Lohnbänder
1 Das Lohnsystem umfasst 12 Lohnbänder gemäss Anhang 4; diese bestehen jeweils aus einem Funktions- und Leistungslohnband gemäss
Art. 29 PersG8).
2 Der Funktionslohn bildet das Lohnminimum innerhalb des Lohnbandes
ab (Funktionslohnband); er beträgt 5/8 des höchstmöglichen Lohnes.
3 Das Leistungslohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung; es umfasst 3/8 des höchstmöglichen
Lohnes.
§ 45
Lohnleitlinie
1 Der Regierungsrat legt innerhalb der Leistungslohnbänder je eine
Lohnleitlinie fest.
8) NG 651.1
2 Aus den Lohnleitlinien lassen sich keine direkten Lohnansprüche für
Mitarbeitende ableiten.
3 Die Lohnleitlinien steigen degressiv bis zu 75 Prozent der Differenz
zwischen dem Lohnmaximum und dem Lohnminimum an.
4 Mitarbeitende können die massgebende Lohnleitlinie beim Personalamt oder bei der vorgesetzten Person einsehen.
§ 46
Erstmalige Lohnfestsetzung
1 Bei der erstmaligen Lohnfestsetzung sind die für die Stelle nutzbare
Berufserfahrung, externe Marktfaktoren und die Lohngerechtigkeit innerhalb der Organisationseinheit zu berücksichtigen.
§ 47
Personalgespräche
1 Das Personalamt erarbeitet Grundlagen für das Personalgespräch und
sorgt für eine einheitliche Durchführung der Leistungsbeurteilung.
2 Die zuständigen Stellen gemäss Anhang 1 führen das Personalgespräch mit der Leistungsbeurteilung bis spätestens am 30. November
durch.
3 Bei Neuanstellungen ist spätestens nach drei Monaten ein Personalgespräch durchzuführen.
§ 48
Lohnanpassungsvorschläge
1 Das Personalamt berechnet jährlich für alle Mitarbeitenden individuelle
Lohnanpassungsvorschläge für das kommende Kalenderjahr gemäss
Anhang 5.
2 Diese individuellen Lohnanpassungsvorschläge berechnen sich gestützt auf:
1. die für die individuellen Lohnanpassungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel;
2. die Position des individuellen Lohnes im Verhältnis zur Lohnleitlinie; und
3. die Steigung der Lohnleitlinie im Alter der jeweiligen Mitarbeiterin
oder des jeweiligen Mitarbeiters.
3 Das Personalamt stellt jeder Organisationseinheit einen Gesamtbetrag
für die individuelle Lohnanpassung zur Verfügung. Der Gesamtbetrag
ergibt sich aus der Summe der Lohnanpassungsvorschläge gemäss
Abs. 1 der betreffenden Organisationseinheit.
§ 49
Lohnfestsetzung
1 Die gemäss Anhang 1 zuständigen Stellen setzen im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel die individuellen Lohnanpassungen
für ihre Mitarbeitenden fest.
2 Bei der Lohnfestsetzung sind die Leistungsbeurteilung und die Kriterien gemäss § 48 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zu berücksichtigen.
§ 50
Lohngerechtigkeit
1 Die direkt vorgesetzte Person bespricht die individuellen Lohnanpassungen für die Mitarbeitenden im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit mit
der ihr vorgesetzten Person.
§ 51
Mitteilungen
1 Die direkt vorgesetzten Personen teilen den Mitarbeitenden die individuellen Lohnerhöhungen persönlich mit.
2 Die Lohnlisten werden von den direkt vorgesetzten Personen unterzeichnet und dem Personalamt zugestellt. Sie gelten als Belege für die
Lohnauszahlungen.
§ 52
Auszahlung des Lohnes
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt.
2 Die Lohnauszahlung erfolgt monatlich; der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Novemberlohn ausbezahlt.
§ 53
Lohnvergleiche
1 Das Personalamt orientiert den Regierungsrat und die Gerichte über
die Ergebnisse der periodischen, systematischen Lohnvergleiche mit
dem Arbeitsmarkt. Sie werden anonym dargestellt und können von Mitarbeitenden sowie den Personalverbänden eingesehen werden.
4.4 Zulagen
4.4.1 Sozialzulagen
§ 54
Geburtszulage
1 Bei der Geburt eines Kindes wird den Mitarbeitenden eine Geburtszulage entrichtet. Sie beträgt Fr. 500.–.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entrichtet je Geburt eine Geburtszulage. Haben beide Elternteile Anspruch auf dieselbe Geburtszulage, wird sie anteilsmässig entrichtet.
