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Grundbuchverordnung

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Contents: 186 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen
  4. Art. 4 Grundbuchämter
  5. Art. 5 Amtssprache
  6. Art. 6 Oberaufsicht des Bundes
  7. Art. 7 Eröffnung von Beschwerdeentscheiden
  8. Art. 8 Führung des Grundbuchs
  9. Art. 9 Gliederung des Hauptbuchblatts
  10. Art. 10 Tagebuch
  11. Art. 11 Eigentümerregister des Papiergrundbuchs
  12. Art. 12 Gläubigerregister des Papiergrundbuchs
  13. Art. 12a Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs
  14. Art. 13 Weitere Hilfsregister
  15. Art. 14 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
  16. Art. 15 Meldung von Systemänderungen
  17. Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
  18. Art. 17 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
  19. Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke
  20. Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation
  21. Art. 20 Grundstücksbeschreibung
  22. Art. 21 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
  23. Art. 22 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten und Bergwerken
  24. Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
  25. Art. 23a Personenidentifikationsregister
  26. Art. 23b Datenquellen
  27. Art. 23c Zuordnung der AHV-Nummer im Bearbeitungsverfahren
  28. Art. 23d Periodische Überprüfung
  29. Art. 23e Technische Einzelheiten
  30. Art. 24 Übertragung im Papiergrundbuch
  31. Art. 25 Schliessung eines Hauptbuchblatts
  32. Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
  33. Art. 27 Elektronischer Zugang
  34. Art. 28 Erweiterter elektronischer Zugang: Zugriffsberechtigung
  35. Art. 29 Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten
  36. Art. 30 Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
  37. Art. 30a Statistische Datenerhebung
  38. Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
  39. Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen
  40. Art. 33 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
  41. Art. 34 Elektronische Veröffentlichung der Handänderungen
  42. Art. 34a Grundsatz
  43. Art. 34b Dienst für landesweite Grundstücksuche
  44. Art. 34c Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters sowie Übermittlung von Daten an den Suchindex
  45. Art. 34d Zugriff der berechtigten Behörden im Allgemeinen
  46. Art. 34e Zulässige Suchkriterien und Umfang der Suchresultate
  47. Art. 34f Protokollierung der Abfragen durch den Grundstücksuchdienst
  48. Art. 34g Zugriffskontrolle durch die Kantone, Auskunftsrechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
  49. Art. 34h Entzug der Zugriffsberechtigung
  50. Art. 34i Gebühren
  51. Art. 35 Datensicherheit
  52. Art. 36 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
  53. Art. 37 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
  54. Art. 38
  55. Art. 39 Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
  56. Art. 40 Übermittlung
  57. Art. 41 Datenformate und Mustervorlagen
  58. Art. 42 Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt
  59. Art. 43 Zeitpunkt des Eingangs
  60. Art. 44 Zustellungen durch das Grundbuchamt
  61. Art. 45 Zeitpunkt der Zustellung
  62. Art. 46 Anmeldungsprinzip
  63. Art. 47 Inhalt der Anmeldung
  64. Art. 48 Form
  65. Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
  66. Art. 50 Anmeldung durch den Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin
  67. Art. 51 Anmeldungsbelege
  68. Art. 52
  69. Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
  70. Art. 54 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
  71. Art. 55 bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
  72. Art. 56 Grundbuchsperre
  73. Art. 57 Bäuerliches Bodenrecht
  74. Art. 58 Trustverhältnis
  75. Art. 59 Enteignungsentschädigung
  76. Art. 60 Änderungen der Landesgrenze
  77. Art. 61 Gesetzliche Wegrechte
  78. Art. 62 Belege für Rechtsgrundausweise
  79. Art. 63 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
  80. Art. 64 Erwerb durch Eintragung
  81. Art. 65 Erwerb vor Eintragung
  82. Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz
  83. Art. 67 Erwerb im Zusammenhang mit einem Trust
  84. Art. 68 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
  85. Art. 69 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
  86. Art. 70 Dienstbarkeiten und Grundlasten
  87. Art. 71 Rechte an Wasserrechten und Bergwerken
  88. Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts
  89. Art. 73 Umwandlung von Pfandrechten
  90. Art. 74 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  91. Art. 75 Pfandrechte bei Bodenverbesserungen
  92. Art. 76 Gesetzliche Grundpfandrechte
  93. Art. 77 Vormerkungen im Allgemeinen
  94. Art. 78 Vormerkung persönlicher Rechte
  95. Art. 79 Verfügungsbeschränkungen
  96. Art. 80 Anmerkungen
  97. Art. 81 Behandlung der Anmeldung
  98. Art. 82 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
