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Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Thurgau · 187.12 · other

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Contents: 165 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84 Anlässen
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87 d) * Junge Erwachsene ab dem Konfirmationsalter
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108 mit der Leitung beauftragen. *
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 116
  117. § 117
  118. § 118
  119. § 119
  120. § 120
  121. § 121
  122. § 122
  123. § 123
  124. § 124
  125. § 125
  126. § 126
  127. § 127
  128. § 128
  129. § 129
  130. § 130
  131. § 131
  132. § 132
  133. § 133
  134. § 134
  135. § 135
  136. § 136
  137. § 137
  138. § 138
  139. § 139
  140. § 140
  141. § 141
  142. § 142
  143. § 143
  144. § 144
  145. § 145
  146. § 146
  147. § 147
  148. § 148
  149. § 149
  150. § 150
  151. § 151
  152. § 152
  153. § 153
  154. § 154
  155. § 155
  156. § 156
  157. § 157
  158. § 158
  159. § 159
  160. § 160
  161. § 161
  162. § 162
  163. § 163
  164. § 164
  165. § 165

165 provisions

§ 81

Taufgedächtnis, Form 1 Die Feier des Taufgedächtnisses wird in einem Gottesdienst begangen.

§ 82

Taufbestätigung, Bedeutung 1 Bei der Taufbestätigung werden einzelnen Kirchenmitgliedern die mit ihrer Taufe verbundenen Verheissungen bestätigt. 2 Das Kirchenmitglied kann seinen Glauben vor der Gemeinde bekennen und die mit der Taufe verbundene Verpflichtung zu einem christlichen Leben bekräftigen. Dies kann mit einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

§ 83

Taufbestätigung, Form 1 Die Taufbestätigung erfolgt auf Wunsch eines Kirchenmitgliedes und findet nach einem vorbereitenden Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin in einem Gottesdienst statt. 6f. Gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern bei weiteren

§ 84 Anlässen

Feier bei bedeutenden lebensgeschichtlichen Ereignissen von Personen 1 Aus Anlass bedeutender lebensgeschichtlicher Ereignisse können auf Wunsch der Betroffenen gottesdienstliche Handlungen oder Segensfeiern durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. 2 Der Pfarrer oder die Pfarrerin informiert die Kirchenvorsteherschaft über die diesbezüglichen Wünsche, die an sie herangetragen werden, und begründet seine beziehungsweise ihre Entscheidung. Wenn die Feier öffentlichen Charakter hat, ist das Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft erforderlich.

§ 85

Feier bei bedeutenden Ereignissen im Leben von Kirchgemeinden 1 Aus Anlass bedeutender Ereignisse im Leben von Kirchgemeinden können besondere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern vollzogen werden. 7. Kind und Jugend

§ 86

Grundsatz 1 Die Verantwortung für die religiöse Erziehung von Kindern und Jugendlichen liegt bei den Eltern oder den Sorgeberechtigten. 2 Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Sorgeberechtigten bei der mit der Taufe übernommenen Verpflichtung, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. Sie bietet ihre diesbezüglichen Dienste auch Eltern oder den Sorgeberechtigten von ungetauften Kindern und Jugendlichen an. 3 Die Kirche fördert die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zu einem mündigen, verantwortungsvollen Christsein. Sie sollen den Glauben kennen lernen und in das kirchliche Leben hineinwachsen. In der kirchlichen Gemeinschaft sollen sie Begleitung, Lebenshilfe und Glaubensstärkung erfahren. 3bis Die Kirche berücksichtigt die Anliegen und spezifischen Bedürfnisse von jungen Erwachsenen ab dem Konfirmationsalter. Sie ermöglicht ihnen, Gemeinschaft zu erleben und den Glauben zu teilen. * 4 Dazu erlässt die Synode eine Verordnung zu den drei Bereichen: a) Religions- und Konfirmationsunterricht; b) Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen; c) Kirchliche Freizeitangebote.