3 Die Auszahlung der Geburtszulage erfolgt nach eingegangener Meldung der Geburt eines Kindes mit der nächstfolgenden Lohnzahlung.
§ 55
Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Für die Kinder- und Ausbildungszulagen finden die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)9) sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (kFam-
ZG)10) Anwendung.
§ 56
Familienzulage
1 Mitarbeitende haben Anspruch auf eine Familienzulage von Fr. 100.–
je Monat und Kind, für das sie gestützt auf das Bundesgesetz vom 24.
März 2006 über die Familienzulagen (FamZG)11) sowie das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
(kFamZG)12) eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten.
2 Erhalten Mitarbeitende aufgrund der Anspruchskonkurrenz gemäss
Art. 7 FamZG13) keine Kinder- oder Ausbildungszulage, wird die Familienzulage trotzdem ausbezahlt.
3 Die Familienzulage wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad anteilsmässig ausbezahlt.
4 Je Familie wird höchstens eine Zulage entrichtet. Haben mehrere Personen Anspruch auf dieselbe Familienzulage, wird sie anteilsmässig
entrichtet.
4.4.2 Inkonvenienzzulagen
§ 57
Grundsatz
1 Inkonvenienzzulagen werden entrichtet für:
1. Nacht- und Ruhetagsarbeit;
2. Bereitschaftsdienst;
3. Präsenzdienst.
9) SR 635.2
10) NG 762.1
11) SR 635.2
12) NG 762.1
13) SR 635.2
2 Sie werden zusätzlich zum ordentlichen Lohn ausbezahlt, sofern der
Dienst angeordnet wurde.
§ 58
Nacht- und Ruhetagsarbeit
1 Als Nachtarbeit gilt grundsätzlich die Arbeitsleistung zwischen 20.00
Uhr und 06.00 Uhr. Für die Polizei und das Strasseninspektorat gilt die
Arbeitsleistung zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr als Nachtarbeit.
2 Als Ruhetagsarbeit gilt die Arbeit an arbeitsfreien Tagen gemäss § 8.
3 Fallen Nachtarbeit und Ruhetagsarbeit zusammen, werden beide Zulagen ausgerichtet.
§ 59
Bereitschaftsdienst
1 Bei Bereitschaftsdienst sind Mitarbeitende jederzeit erreichbar und haben die Arbeit innert einer vorgegebenen Zeit am Arbeitsplatz aufzunehmen.
2 Erfolgt während des Bereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese
Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als
Arbeitszeit.
3 Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes ruht
während der Arbeitszeit gemäss Abs. 2.
§ 60
Präsenzdienst
1 Bei Präsenzdienst stehen Mitarbeitende ausserhalb ihrer ordentlichen
Arbeitszeit am Arbeitsplatz für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung.
2 Erfolgt während des Präsenzdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit
als Arbeitszeit.
3 Während der Arbeitszeit gemäss Abs. 2 wird keine finanzielle Abgeltung für den Präsenzdienst entrichtet.
§ 61
Festlegung
1 Die Inkonvenienzzulagen werden in der Regel je Stunde entrichtet.
2 Sie können für einzelne Personalkategorien ganz oder teilweise in
Pauschalbeträgen festgelegt werden.
§ 62
Ansätze
1 Die Ansätze der Inkonvenienzzulagen richten sich nach Anhang 2.
4.4.3 Auslagen
§ 63
Spesen der Mitarbeitenden
1 Mitarbeitende beziehen für die berufliche Inanspruchnahme die Spesen gemäss Anhang 6.
§ 64
Gemeinschaftsaktivitäten, Geschenke, Dienstjubiläen
und Kleinauslagen
1 Für Gemeinschaftsaktivitäten, individuelle Geschenke an Mitarbeitende, Dienstjubiläen, Pensionierungen und Kleinauslagen steht den Ämtern der Beitrag gemäss Anhang 7 zur Verfügung.
2 Reichen die bewilligten Budgetkredite für die Auszahlung dieser Beiträge nicht aus, werden diese verhältnismässig gekürzt.
3 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher entscheiden über die Verwendung, wobei interne Richtlinien und die Bedürfnisse der Direktion zu
berücksichtigen sind.
