Grundsatz
1 Mitglied der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist jede evangelische Person, die im Gemeindegebiet einer Evangelischen Thurgauer Kirchgemeinde
wohnt und nicht gegenüber der Kirchenvorsteherschaft schriftlich den Austritt erklärt hat.
§ 2
Konfessionelle Zugehörigkeit
1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau versteht sich als Teil der
einen weltweiten christlichen Kirche. Sie ist aus der Reformation hervorgegangen
und bezeugt ihren Glauben in der Verbundenheit mit den altkirchlichen und reformatorischen Bekenntnissen. Die Konfessionsbezeichnung der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden lautet evangelisch.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist liturgisch und organisatorisch reformiert geprägt und versteht ihren Glauben im Sinne des gemeinsamen Verständnisses des Evangeliums gemäss der Leuenberger Konkordie von 1973.
3 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist dem ökumenischen Anliegen verpflichtet, die Verbundenheit unter den Christen zu fördern.
§ 3
Beginn der Mitgliedschaft
1 Die Kirchenzugehörigkeit beginnt für Kinder von Kirchenmitgliedern mit der Geburt und dem Eintrag evangelisch auf der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde.
2 Wer in das Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau zuzieht,
ist Mitglied derselben durch seine Erklärung und den Eintrag auf der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde.
§ 4
Mitgliedschaft religiös nicht Mündiger (Kinder und Jugendliche)
1 Über die Kirchenzugehörigkeit und damit über die Abgabe von Austritts- oder Beitrittserklärungen von Personen unter 16 Jahren entscheiden die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund gemäss Zivilgesetzbuch1).
2 Beim Austritt der Inhaber der elterlichen Sorge aus der Evangelischen Landeskirche bleibt die Mitgliedschaft der religiös nicht mündigen Kinder und Jugendlichen
bestehen, sofern die Sorgerechtsinhaber nicht ausdrücklich den Austritt des Kindes
erklären.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund haben urteilsfähigen Kindern
bezüglich der Kirchenzugehörigkeit ein Mitspracherecht einzuräumen und deren
Willen zu berücksichtigen.
§ 5
Aufnahme
1 Personen, die im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
wohnen und nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind, können sich bei
der Kirchenvorsteherschaft oder beim Pfarramt des Wohnorts durch schriftliches
Gesuch zur Aufnahme in die Landeskirche anmelden.
2 Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener angemessener Einführung in den
evangelischen Glauben und aufgrund eines Entscheids der Kirchenvorsteherschaft.
3 Die Beibehaltung der Zugehörigkeit zu einer andern Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist möglich, sofern deren Ziele und Inhalte nicht im Widerspruch zu den Auffassungen der Evangelischen Landeskirche stehen.
1) SR 210
4 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von deren Sorgeberechtigten niemand der Evangelischen Landeskirche angehört, können nur aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass andere in die Erziehung involvierte erwachsene Mitglieder einer christlichen Kirche bereit sind, die Verantwortung für die
Erziehung im christlichen Glauben mitzutragen.
5 Konfirmanden oder Konfirmandinnen, die bis zur Konfirmation nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, werden durch die Konfirmation aufgenommen. Sie
und ihre Sorgeberechtigten sind vor der Konfirmationsfeier darauf hinzuweisen.
6 Die Kirchenvorsteherschaft teilt Aufnahmen der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde mit.
§ 6
Austritt
1 Mitglieder, die aus der Evangelischen Landeskirche austreten wollen, haben bei der
Kirchenvorsteherschaft eine persönliche, schriftliche, datierte Austrittserklärung einzureichen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft nimmt den Austritt zur Kenntnis und bestätigt diesen,
nachdem die austrittswillige Person schriftlich oder mündlich über Funktion und
Wesen der Kirche und über die Konsequenzen eines Austritts aufgeklärt worden ist.
3 Mit Datum des Eingangs des Austrittsschreibens oder einem späteren, vom Austretenden genannten Datum, erlöschen dessen Rechte und Pflichten. Das Erlöschen der
Steuerpflicht richtet sich nach dem staatlichen Recht.
§ 7
Meldepflicht
1 Ein- und Austritte sind laufend mit Namensnennung der zuständigen Einwohnerkontrolle und mit dem Jahresbericht summarisch dem Kirchenrat zu melden.
