Art. 34 Elektronische Veröffentlichung der Handänderungen
Die Kantone können die Daten, die sie nach Artikel 970a Absatz 1 ZGB zur Veröffentlichung vorsehen, in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen.
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Die Kantone können die Daten, die sie nach Artikel 970a Absatz 1 ZGB zur Veröffentlichung vorsehen, in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen.
Die landesweite Grundstücksuche dient den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (berechtigte Behörden), zum Auffinden von Informationen darüber, an welchen Grundstücken einer nach Artikel 90 Absatz 1 bezeichneten Person gemäss dem Hauptbuch im informatisierten Grundbuch Rechte zustehen.
1 Das EGBA betreibt einen Dienst für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst). 2 Der Grundstücksuchdienst nimmt über eine elektronische Suchmaske oder über eine Schnittstelle Abfragen der berechtigten Behörden entgegen. Er gleicht die Abfragen mit den zum Abfragezeitpunkt elektronisch verfügbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs sowie mit den Daten des Personenidentifikationsregisters in allen Kantonen ab und gibt die Suchergebnisse aus. 3 Die berechtigten Behörden bedürfen für die Verwendung der Schnittstelle nach Absatz 2 einer Bewilligung des EGBA. 4 Der Grundstücksuchdienst führt keine Grundbuchdaten. 5 Zur Entlastung der kantonalen Serverinfrastrukturen vor redundanten Abfragen führt er einen Suchindex. Dieser enthält: a. die zur Identifikation des zuständigen Grundbuchamts nötigen Angaben; b. in einer Form, die es dem Suchdienst erlaubt, festzustellen, ob zu einer Anfrage Treffer in einem Grundbuchsystem vorhanden sind, es aber nicht ermöglicht, einen weitergehenden Personenbezug herzustellen (pseudonymisierte Form):1. die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1, 2. bei natürlichen Personen zudem die AHV-Nummer. 6 Zur Führung der Zuordnungsstatistik enthält der Suchindex zudem den Status der Zuordnung der AHV-Nummern nach Artikel 23c Absatz 5. 7 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Einzelheiten für die Nutzung der Schnittstelle; insbesondere legen sie fest: a. welche technischen Anforderungen zu erfüllen sind; b. welche Angaben mit dem Gesuch einzureichen sind.
1 Die Kantone gewähren dem Grundstücksuchdienst über eine Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB Zugang zu ihren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters. 2 Sie sorgen dafür, dass diese Daten sofort abrufbar sind. Sie stellen die technische Funktionalität und die Verfügbarkeit der Schnittstelle während den Öffnungszeiten ihrer Grundbuchämter sicher. 3 Sie übermitteln dem Suchindex des Grundstücksuchdienstes auf Aufforderung des EGBA die gesamten Daten nach Artikel 34b Absätze 5 und 6. Änderungen dieser Daten übermitteln sie mindestens einmal täglich. 4 Sie teilen dem EGBA mit, ob sie die Angaben nach Artikel 34b Absatz 5 Buchstabe b in pseudonymisierter Form übermitteln oder ob diese Angaben durch den Grundstücksuchdienst in diese Form gebracht werden sollen. 5 Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die technischen Einzelheiten, insbesondere: a. die Schnittstelle für den Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters; b. die Schnittstelle zum Suchindex. 6 Sie können den Kantonen eine Implementierung der Schnittstelle nach Absatz 5 Buchstabe b zur Verfügung stellen.
1 Das EGBA erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde benötigen. 2 Das Gesuch muss enthalten: a. die Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Zugriffsberechtigung erhalten sollen; b. die Angabe, welche gesetzliche Aufgabe der Behörde die betreffenden Personen zu erfüllen haben, sowie die anwendbaren Gesetzesbestimmungen; c. die Begründung, für welche Daten des Hauptbuchs nach Artikel 34e Absatz 3 Buchstabe d ein Zugriff auf den Grundstücksuchdienst zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist; d. eine Stellungnahme der am Sitz der Behörde zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde über das Grundbuch zur ersuchten Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst; e. die Bestätigung der ZAS über die Zulässigkeit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer. 3 Änderungen der Verhältnisse, die sich auf die Zugriffsberechtigungen auswirken, sind dem EGBA sofort und unaufgefordert mitzuteilen. 4 Das EGBA stellt den kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch die Liste der berechtigten Behörden mit folgenden Angaben zur Verfügung: a. Bezeichnung der Behörde; b. Umfang des Zugriffs nach Artikel 34e Absatz 3 Buchstabe d.
