Law

Grundbuchverordnung

Confederation · 211.432.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bc805214413143014ebae682933aca09bb26b32ea5b8b17fafa0205b2d8d091b

Contents: 186 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen
  4. Art. 4 Grundbuchämter
  5. Art. 5 Amtssprache
  6. Art. 6 Oberaufsicht des Bundes
  7. Art. 7 Eröffnung von Beschwerdeentscheiden
  8. Art. 8 Führung des Grundbuchs
  9. Art. 9 Gliederung des Hauptbuchblatts
  10. Art. 10 Tagebuch
  11. Art. 11 Eigentümerregister des Papiergrundbuchs
  12. Art. 12 Gläubigerregister des Papiergrundbuchs
  13. Art. 12a Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs
  14. Art. 13 Weitere Hilfsregister
  15. Art. 14 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
  16. Art. 15 Meldung von Systemänderungen
  17. Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
  18. Art. 17 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
  19. Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke
  20. Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation
  21. Art. 20 Grundstücksbeschreibung
  22. Art. 21 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
  23. Art. 22 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten und Bergwerken
  24. Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
  25. Art. 23a Personenidentifikationsregister
  26. Art. 23b Datenquellen
  27. Art. 23c Zuordnung der AHV-Nummer im Bearbeitungsverfahren
  28. Art. 23d Periodische Überprüfung
  29. Art. 23e Technische Einzelheiten
  30. Art. 24 Übertragung im Papiergrundbuch
  31. Art. 25 Schliessung eines Hauptbuchblatts
  32. Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
  33. Art. 27 Elektronischer Zugang
  34. Art. 28 Erweiterter elektronischer Zugang: Zugriffsberechtigung
  35. Art. 29 Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten
  36. Art. 30 Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
  37. Art. 30a Statistische Datenerhebung
  38. Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
  39. Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen
  40. Art. 33 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
  41. Art. 34 Elektronische Veröffentlichung der Handänderungen
  42. Art. 34a Grundsatz
  43. Art. 34b Dienst für landesweite Grundstücksuche
  44. Art. 34c Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters sowie Übermittlung von Daten an den Suchindex
  45. Art. 34d Zugriff der berechtigten Behörden im Allgemeinen
  46. Art. 34e Zulässige Suchkriterien und Umfang der Suchresultate
  47. Art. 34f Protokollierung der Abfragen durch den Grundstücksuchdienst
  48. Art. 34g Zugriffskontrolle durch die Kantone, Auskunftsrechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
  49. Art. 34h Entzug der Zugriffsberechtigung
  50. Art. 34i Gebühren
  51. Art. 35 Datensicherheit
  52. Art. 36 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
  53. Art. 37 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
  54. Art. 38
  55. Art. 39 Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
  56. Art. 40 Übermittlung
  57. Art. 41 Datenformate und Mustervorlagen
  58. Art. 42 Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt
  59. Art. 43 Zeitpunkt des Eingangs
  60. Art. 44 Zustellungen durch das Grundbuchamt
  61. Art. 45 Zeitpunkt der Zustellung
  62. Art. 46 Anmeldungsprinzip
  63. Art. 47 Inhalt der Anmeldung
  64. Art. 48 Form
  65. Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
  66. Art. 50 Anmeldung durch den Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin
  67. Art. 51 Anmeldungsbelege
  68. Art. 52
  69. Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
  70. Art. 54 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
  71. Art. 55 bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
  72. Art. 56 Grundbuchsperre
  73. Art. 57 Bäuerliches Bodenrecht
  74. Art. 58 Trustverhältnis
  75. Art. 59 Enteignungsentschädigung
  76. Art. 60 Änderungen der Landesgrenze
  77. Art. 61 Gesetzliche Wegrechte
  78. Art. 62 Belege für Rechtsgrundausweise
  79. Art. 63 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
  80. Art. 64 Erwerb durch Eintragung
  81. Art. 65 Erwerb vor Eintragung
  82. Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz
  83. Art. 67 Erwerb im Zusammenhang mit einem Trust
  84. Art. 68 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
  85. Art. 69 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
  86. Art. 70 Dienstbarkeiten und Grundlasten
  87. Art. 71 Rechte an Wasserrechten und Bergwerken
  88. Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts
  89. Art. 73 Umwandlung von Pfandrechten
  90. Art. 74 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  91. Art. 75 Pfandrechte bei Bodenverbesserungen
  92. Art. 76 Gesetzliche Grundpfandrechte
  93. Art. 77 Vormerkungen im Allgemeinen
  94. Art. 78 Vormerkung persönlicher Rechte
  95. Art. 79 Verfügungsbeschränkungen
  96. Art. 80 Anmerkungen
  97. Art. 81 Behandlung der Anmeldung
  98. Art. 82 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
