Information der Eigentümerschaft
1 Der Gemeinderat beruft die interessierte Eigentümerschaft zu einer Informationssitzung ein und gibt ihr Auskunft über den Perimeter der Umlegung sowie das Ziel, die Art, die veranschlagten Kosten, die Dauer und die
Grundsätze der Kostenverteilung.
2 Das Dossier des Vorprojekts wird mit dem provisorischen Perimeter bei der
Gemeindeverwaltung und auf dem Oberamt während 30 Tagen zur Einsichtnahme aufgelegt.
3 Nach dem Informations- und Vernehmlassungsverfahren wird die Eigentümerschaft der Grundstücke, die im provisorischen Perimeter liegen, vom
Gemeinderat mit eingeschriebenem Brief und durch Bekanntmachung im
Amtsblatt zu einer Versammlung einberufen.
Art. 39
Gründung einer Genossenschaft (Art. 107 Abs. 3 RPBG)
1 In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderats oder, wenn die
Umlegung mehrere Gemeinden betrifft, die Oberamtsperson den Vorsitz.
2 Die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg ist zulässig.
3 Die Bestimmung von Artikel 107 Abs. 3 Satz 3 RPBG ist auf die Eigentümerinnen und Eigentümer, die durch die Einladung nicht erreicht werden
konnten, nicht anwendbar.
4 Mit- und Gesamteigentum werden als Einzeleigentum betrachtet.
5 Sobald die Umlegung beschlossen ist, sind alle Massnahmen, die den Wert
der Grundstücke oder deren Zweckbestimmung verändern oder die Ausführung der Arbeiten erschweren könnten, ohne Zustimmung der Direktion untersagt.
Art. 40
Organisation der Genossenschaft – Im Allgemeinen (Art. 107
Abs. 4 RPBG)
1 Die Verwaltungsorgane der Genossenschaft sind die Generalversammlung,
der Vorstand und die Rechnungsrevisoren und -revisorinnen.
2 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümerinnen und Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder den Personen, von denen sie vertreten werden, zusammen.
3 Sie fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Sie wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Mitglieder des Vorstands, die Sekretärin oder den Sekretär, die Kassierin oder den Kassier sowie die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Sie ernennt die
Schätzungskommission und die Fachpersonen. Die Fachpersonen sind mit
der Ausarbeitung der Projekte befasst und beaufsichtigen deren Ausführung.
5 Die Statuten regeln die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Genossenschaftsorgane, namentlich die Aufgaben, die Organisation und die Vertretungsart, die Befugnisse der Generalversammlung und des Vorstandes sowie
die Finanzierungsart der Verwaltungs- und Ausführungskosten.
6 Der Gemeinderat ist im Vorstand durch eine Delegierte oder einen Delegierten mit beratender Stimme vertreten.
Art. 41
Organisation der Genossenschaft – Schätzungskommission
1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem oder
mehreren Ersatzpersonen zusammen, die in keinerlei Interessenverbindung
mit der Eigentümerschaft stehen.
2 Die Ernennung der Schätzungskommission bedarf der Bestätigung der
Gemeinde und der Direktion.
3 Die Schätzungskommission hat namentlich die Aufgabe, den endgültigen
Perimeter festzulegen, den Wert der Grundstücke zu schätzen und die neuen
Parzellen im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Fachpersonen zuzuteilen. Sie verteilt überdies die der Eigentümerschaft zufallenden Kosten der
Umlegung.
4 Die Schätzungskommission kann die Dienstbarkeiten und die Grundlasten
aufheben oder ändern, soweit dies für die Umlegung oder Erschliessung erforderlich ist. Sie kann ebenfalls neue Dienstbarkeiten oder Grundlasten errichten. Die beibehaltenen Dienstbarkeiten und Grundlasten werden angepasst und dem neuen Besitzstand übertragen.
5 Die Kommission prüft die Einsprachen, die sich aus den öffentlichen Auflagen nach Artikel 109 RPBG ergeben haben, und hört vor dem Entscheid die
Einsprechenden an.
6 Verwirklicht die Genossenschaft die Erschliessungen, so können die Statuten die Kommission mit der Verteilung dieser Kosten auf die Beteiligten betrauen.