1 Die Zugriffsberechtigten dürfen mittels der Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 suchen. 2 Das EGBA erteilt den Zugriffsberechtigten auf begründetes Gesuch der Behörde einen Zugang, mit dem sie: a. mittels der AHV-Nummer suchen können und in den Suchresultaten die Angabe der AHV-Nummer erhalten; b. Suchresultate aus den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 3 Es werden höchstens die folgenden Suchresultate ausgegeben: a. die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 zur Person; b. bei einer natürlichen Person die Angabe, ob ihr das Grundbuchamt ihre AHV-Nummer zugeordnet hat; c. die Bezeichnung des Grundstücks; d. zur Beschreibung des Rechts eine der folgenden Bezeichnungen:1. Eigentum an einem Grundstück, 2. Dienstbarkeit, 3. Grundlast, 4. Grundpfandrecht, 5. vorgemerktes Recht.
1 Abfragen werden vom Grundstücksuchdienst automatisch protokolliert und dienen dem EGBA zur Zugriffskontrolle sowie zur Gebührenerhebung. 2 Die Protokolle enthalten folgende Angaben: a. die Bezeichnung, die Identifikation und die Funktion der Behörde; b. die Identifikationsnummer der Behördenmitarbeiterin oder des Behördenmitarbeiters; c. die eingegebenen Suchkriterien; d. den Zugriffszeitpunkt; e. die Suchresultate. 3 Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt. 4 Die Einsicht in die Protokolle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz. SR 235.1
1 Abfragen über den Grundstücksuchdienst werden vom abgefragten kantonalen System automatisch protokolliert. Ist das kantonale System dazu nicht in der Lage, so stellt der Grundstücksuchdienst auf Anfrage die den anfragenden Kanton betreffenden Auszüge aus dem Protokoll nach Artikel 34f zur Verfügung. 2 Stellt der Kanton fest, dass das Abfrageverhalten einer Behörde geeignet ist, Zweifel über die Verwendung der Grundstücksuche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe aufkommen zu lassen, so benachrichtigt er unverzüglich das EGBA. 3 Die Auskunftsrechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer richten sich nach Artikel 30 Absatz 2.
1 Das EGBA entzieht der betreffenden Behördenmitarbeiterin oder dem betreffenden Behördenmitarbeiter die Zugriffsberechtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2 Es kann die Zugriffsberechtigung entziehen, wenn: a. Änderungen der Verhältnisse nicht nach Artikel 34d Absatz 3 mitgeteilt werden; b. der Grundstücksuchdienst missbräuchlich benützt wird.
1 Das EGBA erhebt für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes von den berechtigten Behörden der Kantone und der Gemeinden jährliche Gebühren. 2 Der Gebührenbetrag einer Behörde errechnet sich aufgrund folgender Formel: 3 Er beträgt aber höchstens 2 Franken pro Abfrage. 4 Massgebend sind die Kosten und Nutzungszahlen des Vorjahres. 5 Das EGBA erhebt für Bewilligungen nach Artikel 34b Absatz 3 eine Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1
1 Die Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der elektronischen Belege, werden so gespeichert und gesichert, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Sicherung erfolgt nach anerkannten Normen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nach kantonalem Konzept. 2 Die im informatisierten Hauptbuch gespeicherten Daten werden periodisch durch den Bund in digitaler Form langfristig gesichert. 3 Die Kantone stellen die Daten für die langfristige Sicherung über die Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
1 Das Hauptbuch und die Hilfsregister des Papiergrundbuchs, einschliesslich der ausgeschiedenen Hauptbuchblätter, werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt. 2 Weder das Hauptbuch noch einzelne Hauptbuchblätter werden herausgegeben.
1 Belege auf Papier werden fortlaufend oder entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs nummeriert. 2 Für die Eintragung in das Hauptbuch massgebende Belege werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt. 3 Belege werden nur an Gerichte und nur gegen eine Empfangsbescheinigung herausgegeben. Eine vom Grundbuchamt beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden die Belege dem Grundbuchamt zurückgegeben. 4 Belege können ausserhalb des Grundbuchamts an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wenn sie weiterhin innert kurzer Frist verfügbar sind oder hinsichtlich eines Geschäfts vollständig elektronisch eingelesen und derart gespeichert und gesichert sind, dass die Daten nicht mehr verändert werden können. Die eingelesenen Daten haben nicht die Rechtswirkungen des informatisierten Grundbuchs. 5 Die Kantone regeln die Archivierung der übrigen Grundbuchakten.
Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt umfasst: a. Eingaben an das Grundbuchamt, insbesondere:1. die Anmeldung, 2. das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung, 3. das Gesuch um Ausstellung eines Grundbuchauszugs; b. Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien, insbesondere:1. die Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch, 2. die Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch, 3. das Ansetzen der Frist zur Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, 4. das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung, 5. die Abweisungsverfügung, 6. den Grundbuchauszug, 7. die Anzeige von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne Wissen der Beteiligten erfolgten (Art. 969 ZGB).
1 Die Kantone können für ihre Grundbuchämter den elektronischen Geschäftsverkehr zulassen. 2 Soweit das Grundbuchrecht nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elektronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. SR 272.1
1 Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können über die Zustellplattformen nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese: a. die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und b. eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quittung über die Eingabe ausstellen. 2 Das EJPD kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren. SR 272.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). SR 943.03
1 Das EJPD legt die für den elektronischen Geschäftsverkehr zulässigen Datenformate fest. 2 Das EGBA macht Mustervorlagen öffentlich zugänglich, die für die elektronische Übermittlung von Eingaben verwendet werden können.
Die Kantone bestimmen, ob bei elektronischen Eingaben alle für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege zuhanden des Grundbuchamts elektronisch zu übermitteln sind oder ob die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform zulässig ist.
Eingaben gelten in dem Zeitpunkt als beim Grundbuchamt eingegangen, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Eingangs angibt.
1 Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES unterzeichnet sein. 1bis Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV, so finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung. 2 Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten: a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers; b. die Bezeichnung der Organisation und den Kantonsnamen. 3 Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers und die Bezeichnung der Organisation bestätigt. 4 Zustellungen des Grundbuchamts erfolgen in ein elektronisches Postfach der beteiligten Partei, das auf einer Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfachs eingerichtet wurde. 5 Zustellungen auf elektronischem Weg können erfolgen, wenn die beteiligte Partei auf einer Zustellplattform eingetragen ist und dem Grundbuchamt ihr Einverständnis mit der elektronischen Zustellung mitgeteilt hat. SR 943.03 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). SR 211.435.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
Zustellungen des Grundbuchamts gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Herunterladens durch die beteiligte Partei angibt, spätestens jedoch am siebten Tag nach dem Eingang der Zustellung im elektronischen Postfach.
1 Das Grundbuchamt nimmt Eintragungen in das Grundbuch nur auf Anmeldung hin vor. 2 Vorbehalten bleiben die im ZGB und in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird.
1 Die Anmeldung erfolgt unbedingt und vorbehaltlos. Sie kann nicht ohne Zustimmung der begünstigten Personen zurückgezogen werden. 2 In der Anmeldung ist jede vorzunehmende Eintragung einzeln aufzuführen. 3 Werden mehrere Anmeldungen gleichzeitig eingereicht, die miteinander im Zusammenhang stehen, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie behandelt werden sollen. 4 In der Anmeldung kann verlangt werden, dass die Eintragung nicht ohne eine bestimmte andere Eintragung vorzunehmen ist.
1 Die Anmeldung bedarf der schriftlichen Form. 2 Behörden und Gerichte können in dringenden Fällen die folgenden Eintragungen formlos anmelden: a. die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB; b. die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung nach Artikel 961 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB; c. die Anmerkung der eherechtlichen Verfügungsbeschränkung nach Artikel 55 Absatz 1; d. die Anmerkungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nach Artikel 55 Absatz 3; e. die Anmerkung einer Grundbuchsperre nach Artikel 56. 3 Die formlose Anmeldung wird mit dem Datum und der Uhrzeit der Übermittlung in das Tagebuch eingetragen. 4 Bei einer formlosen Anmeldung ist die schriftliche Anmeldung unverzüglich nachzureichen. Trifft sie nicht innert der üblichen Zustellfrist für Briefpost ein, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab.
1 Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht. 2 Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62–80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann.
1 Wer sich mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde als Willensvollstrecker oder Willensvollstreckerin ausweist, ist ohne die Mitwirkung der Erbinnen und Erben befugt, die folgenden Vorgänge anzumelden: a. die Veräusserung oder Belastung eines Grundstücks oder eines dinglichen Rechts, das zum Nachlass gehört; b. die Eintragungen zur Ausrichtung eines Vermächtnisses, das ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder dingliches Recht beinhaltet; c. die Eintragungen, die sich aus einem Erbteilungsvertrag ergeben, sofern dieser den Anforderungen von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b entspricht. 2 Wurden mehrere Personen mit der Willensvollstreckung beauftragt, so kann eine dieser Personen nur selbstständig handeln, wenn sie das Recht dazu nachweist.