  99. Art. 83 Allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts
  100. Art. 84 Prüfung der Verfügungsberechtigung
  101. Art. 85 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
  102. Art. 86 Beglaubigung von Unterschriften
  103. Art. 87 Mangelhafte Anträge
  104. Art. 88 Aussetzen des Eintragungsverfahrens
  105. Art. 89 Grundsätze
  106. Art. 90 Bezeichnung von Personen
  107. Art. 91 Bearbeitungsverfahren
  108. Art. 92 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
  109. Art. 93 Bescheinigung der Eintragung
  110. Art. 94 Inhalt des Eintrags
  111. Art. 95 Unselbstständiges Grundeigentum
  112. Art. 96 Mit- und Gesamteigentum
  113. Art. 97 Stockwerkeigentum
  114. Art. 98 Dienstbarkeiten
  115. Art. 99 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  116. Art. 100 Grundlasten
  117. Art. 101 Inhalt des Eintrags
  118. Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
  119. Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung
  120. Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
  121. Art. 105 Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief und Anleihensobligationen
  122. Art. 106 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
  123. Art. 107 Umwandlung eines Schuldbriefs
  124. Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs
  125. Art. 109 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
  126. Art. 110 Gesamtpfandrechte
  127. Art. 111 Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer und Eigentümerinnen
  128. Art. 112 Gesamtpfandrechte bei nachträglicher Belastung weiterer Grundstücke
  129. Art. 113 Eintragung von Teilpfandrechten
  130. Art. 114 Gesetzlicher Übergang der Gläubigerrechte einer Teilforderung
  131. Art. 115 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
  132. Art. 116 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
  133. Art. 117 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
  134. Art. 118 Gesetzliche Grundpfandrechte
  135. Art. 119 Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen
  136. Art. 120 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
  137. Art. 121 Anleihensobligationen
  138. Art. 122 Rangänderungen
  139. Art. 123 Vormerkungen
  140. Art. 124 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
  141. Art. 125 Anmerkungen
  142. Art. 126 Anmerkung von Projektmutationen mit aufgeschobener Vermarkung
  143. Art. 127 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts
  144. Art. 128 Anmerkung eines Trustverhältnisses
  145. Art. 129 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  146. Art. 130 Bemerkungen
  147. Art. 131 Voraussetzungen
  148. Art. 132 Vorgehen
  149. Art. 133 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
  150. Art. 134 Löschung von Grundpfandrechten
  151. Art. 135 Änderung von Pfandrechtseinträgen
  152. Art. 136 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
  153. Art. 137 Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses
  154. Art. 138 Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen
  155. Art. 139 Löschung von Bemerkungen
  156. Art. 140 Pflicht zur Berichtigung
  157. Art. 141 Berichtigung von blossen Schreibfehlern
  158. Art. 142 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
  159. Art. 143 Berichtigungen im Papiergrundbuch
  160. Art. 144 Inhalt des Pfandtitels
  161. Art. 145 Ausstellung der Titel bei Gesamtpfandrechten und Teilpfandrechten
  162. Art. 146 Ausstellung eines Titels bei Pfandvermehrung
  163. Art. 147 Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken in mehreren Grundbuchkreisen
  164. Art. 148 Aushändigung der Pfandtitel
  165. Art. 149 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
  166. Art. 150 Änderung des Pfandtitels
  167. Art. 151 Änderung des Pfandtitels von Amtes wegen
  168. Art. 152 Entkräftung von Pfandtiteln
  169. Art. 153 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
  170. Art. 154 Bereinigung der Dienstbarkeiten
  171. Art. 155 Bereinigung der Grundpfandrechte
  172. Art. 156 Bereinigung der Grundlasten
  173. Art. 157 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
  174. Art. 158
  175. Art. 159 Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik
  176. Art. 160 Ermächtigung
  177. Art. 160a Austausch, vollständige Erneuerung und wesentliche Änderungen am System
  178. Art. 161 Aufhebung bisherigen Rechts
  179. Art. 162 Änderung bisherigen Rechts
  180. Art. 163 Bestehende Schuldbriefe
  181. Art. 164 Bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  182. Art. 164a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Zuordnung der AHV-Nummern bereits im Hauptbuch eingetragener Personen
  183. Art. 164b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex
  184. Art. 164c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Gebühren
  185. Art. 164d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Fristverlängerungen bei Austausch oder vollständiger Erneuerung des Systems
  186. Art. 165 Inkrafttreten

