Art. 145 Ausstellung der Titel bei Gesamtpfandrechten und Teilpfandrechten
1 Sollen für einen Schuldbriefbetrag mehrere Grundstücke verpfändet werden, so wird nur ein Pfandtitel ausgestellt, sofern:
a. die zu verpfändenden Grundstücke auf einem Kollektivblatt vereinigt sind; oder
b. es sich um ein Gesamtpfandrecht (Art. 110) handelt.
2 In den andern Fällen (Art. 113) kann:
a. für jeden Teilbetrag, mit dem ein Grundstück belastet wird, ein besonderer Titel ausgestellt werden; oder
b. für die verschiedenen Grundstücke, unter Angabe des auf jedem lastenden Teilbetrags, ein einziger Pfandtitel ausgestellt werden, sofern der Titel übersichtlich bleibt.
Art. 146 Ausstellung eines Titels bei Pfandvermehrung
Sollen nach Errichtung eines Schuldbriefs weitere Grundstücke desselben Grundbuchkreises damit belastet werden, so gilt für die Ausstellung des Pfandtitels Artikel 145.
Art. 147 Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken in mehreren Grundbuchkreisen
1 Wird ein Schuldbrief auf mehrere, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegene Grundstücke als Gesamtpfand errichtet, so werden alle belasteten Grundstücke in den Pfandtitel aufgenommen.
2 Der Pfandtitel wird von der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) jedes betroffenen Kreises unterschrieben.
3 Die Kantone können für mehrere im selben Kanton gelegene Grundstücke eine abweichende Regelung vorsehen.
Art. 148 Aushändigung der Pfandtitel
1 Der Pfandtitel wird dem Gläubiger, der Gläubigerin oder einer vertretungsberechtigten Person nur ausgehändigt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin sowie der Eigentümer oder die Eigentümerin des belasteten Grundstücks schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben (Art. 861 Abs. 3 ZGB).
2 Diese Einwilligung kann in die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 149 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
Wird über eine Grundpfandverschreibung oder einen Register-Schuldbrief ein Auszug aus dem Grundbuch erstellt (Art. 825 Abs. 2 ZGB), so gelten die Bestimmungen über den Inhalt des Pfandtitels (Art. 144) sinngemäss.
Art. 150 Änderung des Pfandtitels
Änderungen nach den Artikeln 105 und 106 werden gleichzeitig im Pfandtitel nachgetragen und durch Unterschrift der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) bestätigt.
Art. 151 Änderung des Pfandtitels von Amtes wegen
In den Pfandtiteln werden von Amtes wegen alle Änderungen nachgetragen, die sich aus den Eintragungen und Löschungen in den anderen Abteilungen des Hauptbuchblatts ergeben und die sich auf das Pfandrecht auswirken, beispielsweise Pfandentlassungen, Löschungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen.
Art. 152 Entkräftung von Pfandtiteln
1 Ein Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird. Der Löschungsvermerk wird datiert und von der zuständigen Person des Grundbuchamts unterschrieben.
2 Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden oder erweist sich eine Neuausstellung als zweckmässiger als die Änderung, so stellt das Grundbuchamt unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel aus und vermerkt darauf die Neuausstellung. Wird ein Namentitel neu ausgestellt, so wird als Gläubiger oder Gläubigerin die Person angegeben, an die der Titel zuletzt übertragen wurde.
3 Auf Verlangen der berechtigten Person wird ihr der entkräftete Pfandtitel zusammen mit dem neuen Titel ausgehändigt. Das kantonale Recht kann eine andere Regelung vorsehen.
4 Wird das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht, so wird der entkräftete Titel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin auf Verlangen ausgehändigt.
Art. 153 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
1 Wird die Teilung eines Grundstücks angemeldet, so wird das bisherige Hauptbuchblatt in der Regel für einen Teil weitergeführt.
2 Soweit die anderen Teile nicht mit angrenzenden Grundstücken vereinigt werden, werden für sie neue Hauptbuchblätter eröffnet.
3 Bei allen geänderten und neuen Grundstücken werden das Datum und der Beleg der Teilung angegeben.
Art. 154 Bereinigung der Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten werden nach den Artikeln 743 und 974a ZGB bereinigt.
Art. 155 Bereinigung der Grundpfandrechte
1 Grundpfandrechte werden gemäss Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin und gegebenenfalls mit Zustimmung der Pfandgläubiger und -gläubigerinnen verteilt.
2 Kann dem Antrag auf Verteilung der Pfandhaft nicht entsprochen werden, so wird die Anmeldung auf Grundstücksteilung abgewiesen.
3 Wird kein Antrag auf Verteilung der Pfandhaft gestellt, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 833 ZGB. Das Grundbuchamt teilt den Grundpfandgläubigern und ‑gläubigerinnen die Verteilung unverzüglich mit.
Art. 156 Bereinigung der Grundlasten
1 Bei der Teilung eines Grundstücks, das mit einer Grundlast belastet ist, wird deren Gesamtwert (Ablösungssumme) im Verhältnis der Werte der entstandenen Teile verteilt (Art. 792 Abs. 2 ZGB).
2 Hat die geschuldete Leistung nur einen Bezug zur wirtschaftlichen Natur eines der entstandenen Teile, so wird die Grundlast nur auf diesen Teil übertragen.
3 Das Grundbuchamt teilt den an der Grundlast Beteiligten die Verteilung unter Hinweis auf Artikel 787 ZGB unverzüglich mit.
Art. 157 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
1 Vormerkungen und Anmerkungen werden nach Artikel 974a ZGB bereinigt.
2 Wurden die Anmerkungen in die Grundstücksbeschreibung aufgenommen, so gilt Artikel 974a ZGB sinngemäss.
Art. 158
1 Die Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken richten sich nach Artikel 974b ZGB.
2 Bei der Vereinigung wird in der Regel eines der bisherigen Hauptbuchblätter weitergeführt und die andern werden geschlossen.