Art. 42
Organisation der Genossenschaft – Fachpersonen
1 Die Generalversammlung bezeichnet eine patentierte Ingenieur-Geometerin
oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und soweit nötig eine Ingenieurin oder einen Ingenieur und eine Planerin oder einen Planer als Fachpersonen.
2 Den Fachpersonen kommt in der Schätzungskommission nur eine beratende
Stimme zu.
3 Die Eigentümerschaft und Personen mit Interessenverbindungen zur Eigentümerschaft können nicht als Fachpersonen bezeichnet werden.
Art. 43
Organisation der Genossenschaft – Leitung und Aufsicht des Unternehmens
1 Der Vorstand leitet das Unternehmen unter Mitwirkung der Fachpersonen
und der Schätzungskommission; die Befugnisse der Generalversammlung
bleiben vorbehalten und die Gemeinde hat die Aufsicht.
2 Die Direktion übt die Oberaufsicht über das Unternehmen aus.
Art. 44
Genehmigung der Statuten (Art. 107 Abs. 4 RPBG)
1 Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Genossenschaft die Rechtspersönlichkeit und dem Unternehmen verbindlichen Charakter für alle Eigentümerinnen und Eigentümer und alle anderen Inhaberinnen
und Inhaber dinglicher Rechte von Grundstücken des Perimeters.
2 Der Genossenschaft kommt für die Verwirklichung von gemeinnützigen
Arbeiten das Enteignungsrecht zu.
3 Die Gemeinde verlangt von Amtes wegen die Anmerkung des Unternehmens im Grundbuch auf allen im Perimeter befindlichen Grundstücken.
Art. 45
Landabtretung für die Erschliessung (Art. 108 Abs. 1 RPBG)
1 Die Landabtretung für öffentliche Anlagen und Bauwerke, die nicht überwiegend den Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer des umgelegten Landes dienen, gibt nach den Bestimmungen der Enteignung Anrecht auf
eine Entschädigung. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das öffentliche Gemeinwesen Eigentümer des Landes innerhalb des Umlegungsperimeters ist.
2 Das für die Erschliessungsanlagen vorbehaltene Land wird der Eigentümerschaft zugeteilt, wenn es nicht sofort vom öffentlichen Gemeinwesen übernommen wird.
Art. 46
Zuteilungsgrundsätze (Art. 108 Abs. 2 RPBG)
1 Die mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zugeteilten Flächen werden ihnen auch verhältnismässig angerechnet.
2 Sind gewisse Parzellen für eine plangerechte Nutzung zu klein, so werden
deren Eigentümerinnen und Eigentümer nach den Bestimmungen über die
Enteignung entschädigt, und das Land wird den anderen Eigentümerinnen
und Eigentümern zugeteilt, sofern nicht eine Zuteilung als Gesamt- oder Miteigentum, mit oder ohne Stockwerkeigentum, erwünscht oder möglich ist.
3 Den Betroffenen wird rechtzeitig die Möglichkeit geboten, bezüglich der
Neuzuteilung ihre Wünsche anzubringen, ohne dass sie eine Zuteilung an
derselben Stelle verlangen könnten.
4 Besteht zwischen dem eingebrachten und dem zugeteilten Land ein erheblicher Wertunterschied, so wird eine Schätzung und anschliessend eine Zuteilung aufgrund dieser Schätzung vorgenommen.
Art. 47
Barausgleich, Entschädigung
1 Erlaubt die Umlegung keinen Realersatz, so werden die Mehr- oder Minderzuteilungen in bar ausgeglichen.
2 Erhält das öffentliche Gemeinwesen für seine öffentlichen Bauten und Anlagen mehr Land, als ihm nach seiner Einlage zugeteilt werden könnte, so
muss es diesen Zuschlag nach den Bestimmungen über die Enteignung entschädigen.
Art. 48
Kosten
1 Die Statuten oder das Reglement der Umlegung können die Überweisung
von Anzahlungen vorschreiben, deren Betrag von der Generalversammlung
oder bei einer angeordneten Umlegung vom Gemeinderat festgelegt wird.