  99. Art. 83 Allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts
  100. Art. 84 Prüfung der Verfügungsberechtigung
  101. Art. 85 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
  102. Art. 86 Beglaubigung von Unterschriften
  103. Art. 87 Mangelhafte Anträge
  104. Art. 88 Aussetzen des Eintragungsverfahrens
  105. Art. 89 Grundsätze
  106. Art. 90 Bezeichnung von Personen
  107. Art. 91 Bearbeitungsverfahren
  108. Art. 92 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
  109. Art. 93 Bescheinigung der Eintragung
  110. Art. 94 Inhalt des Eintrags
  111. Art. 95 Unselbstständiges Grundeigentum
  112. Art. 96 Mit- und Gesamteigentum
  113. Art. 97 Stockwerkeigentum
  114. Art. 98 Dienstbarkeiten
  115. Art. 99 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  116. Art. 100 Grundlasten
  117. Art. 101 Inhalt des Eintrags
  118. Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
  119. Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung
  120. Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
  121. Art. 105 Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief und Anleihensobligationen
  122. Art. 106 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
  123. Art. 107 Umwandlung eines Schuldbriefs
  124. Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs
  125. Art. 109 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
  126. Art. 110 Gesamtpfandrechte
  127. Art. 111 Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer und Eigentümerinnen
  128. Art. 112 Gesamtpfandrechte bei nachträglicher Belastung weiterer Grundstücke
  129. Art. 113 Eintragung von Teilpfandrechten
  130. Art. 114 Gesetzlicher Übergang der Gläubigerrechte einer Teilforderung
  131. Art. 115 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
  132. Art. 116 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
  133. Art. 117 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
  134. Art. 118 Gesetzliche Grundpfandrechte
  135. Art. 119 Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen
  136. Art. 120 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
  137. Art. 121 Anleihensobligationen
  138. Art. 122 Rangänderungen
  139. Art. 123 Vormerkungen
  140. Art. 124 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
  141. Art. 125 Anmerkungen
  142. Art. 126 Anmerkung von Projektmutationen mit aufgeschobener Vermarkung
  143. Art. 127 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts
  144. Art. 128 Anmerkung eines Trustverhältnisses
  145. Art. 129 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  146. Art. 130 Bemerkungen
  147. Art. 131 Voraussetzungen
  148. Art. 132 Vorgehen
  149. Art. 133 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
  150. Art. 134 Löschung von Grundpfandrechten
  151. Art. 135 Änderung von Pfandrechtseinträgen
  152. Art. 136 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
  153. Art. 137 Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses
  154. Art. 138 Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen
  155. Art. 139 Löschung von Bemerkungen
  156. Art. 140 Pflicht zur Berichtigung
  157. Art. 141 Berichtigung von blossen Schreibfehlern
  158. Art. 142 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
  159. Art. 143 Berichtigungen im Papiergrundbuch
  160. Art. 144 Inhalt des Pfandtitels
  161. Art. 145 Ausstellung der Titel bei Gesamtpfandrechten und Teilpfandrechten
  162. Art. 146 Ausstellung eines Titels bei Pfandvermehrung
  163. Art. 147 Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken in mehreren Grundbuchkreisen
  164. Art. 148 Aushändigung der Pfandtitel
  165. Art. 149 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
  166. Art. 150 Änderung des Pfandtitels
  167. Art. 151 Änderung des Pfandtitels von Amtes wegen
  168. Art. 152 Entkräftung von Pfandtiteln
  169. Art. 153 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
  170. Art. 154 Bereinigung der Dienstbarkeiten
  171. Art. 155 Bereinigung der Grundpfandrechte
  172. Art. 156 Bereinigung der Grundlasten
  173. Art. 157 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
  174. Art. 158
  175. Art. 159 Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik
  176. Art. 160 Ermächtigung
  177. Art. 160a Austausch, vollständige Erneuerung und wesentliche Änderungen am System
  178. Art. 161 Aufhebung bisherigen Rechts
  179. Art. 162 Änderung bisherigen Rechts
  180. Art. 163 Bestehende Schuldbriefe
  181. Art. 164 Bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  182. Art. 164a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Zuordnung der AHV-Nummern bereits im Hauptbuch eingetragener Personen
  183. Art. 164b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex
  184. Art. 164c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Gebühren
  185. Art. 164d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Fristverlängerungen bei Austausch oder vollständiger Erneuerung des Systems
  186. Art. 165 Inkrafttreten