186 provisions

Art. 105 Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief und Anleihensobligationen

1 In der Abteilung «Grundpfandrechte» wird unter den Bemerkungen eingetragen: a. die Bezeichnung der bevollmächtigten Person bei einem Schuldbrief (Art. 850 ZGB): auf Verlangen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin; b. die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person bei Anleihensobligationen (Art. 875 Ziff. 1 ZGB). 2 Zur nachträglichen Angabe einer vertretungsberechtigten Person oder zur Löschung der Bemerkung bedarf es der Zustimmung aller Beteiligten oder einer Verfügung des Gerichts.

Art. 106 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen

1 Haben die Parteien schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und von den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 846 Abs. 2 ZGB) abweichende Kündigungsbestimmungen oder andere die Forderung betreffende Nebenbestimmungen getroffen oder werden solche geändert, so kann unter den Bemerkungen zu den Pfandrechten darauf verwiesen werden. 2 Auf Verlangen des Schuldners oder der Schuldnerin und mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin werden Abzahlungen ohne Reduktion der Schuld- und Pfandsumme (Art. 852 ZGB) unter den Bemerkungen eingetragen.

Art. 107 Umwandlung eines Schuldbriefs

1 Ein Schuldbrief wird umgewandelt, indem auf dem Hauptbuchblatt die folgenden Angaben geändert werden: a. Bezeichnung der neuen Pfandrechtsart; b. bei der Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin; c. bei der Umwandlung eines Register-Schuldbriefs in einen Papier-Schuldbrief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Bezeichnung «Inhaber»; d. bei der Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief und umgekehrt: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Bezeichnung «Inhaber»; auf dem Pfandtitel wird ein entsprechender Vermerk angebracht. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt.

Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs

1 Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben: a. Bezeichnung als Register-Schuldbrief; b. Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin. 2 Das Grundbuchamt nimmt die Umwandlung erst vor, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wird. 3 In einer Bemerkung wird das Datum der Umwandlung angegeben und auf die Anmeldungsbelege hingewiesen.

Art. 109 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern

1 Grundpfandrechte werden nur auf einem Kollektivblatt eingetragen, wenn alle darauf enthaltenen Grundstücke verpfändet werden sollen. 2 Wird ein Grundpfandrecht nur für einzelne auf dem Kollektivblatt enthaltene Grundstücke zur Eintragung angemeldet, so überträgt das Grundbuchamt von Amtes wegen diese Grundstücke oder die anderen Grundstücke des Blatts auf ein neues Hauptbuchblatt.

