§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt im Rahmen des Geltungsbereichs gemäss Art. 1–3 des Personalgesetzes (PersG)2). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung. 2 Anstellung und Registerauszüge
Nidwalden · 165.111 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt im Rahmen des Geltungsbereichs gemäss Art. 1–3 des Personalgesetzes (PersG)2). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung. 2 Anstellung und Registerauszüge
Anstellungsinstanz 1 Die zuständige Anstellungsinstanz wird im Anhang 1 geregelt.
Anstellung im Jobsharing 1 Die Anstellungsinstanz kann für eine Stelle oder einen Aufgabenbereich zwei oder mehr Personen (Jobsharing) gemeinsam anstellen. 1) NG 165.1 2) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2 Falls ein Mitglied einer Jobsharing-Gruppe kündigt, kann den anderen Personen durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ebenfalls gekündigt werden. Diese Kündigung gilt als wesentlicher Kündigungsgrund im Sinne von Art. 59 Abs. 1 PersG3).
Registerauszüge 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann folgende Registerauszüge einverlangen: 1. Strafregisterauszug (Privatauszug und Sonderprivatauszug); 2. Betreibungsregisterauszug. 3 Arbeitszeit 3.1 Allgemein
Wöchentliche Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden bezogen auf ein Pensum von 100 Prozent. 2 Vor öffentlichen Ruhetagen beträgt die Tagesarbeitszeit eine Stunde weniger bei einem Pensum von 100 Prozent.
Bandbreitenmodelle 1 Die Arbeitszeit kann in folgenden Bandbreiten vereinbart werden: Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden Jahreslohn in Prozenten Kompensationstage 1 39 92.8 - 2 39 90.4 5 3 40 95.2 - 4 40 92.8 5 5 41 97.6 - 6 41 95.2 5 7 42 100.0 - 8 42 97.6 5 3) NG 165.1 Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden Jahreslohn in Prozenten Kompensationstage 9 42 95.2 10 10 43 100 5 11 43 97.6 10 12 44 100 10 2 Mitarbeitende, die nach einer Bandbreite arbeiten möchten, haben dies ihrer vorgesetzten Person vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zu beantragen. 3 Die vorgesetzte Person kann den Antrag aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse abweisen. 4 Die vereinbarte Bandbreite gilt unbefristet. Sie kann auf Ende eines Kalenderjahres einseitig widerrufen werden.
Pausen 1 Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert mindestens 30 Minuten. 2 Je halben Arbeitstag darf die Arbeitspause zehn Minuten betragen; sie gilt als Arbeitszeit.
Arbeitsfreie Tage 1 Arbeitsfrei sind die öffentlichen Ruhetage gemäss dem Ruhetagsgesetz4), die Samstage, die Nachheiligtage von Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie der Schmutzige Donnerstag.
Öffnungszeiten der Verwaltung 1. Festlegung 1 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Staatskanzlei die Öffnungszeiten der Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie der Organisationseinheiten regelmässig fest. 2 Die Öffnungszeiten sind auf der Homepage zu veröffentlichen. 4) NG 921.1
2. Schliessung der Verwaltung über Weihnachten und Neujahr 1 In der Zeit vom 24. Dezember bis und mit dem 2. Januar bleibt die Verwaltung grundsätzlich geschlossen. Fällt der 3. Januar auf einen Freitag, bleibt die Verwaltung an diesem Tag ebenfalls geschlossen. 2 Diese Zeit gilt nicht als arbeitsfreie Zeit gemäss § 8. Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, zu arbeiten oder die anfallende Arbeitszeit durch Ferien oder Kompensation von Gleitzeit auszugleichen. 3.2 Zeitsaldo
Grundsatz, Kompensation 1 Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden (Zeitsaldo). 2 Zeitguthaben sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu kompensieren.
Übertrag des Zeitsaldos am Jahresende 1 Zeitguthaben oder Zeitschulden können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. 2 Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen entschädigungslos. 3 Zeitschulden werden durch Lohnabzug analog zu § 21 Abs. 3 ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
Zeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Zeitsaldo nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist auszugleichen. 2 Der verbleibende Zeitsaldo wird gemäss § 21 Abs. 3 ausbezahlt beziehungsweise zurückgefordert. 3.3 Arbeitszeitmodelle
Grundsatz 1 Für die Einteilung der Arbeitszeit der Mitarbeitenden ist eines der nachfolgenden Arbeitszeitmodelle massgebend: 1. Gleitende Arbeitszeit; 2. Flexible Arbeitszeit; 3. Jahresarbeitszeit. 2 Ist im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthalten, ist die gleitende Arbeitszeit massgebend.