2 Artikel 108 Abs. 3 RPBG ist ebenfalls auf Eigentümerinnen und Eigentümer des ausserhalb des Perimeters gelegenen Landes anwendbar, die aus der
von der Genossenschaft verwirklichten Umlegung oder Erschliessung einen
Vorteil ziehen.
3 Der Vorstand der Genossenschaft kann die Eintragung eines gesetzlichen
Grundpfandrechtes im Sinne von Artikel 108 Abs. 3 RPBG verlangen.
Art. 49
Besitzeinweisung
1 Der Vorstand kann auf die Stellungnahme der Schätzungskommission hin
die vorzeitige, vollständige oder teilweise Besitzeinweisung beschliessen.
2 Die Besitzeinweisung kann nur dann erfolgen, wenn die Auflageverfahren
nach Artikel 109 RPBG abgeschlossen sind.
Art. 50
Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Zustands (Art. 109
Abs. 3 RPBG)
1 Die Genehmigung wird den Betroffenen vom Vorstand bekanntgegeben.
2 Das genehmigte Übergangskataster wird mit dem Antrag, den neuen Zustand einzutragen, beim Grundbuchamt hinterlegt.
3 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin überträgt nach Artikel 802 ZGB die Pfandrechte, welche die alten Grundstücke belasten, auf
die neuen Parzellen.
Art. 51
Angeordnete Umlegung (Art. 110 RPBG)
1 Die Organisation der angeordneten Umlegung wird durch das vom Staatsrat
genehmigte Reglement bestimmt.
2 Der Gemeinderat ernennt die Schätzungskommission und die Fachpersonen
gemäss den Artikeln 41 und 42.
3 Diese Ernennungen werden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
2.5 Mehrwertabgabe (Art. 113a ff. RPBG)
Art. 51bis Anmerkung (Art. 113abis Abs. 3 RPBG)
1 Die Anmerkung wird auf Antrag der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV),
mit Einverständnis der Direktion, in folgenden Fällen gelöscht:
a) nach vollständiger Bezahlung der Mehrwertabgabe;
b) wenn die Bearbeitung des Dossiers zu dem Schluss führt, dass keine
Abgabe geschuldet wird.
Art. 51ter Schätzung des Mehrwertes (Art. 113b Abs. 2b RPBG)
1 Als notwendige Ausgaben für die Aufwertung des Grundstücks gemäss Artikel 113b Abs. 2b RPBG gelten:
a) die Kosten für die Studie zur Erstellung eines obligatorischen Detailbebauungsplans;
b) die Kosten für die Feinerschliessung;
c) die Kosten, die notwendig sind, um die Anforderungen von Artikel 3
der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV)
erfüllen zu können, mit Ausnahme der Kosten, die für die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) entschädigt
werden können;
d) die Kosten für eine Baulandumlegung und Grenzbereinigung im Sinne
von Artikel 105 ff. RPBG.
Art. 51a
Prioritätenordnung des kantonalen Mehrwertfonds (Art. 113c
RPBG)
1 Der kantonale Mehrwertfonds dient in erster Linie dazu, die Finanzierung
aller geschuldeten Entschädigungen wegen materieller Enteignung sowie der
Abbruchprämien gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. a RPBG höchstens bis zu
den verfügbaren Beträgen zu decken.
2 Objekte nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG können erst finanziell unterstützt werden, wenn die im Fonds kumulierten Beträge 20 Millionen Franken überstiegen haben.
3 Ab diesem Zeitpunkt werden die neu dem Fonds zugewiesenen Beträge wie
folgt verteilt:
a) 60 % für die Finanzierung der geschuldeten Entschädigungen wegen
materieller Enteignung und der Abbruchprämien gemäss Artikel 113c
Abs. 2 Bst. a RPBG;
b) 20 % für die Finanzierung der regionalen Richtpläne oder deren Revision, der Agglomerationsprogramme und der Studien gemäss Artikel
113c Abs. 2 Bst. b RPBG;
c) 10 % für die Finanzierung der Infrastrukturen gemäss Artikel 113c Abs.
2 Bst. c RPBG;
d) 10 % für die Finanzierung der weiteren Raumplanungsmassnahmen gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. d RPBG.