Art. 110 Gesamtpfandrechte

1 Soll auf mehrere, nicht in einem Kollektivblatt vereinigte Grundstücke desselben Grundbuchkreises für eine Forderung ein Grundpfandrecht (Gesamtpfandrecht) errichtet werden (Art. 798 Abs. 1 ZGB), so werden bei dessen Eintragung auf den einzelnen Hauptbuchblättern jeweils als Pfandsumme der ganze Betrag der Forderung und in den Bemerkungen der Hinweis auf die mitverpfändeten Grundstücke aufgenommen (z.B. «zu A: Nummer … mitverpfändet»). 2 Soll das Gesamtpfandrecht für eine Forderung auf mehreren, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegenen Grundstücken errichtet werden, so sind die Anmeldung und die Eintragung zuerst im Grundbuchkreis, in dem die grössere Fläche der zu verpfändenden Grundstücke liegt, für die in diesem Kreis gelegenen Grundstücke vorzunehmen. 3 Gestützt auf die Bestätigung über die Eintragung in diesem Kreis meldet der Eigentümer, die Eigentümerin, der Erwerber oder die Erwerberin in den übrigen Grundbuchkreisen die Eintragung des Grundpfandrechts an. Jedes Grundbuchamt vermerkt bei der Eintragung die Nummern aller mitverpfändeten Grundstücke des eigenen und der anderen Kreise und teilt den Grundbuchämtern der anderen Kreise zum selben Zweck alle Verpfändungen unter Angabe der Nummern mit. 4 Für den Fall, dass die zu verpfändenden Grundstücke nur in einem Kanton liegen, können die Kantone das Grundbuchamt, bei dem die erste Anmeldung nach Absatz 2 erfolgt, verpflichten, von Amtes wegen die Eintragung der Grundpfandrechte in den übrigen Grundbuchkreisen zu veranlassen.

Art. 111 Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer und Eigentümerinnen

Gehören in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 1 oder 2 mehrere Grundstücke innerhalb eines Grundbuchkreises verschiedenen Eigentümern oder Eigentümerinnen, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden.

Art. 112 Gesamtpfandrechte bei nachträglicher Belastung weiterer Grundstücke

Artikel 110 gilt sinngemäss, wenn nachträglich noch andere Grundstücke nach Artikel 798 Absatz 1 ZGB mit dem an einem Grundstück bestehenden Grundpfandrecht belastet werden sollen.

Art. 113 Eintragung von Teilpfandrechten

1 Werden mehrere auf verschiedenen Hauptbuchblättern aufgenommene Grundstücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, so wird jedes Grundstück mit dem von den Parteien bei der Anmeldung angegebenen Teilbetrag belastet (Art. 798 Abs. 2 ZGB). 2 Haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so kann das Grundbuchamt entweder die Anmeldung abweisen oder in den Fällen, in denen für die Grundstücke ein Schatzungswert im Grundbuch angegeben ist, die Verteilung unter Mitteilung an die Parteien nach dem Schatzungswert vornehmen und die entsprechenden Belastungen in das Grundbuch eintragen. 3 Die Teilbeträge werden auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.

Art. 114 Gesetzlicher Übergang der Gläubigerrechte einer Teilforderung

1 Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen. 2 Geht das Teilpfandrecht dem bisherigen Pfandrecht im Rang nach, so wird die Pfandstelle geteilt. SR 220

Art. 115 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken

1 Wird eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken veräussert und verpflichtet sich der Erwerber oder die Erwerberin nicht solidarisch für die Schuld, für die das Grundstück haftet, so gilt Artikel 113. Das Grundbuchamt nimmt jedoch die Verteilung der Belastung nach Artikel 113 Absatz 2 in allen Fällen vor, in denen die Parteien keine Teilbeträge angegeben haben. 2 Das Grundbuchamt informiert die Beteiligten unverzüglich über die Verteilung.

Art. 116 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen

Werden Grundpfandrechte oder Grundlasten auf den Hauptbuchblättern von Miteigentumsanteilen oder Stockwerkeinheiten eingetragen, so wird von Amtes wegen durch eine Anmerkung auf dem Blatt des Stammgrundstücks darauf hingewiesen.

Art. 117 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle

Für die Eintragung des vorbehaltenen Vorgangs (Art. 813 Abs. 2 ZGB) und der leeren Pfandstelle (Art. 815 ZGB) gilt Artikel 101. Statt der Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin wird jedoch «vorbehaltener Vorgang» oder «leere Pfandstelle» eingetragen; unter «Grundpfandart» wird nichts eingetragen.

