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Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Thurgau · 187.12 · other

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Contents: 165 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84 Anlässen
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87 d) * Junge Erwachsene ab dem Konfirmationsalter
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108 mit der Leitung beauftragen. *
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 116
  117. § 117
  118. § 118
  119. § 119
  120. § 120
  121. § 121
  122. § 122
  123. § 123
  124. § 124
  125. § 125
  126. § 126
  127. § 127
  128. § 128
  129. § 129
  130. § 130
  131. § 131
  132. § 132
  133. § 133
  134. § 134
  135. § 135
  136. § 136
  137. § 137
  138. § 138
  139. § 139
  140. § 140
  141. § 141
  142. § 142
  143. § 143
  144. § 144
  145. § 145
  146. § 146
  147. § 147
  148. § 148
  149. § 149
  150. § 150
  151. § 151
  152. § 152
  153. § 153
  154. § 154
  155. § 155
  156. § 156
  157. § 157
  158. § 158
  159. § 159
  160. § 160
  161. § 161
  162. § 162
  163. § 163
  164. § 164
  165. § 165

165 provisions

§ 121

Bedeutung 1 Seelsorge ist Lebens- und Glaubenshilfe in der Begegnung von Mensch zu Mensch aufgrund des Evangeliums und ist grundsätzlich allen Gemeindegliedern aufgetragen.

§ 122

Auftrag und Form 1 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen dafür, dass besonders Menschen, welche sich in seelischer oder leiblicher Notlage befinden, seelsorglich begleitet werden, auch in den Heimen, Spitälern und Gefängnissen. 2 Seelsorge geschieht durch Wahrnehmung, Zuwendung, Mitfühlen, Zuspruch, Vergebung, im Trösten oder Ermahnen und in der Unterstützung beim Suchen von gangbaren Wegen in die Zukunft. Dies kann mit Schriftlesung, Gebet, Abendmahl und Segen verbunden sein.

§ 123

Seelsorgedienst 1 Seelsorge ist ein wesentlicher Auftrag des Pfarrers oder der Pfarrerin sowie, je nach Pflichtenheft, des Diakons oder der Diakonin oder allfälliger weiterer Mitarbeitender im sozialdiakonischen Dienst. 2 In der Seelsorge kann, mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft, der Pfarrer oder die Pfarrerin dazu ausgebildete Gemeindeglieder als Seelsorgebeauftragte einsetzen. Er oder sie ist für deren Begleitung zuständig.

§ 124

Schweigepflicht 1 Seelsorgliches Handeln verpflichtet zu Verschwiegenheit. 2 Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht. 3 Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen dürfen solche Geheimnisse nur mit schriftlicher Bewilligung der anvertrauenden Person oder des Kirchenrats offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

§ 125

Respekt und Grenzen 1 Alle in der Seelsorge Tätigen wahren die für den freien und unbefangenen Umgang nötige Distanz zu den begleiteten Menschen. 2 Sie tragen ihren eigenen fachlichen und menschlichen Grenzen Rechnung und helfen, soweit angezeigt, den begleiteten Menschen bei der Suche nach einer geeigneten Fachperson. 9. Diakonie, Mission, Ökumene, Entwicklungszusammenarbeit und Bewahrung der Schöpfung 9a. Diakonie

§ 126

Bedeutung 1 Diakonie ist der Auftrag aus dem Evangelium an die christliche Gemeinde, sich für jene einzusetzen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden und dauernd oder vorübergehend Hilfe, Begleitung oder Trost brauchen. 2 Das diakonische Handeln orientiert sich an Botschaft, Leben und Handeln von Jesus Christus und der neutestamentlichen Gemeinde.

§ 127

Auftrag 1 Alle Gemeindeglieder sind zum diakonischen Handeln aufgerufen. 2 Die Angebote der Diakonie sind offen für alle Menschen, unabhängig von Herkunft, Biographie, Konfession und Religion.

§ 128

Stellen 1 Zur Umsetzung des diakonischen Auftrags kann die Kirchgemeinde beim Kirchenrat die Schaffung von Diakonatsstellen beantragen. 2 Die Kirchgemeinde kann selbst Stellen für entsprechend ausgebildete Mitarbeitende im sozialdiakonischen Dienst schaffen.

§ 129

Gruppen 1 Zur Förderung von diakonischem Handeln in der Gemeinde können Gruppen gebildet werden, namentlich Gruppen für den Besuchsdienst und für Fahrdienste sowie Schicksals- und Selbsthilfegruppen.

§ 130

Zusammenarbeit 1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt diakonische und soziale Dienste und Werke. 2 Dazu kann sie mit anderen Institutionen zusammenarbeiten und sich am Aufbau regionaler Projekte beteiligen. 9b. Mission, Ökumene und Entwicklungszusammenarbeit

§ 131

Bedeutung 1 Mission gehört zum Wesen und Auftrag der Gemeinde Jesu Christi. Sie ist Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat sowie Einladung zur Nachfolge Jesu Christi. Dies geschieht innerhalb der Kirche sowie darüber hinaus. Alle Mission erfolgt in Respekt gegenüber christlichen Partnern sowie anderen Religionen und Kulturen. 2 Ökumene ist das Bestreben, ein gemeinsames Verständnis des Glaubens und die Solidarität unter Christen und christlichen Kirchen weltweit zu fördern. 3 Entwicklungszusammenarbeit ist weltweites diakonisches Engagement. Sie umfasst insbesondere partnerschaftliche Hilfe zur Selbsthilfe.