1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten: a. für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen sind zur Identifizierung eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte sowie eines der nachfolgenden Dokumente beizulegen:1. eine Kopie des Versicherungsausweises nach Artikel 135bis AHVV, 2. eine Kopie der Versichertenkarte nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung, 3. eine schriftliche Erklärung der Person, aus welcher ihr Geburtsort, ihr Familienname, ihre AHV-Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten ihr Ledigname hervorgehen; b. für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); c. für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buchstabe a oder b. 2 Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist. 3 Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). SR 831.101 SR 832.105
1 Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach ZGB (Art. 808 Abs. 4, 810 Abs. 3, 819 Abs. 2 ZGB) werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin eingetragen, wenn: a. der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt; oder b. die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist. 2 Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
1 Zur Anmeldung der Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung befugt ist: a. der Eigentümer oder die Eigentümerin; b. jede Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat. 2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung: a. der nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständigen Behörde; b. des Eigentümers oder der Eigentümerin; c. der Person, die das betroffene dingliche Recht hat.
1 Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin die Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 647 Abs. 1 ZGB); beim Stockwerkeigentum ist zudem auch der Verwalter oder die Verwalterin dazu befugt. 2 Die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde kann die Anmerkung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen anmelden (Art. 660a Abs. 3 ZGB). 3 Handwerker, Handwerkerinnen, Unternehmer und Unternehmerinnen können die Anmerkung des Werkbeginns auf dem Grundstück anmelden, auf dem sie arbeiten (Art. 841 Abs. 3 ZGB). 4 Die vertretungsberechtigten Personen und die Behörden können die Anmerkung einer Vertretung nach Artikel 962a ZGB anmelden. 5 Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt. 1985 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden. SR 221.213.2
1 Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anordnung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 anmelden. 2 Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 BVG nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden. 3 Das Konkurs- oder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Artikel 23a der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden. SR 211.231 SR 831.40 SR 281.1 SR 281.42
Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergangen ist betreffend: a. eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessordnung) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht); b. eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilprozessordnung) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB); c. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden; d. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet. SR 312.0 SR 313.0 SR 272 SR 211.412.41
Die nach Artikel 80 BGBB zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht). SR 211.412.11 SR 211.412.110
Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149d des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf: a. eine Anmeldung des im Grundbuch eingetragenen Begründers oder der im Grundbuch eingetragenen Begründerin im Zusammenhang mit dem Einbringen des Grundstücks in den Trust; b. eine Anmeldung von im Grundbuch eingetragenen Trustees; c. ein Urteil eines schweizerischen Gerichts. SR 291
Die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten wird angemerkt auf Anmeldung: a. der Schätzungskommission; b. des Enteigners oder der Enteignerin mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bei vertraglich vereinbarten Entschädigungen.
1 Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsaufsicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an. 2 Das Grundbuchamt merkt den Tatbestand auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke an. 3 Ist die Änderung der Landesgrenze vollzogen und das Grundbuch nachgeführt, so löscht das Grundbuchamt die Anmerkungen von Amtes wegen. SR 211.432.2
Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.
1 Die Belege für Rechtsgrundausweise sind im Original oder, wenn eine Behörde oder Urkundsperson zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet ist, als Ausfertigung oder beglaubigte Kopie einzureichen. 2 Wird ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, so werden das Stichwort der Eintragung und die Gründe dafür in einem Beleg festgehalten. 3 Die Kantone können Vorschriften über formelle Anforderungen an die Belege erlassen.
Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen werden anerkannt, wenn: a. sie mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sind, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind (Apostille); und b. eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beigefügt wird, sofern nicht ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht.
1 Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 656 Abs. 1 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung mit den folgenden Belegen erbracht: a. bei einem privatrechtlichen Vertrag: durch eine öffentliche Urkunde oder einen Vertrag in der vom Bundesrecht vorgesehenen Form; b. bei der Erbteilung: durch die schriftliche Zustimmungserklärung aller Miterbinnen und Miterben oder durch einen schriftlichen Teilungsvertrag; c. bei einem Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die Annahmeerklärung des Vermächtnisnehmers oder der Vermächtnisnehmerin; d. bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR); e. bei der Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechts- oder Rückkaufsrechtsvertrag; f. bei einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit über die Übertragung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens: durch eine beglaubigte Kopie dieses Vertrags; g. bei einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde: durch die rechtskräftige Verfügung; h. bei einem Leistungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft; i. bei einem Zuschlag anlässlich einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung: durch den im kantonalen Recht vorgesehenen Ausweis oder, wenn kein Ausweis vorgesehen ist, durch das von der Versteigerungsbehörde unterzeichnete Steigerungsprotokoll und den Nachweis ihrer Ermächtigung. 2 Der Nachweis des Verfügungsrechts bleibt vorbehalten (Art. 84). SR 220