Diese Verordnung regelt:
a. die Organisation der Grundbuchführung;
b. den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
d. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
e. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch;
f. die Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer;
g. die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Liegenschaft: jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen;
b. Grundbuch: öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen;
c. Hauptbuch: Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken;
d. Hauptbuchblatt: Sammlung aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen eines bestimmten Grundstücks des Hauptbuchs;
e. Tagebuch: chronologisches Protokoll über die Behandlung der Geschäftsfälle, namentlich der Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundbuch, der Entlassung aus dem Grundbuch, der Änderung von Grundstücksgrenzen oder der Eintragung von Gläubigern und Gläubigerinnen bei Pfandrechten;
f. Plan für das Grundbuch: Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV);
g. Belege: Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen.
SR 211.432.2
Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen
1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die folgenden Papierformen und elektronischen Formen jeweils als gleichwertig:
a. Schriftform:1. Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift,
2. elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR);
b. öffentliche Urkunde:1. nach kantonalem Recht beurkundetes Papierdokument,
2. nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;
c. Beglaubigung:1. nach kantonalem Recht erstellte Beglaubigung auf Papier,
2. nach der EÖBV erstellte elektronische Beglaubigung;
d. Anmelden:1. Zustellen eines Papierdokuments,
2. Übermittlung eines elektronischen Dokuments über eine Zustellplattform nach Artikel 40.
2 Die Verwendung elektronischer Dokumente setzt voraus, dass der Kanton für das entsprechende Grundbuchamt den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassen hat (Art. 39).
SR 220
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
SR 211.435.1
Art. 4 Grundbuchämter
Die Organisation der Grundbuchämter und der Grundbuchführung obliegt den Kantonen. Sie gewährleisten eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs.
Art. 5 Amtssprache
1 Die Kantone bestimmen, in welcher Amtssprache oder in welchen Amtssprachen das Hauptbuch in einem Grundbuchkreis geführt wird.
2 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Grundbuchkreises einzureichen, in dem die Eintragung erfolgen soll. Die Kantone können vorsehen, dass die Anmeldungen auch in einer anderen Amtssprache des Kantons eingereicht werden dürfen.
3 Mitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamts sind rechtswirksam, wenn sie in einer der Amtssprachen seines Grundbuchkreises verfasst sind.
4 Rechtsgrundausweise und Beilagen werden nach Möglichkeit in einer Amtssprache des Grundbuchkreises eingereicht. Werden sie in einer andern Sprache eingereicht, so kann das Grundbuchamt eine Übersetzung verlangen. Es kann eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bezeichnen.
Art. 6 Oberaufsicht des Bundes
1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.
2 Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor.
3 Es kann insbesondere:
a. Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen;
b. Inspektionen der Grundbuchämter durchführen;
c. Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen;
d. Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen;
e. Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen;
f. Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben;
g. Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben;
h. Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2);
i. Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2);
j. Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
Art. 7 Eröffnung von Beschwerdeentscheiden
Alle kantonalen Instanzen eröffnen dem EGBA ihre Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen sofort und unentgeltlich.
Art. 8 Führung des Grundbuchs
1 Hauptbuch und Tagebuch werden für denselben Grundbuchkreis geführt.
2 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik (informatisiertes Grundbuch) werden die Daten des Hauptbuchs und des Tagebuchs im gleichen System bearbeitet und zueinander in Beziehung gesetzt. Die Daten sind sowohl über die Grundstücksbezeichnung als auch mittels weiterer Suchkriterien wie Personennamen und gegebenenfalls Grundstücksadressen oder Flurbezeichnungen erschliessbar.
3 Das Grundbuchamt hat Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung.
4 Bei der Grundbuchführung auf Papier (Papiergrundbuch) wird das Hauptbuch vom Tagebuch getrennt geführt, grundstücksbezogen entweder in einem Buch oder auf Loseblättern. Zum Auffinden von Personen und Rechten werden das Eigentümerregister und das Gläubigerregister geführt.
5 Die Kantone können weitere Hilfsregister führen.
Art. 9 Gliederung des Hauptbuchblatts
1 Die Daten des Hauptbuchblatts, einschliesslich der jeweils rechtserheblichen Bemerkungen (Art. 130), müssen sich nach den folgenden Abteilungen gegliedert darstellen lassen:
a. Eigentum;
b. Dienstbarkeiten;
c. Grundlasten;
d. Grundpfandrechte;
e. Vormerkungen;
f. Anmerkungen.