Art. 118 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte werden in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen. 2 Der Eintrag enthält: a. die Angaben nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstaben a, d, e, g und h; b. einen Hinweis auf die Art der gesicherten Forderung, beispielsweise Bauhandwerkerforderung, Baurechtszins, Heimfallentschädigung, Grundsteuerforderung, Strassenbeiträge; c. unter den Bemerkungen gegebenenfalls einen Hinweis auf ein vom Eintragungsdatum abweichendes Rangverhältnis zu den übrigen Pfandrechten. 3 Die Kantone können für gesetzliche Pfandrechte die gleiche Darstellung wie für vertragliche Pfandrechte vorsehen. 4 Das Grundbuchamt teilt die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts mit Rangvorgang unverzüglich allen Personen mit, die aus einem auf demselben Hauptbuchblatt eingetragenen beschränkten dinglichen Recht berechtigt sind.

Art. 119 Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen

1 Die Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen (Art. 820 ZGB) werden nach Artikel 101 eingetragen; statt der Pfandstelle wird jedoch die Abkürzung «B–V» eingetragen. 2 Wird das Pfandrecht für eine Bodenverbesserung eingetragen, die ohne staatliche Subvention durchgeführt wird, so wird ausserdem die Bemerkung «Tilgung durch Annuitäten von … %» beigefügt.

Art. 120 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht

Der Eintrag der folgenden Pfandrechte enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 101: a. beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB): die Bemerkung «Baupfandrecht»; b. beim gesetzlichen Pfandrecht für den Baurechtszins (Art. 779i und 779k ZGB): die Bemerkung «Baurechtszins»; c. beim gesetzlichen Pfandrecht für die Heimfallsentschädigung (Art. 779d Abs. 2 und 3 ZGB):1. die Bemerkung «Heimfallsentschädigung», 2. statt der Pfandstelle die Abkürzung «HfE» und die Bemerkung, dass das Pfandrecht den Rang des gelöschten Baurechts hat.

Art. 121 Anleihensobligationen

Werden Anleihensobligationen durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefs sichergestellt (Art. 875 Ziff. 1 ZGB), so enthält der Eintrag in der Abteilung «Grundpfandrechte» die Angaben nach Artikel 101; eingetragen werden jedoch: a. als Gläubiger oder Gläubigerinnen «die aus den Anleihensobligationen Berechtigten»; b. der Betrag, die Anzahl und die Art der Obligationen (Namen- oder Inhaberobligationen); c. die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person unter den Bemerkungen.

Art. 122 Rangänderungen

1 Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen sowie Rangänderungen innerhalb der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der dadurch benachteiligten Personen. 2 Sie werden im Hauptbuch als Bemerkung in die entsprechende Abteilung eingetragen.

Art. 123 Vormerkungen

1 Für die Vormerkungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der dinglichen Rechte. 2 Die Vormerkung enthält überdies: a. den wesentlichen Inhalt des vorgemerkten Rechts; b. die Bezeichnung der berechtigten Person oder des berechtigten Grundstücks; c. das Datum der Eintragung in das Tagebuch; d. den Hinweis auf den Beleg. 3 Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht: a. bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (Art. 740a Abs. 2 ZGB); b. beim Baurecht (Art. 779a Abs. 2 ZGB); c. beim Nachrückungsrecht (Art. 814 Abs. 3 ZGB). 4 Bezieht sich die Vormerkung auf eine als Grundstück aufgenommene Dienstbarkeit, so wird die Vormerkung auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Rechts eingetragen. 5 Soll ein persönliches Recht vorgemerkt werden (Art. 959 ZGB), das dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines Grundstücks zusteht, so wird die Vormerkung auch in die gleichnamige Abteilung des Hauptbuchblatts des berechtigten Grundstücks eingetragen.

Art. 124 Vormerkung vorläufiger Eintragungen

1 Für die Vormerkung vorläufiger Eintragungen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin und der übrigen Beteiligten oder einer Anordnung des Gerichts. 2 Vorläufige Eintragungen werden als solche bezeichnet und enthalten: a. Stichworte zum wesentlichen Inhalt des Rechts; b. die Bezeichnung der berechtigten Person; c. das Datum der Anmeldung; d. den Hinweis auf den Beleg.