Gleitende Arbeitszeit 1.Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden können Beginn, Mittagspause und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Vorbehalt der Blockzeiten und anderer abweichender Regelungen in der Gesetzgebung oder im Arbeitsvertrag grundsätzlich frei wählen. 2 Die vorgesetzte Person kann einen Arbeits- oder Einsatzplan erstellen oder Einschränkungen anordnen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
2. Blockzeit 1 Die Mitarbeitenden sind unter Vorbehalt abweichender Arbeits- oder Einsatzpläne während den folgenden Blockzeiten grundsätzlich anwesend: 1. von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr; 2. von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 2 Die vorgesetzte Person kann für Mitarbeitende unter Berücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse Ausnahmen zulassen.
Flexible Arbeitszeit 1 Mitarbeitende können ihre Arbeitszeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse selbst einteilen. 2 Die Bestimmungen betreffend Inkonvenienzzulagen gelten nicht. Inkonvenienzen werden ausnahmsweise ausgerichtet, wenn: 1. dies im Anhang 2 vorgesehen ist; oder 2. die Mitarbeitenden während vorgeschriebenen Arbeitszeiten arbeiten müssen.
Jahresarbeitszeit 1. Grundsatz 1 Die Jahresarbeitszeit wird jährlich aufgrund der Wochenarbeitszeit errechnet. 2 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht werden. 3 Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Person im Voraus schriftlich vereinbart. Je Woche dürfen durchschnittlich höchstens 50 Stunden gearbeitet werden. 4 Im Arbeitsvertrag ist zu regeln: 1. wie hoch die Zeitschulden beziehungsweise das Zeitguthaben höchstens sein dürfen; 2. welches Zeitguthaben am Jahresende höchstens auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden darf.
2. Lohnzahlung 1 Die Lohnzahlung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen. 2 Das für die Lohnzahlung massgebliche Pensum entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäss § 5. 3.4 Überstunden
Grundsatz 1 Als Überstunden gelten die von der vorgesetzten Person angeordneten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Dies gilt insbesondere für Mitarbeitende, die ihren Arbeitseinsatz aufgrund eines vorgegebenen Arbeits- oder Einsatzplans zu leisten haben. 2 Die Anordnung von Überstunden hat in der Regel vorgängig und schriftlich zu erfolgen. Dabei sind Ausmass, Zeitdauer, Kompensation oder finanzielle Abgeltung zu definieren. 3 Die Überstundenregelung ist soweit möglich dem Personalamt im Voraus zu melden. 4 Überstunden, die ausbezahlt werden sollen, sind durch den Regierungsrat zu bewilligen, wenn sie die im Budget vorgesehene Summe für die Erfüllung des Leistungsauftrages des betroffenen Amtes übersteigt.
Abgeltung 1 Überstunden sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu kompensieren. 2 Zeitschulden werden Ende des Kalenderjahres mit den geleisteten Überstunden verrechnet. 3 Die restlichen Überstunden werden in der Regel Ende des Kalenderjahres mit 1/2000 des Jahreslohnes ohne Zulagen, wie Sozial- oder Inkonvenienzzulagen, entschädigt. 3.5 Verantwortlichkeiten
Einhaltung der Arbeitszeiten 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten eigenständig einzuhalten. 2 Die vorgesetzten Personen sorgen für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeit durch ihre Mitarbeitenden. Sie können Weisungen erteilen und Kontrollen durchführen. 3 Das Personalamt kann Richtlinien erlassen, die durch die Mitarbeitenden sowie die vorgesetzten Personen einzuhalten sind.
Arbeitszeit- und Leistungserfassung 1 Die Mitarbeitenden erfassen täglich ihre Arbeitszeit und ihre Leistungen. 2 Vorgesetzte Personen sowie die Mitarbeitenden des Personalamtes können jederzeit in die Arbeitszeit- und Leistungserfassung Einsicht nehmen.
Meldung von Absenzen 1 Sind Mitarbeitende am Erscheinen zur Arbeit verhindert, haben sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden. 2 Absenzen infolge Krankheit oder Schwangerschaft, die mehr als fünf Arbeitstage beziehungsweise infolge Unfalls mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Die vorgesetzte Person ist berechtigt, bereits früher ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. 3.6 Abwesenheiten und Urlaub § 25 1. bezahlte Abwesenheiten a) Sitzungen und Fachtagungen in Ausübung der beruflichen Funktion 1 Für Mitarbeitende, die in Ausübung ihrer beruflichen Funktion und nach Vorgaben der vorgesetzten Person: 1. an Behörden-, Kommissions- oder Ausschusssitzungen teilnehmen müssen, gilt die entsprechende Zeit als Arbeitszeit; 2. an Fachtagungen oder dergleichen teilnehmen, gilt die entsprechende Zeit bis höchstens 10 Stunden je Tag als Arbeitszeit. Vorbehalten bleiben Weiterbildungen gemäss § 84 ff. 2 Es besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder.
