Abs. 3 RPBG) 1 Für ein Gebäude, das nur Nebennutzflächen aufweist, beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze wenigstens die Hälfte der Höhe des Gebäudeteils, der ausserhalb des Baubereichs (Ziff. 7.4 Anhang IVHB) liegt, sofern (siehe Schemas des Anhangs 3): a) der Bau die Einheit der Gebäude nicht beeinträchtigt und er so erstellt wird, dass er die Feuerbekämpfung nicht behindert; b) das grösste Mass des Gebäudeteils, der ausserhalb des Baubereichs liegt, im Grundriss 8,00 m nicht übersteigt; c) die Auskragungen der Vordächer dieses Gebäudeteils 0,6 m nicht übersteigen; d) die Gesamthöhe dieses Gebäudeteils 3,5 m nicht übersteigt; e) der Abstand zwischen Gebäuden ausserhalb des Baubereichs wenigstens 3,5 m beträgt. 2 Unterirdische und Unterniveaubauten können bis an die Grundstückgrenze erstellt werden. Die Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Abstände – Erhöhte Abstände (Art. 132 Abs. 4 RPBG) 1 Wenn die Gesamthöhe eines Gebäudes 10 m und eine Fassadenlänge dieses Gebäudes 30 m übersteigt, muss der Abstand der betroffenen Fassade zur Grundstücksgrenze wenigstens ein Fünftel dieser Fassadenlänge betragen. 2 Absatz 1 ist auf Industrie-, Gewerbe- und Handelsgebäude, die ihren Standort in der dafür geschaffenen Zone haben, nicht anwendbar; ausgenommen auf diejenige, die an der Grenze der übrigen Bauzonen liegen. 3 Die Gemeinde kann den Grundsatz nach Absatz 1 nur auf der Grundlage besonderer Planungsstudien im Rahmen der Ortsplanung lockern. Artikel 71 bleibt vorbehalten. 4 Die Bestimmungen zur Erhöhung des Abstands sind auf Gebäude, deren Grundstücke an eine öffentliche Strasse grenzen, nicht anwendbar.
Ausnahmen für energetische Sanierungen 1 Es wird eine Überschreitung der anwendbaren Abstände, einschliesslich derjenigen der Spezialgesetzgebung, von höchstens 30 cm für die Sanierung von Gebäuden, die mindestens der Klassierung B des GEAK entsprechen, gewährt. 3.2 Baubewilligung 3.2.1 Bewilligungspflicht und Befreiung von der Bewilligung, anwendbares
Bewilligungspflicht – Nach dem ordentlichen Verfahren 1 Nach dem ordentlichen Verfahren sind baubewilligungspflichtig: a) der Bau neuer Gebäude, der Abbruch (unter Vorbehalt von Artikel 150 Abs. 1 RPBG), der Wiederaufbau, die Vergrösserung und Aufstockung; b) Umbauten, welche die Festigkeit der tragenden Struktur eines Gebäudes oder seine schützenswerten Elemente beeinträchtigen könnten; c) Nutzungsänderungen von Räumen und die Änderungen von Anlagen, welche die Umwelt beeinträchtigen könnten, insbesondere neue Anlagen im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), wesentlich geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) unterstehen, und wassergefährdende Anlagen. Vorbehalten bleibt Artikel 85 Abs. 1 Bst. d; d) … e) … f) Tiefbauwerke, wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Lärmschutzwände, Leitungen, Kanalisationen, Wasserfassungen, der Ausbau von Wasserläufen und die Zugänge zu einer öffentlichen Strasse; g) der Kiesabbau, die Deponien und die Steinbrüche sowie alle Anlagen, die mit diesen Installationen zusammenhängen; gbis) Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, für die ein Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit verfasst werden muss (Art. 58 GewR); h) Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie Sportplätze, Eisbahnen, Häfen, öffentliche Schwimmbäder und Badestrände, Schiessstände und -anlagen, Motocrosspisten, Kartbahnen, Modellbahnen, Kunstschneeanlagen, Camping- und Wohnwagenplätze; i) alle Anlagen und Arbeiten, welche die Bodenform oder das Bild einer Landschaft, eines Ortes oder eines Quartiers merklich verändern; j) Sanierungsarbeiten, die mit einer Bodenveränderung verbunden sind; k) Tankstellen, Silos und Behälter jeder Art. Vorbehalten bleiben die Artikel 85 Abs. 1 Bst. j und 87 Abs. 1 Bst. e2 Ziff. 1; l) Sendeanlagen, die der NISV unterstehen; m) Treibhäuser und Tunnels für die Landwirtschaft, den Gemüse- und Gartenbau, die für den ganzjährigen Betrieb bestimmt sind.