2 Dienstbarkeiten und Grundlasten können in derselben Abteilung aufgeführt werden; dabei sind Grundlasten als solche zu bezeichnen.
Art. 10 Tagebuch
1 Die Daten des Tagebuchs müssen sich für den ganzen Grundbuchkreis in chronologischer Reihenfolge darstellen lassen.
2 Die Führung des Tagebuchs kann mit einer Geschäftskontrolle verbunden werden.
Art. 11 Eigentümerregister des Papiergrundbuchs
Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 12 Gläubigerregister des Papiergrundbuchs
1 In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
a. der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen einer Grundpfandverschreibung oder eines Papier-Schuldbriefs;
b. der Fahrnispfandgläubiger und -gläubigerinnen bei der Grundpfandverschreibung oder an einem Papier-Schuldbrief.
2 Statt in das Gläubigerregister können diese Gläubiger und Gläubigerinnen auf dem Hauptbuchblatt in die Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 12a Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs
Das Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs ist im 4a. Kapitel geregelt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 13 Weitere Hilfsregister
1 Das Grundbuchamt kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen.
2 Es kann die Daten für diese Register aus anderen Informationssystemen beziehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 14 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
Alle Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der Tagebuchdaten hängiger Bearbeitungsverfahren, sind sofort abrufbar. Die Kantone sorgen dafür, dass diese Daten während der Öffnungszeiten beim Grundbuchamt eingesehen werden können.
Art. 15 Meldung von Systemänderungen
Die Kantone sorgen dafür, dass dem EGBA wesentliche Änderungen des für das informatisierte Grundbuch verwendeten Systems, insbesondere Änderungen an den Konzepten oder Weiterentwicklungen, vor ihrer Einführung mitgeteilt werden.
Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
1 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.
2 Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen.
3 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Haupt- und Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen.
Art. 17 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
Ein Grundstück wird in das Grundbuch aufgenommen, indem:
a. es im Plan für das Grundbuch, soweit darin darstellbar, aufgezeichnet wird;
b. dafür ein Hauptbuchblatt eröffnet wird; und
c. eine Grundstücksbeschreibung erstellt wird.
Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke
1 Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
2 Die Bezeichnung beinhaltet:
a. die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; ist die Gemeinde grundbuchmässig in mehrere Einheiten aufgeteilt, so werden auch diese angegeben;
b. für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID).
3 Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein.
4 Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet.
Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation
1 Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist.
2 Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E‑GRID zur Verfügung.
3 Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu.
4 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Einzelheiten.
Art. 20 Grundstücksbeschreibung
1 Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie:
a. Lage (Strasse, Ort, Flurbezeichnung) des Grundstücks;
b. Bodenfläche und Bodenbedeckung von Liegenschaften;
c. gegebenenfalls flächenmässige Ausdehnung des Rechts bei selbstständigen und dauernden Rechten;
d. Gebäude und deren Nummern;
e. Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten;
f. Steuer- und Versicherungswert.
2 Die Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
3 Das Grundbuchamt kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen.
4 Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung behalten ihre Gültigkeit.
Art. 21 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
1 Die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften und der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie die Bergwerke werden nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erhoben, verwaltet, nachgeführt und dargestellt.
2 Die Veränderung der Grenzlinien von Liegenschaften, von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten sowie die räumliche Veränderung von Bergwerken im Grundbuch setzen das Vorliegen von Mutationsurkunden voraus, die von dem zuständigen Ingenieur-Geometer oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin (Art. 46a VAV) unterzeichnet sind.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
SR 211.432.2
Art. 22 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten und Bergwerken
1 Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen:
a. selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken:1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB),
2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Gewässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916);
b. Bergwerke.
2 Die Aufnahme geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts.
3 Bei einem Wasserrecht wird auf dem Hauptbuchblatt zudem ein Hinweis auf die betroffene Gewässerstrecke und gegebenenfalls auf die Wasserrechtsverzeichnisse nach Artikel 31 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 angebracht.
SR 721.80
Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
a. mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder
b. Stockwerkeigentum ist.
2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient.
