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Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Thurgau · 187.12 · other

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Contents: 165 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84 Anlässen
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87 d) * Junge Erwachsene ab dem Konfirmationsalter
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108 mit der Leitung beauftragen. *
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 116
  117. § 117
  118. § 118
  119. § 119
  120. § 120
  121. § 121
  122. § 122
  123. § 123
  124. § 124
  125. § 125
  126. § 126
  127. § 127
  128. § 128
  129. § 129
  130. § 130
  131. § 131
  132. § 132
  133. § 133
  134. § 134
  135. § 135
  136. § 136
  137. § 137
  138. § 138
  139. § 139
  140. § 140
  141. § 141
  142. § 142
  143. § 143
  144. § 144
  145. § 145
  146. § 146
  147. § 147
  148. § 148
  149. § 149
  150. § 150
  151. § 151
  152. § 152
  153. § 153
  154. § 154
  155. § 155
  156. § 156
  157. § 157
  158. § 158
  159. § 159
  160. § 160
  161. § 161
  162. § 162
  163. § 163
  164. § 164
  165. § 165

165 provisions

§ 41

Überlassung der kirchlichen Einrichtungen 1 Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen kirchliche Gebäude und Einrichtungen auch für Gottesdienste einschliesslich Abdankungen und Trauungen durch Beauftragte anderer christlicher Kirchen benutzt werden können. 2 Bei paritätischen Kirchen ist der diesbezügliche Entscheid im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der katholischen Kirchgemeinde zu fällen. 4. Taufe und Abendmahl 4a. Taufe

§ 42

Bedeutung 1 Die Taufe erfolgt im Namen des dreieinigen Gottes aufgrund des Taufbefehls Jesu Christi. Sie stellt Gottes Annahme des Täuflings und Gottes Anspruch auf sein Leben dar. Sie ist Zeichen des Bundes Gottes mit den Menschen in Jesus Christus und der Eingliederung in seine weltweite Gemeinde.

§ 43

Einmaligkeit 1 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Daher gilt beim Übertritt aus einer anderen Konfession die bereits empfangene Taufe.

§ 44

Form 1 Die Taufe wird von einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. 2 Die Kirchenvorsteherschaft kann Taufsonntage oder zusätzliche Taufgottesdienste festlegen. 3 Die Taufe wird mit einem Taufschein bestätigt.

§ 45

Kindertaufe 1 Für die Taufe eines urteilsunfähigen Kindes muss mindestens ein Elternteil der Evangelischen Landeskirche angehören.

§ 46

Paten 1 Bei der Taufe eines Kindes bestimmen die Eltern religiös mündige Personen als Paten oder Patinnen, von denen mindestens eine einer christlichen Kirche angehört.

§ 47

Elterngespräch 1 Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin ein Gespräch mit den Eltern über die Bedeutung der Taufe, die Aufgabe von Paten oder Patinnen sowie die Gestaltung der Tauffeier.

§ 48

Taufversprechen 1 Die Eltern verpflichten sich, das Kind im christlichen Glauben zu erziehen. 2 Die Paten und Patinnen versprechen, die Eltern in dieser Aufgabe zu unterstützen und das Kind auf diesem Weg zu begleiten.

§ 49

Taufe von urteilsfähigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen 1 Erwachsene und Jugendliche ab dem 16. Altersjahr werden auf eigenen Wunsch getauft. 2 Urteilsfähige Kinder werden vor ihrem 16. Altersjahr auf ihren eigenen Wunsch getauft, sofern die Eltern zustimmen. 3 Auf Wunsch des Täuflings hilft die Kirchenvorsteherschaft bei der Suche nach geeigneten Paten oder Patinnen. 4 Der Taufe auf eigenes Begehren geht eine dem Alter des Täuflings angemessene Vorbereitung voraus. 4b. Abendmahl

§ 50

Bedeutung 1 Das Abendmahl wird im Gottesdienst aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus gefeiert. Es ist ein sichtbares Zeichen der göttlichen Vergebung und der Verbundenheit mit dem gekreuzigten, auferstandenen, gegenwärtigen und kommenden Herrn und seiner Gemeinde.

§ 51

Teilnahme 1 Eingeladen sind alle, die diese Gemeinschaft suchen.

§ 52

Form 1 Zentrum der Abendmahlsfeier sind die Einsetzungsworte sowie die Austeilung und der Empfang von Brot und Wein. 2 Über Fragen wie Gemeinschafts- oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein sowie über die Form der Austeilung entscheidet die Kirchgemeinde. 3 Über Abweichungen von der gewohnten Abendmahlsform entscheidet in Einzelfällen die Kirchenvorsteherschaft. 4 Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Austeilung neben Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen, Mesmer oder Mesmerin weitere Gemeindeglieder beiziehen.

§ 53

Termine 1 An Weihnachten, am Karfreitag, an Ostern, an Pfingsten und in der Regel am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie mindestens an drei weiteren von der Kirchgemeinde festgelegten jährlich wiederkehrenden Tagen feiert jede Gemeinde das Abendmahl. 2 Die Kirchenvorsteherschaft kann aus besonderem Anlass weitere Abendmahlsfeiern festlegen.