Bewilligungspflicht – Nach dem vereinfachten Verfahren 1 Nach dem vereinfachten Verfahren sind baubewilligungspflichtig: a) Stützmauern, einschliesslich der mit ihrer Errichtung verbundenen Erdverschiebungen, Einfriedungsmauern sowie Zäune, unter Vorbehalt von Artikel 87 Abs. 1 Bst. e2 Ziff. 3; b) Renovationsarbeiten an Dach und Fassade, die das Aussehen des Bauwerkes wesentlich verändern; b1) Umbauten im Innern, welche die Festigkeit der tragenden Struktur eines Gebäudes nicht beeinträchtigen können; c) Nutzungsänderungen und Anlageänderungen, die weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt oder Gewässer beeinträchtigen; cbis) Umnutzungen zu Zweitwohnzwecken von bisher zu Erstwohnzwecken genutzten Wohnungen sowie Änderungen nach der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Art. 13 ZWG), soweit diese weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt oder die Gewässer beeinträchtigen; d) Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen, einschliesslich der Ersatz von Heizungs- und/oder Warmwassersystemen, sowie die damit verbundenen Arbeiten; d1) unterirdische Leitungen, die dem Anschluss von Gebäuden an das Hauptverteilungsnetz dienen; e) … f) Solaranlagen, sofern sie nicht gemäss dem Bundesrecht bewilligungsfrei sind; insbesondere sind Solaranlagen auf Bauten, die sich in der Schutzzone gemäss Artikel 59 RPBG oder in einem Schutzperimeter gemäss Artikel 72 Abs. 1 RPBG befinden, der Baubewilligungspflicht unterstellt; f1) Ladestationen für Elektrofahrzeuge unter Vorbehalt von Artikel 87 Abs. 1 Bst. b1; g) Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m ab gewachsenem Boden und deren Fläche 500 m² nicht überschreitet; h) Tafeln und andere Reklameträger unter Vorbehalt von Artikel 84 Bst. i; i) Automaten; ibis) die Standorte für das Aufstellen mobiler Küchen; j) die übrigen geringfügigen Bauten und Anlagen, die nicht zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werden und auch nicht als solche nutzbar sind, wie Radioantennen, Hütten für Kleintiere (Hühnerställe, Kaninchenställe …), Garagen, Autounterstände oder Parkplätze, Gartenhäuser, Holzschuppen, Pergolen, Unterstände, unbeheizte Wintergärten, Biotope, Behälter für die Sammlung von Regenwasser, private Schwimmbäder und Gewächshäuser. Vorbehalten bleibt Artikel 87 Abs. 1 Bst. b und e2 Ziff. 1 und 2. 2 Im Zweifelsfalle holt der Gemeinderat vorher das Gutachten der Oberamtsperson ein.
Bewilligungspflicht – Spezialgesetzgebung 1 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie namentlich die Bestimmungen über: a) die Reklamen (Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen); b) die freistehenden Klimatisierungs- und Heizungsanlagen sowie die Heizungen von Schwimmbädern (Energiegesetz vom 9. Juni 2000); c) die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, die der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind (Beschluss vom 5. Juni 1979); d) die Luftseilbahnen zur Personenbeförderung ohne Bundeskonzession (Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021); e) die Aufzüge, Warenaufzüge und Fahrtreppen (Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden); f) die Bodenverbesserungen (Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und dessen Ausführungsreglement; Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen).
Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) – Im Allgemeinen 1 Keine Baubewilligung ist nötig für: a) Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten sowie Renovationsarbeiten an Dach und Fassade, die das Aussehen des Bauwerkes nicht wesentlich verändern; b) kleinere Nebenanlagen wie Parabolantennen, nicht überdachte Gartenterrassen, private Gartenkamine, private Kinderspielplätze und Schwimmbäder mit saisonalem Charakter, die bei Saisonende wieder abgebaut werden; b1) Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Zusammenhang mit einem Einzelwohnhaus gemäss Artikel 55 und 56; c) Garten- und Aussenraumgestaltungen oder Anlagen wie Treppen, Brunnen, Skulpturen; c1) Gipfelkreuze mit einer maximalen Höhe von 2 Meter; d) … e) Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau mit saisonalem Charakter und die am Ende der Saison wieder abgebaut werden; e1) Bauten und Anlagen, die vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zu touristischen oder Freizeitzwecken errichtet werden; e2) innerhalb der Bauzone: 1. Holzschuppen, Gartenhäuser, Behälter für die Sammlung von Regenwasser und private Gewächshäuser mit einer maximalen Grundfläche von 6 m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2,50 m, sofern sie in einem Abstand zum Nachbargrundstück errichtet werden, der mindestens der Hälfte ihrer Höhe entspricht; 2. begrünte Pergolen von 12 m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2,50 m, sofern sie in einem Abstand zum Nachbargrundstück errichtet werden, der mindestens der Hälfte ihrer Höhe entspricht; 3. Flecht- und Gitterzäune; f) Wohnwagen und Mobilheime in den von der Ortsplanung dafür vorgesehenen Zonen. g) Solaranlagen auf Gebäuden in Arbeitszonen, die gemäss Absatz 3 dem Meldeverfahren unterliegen. 2 Das vereinfachte Verfahren ist indessen anwendbar, wenn sich die in den Buchstaben b–e2 aufgezählten Bauten und Anlagen an folgender Lage befinden: a) in einer Entfernung von weniger als 20 Meter oder jeder anderen rechtmässigen Distanz von einer Uferzone (See und Wasserläufe), vom Wald, von einem Naturschutzgebiet, von einem geschützten Naturobjekt; b) in einem geringeren Abstand gegenüber einer öffentlichen Strasse als jenem, der gemäss dem Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 anwendbar ist; c) im Gewässerraum; d) in einem Gebiet, das Gegenstand einer Schutzmassnahme bildet; e) in einem archäologischen Perimeter; f) in einem Wildtierkorridor; g) in der Nähe eines geschützten Gebäudes. 3 Bewilligungsfreie Solaranlagen nach dem Bundesrecht und solche auf Gebäuden in Arbeitszonen müssen dreissig Tage vor Baubeginn der Gemeinde gemeldet werden. Welche Pläne und Unterlagen der Meldung beigelegt werden müssen, wird in den Richtlinien der Direktion (Art. 89 Abs. 2) festgelegt. 4 Umnutzungen nach der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Art. 7 ZWV) müssen innerhalb von 30 Tagen ab Wohnungsbezug der Oberamtsperson schriftlich gemeldet werden. Die Oberamtsperson informiert das Grundbuchamt von Amtes wegen über die Umnutzung, damit dieses die Anmerkung ändern kann.
Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) – Mobilfunk 1 Geringfügige Änderungen an Sendeanlagen für den Mobilfunk sind von der Baubewilligungspflicht befreit. 2 Als geringfügig gelten Änderungen, die nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Immissionen an Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung führen. 3 Geringfügige Änderungen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen dem Amt für Umwelt gemeldet werden. Die geringfügige Änderung darf erst vorgenommen werden, wenn dieses Amt seine Zustimmung erteilt hat, die höchstens dreissig Tage nach Eingang der Meldung zu erfolgen hat. 4 Die geringfügigen Änderungen und die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beigelegt werden müssen, werden in einer Richtlinie der Direktion festgelegt. 3.2.2 Baubewilligungsverfahren (Art. 137, 140, 144, 147–149 RPBG)
Vorprüfungsgesuch (Art. 137 RPBG) 1 Das Vorprüfungsgesuch wird mit Hilfe der Informatikanwendung für das Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde eingereicht. Der Gemeinderat nimmt Stellung zum Gesuch und übergibt das Dossier dem BRPA. 2 Sämtliche Bestandteile des Gesuchs müssen elektronisch erfasst und mit Hilfe der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren eingereicht werden. 3 Das Gesuch muss ebenfalls in Papierform eingereicht werden. Die Direktion legt in einer Richtlinie die Anzahl der in Papierform einzureichenden Dossiers fest. 4 Das BRPA holt die Stellungnahmen der interessierten Amtsstellen und Organe ein. Es gibt diese sowie die eigene Stellungnahme dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, der Gemeinde und der Oberamtsperson bekannt. 5 Für die Fälle nach Artikel 155 RPBG ist ein Vorprüfungsgesuch obligatorisch.
Hinterlegung des Baugesuchs 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller leitet das Verfahren ein, indem sie oder er ein Baugesuch mit der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde einreicht. 2 Sämtliche Bestandteile des Gesuchs müssen elektronisch erfasst und mit Hilfe der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren eingereicht werden. 3 Das Gesuch muss ebenfalls in Papierform eingereicht werden. 4 Im Gesuch müssen sämtliche zur Prüfung erforderlichen Angaben und Dokumente gemäss den Richtlinien der Direktion enthalten sein. Diese stellt sicher, dass sich die Formerfordernisse für das vereinfachte Verfahren auf die Angaben beschränken, die für die Bearbeitung des Gesuchs erforderlich sind. In diesen Richtlinien wird auch die Anzahl der in Papierform einzureichenden Dossiers festgelegt.
Erfassung der Dokumente 1 Grundsätzlich wird das Gesuch mit den Plänen und Anhängen von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller oder von der Person, die sie oder ihn vertritt, elektronisch erfasst. 2 Die Gemeinde oder subsidiär das BRPA nimmt die vollständige oder teilweise elektronische Erfassung des Gesuchs, der Pläne und der Anhänge vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beziehungsweise ihre oder seine Vertretung nicht über die notwendigen technischen Mittel oder Kenntnisse verfügt.
Prüfung des Baugesuchs 1 Die Gemeinde prüft das Gesuch formell und materiell; nötigenfalls beantragt sie die erforderlichen Ergänzungen. 2 Falls sie einen Formmangel feststellt, schickt sie der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Gesuch zur Verbesserung zurück. Auf ein zweites mit Formmängeln behaftetes Gesuch tritt sie nicht ein. 3 Widerspricht ein Projekt offensichtlich dem öffentlichen Baurecht oder könnte es nur mit einer Abweichung bewilligt werden, die nicht beantragt wurde, benachrichtigt die Gemeinde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller oder die Person, die sie oder ihn vertritt, schriftlich darüber. Das Verfahren wird fortgesetzt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder die Person, die sie oder ihn vertritt, die Gemeindebehörde innert dreissig Tagen ab Eröffnung des Mangels darüber informiert, am Gesuch festhalten zu wollen. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Aufstellen von Baugespannen 1 Die Aufstellung der Baugespanne, die die Profile der Baute aufzeigen, ist obligatorisch. Sie hat spätestens am Tag der Publikation im Amtsblatt zu erfolgen. 2 Bevor die Baubewilligung erteilt ist, dürfen die Baugespanne nicht ohne Einwilligung der zuständigen Behörde entfernt werden. 3 Je nach Art und Bedeutung des Baus kann die Gemeinde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller von der Pflicht, Baugespanne aufzustellen, befreien. 4 Die Gemeinde kann das Aufstellen von Baugespannen für die Auflage eines Detailbebauungsplans verlangen.