Art. 51b
Einnahmen des kantonalen Mehrwertfonds
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die gemäss Artikel 113a Abs. 1 und 2 RPBG erhobenen Abgaben;
b) die Rückerstattungen und -zahlungen der zugewiesenen finanziellen
Unterstützungen gemäss Artikel 51h;
c) den Ertrag des Fondsvermögens.
Art. 51bbis Betriebsaufwand
1 Im Betriebsaufwand nach Artikel 113c Abs. 2 RPBG sind insbesondere enthalten:
a) die Personalkosten;
b) die Kosten für die Informatik;
c) Mandate für die Schätzung des Verkehrswerts, der für die Berechnung
des Beitrags nach Artikel 113d Abs. 1b RPBG zu bestimmen ist.
Art. 51c
Administrative Verwaltung und Kontrolle des kantonalen Mehrwertfonds
1 Die Direktion trifft alle Entscheide gemäss den Bestimmungen dieses
Abschnitts.
2 Die administrative Verwaltung des Fonds obliegt dem BRPA. Insbesondere:
a) stellt es die Überwachung des Fonds sicher, so dass dieser regelmässig
gespiesen wird, namentlich indem es die Einzahlung der Beiträge überprüft;
b) führt es eine eigene Buchführung des Fonds;
c) tätigt es keine Ausgabe, die nicht durch die Mittel des Fonds gedeckt
ist;
d) schätzt es jedes Jahr die Ausgaben, die künftig für die Finanzierung der
Entschädigungen gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. a RPBG eingesetzt
werden können;
e) untersucht es die gemäss Artikel 51f Abs. 1 eingereichten Finanzierungsgesuche und unterbreitet der Direktion Vorschläge für die Nutzung der verfügbaren Beträge, wobei es die festgelegte Prioritätenordnung und die bereits vorgenommenen Ausgaben berücksichtigt;
f) kontrolliert es, ob die vom Fonds ausbezahlten Beträge entsprechend
der vorgesehenen Zuweisung verwendet werden;
g) kontrolliert es laufend die getroffenen finanziellen Verpflichtungen und
übermittelt der Direktion und der Finanzverwaltung jedes Jahr einen
Lagebericht über diese finanziellen Verpflichtungen.
3 Die KSTV sorgt für die Einzahlung der geschuldeten Beträge in den Bodenverbesserungsfonds, in den kantonalen Mehrwertfonds und an die
Gemeinden.
4 Der Fonds wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.
5 Das BRPA übermittelt der Direktion einen jährlichen Bericht über die Verwaltung des Fonds; dieser wird dann in einen Situationsbericht für den
Staatsrat integriert.
6 Die Finanzinspektion überprüft den Fonds periodisch.
Art. 51d
Entschädigung wegen materieller Enteignung durch den kantonalen Mehrwertfonds (Art. 113c Abs. 2 Bst. a RPBG)
1 Die den Gemeinden auferlegten Ausgaben im Rahmen der Verfahren für
materielle Enteignung können nur vom kantonalen Mehrwertfonds finanziert
werden, wenn den zu leistenden Beträgen ein rechtskräftiger Entscheid der
Enteignungskommission zugrunde liegt. Die Anwendung von Artikel 113c
Abs. 2 Bst. a RPBG bleibt vorbehalten.
2 Die Gemeinde richtet das Finanzierungsgesuch schriftlich an das BRPA, sobald sie Kenntnis vom Gesuch um Entschädigung wegen materieller Enteignung hat.
3 Wenn die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt ist und sofern die Mittel des
Fonds es ermöglichen, genehmigt die Direktion das Gesuch und zahlt den
Betrag an die Gemeinde aus. Die Gesuche werden in der Reihenfolge des
Zeitpunkts der Rechtskraft der Entscheide nach Absatz 1 finanziert.
4 Beträge für Gesuche, die aufgrund einer ungenügenden Speisung des Fonds
nicht finanziert werden können, werden bezahlt, sobald die verfügbaren Beträge es ermöglichen. Es wird kein Zins gezahlt.
5 Das Recht auf Bezahlung des Betrags, der vom Fonds an die Gemeinde geleistet werden muss, verjährt, zehn Jahre nachdem der Entscheid nach Absatz
1 rechtskräftig geworden ist.