§ 87 d) * Junge Erwachsene ab dem Konfirmationsalter

Verantwortung 1 Die Kirchenvorsteherschaft erlässt im Rahmen der synodalen Verordnung eine gemeindeeigene Regelung und trägt die Verantwortung für die Umsetzung.

§ 88

Zusammenarbeit mit Eltern 1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert die Mitwirkung in der Gemeinde, die Zusammenarbeit und Kontakte zwischen den Eltern und Mitarbeitenden in allen drei Bereichen.

§ 89

Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Kirchen 1 Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert insbesondere im Bereich des Religionsunterrichts die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schulen sowie den Verantwortlichen der katholischen Kirchgemeinden und allenfalls anderer Kirchen. 7a. Religionsunterricht

§ 90

Grundsatz 1 Im Religionsunterricht lernen Kinder und Jugendliche die Botschaft und den Gebrauch der Bibel, wichtige Personen und Ereignisse der Kirchengeschichte sowie kirchliches Liedgut kennen. Sie beschäftigen sich mit Lebens- und Glaubensfragen und werden in die Bedeutung von Taufe und Abendmahl eingeführt. 2 Sowohl in der Primarschule als auch in der Sekundarstufe I wird Religionsunterricht erteilt.

§ 91

Religionsunterricht in der Schule 1 Der Kirchenrat und die Kirchenvorsteherschaft setzen sich für die Beibehaltung der Integration des kirchlichen Religionsunterrichts in der Schule ein.

§ 92

Organisation 1 Die Kirchenvorsteherschaft ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts für alle Schulstandorte in ihrem Einzugsgebiet. 2 Der Kirchenrat unterstützt die Standortgemeinde bei der Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts an Privat-, Sonder- und Sportschulen.

§ 93

Unterrichtsformen 1 Der Religionsunterricht wird in der Regel wöchentlich oder vierzehntäglich im Rahmen des Stundenplans der Schule erteilt. 2 Ein Teil des Religionsunterrichts kann in Blockunterricht, an Projekttagen und in Lagern erteilt werden. Diese Unterrichtsformen sind mit den Schulen, den Organen der beteiligten evangelischen Kirchgemeinden und ökumenischen Partnern abzusprechen.

§ 94

Besuch 1 Der Besuch des Religionsunterrichts ist für Kinder und Jugendliche, die der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau angehören, grundsätzlich obligatorisch.

§ 95

Zulassung von Kindern, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören 1 Schüler oder Schülerinnen, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehören, haben die Möglichkeit, mit Einverständnis der Eltern oder der Sorgeberechtigten den Religionsunterricht zu besuchen, sofern nicht die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag der Lehrperson etwas anderes beschliesst.

§ 96

Leitung 1 Der Religionsunterricht ist auf allen Stufen von dazu ausgebildeten Lehrpersonen zu erteilen.

§ 97

Lehrplan 1 Der Religionsunterricht richtet sich inhaltlich nach dem vom Kirchenrat festgelegten Lehrplan.

§ 98

Fachaufsicht 1 In der Fachaufsicht wird die Kirchenvorsteherschaft von einer vom Kirchenrat bestimmten Fachstelle unterstützt. 7b. Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen

§ 99

Grundsatz 1 Durch Feiern wird Kindern und Jugendlichen ein Zugang zum gottesdienstlichen Leben ermöglicht und Wesentliches aus dem christlichen Glauben vermittelt. 2 Die Teilnahme steht allen offen, unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit.

§ 100

Feiern für Kleinkinder 1 Für vorschulpflichtige Kinder bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Feiern an, zu denen Erwachsene die Kinder begleiten.

§ 101

Kindergottesdienst (Sonntagschule) 1 Für Kinder ab vier Jahren bietet die Kirchgemeinde nach Möglichkeit Kindergottesdienste an.