Veröffentlichung 1 Die Gemeinde veranlasst nach Annahme des vollständigen Dossiers so rasch als möglich die Veröffentlichung im Amtsblatt. Sie kann überdies die Anzeige mit anderen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln veröffentlichen. 2 Die Anzeige der öffentlichen Auflage oder im Falle des vereinfachten Verfahrens der eingeschriebene Brief enthält den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, der Grundeigentümerschaft (gegebenenfalls den Namen der Nutzniesserin oder des Nutzniessers eines Verkaufsversprechens), der Architektin oder des Architekten, der Ingenieurin oder des Ingenieurs oder einer anderen projektverantwortlichen Person, die kartographischen Koordinaten sowie Gegenstand und Art der Arbeiten. 3 Ein allfälliges Abweichungsgesuch und ein allfälliger Umweltverträglichkeitsbericht müssen ebenfalls in der Anzeige oder im Falle des vereinfachten Verfahrens im eingeschriebenen Brief enthalten sein.
Einsprache (Art. 140 Abs. 3 RPBG) 1 Wird eine Einsprache eingereicht, so informiert die Gemeinde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darüber und leitet ihr oder ihm eine Kopie der Einsprache zu. 2 Im Falle einer Einsprache kann die Gemeinde oder die Oberamtsperson die Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen.
Stellungnahmen und Vorentscheide – Im ordentlichen Verfahren 1 Die Gemeinde begutachtet die Baubewilligungsgesuche und nimmt Stellung zu den allfälligen Einsprachen. Sie übergibt das Dossier dem BRPA innert einer Frist von 20 Tagen nach Ablauf der öffentlichen Auflage; besondere Umstände bleiben vorbehalten. 2 Das BRPA konsultiert die betroffenen Amtsstellen und Organe; diese erstellen ihre Stellungnahmen in einer Frist von dreissig Tagen nach Empfang des Dossiers. Wenn es aufgrund des besonderen Schwierigkeitsgrads oder weil das Projekt nicht den Vorschriften entspricht, gerechtfertigt ist, kann auf Antrag eine Verlängerung von fünfzehn Tagen gewährt werden. 3 Es wird angenommen, dass die Amtsstelle oder das Organ, die oder das die anfängliche oder verlängerte Frist nicht einhält, auf eine Stellungnahme verzichtet. 4 Das BRPA vergewissert sich gegebenenfalls, dass es die Vorentscheide erhalten hat. Es leitet das Dossier mit seinem Gesamtgutachten der Oberamtsperson zum Entscheid weiter. 5 Im Übrigen gilt Artikel 90 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
Stellungnahmen und Vorentscheide – Im vereinfachten Verfahren 1 Bei Objekten, die im vereinfachten Verfahren behandelt werden, holt der Gemeinderat so rasch als möglich die erforderlichen Stellungnahmen der Amtsstellen und Organe ein, namentlich, wenn es sich um geschützte oder in ein Verzeichnis aufgenommene Objekte oder Gebiete handelt, wenn das Objekt in einem archäologischen Perimeter liegt, wenn sich das Objekt in einem Naturgefahrengebiet befindet, ein Fliessgewässer und dessen Ufer berührt oder Gegenstand einer Schutzmassnahme bildet. Sie vergewissert sich, dass allfällige Vorentscheide erteilt wurden. 2 Die speziellen Bestimmungen für die Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz) bleiben vorbehalten.