186 provisions

Art. 65 Erwerb vor Eintragung

1 Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben (Art. 656 Abs. 2 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb mit den folgenden Belegen erbracht: a. bei einem Erbgang: durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind; b. bei einer Enteignung: durch einen dem angewendeten Enteignungsrecht entsprechenden Ausweis; c. bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren: durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht entsprechenden Ausweis; d. bei einer Zwangsvollstreckung: durch die vom Betreibungsamt oder von der Konkursverwaltung ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags; e. bei einem Gestaltungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft. 2 In den übrigen Fällen wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb vor der Eintragung in das Grundbuch erbracht durch: a. die Urkunden in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form über das Rechtsgeschäft; b. die rechtskräftige Verfügung; oder c. den rechtskräftigen Entscheid.

Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz

1 Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht: a. bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden Rechtsträgers; b. bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist: durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers; c. bei einer Aufspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke; d. bei einer Abspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde; e. bei einer Vermögensübertragung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke. 2 Bei einer Umwandlung wird der Rechtsgrundausweis durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht. 3 Bei einer Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts wird der Rechtsgrundausweis erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem Inventar, der die Grundstücke enthält.

Art. 67 Erwerb im Zusammenhang mit einem Trust

1 Erfolgt der Eigentumsübergang im Zusammenhang mit einem Trust, so wird der Rechtsgrundausweis mit den folgenden Belegen erbracht: a. durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag:1. bei der Übertragung eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee bei Errichtung eines Trusts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, 2. bei der Weiterübertragung eines Grundstücks von Zwischenberechtigten (Erbschaftsverwalter oder -verwalterin, Willensvollstrecker oder ‑vollstreckerin), Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin auf den oder die Trustee, 3. bei der Übertragung eines zu einem Trust gehörenden und im Alleineigentum stehenden Grundstücks zwischen zwei Trustees, 4. bei der Weiterübertragung von Grundstücken von Zwischenberechtigten, Erben oder Erbinnen verstorbener Trustees auf nachfolgende Trustees, 5. bei der Übertragung von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von Trustees auf Begünstigte; b. durch das Erbfolgezeugnis oder eine Bescheinigung der zuständigen Erbgangsbehörde:1. bei Errichtung eines Trusts durch Verfügung von Todes wegen und direktem Übergang eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee, 2. bei direktem Übergang von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von verstorbenen Trustees auf nachfolgende Trustees, 3. beim Erwerb durch zur Weiterübertragung verpflichtete Zwischenberechtigte, Erben oder Erbinnen des Begründers, der Begründerin oder von Trustees; c. beim Erwerb eines Grundstücks von Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin durch Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die schriftliche Annahmeerklärung des oder der Trustee; d. beim Eigentumsübergang infolge Änderung der Zusammensetzung eines Trusts mit mehreren Trustees: durch eine von allen Trustees unterzeichnete schriftliche Urkunde, die das Ausscheiden bisheriger oder den Eintritt neuer Trustees bescheinigt. 2 Für den Erwerb eines Grundstücks von einer am bestehenden Trust nicht beteiligten Drittperson oder den Erwerb eines zu einem Trust gehörenden Grundstücks durch eine solche Person gelten die Artikel 64 und 65. 3 Der Nachweis der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Trust wird durch eine Anmerkung, die Trusturkunde, den Übertragungsvertrag oder einen gerichtlichen Entscheid erbracht. Fehlt der Nachweis, so prüft das Grundbuchamt die Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem Trust nicht von Amtes wegen.