Art. 51dbis Abbruchprämie (Art. 113cbis Abs. 3 RPBG) – Grundsätze
1 Das Gesuch für den Erhalt einer Prämie muss dem Gesuch um Abbruchbewilligung für das betreffende Objekt beigelegt werden.
2 Die Kriterien für die Berechnung der Prämie sind in Anhang 4 festgelegt.
3 Der Betrag der Prämie bildet Gegenstand eines vorgängigen Entscheids, den
die Direktion im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fällt.
4 Die Prämie wird von der Direktion unter folgenden Bedingungen ausgerichtet:
a) die Fläche, auf der das Objekt stand, ist wieder unversiegelt, vorbehalten bleiben Fälle eines Wiederaufbaus zu landwirtschaftlichen oder touristischen Zwecken in Anwendung von Artikel 5a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;
b) allfällige widerrechtliche Bauten und Anlagen auf der entsprechenden
Parzelle, die von der Direktion im Rahmen ihres Entscheids gemäss
Absatz 3 festgestellt worden sind, wurden von der Eigentümerschaft
wiederhergestellt oder der Rechtmässigkeit zugeführt;
c) die Gemeinde hat die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeiten auf
der Grundlage des Übereinstimmungsnachweises (Art. 166 RPBG) sowie die Wiederherstellung allfälliger gemäss Buchstabe b festgestellter
widerrechtlicher Bauten und Anlagen bestätigt.
5 Die Auszahlung der Prämien erfolgt in der Reihenfolge der Datierungen des
Gemeindenachweises, welcher gemäss Absatz 4 Bst. c dem Amt vorgelegt
wird.
6 Artikel 51d Abs. 4 ist anwendbar.
Art. 51dter Abbruchprämie (Art. 113cbis Abs. 3 RPBG) – Ausnahmen
1 Die Auszahlung der Prämie ist nicht geschuldet für den Abbruch:
a) von zeitlich befristeten Bauten und Anlagen, einschliesslich solcher, die
in einer Spezialzone gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung bewilligt wurden;
b) von Gebäuden, deren Rohbau, einschliesslich der Dachdeckung, nicht
fertiggestellt wurde;
c) von vollständig unterirdischen Bauten und Anlagen;
d) von Verkehrsinfrastrukturen;
e) von anderen Infrastrukturen und Anlagen von öffentlichem Interesse.
Art. 51e
Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
Grundsätze
1 Durch den kantonalen Mehrwertfonds können finanziert werden:
a) Objekte nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. b RPBG, bis zu 30 % der eingesetzten Kosten, aber höchstens 300'000 Franken für die Agglomerationsprogramme, 150'000 Franken für die regionalen Richtpläne oder deren Revision und 50'000 Franken für die anderen regionalen und kommunalen Studien;
b) Infrastrukturen nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. c RPBG, bis zu 10 % der
eingesetzten Kosten, aber höchstens 100'000 Franken;
c) weitere Massnahmen nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. d RPBG, bis zu
10 % der eingesetzten Kosten, aber höchstens 100'000 Franken.
2 Rahmendetailbebauungspläne gemäss Artikel 63a RPBG gelten als kommunale Studien, die vom Fonds finanziert werden können.
3 Wenn ein Objekt nach Absatz 1 gemäss der Spezialgesetzgebung subventioniert wird, darf der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Hand gewährten
Finanzhilfen und Abgeltungen für dieses Objekt 80 % der subventionierbaren
Ausgaben gemäss den Normen des Staates nicht übersteigen.
Art. 51f
Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
Verfahren
1 Die Gesuche um Finanzierung der Objekte nach Artikel 51e müssen jedes
Jahr vor Ende des ersten Quartals von der Gemeinde oder vom regionalen
Organ zusammen mit einer Offerte und allen zusätzlichen erforderlichen Dokumenten dem BRPA übermittelt werden. Nach dieser Frist gestellte Gesuche werden im folgenden Jahr behandelt.