§ 132

Auftrag und Form 1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen die Anliegen der Mission, der Ökumene und der Entwicklungszusammenarbeit wahr. 2 Sie sensibilisieren für die grenzüberschreitende Dimension des christlichen Glaubens und für entwicklungspolitische Fragen. 3 Sie suchen nach Wegen, auch mit Menschen, die der Kirche fern stehen, im Gespräch zu sein und ihnen das Evangelium zu bezeugen, und motivieren die Mitglieder der Gemeinde, dies ebenfalls zu tun.

§ 133

Zusammenarbeit 1 Wo es der Erfüllung dieses Auftrags dient, arbeiten die Kirchenvorsteherschaft und der Kirchenrat mit anderen Kirchen und Missionen sowie mit geeigneten kirchlichen und nicht-kirchlichen Institutionen, Werken und Gemeinschaften zusammen.

§ 134

Anwendung im innerkirchlichen Bereich 1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der weltweiten Gerechtigkeit betroffen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung.

§ 135

Bezug zum Kirchenjahr 1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, namentlich jedoch in der Advents- und Passionszeit, Anliegen der Mission und der Entwicklungszusammenarbeit auf. 9c. Bewahrung der Schöpfung

§ 136

Bedeutung und Auftrag 1 Der Glaube an Gott den Schöpfer lädt zur Freude an der Schöpfung und zum Lob des Schöpfers ein und verpflichtet zu einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen, zu einem sorgsamen Umgang mit den Mitgeschöpfen und zum Engagement für die Bewahrung der Lebensgrundlagen.

§ 137

Anwendung im innerkirchlichen Bereich 1 Wo bei kirchlichen Entscheidungen Anliegen der Bewahrung der Schöpfung betroffen sind, tragen die Verantwortlichen diesen Rechnung, namentlich bei Fragen der Energienutzung im Blick auf den Betrieb von kirchlichen Gebäuden.

§ 138

Bezug zum Kirchenjahr 1 Landeskirche und Kirchgemeinden nehmen während des ganzen Kirchenjahrs, namentlich jedoch in der ökumenischen Schöpfungszeit im Herbst, Anliegen des Schöpfungslobs und der Bewahrung der Schöpfung auf. 10. Erwachsenenbildung und Kultur, Bauten 10a. Erwachsenenbildung und Kultur

§ 139

Bedeutung 1 Landeskirche und Kirchgemeinden ermöglichen ihren erwachsenen Mitgliedern sowie weiteren Kreisen der Bevölkerung, den christlichen Glauben und die vom Christentum geprägte Kultur vertieft kennen und verstehen zu lernen.

§ 140

Form 1 Kirchliche Erwachsenenbildung orientiert sich am christlichen Gottes-, Menschen- und Gesellschaftsbild. Sie nimmt erwachsene Menschen ganzheitlich mit ihrem je eigenen Lebens- und Erfahrungshintergrund wahr.

§ 141

Auftrag 1 Landeskirche und Kirchgemeinden führen Veranstaltungen und Kurse für Erwachsene durch, die eine Vertiefung ihres Glaubens, Verständnis für Geschichte, Gegenwart und Zukunft der Kirche sowie eine Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen und Herausforderungen ermöglichen.

§ 142

Musik 1 Landeskirche und Kirchgemeinden fördern die Musik als wesentlichen Ausdruck christlichen Glaubens und Lebens, insbesondere Instrumental-, Chor- und solistische Musik unterschiedlicher Stilrichtungen, sowie Tanz.

§ 143

Bildende und gesellige Veranstaltungen 1 Die Kirchgemeinde bietet generationenspezifische und generationenübergreifende Veranstaltungen an und fördert diesbezügliche Eigeninitiativen.

§ 144

Interreligiöser Dialog 1 Landeskirche und Kirchgemeinden beteiligen sich aktiv am interreligiösen Dialog und unterstützen ihre Mitglieder dabei. 10b. Bauten

§ 145

Verantwortlichkeit 1 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt die Verantwortung beim Unterhalt und insbesondere bei der Erhaltung wertvoller Bausubstanz von Kirchen und andern Gebäuden im Besitz der Kirchgemeinde wahr. 2 Sie berücksichtigt bei Renovationen, Neubauten und Ergänzungsbauten liturgische, ökologische, praktische, ästhetische, denkmalpflegerische und finanzielle Gesichtspunkte. 3 Sie ermöglicht den Zugang und die Teilhabe an den Gottesdiensten und Veranstaltungen auch für Menschen mit Behinderung.