3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und
b. für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und
b. für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
a. die Bezeichnung des Stammgrundstücks;
b. bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück;
c. bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.
Art. 23a Personenidentifikationsregister
1 Im Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs wird jeder natürlichen Person, der ein Recht an einem Grundstück zusteht, das aus dem Hauptbuch hervorgeht, ihre AHV-Nummer zugeordnet. Die AHV-Nummer wird weder im Hauptbuch noch im Tagebuch noch in den Hilfsregistern nach Artikel 13 geführt.
2 Die Einträge des Personenidentifikationsregisters werden mit den entsprechenden Einträgen des Hauptbuchs verknüpft. Zum Zweck der Identifikation können sie mit den Einträgen der Hilfsregister nach Artikel 13 verknüpft werden.
3 Das Personenidentifikationsregister enthält die folgenden Daten zu den erfassten Personen:
a. den Namen und gegebenenfalls den davon abweichenden Ledignamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht sowie die Staatsangehörigkeit;
b. die AHV-Nummer;
c. den Status der Zuordnung der AHV-Nummer;
d. die für die Verknüpfungen mit dem Hauptbuch, den Hilfsregistern nach Artikel 13 sowie den Datenquellen notwendige technische Referenz.
Art. 23b Datenquellen
Das Grundbuchamt bezieht für das Personenidentifikationsregister die Angaben nach Artikel 23a Absatz 3 Buchstaben a und b aus:
a. dem von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) geführten Versichertenregister in einem Verfahren nach Artikel 134quater Absätze 2–4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV);
b. kantonalen Systemen, die diese Angaben regelmässig mit der ZAS abgleichen.
SR 831.101
Art. 23c Zuordnung der AHV-Nummer im Bearbeitungsverfahren
1 Das Grundbuchamt ordnet einer Person im Bearbeitungsverfahren ihre AHV-Nummer im Personenidentifikationsregister zu, sobald es die Person mit ausreichender Sicherheit identifiziert hat.
2 Zu diesem Zweck fragt es die Datenquellen ab, indem es die ihm zur Verfügung stehenden Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a eingibt.
3 Kann es durch Abfrage der Datenquellen die Person nicht mit ausreichender Sicherheit identifizieren, so nimmt es zusätzliche Abklärungen vor. Es kann:
a. die betroffene Person auffordern, Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen und Belege zu liefern, die geeignet und erforderlich sind, um die AHV-Nummer eindeutig zuzuordnen;
b. in Zusammenarbeit mit der ZAS eine individuelle Verifizierung der
AHV-Nummer vornehmen (Art. 134quater Abs. 4 und 5 AHVV).
4 Stellt es fest, dass die ZAS der Person noch keine AHV-Nummer zugewiesen hat, so ersucht es die ZAS, dieser Person eine AHV-Nummer zuzuweisen.
5 Kann es die Person nicht mit ausreichender Sicherheit identifizieren oder kann der Person keine AHV-Nummer zugewiesen werden, so hält es dies im Personenidentifikationsregister fest. Eine spätere Zuordnung der AHV-Nummer ist jederzeit möglich.
6 Die Fortsetzung und der Abschluss des Bearbeitungsverfahrens sind unabhängig von der Zuordnung der AHV-Nummer.
SR 831.101
Art. 23d Periodische Überprüfung
1 Das Grundbuchamt übernimmt die Ergebnisse der periodischen Überprüfungen der Richtigkeit der erfassten AHV-Nummern durch die ZAS (Art. 134quinquies Abs. 3 AHVV) in das Personenidentifikationsregister.
2 Mit Ausnahme der Löschung von durch die ZAS annullierten AHV-Nummern erfolgt die Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister automatisch.
3 Annulliert die ZAS eine AHV-Nummer, so löscht das Grundbuchamt die betroffene Zuordnung der AHV-Nummer im Personenidentifikationsregister und nimmt eine Neuzuordnung vor.
4 Bei Neuzuordnungen sowie bei Unklarheiten geht das Grundbuchamt nach Artikel 23c Absätze 3–5 vor.
SR 831.101
Art. 23e Technische Einzelheiten
Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die technischen Einzelheiten, insbesondere:
a. die Schnittstellen zur ZAS;
b. die Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten;
c. die Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten.