Art. 68 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum

1 Die räumliche Lage, die Abgrenzung und die Zusammensetzung der Stockwerkeinheiten müssen im Begründungsakt klar und bestimmt angegeben sein. 2 Fehlen diese Angaben, so setzt das Grundbuchamt eine Frist zur Beibringung eines von allen Eigentümern und Eigentümerinnen unterzeichneten Aufteilungsplans und nötigenfalls einer amtlichen Bestätigung nach kantonaler Vorschrift, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume ganze in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder anderen Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind. 3 Für die Eintragung altrechtlichen Stockwerkeigentums bleibt Artikel 20bis SchlT ZGB vorbehalten.

Art. 69 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes

1 Die Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes kann nur verlangt werden, wenn mit der Anmeldung der Aufteilungsplan eingereicht wird. 2 Das Grundbuchamt trägt auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks und auf den Blättern der Stockwerke die Anmerkung «Begründung des StWE vor der Erstellung des Gebäudes» ein. 3 Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Verwalterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach der Bauausführung berichtigten Aufteilungsplans. Auf Verlangen des Grundbuchamts ist dieser durch die amtliche Bestätigung nach Artikel 68 Absatz 2 zu ergänzen. 4 Wird diese Bestätigung nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind, so wird das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung und in Ermangelung eines Gerichtsurteils in sinngemässer Anwendung der Artikel 976a und 976b ZGB in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt.

Art. 70 Dienstbarkeiten und Grundlasten

1 Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzureichenden Belege die Artikel 64 und 65 sinngemäss, unabhängig davon, ob das Gesetz für ihre Errichtung eine öffentliche Beurkundung oder die Schriftform verlangt. 2 Beruht der Anspruch auf Eintragung unmittelbar auf dem Gesetz und ergibt sich dies aus dem Rechtsgrundausweis, so genügt für diesen die Schriftform. 3 Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 732 Abs. 2 ZGB), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen. 4 Die Errichtung einer Nutzniessung durch Vermögensübertragung richtet sich nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e.

Art. 71 Rechte an Wasserrechten und Bergwerken

Für die Eintragung von Rechten an Wasserrechten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) und an Bergwerken (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) ist zusätzlich zu den in den Artikeln 62–64 genannten Rechtsgrundausweisen der Nachweis erforderlich, dass die besonderen Voraussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht, insbesondere nötigenfalls eine schriftliche Einwilligung der Verleihungsbehörde, erfüllt sind.

Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts

Für die Eintragung eines Pfandrechts gelten für den Rechtsgrundausweis die Artikel 64 und 65 sinngemäss.

Art. 73 Umwandlung von Pfandrechten

1 Die Rechtsgrundausweise für die folgenden Umwandlungen von Pfandrechten müssen öffentlich beurkundet werden: a. Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt; b. Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief und umgekehrt; c. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt. 2 Absatz 1 gilt auch für Eigentümer-Schuldbriefe.

Art. 74 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief

Ein vor dem 1. Januar 2012 errichteter Inhaber- oder Namenschuldbrief wird auf Anmeldung des Grundeigentümers, der Grundeigentümerin, des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin und gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und den am Schuldbrief berechtigten Personen in einen Register-Schuldbrief umgewandelt.

Art. 75 Pfandrechte bei Bodenverbesserungen

1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines Pfandrechts bei Bodenverbesserungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Höhe der auf das Grundstück entfallenden Kosten erbracht. 2 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Einwilligung aller am Grundstück dinglich Berechtigten oder eine Verfügung des Gerichts erforderlich.

Art. 76 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll. 2 In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist: a. bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779d Abs. 2 und 3 ZGB); b. bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); c. bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779i und 779k ZGB); d. bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712i ZGB). 3 Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Art. 77 Vormerkungen im Allgemeinen

1 Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten. 2 Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden. 3 Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer amtlichen Anordnung beruhen (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 ZGB), besteht im vollstreckbaren vorläufigen Entscheid.