§ 8
Steuerpflicht
1 Mitglieder der Evangelischen Landeskirche sind kirchensteuerpflichtig. Der Bestand und Umfang der Steuerpflicht sowie die Fälligkeit der Steuern richten sich
nach staatlichem Recht. Die Festlegung des Steuerfusses obliegt der Kirchgemeinde.
1b. Anspruch auf kirchliche Dienste
§ 9
Grundsatz
1 Die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche haben grundsätzlich Anspruch auf
die üblichen kirchlichen Dienste.
§ 10
Veranstaltungen und besondere Dienste
1 Für Veranstaltungen der Kirchgemeinde, die nicht gottesdienstlichen Charakter haben und für besondere Dienste können Eintritte beziehungsweise Gebühren gemäss
entsprechendem Reglement verlangt werden.
§ 11
Religions- und Konfirmationsunterricht
1 Die Teilnahme an Religions- und Konfirmationsunterricht ist grundsätzlich unentgeltlich.
2 Werden Kinder und Jugendliche nicht in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes unterrichtet, erstattet diese die Kosten an die den Unterricht erteilende Kirchgemeinde.
3 Für den Besuch des Religions- und Konfirmationsunterrichts von Kindern und Jugendlichen, von denen kein Elternteil der evangelischen Landeskirche angehört, haben die Kirchgemeinden das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern.
4 Das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern, liegt bei der Kirchgemeinde des
Wohnsitzes.
§ 12
Abdankungen für Nichtmitglieder
1 Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf eine kirchliche Abdankung.
2 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehörten, eine
kirchliche Abdankung gewünscht, entscheidet darüber das zuständige Pfarramt unter
Berücksichtigung der Wünsche der Verstorbenen und der seelsorglichen Anliegen
der Hinterbliebenen und nach Rücksprache mit mindestens einem Mitglied der Kirchenvorsteherschaft oder mit einer von ihr bezeichneten Stelle. Die Kirchenvorsteherschaft kann dafür Rahmenbedingungen festlegen.
3 Wird für Verstorbene, die nicht der Evangelischen Landeskirche angehört haben,
eine kirchliche Abdankung gewährt oder werden dafür kirchliche Einrichtungen und
Personal beansprucht, wird dafür Rechnung gestellt. In begründeten Fällen kann die
Kirchenvorsteherschaft davon absehen.
§ 13
Kirchliche Dienste ausserhalb der Gemeinde
1 Für kirchliche Dienste auf dem Gebiet der Landeskirche des Kantons Thurgau, jedoch ausserhalb der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, werden die anfallenden Kosten
bei Angehörigen der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau grundsätzlich unter den Kirchgemeinden verrechnet.
2 Eine Verordnung regelt die Einzelheiten.
2. Gemeindeleitung
§ 14
Grundsatz
1 Ordinierte und nicht ordinierte Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft leiten die
Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwortung.
2 Kirchliche Behörden und Kommissionen nehmen ihre Leitungsverantwortung im
Rahmen des Selbstverständnisses der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau wahr.
3 Die Aufsicht über die Kirchenvorsteherschaft liegt beim Kirchenrat.
§ 15
Verantwortung für das kirchliche Leben
1 Die Kirchenvorsteherschaft trägt die Verantwortung sowohl für die organisatorischen und administrativen Belange als auch für das geistliche Leben in der Kirchgemeinde.
2 Sie nimmt bei der Gestaltung des kirchlichen Lebens Rücksicht auf die bestehenden Ressourcen und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gemeindeglieder.
3 Nicht im Kompetenzbereich der Kirchenvorsteherschaft liegen Beschlüsse über die
inhaltliche Ausrichtung in der Verkündigung und in der Wahrnehmung des Seelsorgeauftrags. Die Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie ordinierten Diakone und Diakoninnen sind hierin im Rahmen des Glaubensbekenntnisses und des Ordinationsgelübdes
frei.
§ 16
Kollegialitätsprinzip
1 Die Kirchenvorsteherschaftsmitglieder sind dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet.
Unterlegene Meinungen oder Mehrheitsverhältnisse dürfen nur im Einverständnis
der Kirchenvorsteherschaft nach aussen getragen werden.