b) Arztbesuch, stillende Mütter, Beerdigung 1 Im Weiteren gilt als bezahlte Abwesenheit: 1. beim Besuch einer Ärztin oder eines Arztes die erforderliche Zeit bis höchstens zwei Stunden je Woche; 2. die erforderliche Zeit zum Stillen oder für das Abpumpen von Milch stillender Mütter; 3. bei Teilnahme an einer Beerdigung unter Vorbehalt von § 29 Abs. 1 Ziff. 3 die erforderliche Zeit bis höchstens zwei Stunden.
2. Gemeinschaftsaktivitäten 1 Für Gemeinschaftsaktivitäten dürfen die Direktionen je Kalenderjahr höchstens einen halben Arbeitstag als bezahlte Abwesenheit zu Lasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufwenden. Der Bezug kann auch für zwei Jahre zusammen erfolgen. § 28 3. unbezahlte Abwesenheiten 1 Alle übrigen Abwesenheiten unter Vorbehalt von Urlaub und Ferien gelten nicht als Arbeitszeit.
Urlaub 1. allgemein 1 Mitarbeitende können nach der Meldung an die vorgesetzte Person und soweit begründet höchstens folgende bezahlte Urlaubstage beziehen, sofern diese in die Arbeitszeit fallen: 1. für die Trauung 2 Tage 2. bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder eines Elternteils: 1 Tag 3. bei Todesfall: a) der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Partnerschaft, der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners oder eines Kindes: 5 Tage b) von Eltern: 2 Tage c) von Geschwistern, Grosseltern, Schwiegereltern, Eltern der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Partnerschaft, Onkeln, Tanten, Enkeln oder Schwägern: 1 Tag 4. bei Wohnungswechsel: 2 Tage 5. für die militärische Rekrutierung: die Anzahl Tage gemäss Aufgebot 6. für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht: 1 Tag 2 Für den Urlaub des anderen Elternteils, den Urlaub für die Betreuung von Angehörigen, den Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes oder den Adoptionsurlaub gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss. 3 Die direkte vorgesetzte Person kann unbezahlten Urlaub unter Berücksichtigung betrieblicher oder anderer wichtiger Gründe sowie nach den Vorgaben des jeweiligen Amtes bewilligen. § 30 2. ausserschulische Jugendarbeit 1 Für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- oder Weiterbildung besteht unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 ein Anspruch auf bis zu höchstens fünf Urlaubstage je Kalenderjahr. 2 Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit wird gewährt an: 1. Lehrlinge sowie Mitarbeitende bis zum vollendeten 30. Altersjahr; 2. Mitarbeitende, die das 30. Altersjahr vollendet haben, sofern sie zu gleichen Teilen auch ordentliche Ferientage zur Verfügung stellen. 3 Beim Bezug des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
3. Schutzdienstleistungen 1 Die vorgesetzte Person kann nach Rücksprache mit dem Personalamt für erforderliche Kurse, Rapporte oder Tagungen der Feuerwehr und weiterer Schutzdienste den Bezug von Urlaub bewilligen. 2 Entschädigungen für Kurse, Rapporte oder Tagungen, die während der ordentlichen Arbeitszeit stattfinden, sind nach einem Spesenabzug von Fr. 60.– der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber abzuliefern. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub für Schutzdienstleistungen.
4. Behördenmitglieder 1 Mitarbeitende, die einer auf Amtsdauer gewählten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission angehören und über eine Bewilligung gemäss Art. 49 PersG5) verfügen, dürfen für die Behördentätigkeit, die sie während der ordentlichen Arbeitszeit leisten müssen, höchstens fünf bezahlte Urlaubstage beziehen. 2 Zusätzlich benötigte Zeit darf nur durch Kompensation mit Gleitzeit oder Ferien bezogen werden. 3 In der Bewilligung gemäss Art. 49 kann der Regierungsrat festlegen, dass keine Urlaubstage bezogen werden dürfen oder für die Urlaubstage ein angemessener Lohnabzug erfolgt. Das Personalamt erlässt dazu Richtlinien.
Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben vom Tag der Niederkunft an Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Im Weiteren sind Art. 329f Abs. 2 und 3 OR6) sinngemäss anwendbar. 5) NG 651.1 6) SR 220 2 Dauerte das Arbeitsverhältnis vor dem Antritt des Urlaubs mindestens zwei Jahre, haben Mitarbeiterinnen während des gesamten Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf die volle Entlöhnung. Andernfalls besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)7). 3 Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen fallen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. 4 Der Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Krankheits-, Unfall- und Feiertage, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, können nicht nachbezogen werden. 3.7 Ferien
Dauer 1 Mitarbeitende haben je Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferientage: 1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 30 Arbeitstage; 2. von Beginn des Kalanderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage; 3. von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 46. Altersjahr vollenden, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden, 27 Arbeitstage; 4. von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, 30 Arbeitstage. 2 Wird das Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begründet oder aufgelöst, ist die Feriendauer im Verhältnis zur Anstellungszeit zu bemessen.
Bezug 1 Mitarbeitende haben in Absprache mit der vorgesetzten Person die Ferien im Laufe des Kalenderjahres in grösseren, zusammenhängenden Teilen zu beziehen; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. 7) SR 834.1 2 Die vorgesetzte Person kann den tageweisen Bezug eines kleineren Teils der Ferien bewilligen, insbesondere für den Nachbezug oder die Nachgewährung von Ferientagen.
Nachbezug 1 Können Ferien aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht bezogen werden, sind sie bis spätestens zum 30. April des folgenden Kalenderjahres nachzubeziehen. Werden mehr als fünf Tage auf das folgende Kalenderjahr übertragen, ist die Zustimmung der vorgesetzten Person erforderlich. 2 Ferien, die bis am 30. April nicht bezogen sind, verfallen entschädigungslos. Die Anstellungsinstanz kann die Frist mit Zustimmung des Personalamts ausnahmsweise bis längstens Ende Kalenderjahr verlängern, wenn der rechtzeitige Bezug der Ferien nicht zumutbar ist.
Nachgewährung 1 Arbeitsfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt. 2 Wenn Mitarbeitende in den Ferien erkranken oder einen Unfall erleiden, werden die aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses ausgewiesenen Krankheits- oder Unfalltage nicht als Ferientage angerechnet, soweit es sich um Arbeitstage handelt und die volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird.
Entschädigung 1 Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet. 2 Wird das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist oder durch Pensionierung aufgelöst, und können die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht mehr vor Ablauf des Austrittes bezogen werden, ist eine Entschädigung auszurichten. 3 Die Entschädigung beträgt je nicht bezogenen Ferientag 1/240 des letzten Jahreslohnes.
Kürzung 1 Werden Mitarbeitende infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall mehr als 20 Arbeitstage je Kalenderjahr an der Arbeitsleistung verhindert, wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. 2 Bei unbezahltem Urlaub wird die Dauer der Ferien anteilsmässig gekürzt. 3 Bei Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst von mehr als 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Regierungsrates in Fällen von Ernstfalleinsätzen. 4 Entlöhnung 4.1 Verantwortlichkeit
Direktionen, Ämter und Gerichte 1 Die Direktionen, Ämter und Gerichte sind verantwortlich für die Einhaltung der Lohnsumme, die ihnen aufgrund des Leistungsauftrages im Budget für ihren Führungsbereich zur Verfügung steht. 2 Abweichungen von der Lohnsumme sind dem Personalamt unverzüglich zu melden. 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung von Mutationsgewinnen und -verlusten. 4.2 Stellenbewertung und Funktionsstufen
Funktionswert 1 Jede Stelle wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet: 1. Ausbildung und Weiterbildung; 2. notwendige funktionsrelevante Erfahrung; 3. Kommunikationsfähigkeit; 4. körperliche Beanspruchung; 5. Umfang und Vielfalt des Aufgabenbereiches; 6. Bestimmtheit der Aufgabenerledigung; 7. Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen; 8. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit; 9. Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung; 10. Führungsverantwortung und Durchsetzung; 11. Arbeitsbedingungen; 12. Stresseinflüsse. 2 Diese Kriterien werden gemäss Anhang 3 gewichtet und mit einer Punktzahl bewertet. 3 Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Bewertung der einzelnen Kriterien.
Zuordnung in ein Lohnband 1 Jede Stelle wird einem Lohnband zugeordnet. 2 Die Zuordnung ergibt sich aus dem Funktionswert und der Einteilung gemäss Anhang 3 und 4. Weicht der Funktionswert einer Stelle höchstens vier Punkte vom nächsthöheren oder nächsttieferen Lohnband ab, kann eine Zuordnung in dieses Lohnband erfolgen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen und die rechtsgleiche Behandlung des Personals sichergestellt ist.
Zuständigkeit 1 Das Personalamt nimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Direktion beziehungsweise Gerichtsinstanz die Stellenbewertung und die Zuordnung der Stelle zum Lohnband vor. 2 Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Regierungsrat. 4.3 Lohnsystem und Entlöhnung