Art. 78 Vormerkung persönlicher Rechte

1 Der Rechtsgrundausweis zur Vormerkung vertraglich vereinbarter persönlicher Rechte bedarf der öffentlichen Beurkundung bei: a. Kaufs- und Rückkaufsrechten; b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR, Art. 712c Abs. 1 ZGB); c. Rückfallsrechten bei Schenkungen (Art. 247 OR); d. Aufhebung des Teilungsanspruchs (Art. 650 Abs. 2 ZGB); e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 39 BGBB); f. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681b ZGB); g. Nachrückungsrechten von Grundpfandgläubigern und -gläubigerinnen (Art. 814 Abs. 3 ZGB); h. Vormerkungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten (Art. 740a, 779a Abs. 2 ZGB). 2 Zur Vormerkung von statutarischen Bestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht (Art. 850 Abs. 3 OR), genügt eine beglaubigte Kopie der Statuten. 3 In allen anderen Fällen von Vormerkungen persönlicher Rechte genügt ein Rechtsgrundausweis in schriftlicher Form. SR 220 SR 211.412.11

Art. 79 Verfügungsbeschränkungen

Der Rechtsgrundausweis für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen wird erbracht: a. bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen sowie bei Pfändung, Pfandverwertung und Arrest: durch den vollstreckbaren Entscheid der zuständigen Behörde; b. bei Nacherbeneinsetzung und Nachvermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen.

Art. 80 Anmerkungen

1 Die Belege für Anmerkungen bedürfen der schriftlichen Form, sofern nicht die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist. 2 Reglemente und Verwaltungsbeschlüsse von Miteigentümergemeinschaften (Art. 649a Abs. 2 ZGB) müssen von allen Miteigentümern und Miteigentümerinnen unterschrieben sein. 3 Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen von allen Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen unterschrieben sein. Als Beleg für ihre Anmerkung gilt auch das Protokoll ihrer Annahme durch Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. 4 Der Rechtsgrundausweis für Anmerkungen, die auf einem Entscheid einer Behörde beruhen, besteht im vollstreckbaren Entscheid.

Art. 81 Behandlung der Anmeldung

1 In das Tagebuch eingetragen werden: a. Anmeldungen: sofort nach ihrem Eingang; b. von Amtes wegen eingeleitete Verfahren: sofort nach ihrer Einleitung. 2 Jeder Tagebucheintrag enthält: a. eine fortlaufende Ordnungsnummer, deren Zählung mit jedem Kalenderjahr neu beginnt; b. das Datum und die genaue Uhrzeit der Anmeldung oder der Einleitung des Verfahrens; c. den Namen oder die Firma und den Wohnort oder den Sitz der anmeldenden Person; d. den Inhalt des beantragten Hauptbucheintrags in Stichworten und die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke oder einen Hinweis auf die Anmeldung. Sind alle Angaben der Anmeldung (Art. 47) bereits in einer Geschäftskontrolle erfasst, so genügt im Tagebuch der Hinweis auf diese. 3 Der Eintrag im Tagebuch wird auf Wunsch bescheinigt.

Art. 82 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch

Ist eine Eintragung in das Tagebuch hängig, so wird im Papiergrundbuch auf dem Hauptbuchblatt darauf hingewiesen.

Art. 83 Allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts

1 Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind. 2 Es prüft: a. die Form und den Inhalt der Anmeldung; b. die Identität der anmeldenden Person; c. die Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (Art. 84); d. bei Anmeldung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: die Vertretungsmacht; e. die Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem Grundbuch eingeschränkt ist; f. die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung; g. die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form; h. die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege; i. die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen.

Art. 84 Prüfung der Verfügungsberechtigung

1 Geht die Anmeldung vom eingetragenen Eigentümer oder von der eingetragenen Eigentümerin aus, so prüft das Grundbuchamt, ob die anmeldende mit der eingetragenen Person identisch ist. 2 Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat (Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 2 und 3, 836, 963 Abs. 2 ZGB, Art. 34 Abs. 3 BGBB, Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist. 3 Geht die Anmeldung von der aus dem Eintrag berechtigten Person aus (Art. 964 Abs. 1 ZGB), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist. SR 211.412.11

Art. 85 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde

Erfolgt die Anmeldung durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Aufgaben (Grundbuchamt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungs- oder Konkursbehörde), so prüft das Grundbuchamt, ob sie für die Anmeldung zuständig ist.

Art. 86 Beglaubigung von Unterschriften

1 Kann sich das Grundbuchamt nicht selber von der Echtheit einer Unterschrift vergewissern, so verlangt es deren Beglaubigung. 2 Die Unterschrift der anmeldenden Person muss nicht beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung schon in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. 3 Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach der EÖBV, insbesondere nach deren Artikel 16 EÖBV. SR 211.435.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

Art. 87 Mangelhafte Anträge

1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab. 2 Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. 3 Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. 4 Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.