4.4.4 Anerkennungsprämien
§ 65
Grundsatz
1 Anerkennungsprämien werden für ausserordentliche Leistungen in
Form von materiellen oder nichtmateriellen Belohnungen entrichtet.
2 Sie stehen den Mitarbeitenden in den verschiedenen Formen gemäss
Anhang 8 zur Auswahl.
3 Der Bezug hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu erfolgen.
§ 66
Festsetzung
1 Der Regierungsrat beziehungsweise das Obergericht verteilt die vom
Landrat bewilligten Mittel für Anerkennungsprämien.
2 Über die Gewährung und die Höhe entscheidet das Amt. Das Personalamt ist schriftlich zu orientieren.
3 Die Höhe der Anerkennungsprämie richtet sich nach der Bedeutung
der erbrachten Leistung.
4.4.5 Treueprämien
§ 67
Anspruch
1 Mitarbeitenden wird ab dem erfüllten 10. Anstellungsjahr alle fünf Jahre eine Treueprämie wie folgt ausgerichtet:
1. 10. beziehungsweise 15. Anstellungsjahr: ¼ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;
2. 20. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne
Sozial- und andere Zulagen;
3. ab 25. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial-
und andere Zulagen.
2 Scheiden Mitarbeitende wegen Invalidität, Pensionierung oder Tod aus
dem Arbeitsverhältnis aus, ist ihnen oder ihren Hinterlassenen für jeden
vollen Monat nach der Fälligkeit der letzten Treueprämie ein Sechzigstel
der nächsten Treueprämie gemäss Abs. 1 auszurichten.
§ 68
Bezug
1 Treueprämien gelangen entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre zur Auszahlung.
2 Sie werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, in welchem das entsprechende Anstellungsjahr erfüllt wird.
3 Treueprämien können ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen
werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Ein Zwanzigstel eines Monatslohnes wird einem Ferientag gleichgestellt.
4.5 Entlöhnung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
§ 69
Anspruch
1 Mitarbeitende haben während eines Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes Anspruch auf die volle Entlöhnung, sofern die Dauer des
Dienstes im Kalenderjahr fünf Wochen nicht übersteigt.
2 Die Entlöhnung wird auf 80 Prozent herabgesetzt:
1. für Dienstleistungen je Kalenderjahr, welche die Dauer von fünf
Wochen übersteigen;
2. während der Rekrutenschule.
3 Die Entlöhnung hat mindestens die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung zu erreichen.
§ 70
Erwerbsausfallentschädigung
1 Wird Mitarbeitenden während eines Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes, J+S-Kurses und dergleichen die Entlöhnung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ganz oder teilweise ausbezahlt, fallen die
durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
2 Mitarbeitende haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung,
wenn die Dienstleistung nur an einzelnen arbeitsfreien Tagen erfolgt.
3 Die EO-Anmeldung für die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung ist innert zehn Tagen nach Beendigung des Dienstes der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unterschrieben zu übergeben.
§ 71
Freiwilliger Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst
1 Freiwillige Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienste bedürfen der Bewilligung durch die vorgesetzte Person, sofern nicht Ferien oder Kompensationszeit eingesetzt werden kann. Für bewilligte freiwillige Dienstleistungen wird keine Entlöhnung entrichtet.
§ 72
Ernstfalleinsätze
1 Für den Ernstfalleinsatz kann der Regierungsrat eine abweichende
Entlöhnung verfügen.
4.6 Entlöhnungsnachgenuss
§ 73
Entlöhnungsnachgenuss
1 Beim Tod von Mitarbeitenden sind zuhanden der Erben ab dem Todestag zwei Monatsbetreffnisse der bisherigen Entlöhnung auszubezahlen.
5 Arbeitsort
§ 74
Grundsatz
1 Mitarbeitende erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich an ihrem
Arbeitsort.
§ 75
Telearbeit
1. Grundsatz
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ortsunabhängige Arbeitsformen (Telearbeit).
2 Telearbeit liegt vor, wenn Mitarbeitende regelmässig einen Teil ihrer
Arbeitsleistung an einem auswärtigen, mit der Informatikinfrastruktur der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vernetzten Arbeitsort, erbringen.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht für Telearbeit in besonderen oder
ausserordentlichen Lagen.
§ 76
2. Freiwilligkeit
1 Telearbeit ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
2 Für die Telearbeit zahlt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber keine zusätzlichen Entschädigungen aus.
