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Verordnung zum Personalgesetz

Nidwalden · 165.111 · ordinance

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Contents: 101 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 26
  26. § 27
  27. § 29
  28. § 31
  29. § 32
  30. § 33
  31. § 34
  32. § 35
  33. § 36
  34. § 37
  35. § 38
  36. § 39
  37. § 40
  38. § 41
  39. § 42
  40. § 43
  41. § 44
  42. § 45
  43. § 46
  44. § 47
  45. § 48
  46. § 49
  47. § 50
  48. § 51
  49. § 52
  50. § 53
  51. § 54
  52. § 55
  53. § 56
  54. § 57
  55. § 58
  56. § 59
  57. § 60
  58. § 61
  59. § 62
  60. § 63
  61. § 64
  62. § 65
  63. § 66
  64. § 67
  65. § 68
  66. § 69
  67. § 70
  68. § 71
  69. § 72
  70. § 73
  71. § 74
  72. § 75
  73. § 76
  74. § 77
  75. § 78
  76. § 79
  77. § 80
  78. § 81
  79. § 82
  80. § 83
  81. § 84
  82. § 85
  83. § 86
  84. § 87
  85. § 88
  86. § 89
  87. § 90
  88. § 91
  89. § 92
  90. § 93
  91. § 94
  92. § 95
  93. § 96
  94. § 97
  95. § 98
  96. § 99
  97. § 100
  98. § 101
  99. § 102
  100. § 103
  101. § 104

101 provisions

§ 84

Begriff 1 Als Weiterbildung gelten: 1. die Ausbildung als praxisbezogenes Erlernen einer besonderen beruflichen Tätigkeit; 2. die Fortbildung als laufende Anpassung der beruflichen Grundausbildung an die veränderten Verhältnisse; 3. die Weiterbildung als gezielte Ausbildung im Hinblick auf eine direkte Anwendung in einem erweiterten Aufgabenbereich. 2 Fachliche Weiterbildung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit, nichtfachliche Weiterbildung umfasst die Bereiche der Allgemein-, Persönlichkeits- und Kaderbildung.

§ 85

Zuständigkeit, Verfahren 1. Koordination und Förderung 1 Das Personalamt koordiniert die Weiterbildungsmassnahmen und organisiert die nichtfachliche Weiterbildung. 2 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher fördern eine zweckmässige fachliche und nichtfachliche Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und informieren sie über geeignete Weiterbildungsmöglichkeiten. 3 Mitarbeitende mit Führungsfunktion haben in der Regel innert eines Jahres nach Übernahme dieser Funktion eine geeignete Führungsausbildung zu beginnen oder nachzuweisen.

§ 86

2. Weiterbildungsgesuche 1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.

§ 87

3. Bewilligung 1 Für die Bewilligung der Weiterbildung von bis zu fünf Arbeitstagen je Jahr oder für Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zuständig. 2 Für die Bewilligung der Weiterbildung von mehr als fünf Arbeitstagen je Jahr ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig. 3 Das Personalamt ist über die erteilten Bewilligungen zu informieren.

§ 88

Kostenübernahme 1. Grundsatz 1 Kostenbeiträge an die Weiterbildung werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller persönlich und fachlich geeignet ist. 2 Steht ein vergleichbares Angebot der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz zur Verfügung, ist grundsätzlich dieses zu nutzen.

§ 89

2. Kursgeld 1 Für eine ausschliesslich im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegende Weiterbildung werden keine Beiträge an das Kursgeld oder Prüfungsgebühren geleistet. 2 Für eine Weiterbildung, die sowohl im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters als auch im Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist, können Beiträge bis zur Hälfte des Kursgeldes und der Prüfungsgebühren geleistet werden. 3 Steht eine Weiterbildung vorwiegend im Interesse der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers, können das Kursgeld und die Prüfungsgebühren vollständig übernommen werden. 4 Beiträge Dritter an das Kursgeld oder die Prüfungsgebühren werden bei der Berechnung des Beitrags der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers vorgängig in Abzug gebracht.

§ 90

3. Auszahlung 1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber zahlt die Kurskosten und Prüfungsgebühren. Ein allfälliger eigener Anteil der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an den Kurskosten wird mit dem Lohn verrechnet. 2 Bei Weiterbildungen mit Weiterbildungsvertrag oder Weiterbildungen, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden, hat die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter die Kurskosten und die Prüfungsgebühren zu bezahlen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter aus. Das Personalamt kann für bestimmte Weiterbildungen Ausnahmen festlegen.

§ 91

4. Entlöhnung, Entschädigung 1 Für bewilligte Weiterbildungen, die während der üblichen Arbeitszeit stattfinden, entrichtet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die vollständigen Entschädigungen gemäss Anhang 6. 2 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses benötigt wird, kann in der Bewilligung je nach Interessenlage ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden.

§ 92

5. Eintritt in bestehende Weiterbildungsvereinbarungen 1 Bei einer Neuanstellung kann die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber eine bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung von Kursgeld oder Prüfungsgebühren mit vorherigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind. 2 Die Auszahlung erfolgt nur, wenn keine Kündigung innert der Probezeit erfolgt. 3 Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach § 93 ff. Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem neuen Arbeitsverhältnis.