Art. 88 Aussetzen des Eintragungsverfahrens

1 Sieht ein Erlass des Bundes vor, dass das Grundbuchamt eine Anmeldung nicht in das Hauptbuch eintragen darf, bevor eine andere Behörde darüber entschieden hat, ob das angemeldete Geschäft einer Bewilligung bedarf, so trägt das Grundbuchamt die Anmeldung in das Tagebuch ein und setzt der anmeldenden Person die vom anwendbaren Erlass vorgesehene Frist zur Einleitung des Feststellungs- oder Bewilligungsverfahrens. 2 Wird das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren innert der vorgeschriebenen Frist eingeleitet, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen. 3 Wird das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet oder wird die Bewilligung verweigert, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab. 4 Die Anmerkungen im Hauptbuch werden von Amts wegen gelöscht, wenn die Anmeldung im Hauptbuch vollzogen wird oder wenn sie rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Art. 89 Grundsätze

1 Das Grundbuchamt trägt in das Hauptbuch nur ein, was in der Anmeldung beantragt wird. 2 Die Eintragungen werden in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchs vorgenommen. 3 Der Eintrag im Hauptbuch erhält das Datum des Eintrags im Tagebuch. 4 Bemerkungen zu den Einträgen können in alle Abteilungen eingetragen werden und sind Teil des Eintrags.

Art. 90 Bezeichnung von Personen

1 Zur Bezeichnung des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Personen, denen ein anderes Recht am Grundstück zusteht (Art. 958–961 ZGB), werden angegeben: a. für natürliche Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; b. für juristische Personen und für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID; c. für einfache Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen gesetzlich oder vertraglich verbunden und Gesamteigentümer oder -eigentümerinnen sind: die Angaben über die Beteiligten nach den Buchstaben a und b. 2 Weitere Personendaten werden nur angegeben, soweit sie zur Identifikation nötig sind.

Art. 91 Bearbeitungsverfahren

1 Das Verfahren zur Bearbeitung der Daten des Hauptbuchs wird mit der Eintragung in das Tagebuch eingeleitet. 2 Die Daten, die aufgrund einer Tagebucheintragung in das Hauptbuch eingetragen oder darin geändert oder gelöscht werden sollen, sind während des Bearbeitungsverfahrens beliebig veränderbar, ohne dass die rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in ihrem Bestand berührt werden. 3 Das Grundbuchamt schliesst das Bearbeitungsverfahren ab, indem es durch je eine besondere Eingabe: a. die Aufnahme, Änderung oder Löschung der Daten des Hauptbuchs für rechtswirksam erklärt; b. festhält, dass die Anmeldung rechtskräftig abgewiesen ist; c. festhält, dass die Anmeldung zurückgezogen wurde; oder d. eine versehentliche Eintragung in das Tagebuch für ungültig erklärt.

Art. 92 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge

1 Die Eintragungen in das Hauptbuch werden in der Reihenfolge vorgenommen, die sich aus dem Tagebuch ergibt. 2 Sind in einem Hauptbuchblatt mehrere an demselben Tag angemeldete Eintragungen vorzunehmen und sollen sie nach den Anträgen der Parteien oder nach der Reihenfolge der Eintragung in das Tagebuch verschiedene Ränge erhalten, so wird dies im Hauptbuch in geeigneter Weise festgehalten, etwa durch Angabe der Uhrzeit der Anmeldung oder durch Angabe des Rangverhältnisses bei jedem Eintrag. 3 Soll sich der Rang eines Eintrags nicht aufgrund des Eintragungsdatums ergeben, muss dies ausdrücklich aus dem Hauptbuchblatt hervorgehen. 4 Die besonderen Vorschriften über die Rangverhältnisse bei Grundpfandrechten (Art. 118 Abs. 2 Bst. c) bleiben vorbehalten.

Art. 93 Bescheinigung der Eintragung

Auf Verlangen der Parteien bescheinigt das Grundbuchamt die Eintragung auf den für die Parteien bestimmten Urkunden; es kann dies auch tun, indem es über den neuen Zustand einen vollständigen oder teilweisen Auszug aus dem Hauptbuch abgibt.