§ 54

Abendmahlsfeier ausserhalb des Gemeindegottesdienstes 1 Das Abendmahl kann mit Einzelpersonen und Gruppen im Rahmen der Seelsorge oder kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert werden.

§ 55

Leitung 1 Die Abendmahlsfeier wird von einem ordinierten Pfarrer oder einer ordinierten Pfarrerin geleitet. 2 Der Kirchenrat kann entsprechend ausgebildeten Personen die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern erteilen, namentlich für Abendmahlsfeiern in Heimen. 3 Die Kirchenvorsteherschaft kann Diakonen und Diakoninnen oder entsprechend ausgebildeten Laien die Erlaubnis zur Leitung nicht öffentlicher Abendmahlsfeiern erteilen. 5. Trauung und Abdankung 5a. Trauung

§ 56

Bedeutung 1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.). In ihm wird der Ehebund vor Gott bestätigt und die eheliche Gemeinschaft unter sein Wort und seinen Segen gestellt. 2 Die Eheleute bekennen, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen und versprechen, ihre Ehe mit seiner Hilfe in christlicher Liebe und Treue zu führen.

§ 57

Form 1 Für die Leitung und Gestaltung der Trauung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zuständig. Weitere Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten. 2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Trauungen leiten und gestalten. 3 Die vollzogene Trauung wird den Eheleuten schriftlich bestätigt.

§ 58

Voraussetzungen 1 Der Trauung geht ein Traugespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin voraus. 2 Die Trauung bedingt die vorherige zivilrechtliche Eheschliessung.

§ 59

Konfessionsverschiedene Ehepaare 1 Die Trauung setzt voraus, dass der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist. 2 Bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren kann die Trauung unter Mitwirkung einer Amtsperson der anderen Kirche vollzogen werden.

§ 60

Ort 1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Trauung an anderen Orten ist in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin zulässig.

§ 61

Zuständigkeit 1 Die Anmeldung zum Traugottesdienst erfolgt bei dem oder der die Trauung durchführenden Pfarrer oder Pfarrerin. 2 Die Reservation der Kirche erfolgt bei der von der zuständigen Behörde des Trauungsortes bezeichneten Stelle. 3 Das Pfarramt, in dessen Gemeinde das Brautpaar wohnt, ist verpflichtet, die Trauung auf Wunsch des Brautpaars auch auswärts durchzuführen, sofern diese im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau stattfindet. 5b. Abdankung

§ 62

Bedeutung 1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst (§ 23 ff.), in welchem angesichts des Todes und Leides die Erlösung durch Jesus Christus und die Auferstehung verkündigt wird. Sie tröstet die Hinterbliebenen und versichert sie der Nähe der kirchlichen Gemeinschaft. Leben und Person der Verstorbenen sollen in angemessener Weise gewürdigt werden.

§ 63

Form 1 Für die Leitung und Gestaltung der Abdankung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verantwortlich. 2 Ordinierte Diakone oder Diakoninnen können stellvertretungsweise Abdankungen leiten und gestalten. 3 Weitere bei der Abdankung Mitwirkende haben den gottesdienstlichen Charakter zu achten. 4 Welche Formen und Bräuche im Zusammenhang mit Abdankungen zu beachten sind, entscheidet die Kirchgemeinde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen der Politischen Gemeinde.

§ 64

Vereinfachte Bestattungsfeier 1 Wo die Umstände dies nahe legen, kann in der Kirche und auf dem Friedhof oder auch nur auf dem Friedhof eine vereinfachte Form der Abdankung stattfinden.

§ 65

Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung 1 Abdankungsgottesdienste sind grundsätzlich öffentlich und werden mit Glockenläuten angezeigt. Wenn die Angehörigen auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichten und die Abdankung im Kreis der nächsten Angehörigen stattfindet, wird auf deren Wunsch auf das Glockengeläute verzichtet.

§ 66

Ewigkeitssonntag 1 Die Namen der im zurückliegenden Kirchenjahr verstorbenen Gemeindeglieder werden am Ewigkeitssonntag im Gottesdienst verlesen.

§ 67

Separate Urnenbeisetzung 1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen wirkt der Pfarrer oder die Pfarrerin bei der separaten Urnenbeisetzung mit.

§ 68

Zuständigkeit 1 Für die kirchliche Abdankung ist jenes Pfarramt zuständig, in dessen Kirchgemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten. 2 Wünschen Angehörige, dass eine kirchliche Abdankung nicht durch das zuständige Pfarramt, sondern durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin ihrer Wahl durchgeführt wird, hat neben dem angefragten Pfarrer oder der angefragten Pfarrerin auch die zuständige Stelle der örtlichen Kirchgemeinde ihr Einverständnis zu geben. Wenn von der Kirchenvorsteherschaft keine andere Stelle bezeichnet wird, ist dies das Kirchenvorsteherschaftspräsidium. Diese Stelle macht dem zuständigen Pfarramt Mitteilung. 3 Falls sich der Grabplatz auf einem auswärtigen Friedhof befindet, ist das zuständige Pfarramt, in dessen Gemeinde oder Amtskreis die Verstorbenen zuletzt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, grundsätzlich verpflichtet, auf Wunsch der Angehörigen die Abdankung oder Urnenbeisetzung am Ort des Grabplatzes durchzuführen, sofern dieser im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau liegt.