§ 93

Rückerstattung 1. Verpflichtungszeit 1 Übersteigt die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers den Betrag von Fr. 5'000.– je Kurs, haben die Mitarbeitenden den Betrag gemäss § 94 zurückzuerstatten, wenn sie weniger als drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis austreten. 2 Im Auftrag der für die Bewilligung zuständigen Person erstellt das Personalamt den Entwurf des Weiterbildungsvertrages, in welchem eine allfällige Rückerstattung und deren Berechnung zu regeln ist.

§ 94

2. Austritt während der Verpflichtungszeit 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit haben die Mitarbeitenden die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung) abzüglich eines verpflichtungsfreien Betrags zurückzuerstatten. 2 Der verpflichtungsfreie Betrag ist ein Anteil der Gesamtkosten. Ist der Bruttojahreslohn für eine Vollzeitstelle kleiner als 70'000 Franken, beträgt der verpflichtungsfreie Betrag 50 Prozent der Gesamtkosten. Er reduziert sich je weitere volle 10'000 Franken Bruttojahreslohn um jeweils 5 Prozentpunkte bis zu minimal 20 Prozent der Gesamtkosten. 3 Der Verpflichtungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers geleisteten ganzen Monat um 1/36. 4 Der Rückerstattungsbetrag ergibt sich aus dem Verplichtungsbeitrag abzüglich des Betrags für die absolvierte Pflichtzeit gemäss Abs. 3. Der Verpflichungsbeitrag berechnet sich gestützt auf die Gesamtkosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhung) abzüglich des verpflichtungsfreien Beitrags gemäss Abs. 2. 5 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2000 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen berechnet.

§ 95

3. Austritt während der Weiterbildung 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung) ganz oder teilweise zurückzuerstatten. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag des Personalamtes.

§ 96

4. Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung 1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Kosten angeordnet werden, soweit nicht der verpflichtungsfreie Betrag betroffen ist. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag des Personalamtes. 3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von § 93 bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten. 4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

§ 97

5. Ausnahmen 1 In besonderen Fällen, wie Krankheit, Invalidität, endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit, kann der Regierungsrat auf die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichten. 8 Internes Verfahren

§ 98

Allgemeines 1 Die zuständige Instanz gemäss Art. 14 Abs. 2 PersG14) hat den betroffenen Mitarbeitenden zu Beginn des internen Verfahrens den zu untersuchenden Sachverhalt zur Kenntnis zu geben. 14) NG 651.1

§ 99

Untersuchung 1 Bei der Untersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände für und gegen die betroffenen Mitarbeitenden mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. 2 Die Stellungnahmen der Betroffenen und die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sind schriftlich festzuhalten und von diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben.

§ 100

Akteneinsicht 1 Nach Abschluss der Abklärung des Sachverhalts ist den betroffenen Mitarbeitenden eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen. 2 Die oder der Betroffene kann auf eigene Kosten eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen und sich innert der angesetzten Frist zur Sache äussern sowie eine Ergänzung der Sachverhaltsabklärung beantragen.

§ 101

Schriftlicher Bericht 1 Der Abschlussbericht des internen Verfahrens hat den Ablauf der Untersuchung und den Sachverhalt zu enthalten. 9 Organisation

§ 102

Personalamt 1 Das Personalamt ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Erarbeitung von fachlichen Entscheidungsgrundlagen in Personal- und allgemeinen Organisationsfragen; 2. die Vorbereitung und den rechtsgleichen Vollzug der personalrechtlichen Erlasse; 3. die Unterstützung bei der Personalrekrutierung; 4. die Ausfertigung aller individuellen Arbeitsverträge; 5. die Beurteilung allgemeiner und individueller Personalfragen; 6. die Sicherstellung der einheitlichen Personalbeurteilung; 7. die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse; 8. die Bearbeitung grundsätzlicher Fragen der Führung und der Organisation; 9. die Schaffung der Voraussetzungen zur geeigneten Aus-, Fort-, und Weiterbildung; 10. die Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; 11. die Zusammenarbeit mit den Personalverbänden; 12. die Förderung der beruflichen Chancengleichheit von Frau und Mann; 13. die Anordnung vertrauensärztlicher Untersuchungen; 14. die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zur Vermeidung beruflicher Absenzen und zur rascheren beruflichen Reintegration bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall; 15. die Personaladministration sowie Bereitstellung einheitlicher Instrumente; 16. die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Personalstrategie des Kantons.

§ 103

Personalakten 1. Einsicht 1 Das Personalamt und die vorgesetzte Person haben Einsicht in die Personalakten der Mitarbeitenden. 2 Das Personalamt kann weitere Personen ermächtigen, für systematische administrative Tätigkeiten im Personalbereich in Personalakten Einsicht zu nehmen, wenn: 1. die Einsicht für die administrative Tätigkeit erforderlich ist; 2. die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die schriftliche Zustimmung erteilt; und 3. die einsichtsberechtigte Person eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet.