Art. 94 Inhalt des Eintrags

1 Der Eintrag des Eigentums enthält: a. die Bezeichnung des Eigentümers oder der Eigentümerin; b. das Datum der Eintragung in das Tagebuch; c. den Erwerbsgrund; d. den Hinweis auf den Beleg; e. die Bezeichnung der Miteigentümer und Miteigentümerinnen mit einer Ziffer oder einem Buchstaben, wenn für die Miteigentumsanteile keine besonderen Hauptbuchblätter angelegt worden sind. 2 Im Papiergrundbuch genügen zur Bezeichnung einer Erbengemeinschaft die Angaben über den Erblasser oder die Erblasserin mit dem Hinweis, dass es sich bei den Eigentümern und Eigentümerinnen um die Erben und Erbinnen handelt.

Art. 95 Unselbstständiges Grundeigentum

1 Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 655a Abs. 1 ZGB), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers oder der Eigentümerin die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen. 2 Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so müssen alle Miteigentümer und Miteigentümerinnen der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 ZGB). Diese Vereinbarung bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3 Die Verknüpfung kann nur stattfinden, wenn auf dem unselbstständigen Grundstück keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind oder diese im Zeitpunkt der Verknüpfung auf das Hauptgrundstück übertragen und auf dem unselbstständigen Grundstück gelöscht werden. 4 Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so muss auch das zu Miteigentum ausgestaltete Grundstück während der gesamten Dauer der Verknüpfung pfandfrei und grundlastenfrei sein. 5 Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Grundstücksbeschreibung oder in die Abteilung «Anmerkungen» eingetragen.

Art. 96 Mit- und Gesamteigentum

1 Bei Miteigentum wird der Anteil jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin durch den entsprechenden Zusatz («zu ½», «zu ⅓» usw.) zum Namen jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin angegeben. 2 Die Kantone können vorsehen, dass Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden (Art. 670 ZGB) als Dienstbarkeit eingetragen werden können. 3 Bei Gesamteigentum wird zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft oder Gesellschaft begründet.

Art. 97 Stockwerkeigentum

1 Stockwerkeigentum wird auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» eingetragen. 2 Der Eintrag umfasst: a. die Nummer des Blatts jeder Stockwerkeinheit; b. den Anteil (Wertquote) jeder Stockwerkeinheit, ausgedrückt in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner; c. die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum mit der Abkürzung «StWE»; d. das Datum der Eintragung in das Tagebuch; e. die Angabe des Begründungsakts; f. den Hinweis auf die Belege.

Art. 98 Dienstbarkeiten

1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. 2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b. die Bezeichnung als Last oder als Recht; c. die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; d. gegebenenfalls die folgenden Angaben:1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; e. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; f. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch; h. den Hinweis auf den Beleg. 3 Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.

Art. 99 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern

1 Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben. 2 Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.

Art. 100 Grundlasten

1 Eine Grundlast wird in die Abteilung «Grundlasten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grundlast, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. 2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b. die Bezeichnung als Last oder als Recht; c. die Bezeichnung mit einem Stichwort; d. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; e. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; f. das Datum der Eintragung in das Tagebuch; g. den Hinweis auf den Beleg; h. den Gesamtwert nach Artikel 783 Absatz 2 ZGB. 3 Das Stichwort für die Grundlast wird vom Grundbuchamt festgelegt. 4 Ist die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden, so wird auf Antrag in der Abteilung «Grundlasten» als Bemerkung auf die Dienstbarkeit hingewiesen.

Art. 101 Inhalt des Eintrags

1 Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Hauptbuchblatts eingetragen. 2 Der Eintrag enthält: a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b. die Art des Grundpfandrechts; c. im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief; d. zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»; e. die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfandrecht nach Artikel 818 Absatz 2 ZGB Sicherheit bietet; f. für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle; g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch; h. den Hinweis auf den Beleg. 3 Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.

Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch

1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. 2 Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen. 3 Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.

Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung

1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: a. der Übergang des Gläubigerrechts; b. das Fahrnis- oder Faustpfandrecht; c. die Nutzniessung. 2 Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. 3 Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat. 4 In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.

Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung

1 Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen. 2 Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde. 3 Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen. 4 Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen. 5 Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.

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