Art. 125 Anmerkungen

1 Anmerkungen werden auf dem Hauptbuchblatt mit einem Stichwort, dem Datum und dem Hinweis auf den Beleg eingetragen. 2 Bezieht sich die Anmerkung auf ein beschränktes dingliches Recht, so wird beim Eintrag dieses Rechts auf die Anmerkung hingewiesen.

Art. 126 Anmerkung von Projektmutationen mit aufgeschobener Vermarkung

1 Erfolgt die Teilung eines Grundstücks durch eine Projektmutation mit aufgeschobener Vermarkung, so ist dies in den Anmeldungsbelegen festzuhalten. 2 Das Grundbuchamt trägt auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke eine Anmerkung «Projektmutation» ein. 3 Nach der Vermarkung teilt die zuständige Ingenieur-Geometerin oder der zuständige Ingenieur-Geometer dem Grundbuchamt mit: a. dass die Anmerkung gelöscht werden kann; oder: b. dass eine Korrekturmutation erfolgen wird und die Anmerkung erst nach deren Vollzug zu löschen ist.

Art. 127 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts

Die Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts von bleibendem Bestand (Art. 696 ZGB) wird ohne besonderen Ausweis mit einem Stichwort nach kantonalem Recht auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen.

Art. 128 Anmerkung eines Trustverhältnisses

Die Anmerkung eines Trustverhältnisses enthält den Hinweis, dass das Grundstück zu einem Trust gehört, und die Kurzbezeichnung des Trusts.

Art. 129 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1 Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe gestützt auf die kantonale Gesetzgebung durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft: a. Natur-, Heimat- und Umweltschutz, mit Ausnahme der Altlasten und der belasteten Standorte; b. Wasserrecht und Wasserbau; c. Strassenbau und Strassenpolizei; d. Förderung des Wohnungsbaus; e. Förderung der Land- und Forstwirtschaft; f. amtliche Vermessung; g. Baugesetzgebung; h. Enteignungsrecht. 2 Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster. 3 Die Kantone können Anmerkungen aus weiteren Rechtsgebieten vorsehen. 4 Die Kantone erstellen eine Liste der einzelnen Anmerkungstatbestände der kantonalen Gesetzgebung und stellen diese dem EGBA zu.

Art. 130 Bemerkungen

1 Bemerkungen werden als Hinweise auf besondere rechtserhebliche Umstände zu den Einträgen in allen Abteilungen eingetragen, beispielsweise als Hinweis auf: a. Änderungen von Rangverhältnissen; b. mitverpfändete Grundstücke beim Gesamtpfand; c. Ernennung einer bevollmächtigten Person (Art. 105); d. Nebenvereinbarungen und Abzahlungen beim Schuldbrief; e. Verfügungsbeschränkungen beim Register-Schuldbrief. 2 Bemerkungen aus der amtlichen Vermessung können auch in die Grundstücksbeschreibung eingetragen werden.

Art. 131 Voraussetzungen

1 Die Bestimmungen über die Anmeldung zur Eintragung gelten auch für die Anmeldung zur Änderung oder Löschung eines Eintrags. 2 Ausserdem bedarf es einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde. 3 Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 975–976b ZGB) bleiben vorbehalten.

Art. 132 Vorgehen

1 Einträge werden gelöscht, indem die Daten des Hauptbuchs vom Bestand der rechtswirksamen in denjenigen der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden. 2 Einträge werden geändert, indem die neuen Daten in den Bestand der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs aufgenommen und die geänderten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden. 3 Nicht mehr rechtswirksame (historische) Daten sind unter Angabe von Datum und Beleg der Löschung oder Änderung als solche zu kennzeichnen.

Art. 133 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch

1 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird gelöscht, indem er im Hauptbuch vollständig gestrichen und bei der betreffenden Stelle die Bemerkung «… gelöscht» eingetragen wird. 2 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird geändert, indem im Hauptbuch der ganze Eintrag oder der zu ändernde Teil gestrichen und durch den neuen Wortlaut ersetzt wird. 3 Datum und Beleg der Löschung oder Änderung werden angegeben.