2 Das BRPA informiert das betroffene regionale Organ oder die betroffene
Gemeinde, wenn ein Objekt im Verlauf des Jahres, in dem das Gesuch gestellt worden ist, aufgrund der gesetzlichen Prioritätenordnung und der bereits getätigten Ausgaben nicht vom Fonds finanziert werden kann. Das regionale Organ oder die Gemeinde teilt dem BRPA mit, ob das Gesuch zurückgezogen wird oder im folgenden Jahr behandelt werden soll.
3 Wenn das Finanzierungsgesuch die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt,
übermittelt das BRPA dieses der Direktion, damit sie über den Betrag, der im
Rahmen des verfügbaren Anteils gemäss Artikel 51a Abs. 2 und 3 ausbezahlt
werden kann, entscheidet.
4 Die Direktion entscheidet über das Gesuch und teilt ihren Entscheid dem regionalen Organ oder der Gemeinde mit. Der Entscheid legt die Modalitäten
der Überwachung der Arbeiten und die allenfalls einzuhaltenden Bedingungen fest.
Art. 51g
Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
Auszahlung
1 Die von der Direktion festgelegten Beträge werden ausbezahlt, sobald die
Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Art. 51h
Rückerstattung der Beträge und Strafbestimmungen
1 Wenn der Betrag für die Entschädigung oder Finanzierung von Raumplanungsmassnahmen gemäss Artikel 51e nicht bestimmungsgemäss genutzt
wird oder falls die damit verbundenen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Direktion aufgrund einer sinngemässen Anwendung der Artikel
37 und 38 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 die Rückerstattung des Betrags fordern.
2 Artikel 41 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 gilt für Gesuche um Finanzierung von Raumplanungsmassnahmen nach Artikel 51e sinngemäss.
Art. 51i
Reglement über die Verwendung der Gemeindeabgabe (Art.
113c Abs. 5 RPBG)
1 Das Gemeindereglement enthält mindestens die folgenden Elemente:
a) den Satz;
b) die Verwendung der Abgabe.
Art. 51j
Kommunikation der Daten (Art.113dbis Abs. 2, 113e, 113ebis
RPBG)
1 Die Grundbuchämter informieren die Direktion und die KSTV über Änderungen der Parzellen, die eine Übertragung der Anmerkung über die Unterstellung unter die Mehrwertabgabe zur Folge haben.
2 Das BRPA meldet der KSTV Fälle, die unter die Artikel 113e Abs. 1 Bst. a
und 113ebis Abs. 2 Bst. a und b RPBG fallen.
Art. 51k
Aufgeschobene Fälligkeit (Art. 113ebis Abs. 2 RPBG)
1 Im Fall nach Artikel 113ebis Abs. 2 Bst. a RPBG wird die Zahlung der Abgabe für den gesamten geschuldeten Betrag aufgeschoben, wenn:
a) die zusätzlichen Flächen, die durch die erteilten Baubewilligungen nach
der öffentlichen Auflage der Planungsmassnahme gewonnen werden,
nicht mehr als 20 % der bereits legalisierten Hauptnutzflächen (HNF)
auf dem betreffenden Grundstück betragen;
b) die Arbeiten die Sanierung und/oder energetische Verbesserung des Gebäudes betreffen.
2 Der Aufschub der Fällgikeit nach Artikel 113ebis Abs. 2 Bst. c RPBG ist
nicht anwendbar bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Veräusserung
von Stockwerkeigentumsanteilen, die der Veräusserung des gesamten Grundstücks gleichkommt.
Art. 51l
Gesetzliches Pfandrecht (Art. 113g RPBG)
1 Bei einer Änderung der Parzelle (z. B. Teilung von Grundstücken) nimmt
das Grundbuchamt auf Antrag der KSTV die Teilung der Hypothek und die
notwendigen Entlastungen vor.
2 Bei Veräusserung eines gemeinschaftlichen Eigentums und bei teilweiser
Bezahlung der Abgabe beantragt die KSTV beim Grundbuchamt die Herabsetzung des Hypothekarkapitals.
3 Bauten
3.1 Bauvorschriften (Art. 119 ff. RPBG)
3.1.1 Allgemeines (Art. 119 und 120 RPBG)
Art. 52
Anwendbare Vorschriften und technische Normen
1 Die baubewilligungspflichtigen Vorhaben werden in baulicher Hinsicht
durch das vorliegende Reglement geregelt.