§ 102

Feiern und Anlässe für Jugendliche 1 Die Kirchgemeinde lädt Kinder und Jugendliche auf Mittel- und Sekundarstufe I zu altersgerechten Gottesdiensten und Anlässen ein.

§ 103

Generationen übergreifende Anlässe 1 Die Kirchgemeinde bietet regelmässig Generationen übergreifende Gottesdienste an.

§ 104

Leitung 1 Die Leitung von Feiern für Kleinkinder und von Kindergottesdiensten obliegt den von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragten Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. 2 Die Leitung der Feiern und Anlässe für Jugendliche obliegt Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder dafür Ausgebildeten, die von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragt werden.

§ 105

Zeitliche Ansetzung 1 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die zeitliche Ansetzung der Angebote. Sie sorgt dafür, dass über das ganze Jahr verteilt genügend und verschiedenartige Angebote bestehen. Davon soll ein angemessener Teil auf den Sonntag gelegt werden. 7c. Konfirmationsjahr

§ 106

Grundsatz 1 Aufgabe und Ziel des Konfirmationsjahrs ist es, den Jugendlichen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens zu vermitteln, sie mit dem Leben der Kirchgemeinde und dem kirchlichen Liedgut vertraut zu machen, sie zum Glauben zu ermutigen sowie die Fähigkeit zu fördern, als Christen zu leben. Dabei sollen die Jugendlichen Möglichkeiten erhalten, das kirchliche Leben aktiv mitzugestalten. *

§ 107

Leitung 1 Die Erteilung des Unterrichts und die weitere Gestaltung des Konfirmationsjahrs ist Aufgabe des Pfarrers oder der Pfarrerin. 2 Die Kirchenvorsteherschaft kann auch andere entsprechend ausgebildete Personen

§ 108 mit der Leitung beauftragen. *

Umfang und Zeitpunkt * 1 Der Konfirmationsunterricht umfasst mindestens 40 Lektionen und beinhaltet Gemeinschaft fördernde Aktivitäten und Veranstaltungen. Zudem wird der Unterricht mit einem Lager oder Wochenende ergänzt. * 2 Der Konfirmationsunterricht beginnt in der Regel im dritten Schuljahr der Sekundarstufe I. *

§ 109

Voraussetzung 1 Voraussetzung für die Aufnahme ins Konfirmationsjahr ist die Erfüllung der von der Kirchenvorsteherschaft aufgrund der Verordnung Kirche, Kind und Jugend erlassenen Regelung. 2 Für Kinder und Jugendliche, welche aufgrund einer Beeinträchtigung oder besonderen Situation die Regelungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen können, ist eine angepasste Lösung für den Konfirmationsunterricht und die Konfirmation zu suchen, damit diese erfolgen kann. * 3 Über weitere Ausnahmen entscheidet die Kirchenvorsteherschaft. *

§ 110

Disziplinarische Massnahmen 1 Bei anhaltend und massiv störendem Verhalten kann die Kirchenvorsteherschaft nach mündlicher Kontaktaufnahme mit den Eltern und schriftlicher Mahnung einen Konfirmanden oder eine Konfirmandin um ein Jahr zurückstellen.

§ 111

Zuständigkeit 1 Es wird der Konfirmationsunterricht der Kirchgemeinde des Wohnsitzes besucht. * 2 Für Gesuche um Zuteilung zu einer anderen Gruppe innerhalb der eigenen Gemeinde ist die Kirchenvorsteherschaft zuständig. * 3 Eltern, die ihre Jugendlichen in einer andern Kirchgemeinde unterrichten beziehungsweise konfirmieren lassen wollen, stellen ein begründetes Gesuch an die Kirchenvorsteherschaft der Gemeinde, in der der Unterricht oder die Konfirmation stattfinden sollen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt, bei dem der Unterricht besucht oder die Konfirmation vorgenommen werden soll und nach Rücksprache mit der Kirchenvorsteherschaft der Wohnsitzkirchgemeinde.