Art. 134 Löschung von Grundpfandrechten

1 Wird ein vorgehendes Grundpfandrecht getilgt, ohne dass an seiner Stelle sofort und für die ganze ursprüngliche Pfandsumme ein neues errichtet wird und ohne dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen nachrücken, so wird zugleich mit der Löschung unter bisherigem Datum und mit bisheriger Pfandstelle eine leere Pfandstelle (Art. 117) eingetragen. 2 Papier-Schuldbrief und Gült dürfen im Hauptbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.

Art. 135 Änderung von Pfandrechtseinträgen

1 Bei Papier-Schuldbriefen und Gülten werden Angaben, die zum notwendigen Inhalt des Pfandtitels gehören, im Hauptbuch nur geändert, wenn die Änderung gleichzeitig auch im Pfandtitel vorgenommen wird. 2 Ist der Pfandtitel abhanden gekommen, so wird eine Änderung nur vorgenommen, wenn der Titel vom Gericht kraftlos erklärt und an seiner Stelle ein Ersatztitel (Duplikat) ausgestellt worden ist.

Art. 136 Löschung einer Anmerkung auf Antrag

1 Anmerkungen des Privatrechts werden auf Antrag aller Personen, deren Rechte vom angemerkten Rechtsverhältnis betroffen sind, oder auf Antrag des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gelöscht. 2 Anmerkungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gelöscht.

Art. 137 Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses

1 Die Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses erfordert den Nachweis: a. der Zustimmung einer vom Begründer oder von der Begründerin zur Löschung ermächtigten Person; b. der Zustimmung der begünstigten Personen; c. der Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde über den Trust; oder d. einer Anordnung eines schweizerischen Gerichts. 2 Das Grundbuchamt kann eine notarielle Feststellungsurkunde einer schweizerischen Urkundsperson verlangen, worin diese bestätigt, dass der Nachweis erbracht ist.

Art. 138 Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen

1 Das Grundbuchamt kann die nach Artikel 962 Absatz 2 ZGB vorgesehene Löschung von Amtes wegen anlässlich einer neuen Eintragung auf dem betreffenden Hauptbuchblatt oder anlässlich einer allgemeinen Überprüfung der Einträge vornehmen. 2 Gelangt das Grundbuchamt auf Antrag einer berechtigten Person oder von Amtes wegen vorläufig zur Überzeugung, dass eine von Artikel 962 Absatz 2 ZGB erfasste Anmerkung des öffentlichen Rechts ihre rechtliche Bedeutung verloren hat, so fordert es die zuständige Behörde schriftlich auf, sich zur Löschung zu äussern. 3 Ordnet die Behörde die Löschung an und ist ihr Entscheid vollstreckbar, so löscht das Grundbuchamt die Anmerkung und benachrichtigt die Betroffenen. 4 Kommt die Behörde der Aufforderung auch nach einer Mahnung nicht nach, so nimmt das Grundbuchamt die Löschung vor, sofern sie ihm als gerechtfertigt erscheint. Es benachrichtigt die Betroffenen. 5 Die zuständige Behörde kann die Wiedereintragung verlangen.

Art. 139 Löschung von Bemerkungen

1 Bemerkungen werden von Amtes wegen gelöscht, wenn der entsprechende Eintrag gelöscht wird oder wenn sie infolge einer neuen Bemerkung hinfällig werden. 2 Mit der Bemerkung wird zugleich der Hinweis darauf beim Eintrag gelöscht oder angepasst.

Art. 140 Pflicht zur Berichtigung

1 Berichtigungen sind Veränderungen von unrichtigen rechtswirksamen Daten. 2 Das Grundbuchamt ist verpflichtet, festgestellte Fehler nach Möglichkeit zu berichtigen.

Art. 141 Berichtigung von blossen Schreibfehlern

Schreibfehler, die den materiellen Inhalt eines Rechts oder die Identifikation einer Person nicht berühren, berichtigt das Grundbuchamt jederzeit von sich aus.

Art. 142 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern

1 Kann das Grundbuchamt fehlerhafte Einträge oder Löschungen nicht sofort von sich aus berichtigen, so kennzeichnet es sie mit einer Anmerkung. Es löscht diese nach der Berichtigung von Amtes wegen. 2 Es ersucht die betroffenen Personen um Zustimmung zur Berichtigung. 3 Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung. 4 Es weist im berichtigten Eintrag auf den Eintrag im Tagebuch hin.