Art. 24 Übertragung im Papiergrundbuch
Nehmen im Papiergrundbuch die Einträge in einer Abteilung eines Hauptbuchblatts den ganzen verfügbaren Raum ein oder ist das Blatt unübersichtlich geworden, so überträgt das Grundbuchamt die nicht gelöschten Einträge unter der bisherigen Grundstücksbezeichnung auf ein neues Hauptbuchblatt oder legt ein Ergänzungsblatt an.
Art. 25 Schliessung eines Hauptbuchblatts
1 Ein Hauptbuchblatt wird geschlossen, indem nach Löschung aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt wird.
2 Im Papiergrundbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen.
Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
1 Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
a. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
b. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
c. die Anmerkungen mit Ausnahme von:1. Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56,
2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
2 Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
SR 831.40
Art. 27 Elektronischer Zugang
1 Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.
2 Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.
3 …
4 Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
1 Die Kantone können vorsehen, dass die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister den folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden:
a. Urkundspersonen und ihren Hilfspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern und ihren Hilfspersonen, Steuerbehörden und anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
b. Banken, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
bbis. Vorsorgeeinrichtungen die Daten, die sie zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 BVG benötigen;
c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Daten, die sie zur Ausübung des Berufs im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Geschäften benötigen;
d. weiteren Personen die Daten der Grundstücke:1. die ihnen gehören,
2. an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen;
e. Immobilienverwalterinnen und -verwaltern, die durch Personen nach Buchstabe d als Hilfspersonen zum Zugang ermächtigt worden sind.
2 Zugang zu den Belegen können sie nur den Berechtigten nach Absatz 1 Buchstaben a und d Ziffer 1 gewähren. Sie treffen Massnahmen zur Einhaltung von Artikel 949b Absatz 2 ZGB sowie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Belege.
3 Vom Zugang ausgeschlossen sind die zur Identifizierung beigelegten Dokumente nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
SR 211.412.11
SR 935.12
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
SR 831.40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
1 Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere:
a. die Art und Weise des Zugriffs;
b. die Zugriffskontrolle;
c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
d. den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
2 Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
Art. 30 Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
1 Beim erweiterten elektronischen Zugang werden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücksnummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt.
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne Interessennachweis schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt einen Auszug aus den Protokollen verlangen.
3 Stellt eine Behörde eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.
4 Stellt der Kanton oder der private Aufgabenträger eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so entzieht er die Zugriffsberechtigung unverzüglich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
Art. 30a Statistische Datenerhebung
Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik richten sich nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und seinen Ausführungsbestimmungen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 3049).
SR 431.01
Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
1 Ein Auszug aus dem Hauptbuch gibt die darin über ein bestimmtes Grundstück enthaltenen rechtswirksamen Daten wieder.
2 Er kann sich auch auf bestimmte Daten oder die Aussage beschränken, dass ein bestimmter Eintrag im Hauptbuch nicht vorhanden ist. Ein solcher Auszug wird als Teilauszug gekennzeichnet.
3 Der Auszug wird übersichtlich nach den Abteilungen des Hauptbuchblatts dargestellt. Er kann sich auch auf bestimmte gelöschte Daten beziehen; diese werden klar als solche bezeichnet.
4 Er enthält zudem:
a. die Bezeichnung des Grundstücks;
b. den Zeitpunkt, in dem der Auszug erstellt ist, und gegebenenfalls die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich die darin enthaltenen Daten beziehen;
c. bei Miteigentumsanteilen, für die eigene Blätter angelegt worden sind, sowie bei Stockwerkeinheiten: die Daten des Hauptbuchblatts des Stammgrundstücks;
d. bei den als Grundstücken aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechten: die Daten, die über die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorhanden sind;
e. den Hinweis auf Anmeldungen, die im Tagebuch, aber noch nicht im Hauptbuch eingetragen sind;
f. einen entsprechenden Hinweis, wenn es sich um eine Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht handelt.
5 Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.
Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen
1 Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
2 Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
3 Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).
4 Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
SR 211.435.1
Art. 33 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
Das Grundbuchamt kann zu Informationszwecken auch nichtbeglaubigte Ausdrucke aus dem informatisierten Grundbuch sowie nichtbeglaubigte Kopien aus dem Papiergrundbuch und den Hilfsregistern abgeben.