§ 146

Zugang ausserhalb von Gottesdiensten und Veranstaltungen 1 Die Kirchenvorsteherschaft ermöglicht durch grosszügig gewährten Zugang auch ausserhalb der Gottesdienstzeiten und Veranstaltungen das persönliche Erleben der Stille und Besinnung sowie das Kennenlernen der im Kirchenbau erkennbaren Glaubensverkündigung und Kulturgeschichte. 2 Die Kirchenvorsteherschaft trifft geeignete Massnahmen, dass der Charakter der Kirchen als Orte der Stille und Andacht gewahrt bleibt.

§ 147

Benutzung kirchlicher Räumlichkeiten 1 Kirchliche Anlässe haben bei der Benutzung der Räumlichkeiten Vorrang. 2 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, inwiefern Räumlichkeiten der Kirchgemeinde für Anlässe zur Verfügung gestellt werden, welche nicht von der Kirchgemeinde verantwortet werden. Die Ziele der Anlässe und der betreffenden Trägerschaften dürfen den Zielen der Evangelischen Landeskirche nicht zuwiderlaufen. 3 Wird die Kirche zur Verfügung gestellt, ist dem Charakter des Raums Rechnung zu tragen. 4 Die Kirchenvorsteherschaft kann ein Reglement für die Nutzung ihrer Räumlichkeiten durch Dritte erlassen. 11. Öffentlichkeitsarbeit

§ 148

Bedeutung 1 Landeskirche und Kirchgemeinden pflegen die Öffentlichkeitsarbeit und machen ihr Wirken und das Evangelium auch auf diese Weise bekannt.

§ 149

Form 1 Kirchenrat und Kirchenvorsteherschaften sorgen für sachgemässe und rechtzeitige Information gegen innen und aussen.

§ 150

Vertretung in der Öffentlichkeit 1 Der Kirchenrat vertritt die Landeskirche in der Öffentlichkeit. Er kann zu wichtigen Fragen durch öffentliche Erklärungen Stellung nehmen. 2 Die Kirchenvorsteherschaft vertritt die Kirchgemeinde in der Öffentlichkeit.

§ 151

Stellungnahmen 1 Wo sich kirchliche Amtspersonen im Namen der Kirche zu gesellschaftlichen und politischen Themen äussern, sind sie gehalten, sachkompetent und spezifisch biblisch-kirchlich zu argumentieren.

§ 152

Erscheinungsbild 1 Der Kirchenrat legt die Rahmenbedingungen für einen einheitlichen Auftritt von Landeskirche und Kirchgemeinden fest.

§ 153

Publikation 1 Das offizielle Publikationsorgan der Landeskirche ist das Amtsblatt des Kantons Thurgau. 2 Die Landeskirche kann sich an der Herausgabe von kirchlichen Zeitungen beteiligen oder solche selber produzieren. Zuständig für einen solchen Entscheid ist die Synode. 3 Der Kirchenrat kann mit der Trägerschaft des Kirchenboten eine Zusammenarbeit vereinbaren. 4 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für Präsenz in den Medien. 12. Verschiedenes 12a. Erneuerung

§ 154

Innovationsbemühungen 1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau fördert Innovationsbemühungen durch Impulse, Begleitung, Austausch und finanzielle Beiträge. 12b. Registerführung

§ 155

Registerführung 1 Alle im Einzugsgebiet einer Kirchgemeinde vollzogenen Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sind vom Pfarramt mit den erforderlichen Personalien in deren Register einzutragen. 12c. Amtsübergabe

§ 156

Amtsübergabe 1 Anlässlich von Amtsübergaben bei Wechseln im Pfarramt, Präsidium oder Pflegeramt wird ein Protokoll erstellt und im Archiv abgelegt. 2 Amtsübergaben bei Pfarrwechseln finden in Anwesenheit einer Vertretung des Kirchenrats statt, die auch das Protokoll mitunterzeichnet. 12d. Archiv

§ 157

Archivverwaltung 1 Die Kirchenvorsteherschaft bewahrt Register, Urkunden, Protokolle, Verträge und andere wichtige Akten sowie Tauf- und Abendmahlsgeschirr, das nicht im Gebrauch steht, in einem gesicherten Archiv auf. 2 Akten der Aufsichts- und Pfarrwahlkommission sind im Archiv separat und unter Verschluss aufzubewahren. Zugriff haben das Präsidium und das Aktuariat.

§ 158

Archivordnung 1 Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung über die Register- und Aktenführung, Amtsübergabe und Archivverwaltung. 2 Der Kirchenrat prüft die Führung des Archivs im Rahmen von Visitationen und Amtsübergaben. 12e. Amtsgeheimnis und Datenschutz

§ 159

Amtsgeheimnis 1 Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Mitarbeitende der Kirchgemeinden und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen die Verschwiegenheit zu beachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses. 2 Zuständig zur Entbindung vom Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.

§ 160

Datenschutz 1 Die Erfassung und die Bearbeitung von Personendaten richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. 2 Kirchenvorsteherschaften, Pfarrämter und Kirchenrat sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Daten untereinander auszutauschen. 12f. Glockenläuten

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