Art. 143 Berichtigungen im Papiergrundbuch

1 Im Papiergrundbuch können alle Berichtigungen vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben. 2 Die Berichtigung durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgendwelcher Art ist untersagt. 3 Im Übrigen sind die Artikel 141 und 142 anwendbar.

Art. 144 Inhalt des Pfandtitels

1 Soll ein Papier-Schuldbrief errichtet werden, so stellt das Grundbuchamt sofort nach der Eintragung des Pfandrechts in das Hauptbuch den Pfandtitel aus. 2 Der Pfandtitel wird nach dem Muster des EGBA erstellt. Darin werden mindestens aufgeführt: a. die Bezeichnung als Schuldbrief und die Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin, oder die Angabe, dass der Titel auf den Inhaber oder die Inhaberin lautet; b. das Datum der Eintragung des Pfandrechts und die Angabe des Belegs; c. die Pfandtitelnummer; d. die Pfandsumme, die Zins-, Kündigungs- und Abzahlungsbestimmungen sowie gegebenenfalls der höchste Zinsfuss, für den das Pfandrecht Sicherheit bietet (Art. 818 Abs. 2 ZGB), und die Bemerkungen über Änderungen im Rechtsverhältnis (Art. 852 ZGB); e. die Bezeichnung des Grundstücks, das als Pfand eingesetzt ist, mit der Identifikation (Art. 18 und 94 Abs. 1 Bst. e) und, wenn der Titel nicht mit einem Auszug aus dem Hauptbuch verbunden ist, mit der Rechtsnatur des Grundstücks (Art. 655 ZGB); f. sofern das Grundstück in einer Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht aufgenommen ist: ein entsprechender Hinweis; g. die Pfandstelle; h. die bereits auf dem Grundstück ruhenden Rechte und die vorgehenden und gleichrangigen Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte, einschliesslich der leeren Pfandstellen und der vorbehaltenen Vorgänge, Vormerkungen); i. bei Belastung von Miteigentum und Stockwerkeigentum: die vorgehende Pfandbelastung der ganzen Sache; j. gegebenenfalls der Name der bevollmächtigten Person nach Artikel 850 ZGB oder der vertretungsberechtigten Person für die Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 875 Ziffer 1 ZGB; k. die Unterschrift der Person, die den Titel ausstellt. 3 Wird ein Gesamtpfandrecht errichtet, so wird dieses im Pfandtitel als solches bezeichnet. Zudem werden für alle als Pfand eingesetzten Grundstücke die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben e–i aufgeführt. 4 Anstelle der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i kann im Titel ein Auszug aus dem Hauptbuch wiedergegeben werden. Der Titel kann auch Hinweise auf ein Drittpfandverhältnis sowie auf die Übertragung, Aufbewahrung oder Kraftloserklärung des Titels und Ähnliches enthalten. 5 Umfasst der Titel einschliesslich eines Auszugs aus dem Hauptbuch mehrere Seiten und bilden diese keine körperliche Einheit, so wird auf jeder beschrifteten Seite die Titelnummer angegeben; die Seiten werden durch gegenseitige Hinweise auf die Seitenzahl miteinander verbunden. 6 Ist die Darstellung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i oder eines Auszugs nach Absatz 4 zu aufwendig oder würde der Titel dadurch unübersichtlich oder zu umfangreich, so können die Angaben auf diejenigen über die vorgehenden und gleichrangigen Pfandrechte (einschliesslich der leeren Pfandstellen und vorbehaltenen Vorgänge), Grundlasten, selbstständigen und dauernden Rechte, Nutzniessungen und Wohnrechte beschränkt werden. In diesem Fall wird im Titel darauf hingewiesen, dass andere vorgehende Belastungen aus dem Hauptbuch ersichtlich sind. 7 Wird ein neuer Pfandtitel für einen kraftlos erklärten oder entkräfteten Titel (Art. 152) ausgestellt, so enthält er die Angabe, dass er an dessen Stelle tritt.

← Find another law