§ 69

Rituale ausserhalb von Friedhof und Kirche 1 Pfarrer und Pfarrerinnen können nicht verpflichtet werden, Rituale, die ausserhalb von Friedhof oder Kirche stattfinden sollen, durchzuführen. 6. Weitere gottesdienstliche Handlungen und Segensfeiern 6a. Ordination

§ 70

Bedeutung 1 Die Ordination stellt die Berufung zum Dienst am Evangelium dar. Sie berechtigt zum Dienst als Pfarrerin oder als Pfarrer beziehungsweise als Diakon oder Diakonin in der Gemeinde und verpflichtet zum Einsatz für das Reich Gottes durch eine Lebensführung und Verkündigung im Einklang mit der heiligen Schrift und zur Stärkung der kirchlichen Einheit.

§ 71

Form 1 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch ein ordiniertes Mitglied des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form.

§ 72

Voraussetzung 1 Die Ordination ins Pfarramt erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ordination ins Pfarramt werden bei Kandidaten oder Kandidatinnen, die nicht im Besitz des Wahlfähigkeitszeugnisses des Konkordats sind, durch den Kirchenrat geregelt. 2 Die Ordination ins Diakonat erfolgt frühestens nach zwei Jahren praktischer Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss im sozialdiakonischen Dienst aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrats. Die Voraussetzungen werden durch den Kirchenrat geregelt. 3 Die Ordination erfolgt unabhängig von der anschliessenden Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder einer kantonalkirchlichen Beauftragung. 6b. Amtseinsetzung

§ 73

Bedeutung 1 Die Amtseinsetzung stellt die öffentliche Einsetzung eines ordinierten und gewählten Pfarrers oder Diakons beziehungsweise einer ordinierten und gewählten Pfarrerin oder Diakonin in ein Gemeindepfarramt oder Gemeindediakonat dar.

§ 74

Form 1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen werden durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kirchenrats gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form in das Amt eingesetzt. 6c. Beauftragung

§ 75

Bedeutung 1 Für Verweser oder Verweserinnen, angestellte Pfarrer oder Pfarrerinnen, angestellte Diakone oder Diakoninnen, weitere Angestellte der Kirchgemeinde, für neu gewählte Mitglieder von Kirchenvorsteherschaft und Kirchenrat sowie für kantonalkirchliche Beauftragte kann in einem Gottesdienst eine Beauftragung aus Anlass der Übernahme der Tätigkeit erfolgen. Im Rahmen der Beauftragung bringen die mit einer neuen Aufgabe Betrauten zum Ausdruck, diese als kirchliche Aufgabe wahrzunehmen.

§ 76

Form 1 Bei Stellenantritt von pfarramtlichen Verwesern oder Verweserinnen, bei angestellten Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie weiteren Angestellten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und der Kirchenvorsteherschaft gemeinsam. 2 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Behördenmitgliedern innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung dem Pfarramt und den Kirchenvorsteherschaftsmitgliedern gemeinsam. 3 Bei Beginn einer neuen Amtsdauer oder Amtsantritt von Mitgliedern des Kirchenrats innerhalb der Amtsdauer obliegt die Leitung der Beauftragung einem oder mehreren Dekanen oder Dekaninnen und dem Synodepräsidium gemeinsam. 4 Bei Stellenantritt von kantonalkirchlichen Beauftragten obliegt die Leitung der Beauftragung dem Kirchenrat. 6d. Kindersegnung

§ 77

Bedeutung 1 Die Kindersegnung ist Zuspruch der heilvollen Gegenwart Gottes für das Kind. Das Zeichen der Handauflegung bekräftigt das Segenswort.

§ 78

Form 1 Die Kindersegnung wird auf Wunsch der Eltern an ungetauften Kindern in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Sie ersetzt nicht die Taufe.

§ 79

Elterngespräch 1 Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt mit den Eltern ein Gespräch über die Bedeu - tung und die Gestaltung der Segnungsfeier. 6e. Taufgedächtnis und Taufbestätigung

§ 80

Taufgedächtnis, Bedeutung 1 Das Taufgedächtnis erinnert die versammelte Gemeinde an die Verheissung und Verpflichtung der Taufe und macht diese den Getauften bewusst. 2 Der Akt des Taufgedächtnisses kann mit einem Glaubensbekenntnis, der Erklärung der Verpflichtung zu einem christlichen Leben und einer symbolischen Handlung, die sich eindeutig von einer Taufhandlung unterscheiden muss, verbunden werden.

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