§ 17
Gewissenskonflikte
1 Amtstätigkeiten, die ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein Diakon oder eine Diakonin
nicht mit dem Ordinationsgelübde in Einklang bringen kann, kann er oder sie nach
Rücksprache mit dem zuständigen Dekan ablehnen. Das Präsidium der Kirchenvorsteherschaft ist darüber ins Bild zu setzen.
§ 18
Aufgabenteilung
1 Wo mehrere Ordinierte in einer Gemeinde tätig sind, regelt die Kirchenvorsteherschaft die Aufgabenteilung unter den Ordinierten in einer Amtsordnung.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann zur übersichtlicheren Gestaltung der Gemeindearbeit Pfarrkreise bezeichnen. Sie kann für die Übernahme von Amtshandlungen bestimmte Ordnungen vorsehen.
3 Wo ein Konvent von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder weiteren
Mitarbeitenden besteht, weist die Kirchenvorsteherschaft diesem die Aufgaben und
Kompetenzen zu.
§ 19
Ressorts
1 Für die Übernahme von spezifischen Aufgaben durch einzelne Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft können Ressorts geschaffen werden. Die mit der Leitung von
Ressorts verbundenen Aufgaben und Kompetenzen werden durch die Kirchenvorsteherschaft festgelegt.
§ 20
Freiwillige
1 In der Kirchgemeinde sind alle Glieder aufgerufen, gemäss dem Evangelium
Gemeinschaft zu pflegen, sich mit ihren Gaben einzubringen und sich für den Dienst
in der Welt auszurüsten.
2 Die Kirchgemeinde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Freiwillige angewiesen.
Sie werden damit von der Kirchenvorsteherschaft betraut.
3 Sie sind angemessen in ihre Aufgabe einzuführen und zu begleiten. Ihre Arbeit ist
auf geeignete Weise anzuerkennen.
§ 21
Personalrechtliche Zuständigkeit
1 Für Fragen in finanzieller, administrativer und organisatorischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und gewählten Amtspersonen die Aufsichtskommission zuständig.
2 Für Fragen in geistlich-theologischer Hinsicht ist gegenüber den ordinierten und
gewählten Amtspersonen der Kirchenrat zuständig.
3 Die personalrechtliche Zuständigkeit für Pfarrämter und Diakonate, die durch Anstellung besetzt sind, richtet sich nach den Bestimmungen einer von der Synode zu
erlassenden Verordnung zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen.
4 Für alle von der Kirchgemeinde angestellten weiteren Mitarbeitenden liegt die personalrechtliche Zuständigkeit bei der Kirchenvorsteherschaft.
§ 22
Aus- und Weiterbildung
1 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von
angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden sowie von Mitgliedern von Behörde,
Kommissionen und Arbeitsgruppen.
3. Gottesdienst
§ 23
Bedeutung
1 Im Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde zur Anbetung Gottes, zum gemeinsamen Hören seines Wortes, zur Pflege der Gemeinschaft und zur Stärkung und Sendung für den Dienst in der Welt.
§ 24
Teilnahme
1 Die Gottesdienstteilnahme steht unabhängig von der Kirchenmitgliedschaft allen
offen.
§ 25
Form
1 Der Gottesdienst wird nach der evangelisch-reformierten Tradition gefeiert. Er besteht aus den Teilen Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte, Segen und
Kollekte sowie gegebenenfalls Bekenntnis.
§ 26
Leitung
1 Der Gottesdienst wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin geleitet.
2 Gemeindeglieder sollen nach Möglichkeit einzelne liturgische Teile übernehmen.
3 Ordinierte Diakone oder ordinierte Diakoninnen können in der eigenen Gemeinde
Gottesdienststellvertretungen übernehmen.
4 Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine
Verordnung des Kirchenrates.
§ 27
Liturgische Bekleidung
1 Die Pfarrer oder Pfarrerinnen tragen für die Leitung des Gottesdienstes in der Kirche den schwarzen Talar oder eine andere der Feier angemessene Kleidung.
2 Bei besonderen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft für die Pfarrer und
Pfarrerinnen das Tragen des schwarzen Talars beschliessen.
3 Weitere Gottesdienst leitende Personen und Mitwirkende tragen eine der Feier
angemessene Kleidung.
§ 28
Ansetzung von Sonntagsgottesdiensten
1 An jedem Sonntag findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Der Kirchenrat kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen genehmigen.