3 Bei allen betroffenen Hauptbuchblättern werden das Datum und der Beleg der Vereinigung angegeben.
Art. 159 Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik
1 Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim EGBA ein Gesuch um Vorprüfung.
2 Dem Gesuch werden beigelegt:
a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Entwurf oder als Beschluss;
b. eine Beschreibung des Systems;
c. ein Zeitplan für die Einführung des informatisierten Grundbuchs in den einzelnen Grundbuchämtern oder Grundbuchkreisen.
3 Die Beschreibung des Systems enthält insbesondere:
a. die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
b. den Datenkatalog mit den Typologien und ein Beziehungsschema;
c. die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
d. das Betriebskonzept sowie die Konzepte über den Datenschutz und die Datensicherheit;
e. die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.
4 Das EGBA:
a. beurteilt das System aufgrund der eingereichten Unterlagen theoretisch und nach den Ergebnissen im praxisbezogenen Betrieb;
b. gibt dem Kanton innerhalb dreier Monate nach Eingang des Gesuchs das Ergebnis der Vorprüfung bekannt.
5 Es kann das Vorprojekt während der Vorprüfung begleiten.
Art. 160 Ermächtigung
1 Das EJPD ermächtigt den Kanton zur Führung des informatisierten Grundbuchs, wenn:
a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen genehmigt sind oder ohne Vorbehalt genehmigt werden können; und
b. das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Mit der Ermächtigung genehmigt das EJPD die kantonalen Ausführungsbestimmungen, wenn diese noch der Genehmigung bedürfen.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 27k–27n der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998.
4 Entspricht das System den gesetzlichen Anforderungen nicht oder können die kantonalen Ausführungsbestimmungen nicht ohne Vorbehalt genehmigt werden, so weist das EJPD das Gesuch zurück.
SR 172.010.1
Art. 160a Austausch, vollständige Erneuerung und wesentliche Änderungen am System
1 Die Artikel 159 und 160 gelten sinngemäss, wenn ein Kanton, nachdem er eine Ermächtigung zur Führung des informatisierten Grundbuchs erhalten hat, das System austauscht oder vollständig erneuert oder am System wesentliche Änderungen vornimmt (Art. 15).
2 Vollständig ist die Erneuerung des Systems, wenn der Umfang der Erneuerungsarbeiten einem Austausch des Systems gleichkommt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 161 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch wird aufgehoben.
[BS 2 530; AS 1964 413, 456; 1965 467, 1255; 1987 1600; 1988 876; 1993 2904 Art. 7 Ziff. 1; 1995 14; 1996 3106; 2004 2669 Anhang Ziff. 2; 2005 1343; 2006 2923 Anhang 2 Ziff. 3, 4705 Ziff. II 19; 2008 2745 Anhang Ziff. I; 2009 4723 Anhang Ziff. I]
Art. 162 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 163 Bestehende Schuldbriefe
Die im Grundbuch vor dem 1. Januar 2012 eingetragenen, als Schuldbrief bezeichneten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Artikel 33b SchlT ZGB umgewandelt sind.
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die vor dem 1. Januar 2012 rechtskräftig angeordnet wurden, müssen im Grundbuch nicht angemerkt werden.
Art. 164a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Zuordnung der AHV-Nummern bereits im Hauptbuch eingetragener Personen
1 Das Grundbuchamt ordnet den natürlichen Personen, denen ein Recht an einem Grundstück zusteht und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2021 bereits im Hauptbuch eingetragen sind, ihre AHV-Nummern im Standardverfahren für ganze Datenbestände nach Artikel 134quater Absatz 2 AHVV zu.
2 Zu diesem Zweck übermittelt es der ZAS den Bestand der Daten nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a zu diesen Personen. Die erstmalige Übermittlung ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung vorzunehmen.
3 Von der ZAS verifizierte Angaben übernimmt das Grundbuchamt ohne weitere Prüfung in das Personenidentifikationsregister.
4 Bei Unklarheiten geht es nach Artikel 23c Absätze 3–5 vor.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass den im Hauptbuch bereits eingetragenen natürlichen Personen die AHV-Nummer innert folgenden Fristen zugeordnet wird:
a. den Personen, die seit dem 1. Januar 2012 in das Hauptbuch eingetragen worden sind: innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung;
b. den Personen, die zwischen dem 1. Januar 1948 und dem 31. Dezember 2011 in das Hauptbuch eingetragen worden sind: innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung;
c. den Personen, die vor dem 1. Januar 1948 in das Hauptbuch eingetragen worden sind: innert sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
SR 831.101
Art. 164b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex
1 Die Kantone stellen innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2021 die Funktionsfähigkeit der Schnittstelle für den Datenabruf durch den Grundstücksuchdienst (Art. 34c Abs. 1) sicher.
2 Innerhalb derselben Frist liefern sie dem Suchindex des Grundstücksuchdienstes erstmalig den gesamten Bestand der Daten nach Artikel 34b Absätze 5 und 6.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 164c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Gebühren
Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2021 werden für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes keine Gebühren erhoben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 164d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021: Fristverlängerungen bei Austausch oder vollständiger Erneuerung des Systems
Hat ein Kanton innerhalb der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2021 das für das informatisierte Grundbuch verwendete System durch ein neues System ausgetauscht, vollständig erneuert oder den Austausch oder die Erneuerung beschlossen, so kann er in seiner Gesetzgebung eine angemessene Verlängerung der in Artikel 164a Absätze 2 und 5 sowie in Artikel 164b vorgesehenen Fristen vorsehen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
Art. 165 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.