§ 77
3. Voraussetzungen, Umfang
1 Die vorgesetzte Person kann Telearbeit bewilligen, wenn:
1. die Tätigkeit für Telearbeit geeignet ist und in Bezug auf Effizienz,
Effektivität und Qualität wie am regulären Arbeitsplatz erbracht
werden kann;
2. die um Telearbeit ersuchende Person mit ihrem Tätigkeitsgebiet
vertraut ist und ihre Arbeit selbstständig und zuverlässig erledigen
kann;
3. der Telearbeitsplatz ein ungestörtes und effizientes Arbeiten ermöglicht und die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes,
der Datensicherheit und der Schweigepflicht, des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes sowie die geltenden Weisungen eingehalten werden können;
4. die Organisation und Arbeit in der Amtsstelle dadurch nicht wesentlich erschwert werden;
5. allfällig eingesetzte elektronische Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Kriterien genügen.
2 Vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad können Mitarbeitende in der Regel höchstens 50 Prozent in Form von Telearbeit leisten.
§ 78
4. Vereinbarung
a) Grundsatz
1 Für die Telearbeit schliessen die vorgesetzte Person und die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung ab.
2 In dieser Vereinbarung werden die wichtigsten Grundsätze und Rahmenbedingungen nach den Vorgaben des Personalamtes geregelt.
§ 79
b) Dauer, Kündigung
1 Die Telearbeitsvereinbarung gilt grundsätzlich unbefristet.
2 Jede Partei kann die Vereinbarung in den ersten drei Monaten jederzeit mit sofortiger Wirkung künden. Danach ist eine Kündigung mit einer
Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats möglich.
3 Aus wichtigem Grund oder im gegenseitigen Einvernehmen kann die
Vereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt beziehungsweise aufgelöst werden.
4 Die Kündigung beziehungsweise Auflösung der Telearbeitsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 80
5. Richtlinien
1 Die für das Personalwesen zuständige Direktion legt in Richtlinien die
wesentlichen Vorgaben zur Telearbeit fest, insbesondere zur Erreichbarkeit der Mitarbeitenden, zum Umgang mit Absenzen, zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz, zur Telefonie, zum Verbrauchsmaterial, zur
technischen Ausstattung oder zum Versicherungsschutz.
6 Versicherung
§ 81
Krankentaggeld
1 Bei Krankheit haben die Mitarbeitenden für die ersten drei Monate Anspruch auf volle Entlöhnung. Für die folgende Zeit vermindert sich der
Entlöhnungsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung. Beträgt die Anstellungszeit bei der gleichen Arbeitgeberin
oder beim gleichen Arbeitgeber sechs oder mehr Jahre, erhöht sich der
Anspruch auf volle Entlöhnung auf sechs Monate.
2 Anschliessend richtet sich das Krankentaggeld nach dem jeweiligen
Versicherungsvertrag; es wird bis zum 730. Tag 80 % des aktuellen
Lohnes ausbezahlt.
3 Mitarbeitende, die das ordentliche AHV-Rentenalter erfüllt haben, erhalten während den ersten drei beziehungsweise sechs Monaten ebenfalls den vollen Lohn. Anschliessend richtet sich das Krankentaggeld
nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag; es wird für alle Krankheitsfälle zusammen während höchstens 180 Tagen, längstens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres, 80 % des aktuellen Lohnes ausbezahlt.
4 Die Versicherungsleistung fällt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
§ 82
Unfall
1 Bei Berufsunfällen haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die volle
Entlöhnung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder Pensionierung sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der
Versicherungsbedingungen. Vorbehalten bleibt die ganze oder teilweise
Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität.
2 Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitarbeitenden, die acht oder mehr
Wochenstunden (Lehrkräfte: 240 Minuten Nettounterrichtsdauer) bei der
gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitgeber arbeiten, Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen sowie auf die volle Entlöhnung für die Dauer
der ersten drei Monate. Für die folgende Zeit vermindert sich der Entlöhnungsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung. Beträgt die
Anstellungszeit bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim gleichen
Arbeitgeber sechs oder mehr Jahre, erhöht sich der Anspruch auf volle
Entlöhnung auf sechs Monate.
3 Die Versicherungsleistung fällt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
§ 83
Einsichtsrecht
1 Mitarbeitende haben das Recht, in die Versicherungsverträge Einsicht
zu nehmen.
7 Weiterbildung