2 Im Übrigen wird auf die technischen Normen der folgenden Fachorganisationen verwiesen:
a) Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA);
b) Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV);
c) Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA);
d) Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
3 Für geschützte Objekte gelten die Bauvorschriften; die Wirkungen der Unterschutzstellung bleiben vorbehalten.
4 Vorbehalten bleibt die Anwendung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Art. 53
Änderung der Grenzen und Teilung einer Parzelle
1 Bei der Erstellung eines Änderungs- oder Teilungsverbals für eine Parzelle
in der Bauzone vergewissert sich die patentierte Ingenieur-Geometerin oder
der patentierte Ingenieur-Geometer, dass die Zonen- und Bauvorschriften
eingehalten werden. Dazu hört sie oder er vorgängig die Gemeinde an.
2 Wenn eine Übertragung der Ausnützung gleichzeitig mit einer Änderung
oder Teilung der Parzelle geplant wird, erstellen die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer dazu eine Vereinbarung. Die patentierte Ingenieur-
Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer unterbreitet diese Vereinbarung mit dem Verbalplan der Gemeinde zur Begutachtung. Bei einem
günstigen Gutachten der Gemeinde erstellt die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer das Verbal und meldet die Vereinbarung zur Eintragung im Grundbuch an. Sie oder er legt dem Verbal die
Vereinbarung, den Verbalplan und das Gemeindegutachten in drei Exemplaren bei. Sobald das Grundbuchamt die Eintragung vorgenommen hat, übermittelt die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-
Geometer ein Exemplar der Vereinbarung mit dem Verbalplan und dem
Gemeindegutachten an das Oberamt und ein weiteres Exemplar an das BR-
PA.
3.1.2 Bauweise und Wohnhausarten (Art.124 RPBG)
Art. 54
Geschlossene Bauweise (Art. 124 Abs. 2 RPBG)
1 Die geschlossene Bauweise wird auf Schemas des Anhangs 1 illustriert. Auf
diesen sind verschiedene Vorschriften angegeben, die im Reglement zum Zonennutzungsplan oder in einem Detailbebauungsplan festgelegt werden können.
Art. 55
Wohnhausarten – Freistehende Einzelwohnhäuser
1 Als freistehende Einzelwohnhäuser gelten Bauten mit höchstens drei Wohnungen.
2 Diese Wohnungen können übereinander oder nebeneinander in zwei (Doppelhäuser) oder in drei Einheiten stehen. Die Nebenräume können gemeinsam angeordnet sein.
Art. 56
Wohnhausarten – Zusammengebaute Einzelwohnhäuser
1 Als zusammengebaute Einzelwohnhäuser gelten nebeneinander oder übereinander stehende Bauten mit mindestens vier Wohnungen. Mindestens ein
wesentliches Wohnungselement jeder Wohnung muss direkt und ebenerdig
auf der Ebene des natürlichen oder des gestalteten Geländes mit einem privaten äusseren Raum für den Freizeitgebrauch verbunden sein.
2 Als wesentliche Wohnungselemente gelten:
a) ein Wohnzimmer;
b) ein Esszimmer;
c) eine Küche;
d) ein Zimmer.
3 Für jede Hauptwohnung kann eine zusätzliche Wohnung auf einem anderen
Geschoss vorgesehen werden; die Nutzfläche der zusätzlichen Wohnung darf
die Hälfte der Nutzfläche der Hauptwohnung nicht übersteigen.
Art. 57
Wohnhausarten – Mehrfamilienhäuser
1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Bauten, die vier oder mehr Wohnungen aufweisen und nicht unter die Typologie der Bauten nach Artikel 56 fallen.
3.1.3 Grundstück- und Umgebungsarbeiten, Architekturvorschriften (Art.
125 RPBG)
Art. 58
Geländeänderung
1 Allgemein sind nur geringfügige Änderungen an der Topographie des natürlichen Geländes zugelassen. Das Projekt muss der Topographie des Geländes
angepasst sein. Das fertig gestaltete Gelände muss mit jenem der Nachbarparzellen harmonieren.