2 Zusätzlich zu den üblichen Gottesdiensten kann die Kirchenvorsteherschaft regelmässig oder aus aktuellem Anlass Gottesdienste ansetzen.
3 Die zeitliche Ansetzung richtet sich nach den Gegebenheiten der Gemeinde und erfolgt durch die Kirchenvorsteherschaft.
§ 29
Feiertage
1 Als Feiertage gelten: Weihnachtstag, Stefanstag, Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Eidg. Dank-, Buss-
und Bettag, Reformationssonntag sowie Ewigkeitssonntag.
2 An den nicht auf Sonntage fallenden Feiertagen werden am Weihnachtstag, Karfreitag und Auffahrt in jedem Fall Gottesdienste gefeiert.
3 Vom 24. bis 26. Dezember sind pro Gemeinde mindestens zwei Gottesdienste zu
feiern; vom 31. Dezember bis 1. Januar mindestens einer und von Gründonnerstag
bis Ostermontag mindestens drei. In Doppelgemeinden können die Weihnachtsgottesdienste beziehungsweise die Ostergottesdienste auf die beiden Gemeinden aufgeteilt werden.
§ 30
Kirchenjahr
1 Die Festzeiten des Kirchenjahrs werden in der Gottesdienstgestaltung berücksichtigt.
§ 31
Ort
1 Grundsätzlich finden die Gottesdienste in der Kirche statt.
2 Über Abweichungen von dieser Regel für einen längeren Zeitraum befindet die
Kirchgemeinde.
§ 32
Liturgie
1 Sonntags- und Feiertagsgottesdienste haben sich an den von der Synode anerkannten Liturgie- und Gesangbüchern zu orientieren.
2 Für den liturgischen Ablauf ist der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Gottesdienstes verantwortlich.
3 Wesentliche Neuerungen in der Liturgie sind mit der Kirchenvorsteherschaft abzusprechen.
§ 33
Predigt
1 Im Gottesdienst hat die Predigt als gegenwartsbezogene Auslegung der Heiligen
Schrift besonderes Gewicht.
§ 34
Musik
1 Die Musik ist ein wesentlicher Bestandteil des Gottesdienstes. Sie dient der Anbetung Gottes und soll das Hören des Wortes vorbereiten, unterstützen und vertiefen.
2 Das Singen der Gemeinde ist Mittelpunkt der Kirchenmusik im Gottesdienst.
3 Im Gottesdienst wird traditionelles und popularmusikalisches Liedgut gepflegt.
§ 35
Mitteilungen
1 Die das kirchliche Leben und die kirchlichen Handlungen betreffenden Mitteilungen sowie die Verwendung der Kollekte werden der Gemeinde im Gottesdienst bekannt gegeben.
§ 36
Öffentlichkeitscharakter
1 Alle Gottesdienste sind öffentlich. Entsprechend wird mit Glockenläuten zum
Gottesdienst eingeladen, und ebenso wird das Ende des Gottesdienstes mit Glockenläuten angezeigt.
§ 37
Kollekte
1 Im Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Mit der Kollekte sollen namentlich
Werke und Projekte der Diakonie, der Mission, der Entwicklungszusammenarbeit,
der zwischenkirchlichen Solidarität und des Gemeindeaufbaus unterstützt werden.
2 Die Kirchenvorsteherschaft legt die Zweckbestimmung der Kollekten im Einvernehmen mit dem örtlichen Pfarramt fest.
3 Der Kirchenrat kann Kollekten empfehlen oder anordnen.
§ 38
Besondere Gottesdienste
1 In Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft können regelmässig alternativ gestaltete Gottesdienste gefeiert werden.
2 Mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft können gemeinsame Gottesdienste
mit anderen landeskirchlichen Gemeinden oder mit weiteren christlichen Gemeinden
oder Gemeinschaften gefeiert werden.
3 Der Kirchenrat kann einen Sonntag im Kirchenjahr zum Laiensonntag erklären.
§ 39
Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen bei Gottesdiensten bedürfen der Einwilligung des verantwortlichen Pfarrers oder der verantwortlichen Pfarrerin. Für Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung in Medien ist die Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft und der betroffenen Personen erforderlich.
§ 40
Gottesdienste für die ganze Landeskirche
1 Aus ausserordentlichem Anlass kann der Kirchenrat zu Gottesdiensten oder Gedenkanlässen einladen.