Entscheide 1 Die zuständige Baubewilligungsbehörde entscheidet unverzüglich über das Gesuch und behält die Entschädigung Dritter und die zivilrechtlichen Streitigkeiten dem Gericht vor. Sie befindet in einem gesonderten Entscheid über die unerledigten Einsprachen. 2 Im ordentlichen Verfahren muss über das Baugesuch in der Regel innert 60 Tagen seit dem Eingang beim BRPA entschieden werden, sofern: a) gegen das Projekt keine Einsprache erhoben wurde und es in allen Punkten den Gesetzen und Reglementen entspricht; b) das Dossier vollständig ist und keine besondere Komplexität aufweist. 3 Die Sistierung eines Baugesuchs bleibt vorbehalten.
Projektänderung 1 Wird ein Projekt während des Verfahrens oder nach dem Entscheid der zuständigen Behörde geändert, so ist ein neues Auflageverfahren nach Artikel 140 RPBG und Artikel 92 einzuleiten. 2 Handelt es sich um belanglose Änderungen während des Verfahrens, so kann dieses ohne neue Auflage weiterlaufen, sofern diese Änderungen nicht die Rechte Dritter berühren.
Mitteilung 1 Die Bewilligung wird mit dem Dossier der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, der Verfasserin oder dem Verfasser der Pläne und im ordentlichen Verfahren der Gemeinde übermittelt. 2 Im vereinfachten Verfahren übermittelt der Gemeinderat eine Kopie der Bewilligung der Oberamtsperson, den konsultierten Amtsstellen und, für Bauten ausserhalb der Bauzone, dem BRPA. 3 In der Regel verwenden die Behörden für Mitteilungen die elektronische Übermittlung. Die Vorschriften über die Zustellung von Entscheiden bleiben vorbehalten.
Vorzeitiger Baubeginn (Art. 144 RPBG) 1 Ausnahmsweise kann die nach Artikel 139 RPBG zuständige Behörde auf begründetes Gesuch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers hin unter folgenden Voraussetzungen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen: a) Die gesuchstellende Person weist nach, dass ihr ein übermässiger Schaden entsteht, wenn die Arbeiten nicht vorzeitig begonnen werden können. b) Die öffentliche oder beschränkte Auflage ist beendet. c) Gegen die Arbeiten, für die der vorzeitige Baubeginn beantragt wird, wurde keine Einsprache eingereicht. d) Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wurde das Dossier dem BRPA übermittelt. Das BRPA und die Gemeinde werden vorgängig angehört. 2 Falls nötig konsultiert die zuständige Behörde direkt die betroffenen Amtsstellen. 3 Sofern für das Vorhaben Vorentscheide anderer Behörden erforderlich sind, hat die nach Artikel 139 RPBG zuständige Behörde deren Einverständnis einzuholen. 4 Die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn wird auf Kosten und Gefahr der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erteilt, ohne den Ausgang des Baugesuchs zu präjudizieren. Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Begriff des Baubeginns (Art. 145 RPBG) 1 Die Arbeiten gelten als begonnen, soweit diese konkret und ernsthaft aufgenommen wurden und eine Tragweite aufweisen, die aufzeigt, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer erhebliche Kosten für deren Beginn und deren Weiterführung aufgewendet hat, wie namentlich bedeutende Erdarbeiten, Erstellung der Fundamente, Abbruch eines Gebäudes für einen Neubau, Erstellung der Kanalisation. 2 Schreiten die Arbeiten nicht ausreichend rasch voran, so kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf andere Weise dartun, dass er oder sie den ernsthaften Willen hat, mit den Arbeiten ohne Verzug fortzufahren.
Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Stellungnahme der Anstösserinnen und Anstösser und der Gemeinde 1 Die Gemeinde benachrichtigt die betroffenen Anstösserinnen und Anstösser und setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen, um zum Abweichungsbegehren Stellung zu nehmen und einen allfälligen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Die Frist beträgt 30 Tage in den Fällen von Artikel 3 Abs. 2. 2 Ist für die Abweichung die Oberamtsperson zuständig, so nimmt die Gemeinde zur Abweichung im Rahmen ihres Gutachtens zum Baugesuch Stellung.