2 Das Gemeindereglement kann besondere Vorschriften vorsehen.
Art. 59
Böschungen
1 Böschungen dürfen eine Linie, die im Verhältnis 2:3 (2=Höhe, 3=Länge)
steht, nicht überschreiten (siehe erstes Schema des Anhangs 2). Diese wird
gezogen ab Grundstücksrand, und zwar vom natürlichen Gelände oder von
der Krone der Stützmauer für steigende Böschungen bzw. ab Mauersockel
für abfallende Böschungen (Anhang 2, Abbildungen 1–3). Die Bestimmungen der Mobilitätsgesetzgebung über die Nachbargrundstücke bleiben vorbehalten.
2 Wenn Privatpersonen Massnahmen zur Stabilisierung der Böschung treffen,
können sie schriftlich Abweichungen von dieser Bestimmung vereinbaren.
Art. 60
Mauern
1 Die Einfriedigungs- oder Stützmauern dürfen auf der Grenzlinie nicht höher
als 1,20 m sein (Anhang 2, Abbildungen 2 und 3). Übersteigt eine Mauer diese Höhe, so muss sie um ebenso viel zurückgesetzt werden. Die Höhe der
Mauer wird ab gewachsenem Boden bei der Grundstücksgrenze gemessen.
2 Die Bestimmungen des Mobilitätsgesetzes über die Nachbargrundstücke
bleiben vorbehalten.
Art. 61
Zufahrten
1 Die Zufahrt zur öffentlichen oder privaten Strasse darf für den Verkehr keine Behinderung oder Gefahr darstellen. Die Zufahrtsrampen müssen den
SNV- und VSS-Normen entsprechen.
2 Die Zufahrt zu Gebäuden für Hilfeleistungen, namentlich für die Feuerwehr,
muss gewährleistet sein.
3 Die Zufahrt und der Wendeplatz zur Garage gelten nicht als Parkplatz.
4 Die Garagen müssen in einem genügenden Abstand zur öffentlichen Strasse
erstellt werden, damit beim Öffnen und Schliessen der Garagentore das Fahrzeug ausserhalb der Strasse parkiert werden kann.
Art. 62
Parkplätze
1 Jedes Gebäude muss über Parkplätze verfügen, deren Anzahl und Zuteilung
an die verschiedenen Benützenden im Gemeindereglement nach Artikel 27
festgelegt werden.
2 Parkplätze für Projekte nach Artikel 63 Abs. 2 RPBG müssen derart angeordnet werden, dass diese mit einer zweckmässigen und haushälterischen Bodennutzung im Einklang stehen.
3 Parkplätze für Einkaufszentren müssen grundsätzlich im Untergeschoss eingerichtet oder in den Hauptgebäuden integriert werden. Ausnahmen sind nur
möglich, soweit die vorgesehene, hinreichend begründete Lösung einer hochwertigen Planung genügt und es erlaubt, die Parkplätze ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 63
Spiel- und Erholungsplätze
1 Jedes Mehrfamilienhaus muss über Spiel- oder Erholungsplätze verfügen,
deren Fläche mindestens 10 % der Summe der Hauptnutzflächen (HNF) der
Wohnungen entspricht. Es ist möglich, diese Werte im Rahmen eines Detailbebauungsplans zu übertragen.
2 Diese Plätze müssen abseits des Motorfahrzeugverkehrs liegen und genügend besonnt sein.
3 Der Gemeinderat kann in Einfamilienhausquartieren gemeinsame Spiel-
oder Erholungsplätze verlangen.
Art. 64
Baumaterialien und Farben
1 Die Baumaterialien und Farben von Fassaden und Bedachungen müssen so
ausgewählt werden, dass für jeden Bau Einheit und Harmonie in architektonischer Sicht und die gute Einordnung in die Umgebung gewährleistet sind.
Art. 65
Dachlukarnen
1 Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, die zur Belichtung
oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachfenster
(Klappen) und die in der Bedachung eingebauten Balkone.
2 Das Gemeindereglement kann Werte für die Dimensionierung der Dachlukarnen festlegen, insbesondere im Falle einer bestehenden Gesamtüberbauung, bei der die Dachgestaltung ein charakteristisches Element darstellt.
3.1.4 Energetische Konzeption, Sicherheit und Hygiene (Art. 126, 128