§ 112

Elternbesuche 1 Im Konfirmationsjahr besucht der Pfarrer oder die Pfarrerin oder die zuständige Person die Eltern der Konfirmanden und Konfirmandinnen. * 7d. Konfirmation

§ 113

Bedeutung 1 Bei der Konfirmation erhalten die Jugendlichen die Gelegenheit, die mit der Taufe verbundene Einladung zu einem christlichen Leben zu bekräftigen. * 2 Die Konfirmation beinhaltet Segen und Fürbitte für die Jugendlichen und bestätigt den Abschluss des kirchlichen Unterrichts sowie die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche. 3 Den Konfirmanden und Konfirmandinnen wird ein Bibelwort persönlich zugesprochen.

§ 114

Form, Leitung und Ort * 1 Die Konfirmation findet nach Teilnahme am Unterricht vor versammelter Gemeinde in einem Gottesdienst statt. * 2 Wenn die Leitung des Konfirmationsunterrichts bei einer anderen Person als einer Pfarrperson liegt, kann die Konfirmationsfeier gemeinsam mit der Pfarrperson gestaltet werden. Der Einbezug von weiteren Personen, die im Konfirmationsunterricht mitwirken, ist anzustreben. * 3 Wird der Konfirmationsunterricht zusammen mit einer anderen Kirchgemeinde durchgeführt, so kann die Konfirmation gemeinsam in einer Kirchgemeinde stattfinden oder in der jeweiligen Kirchgemeinde der Jugendlichen. *

§ 115

Zulassung zur Konfirmation 1 Die regelmässige Teilnahme am Konfirmationsunterricht sowie an weiteren Aktivitäten und Veranstaltungen und den Gottesdiensten im Rahmen der gemeindeeigenen Regelung sind Voraussetzung für die Konfirmation. * 2 Wenn ein Konfirmand oder eine Konfirmandin aufgrund Abs. 1 von der Konfirmation ausgeschlossen werden soll, ist ein Beschluss der Kirchenvorsteherschaft notwendig. *

§ 116

Urkunde 1 Die vollzogene Konfirmation wird den Konfirmierten mit einer Urkunde bestätigt.

§ 117

Zeitliche Ansetzung 1 Die Konfirmation findet an einem von der Kirchenvorsteherschaft festgelegten Sonn- oder Feiertag statt, frühestens am 4. Sonntag nach Ostern und spätestens am Sonntag Trinitatis. 7e. Kirchliche Freizeitangebote

§ 118

Bedeutung 1 Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche fördern die soziale Kompetenz und das Erlebnis in der Gemeinschaft und bieten Gelegenheit, im christlichen Glauben zu wachsen.

§ 119

Angebot 1 Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt geeignete kirchliche Freizeitangebote und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen. 2 Die Verantwortlichen pflegen die regionale Zusammenarbeit und den Kontakt mit den entsprechenden Jugendverbänden. 3 Die Kirchgemeinde kann Angebote offener Jugendarbeit der Schulgemeinde, der Politischen Gemeinde oder anderer Institutionen mittragen und unterstützen.

§ 120

Leitung 1 Mit Leitungsaufgaben werden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen betraut, welche die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. 2 Die Kirchgemeinde fördert die freiwillige Mitarbeit junger Erwachsener. 7f. Junge Erwachsene * § 120a * Grundsatz 1 Die besonderen Bedürfnisse und Begabungen junger Erwachsener ab dem Konfirmationsalter sollen im Gemeindeleben Raum erhalten. § 120b * Auftrag und Form 1 Die Kirchgemeinde unterstützt die jungen Erwachsenen dabei, ihren persönlichen Glauben zu entdecken und diesen im Alltag zu integrieren. Die Kirchgemeinde bietet Angebote für die Teilnahme und fördert die aktive Beteiligung. 2 Ist dies in der Kirchgemeinde nicht möglich, kann dies in einer regionalen Zusammenarbeit, kantonal oder interkonfessionell erfolgen. 8. Seelsorge

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