§ 104

2. Aufbewahrungsdauer 1 Die Personalakten werden spätestens zehn Jahre nach dem Austritt dem Staatsarchiv übergeben. A Anhänge A1 Anhang 1: Kompetenzenregelung § A1-1 1 Kompetenzenregelung: Personalkategorie Anstellungs- bzw. Entlassungsinstanz15)16) Festlegung des Anfangslohnes17) Personalgespräch Individuelle Lohnanpassung Oberes Kader einschliesslich Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher Regierungsrat Regierungsrat Direktionsvorsteherin oder -vorsteher Regierungsrat Abteilungsleiterin oder -leiter Amtsvorsteherin oder -vorsteher Amtsvorsteherin oder -vorsteher Amtsvorsteherin oder -vorsteher direkte und indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat auch die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher den Lohnvorschlag zu visieren 15) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden. 16) Entlassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Regierungsrates. 17) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden. Personalkategorie Anstellungs- bzw. Entlassungsinstanz)) Festlegung des Anfangslohnes ) Personalgespräch Individuelle Lohnanpassung Mitarbeitende Ämter Amtsvorsteherin oder -vorsteher Amtsvorsteherin oder -vorsteher direkte vorgesetzte Person direkte und indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat auch die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher den Lohnvorschlag zu visieren Mitarbeitende Abteilungen Abteilungsleiterin oder -leiter Abteilungsleiterin oder -leiter direkte vorgesetzte Person direkte und indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat auch die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher den Lohnvorschlag zu visieren Auszubildende Personalamt Personalamt Berufsbildnerin oder Berufsbildner Personalamt A2 Anhang 2: Inkonvenienzen § A2-1 Zulagen für Ruhetags- und Nachtarbeit 1 Ruhetagszulage je Stunde: Zulage nach Arbeitsplan Fr. 6.- aus dem Bereitschaftsdienst Fr. 9.- nach unvorhersehbarem Aufgebot Fr. 12.- 2 Nachtarbeit gemäss § 58: Zulage nach Arbeitsplan Fr. 6.50 aus dem Bereitschaftsdienst Fr. 9.- nach unvorhersehbarem Aufgebot Fr. 12.- § A2-2 Bereitschaftsdienst 1 Allgemeiner Bereitschaftsdienst: Bereitschaftsdienst Mo-Fr Ruhetage allgemeiner Bereitschaftsdienst: Pauschale je Stunde Fr. 5.- Fr. 7.50 Winterdienst, Pauschale je Winter Fr. 1'500.- inkl. Hauswartspersonen mit öffentlichem Saal oder öffentlicher Aula, je Monat Fr. 270.- inkl. § A2-3 Präsenzdienst 1 Pauschale je Stunde (Mo-Fr und Ruhetage): 11.- 2 Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- und Präsenzdienstzulage ist nicht zulässig. A3 Anhang 3: Kriterien und Merkmale für die Funktionsbewertung § A3-1 1 Ausbildung und Weiterbildung (Bewertung bis 120 Punkte): 1. Minimale Schulbildung / kurze Einarbeitung / Anlehre 2. Eidgenössisches Berufsattest (EBA) 3. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) 4. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich Fachausweis 5. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich eidgenössisches Diplom / Bachelor-Abschluss 6. Bachelor zuzüglich Weiterbildungsmaster oder Konsekutivmaster 7. Konsekutivmaster zuzüglicher weiterführender Ausbildung wie Anwaltsdiplom, Weiterbildungsmaster 2 Notwendige funktionsrelevante Erfahrungen (Bewertung bis 65 Punkte): 1. Keine bis 2 Jahre 2. Ab 2 Jahre bis weniger als 5 Jahre 3. Ab 5 Jahre bis weniger als 8 Jahre 4. 8 Jahre und mehr 3 Kommunikationsfähigkeit (Bewertung bis 74 Punkte) Flexibilität der Kommunikation Schwierigkeitsgrad der Botschaft Sprachen mehrheitlich Standardisierte Kommunikation keine speziellen Anforderungen mündliche Kenntnisse in Deutsch ausreichend Kommunikation teilweise an die Empfänger anzupassen im Rahmen solider Berufspraxis solide mündliche und schriftliche Kenntnissse in Deutsch erforderlich häufig Flexibilität in der Kommunikation gefordert hohe Anforderungen zusätzliche mündliche Kenntnisse von mindestens einer Fremdsprache regelmässige Flexibilität in der Kommunikation erforderlich: Ständig wechselnde Themen und Empfänger sehr hohe Anforderungen mindestens eine Fremdsprache in Wort und Schrift 4 Körperliche Beanspruchung (Bewertung bis 74 Punkte): 1. Gering / wechselnde Positionen mit leichter Körperbelastung 2. Arbeitsführung oft stehend / dauernde mittlere Körperbelastung 3. Erhebliche Körperbelastung über längere Zeit oder starke kurzzeitige Belastungen 4. Starke Körperbelastung über längere Zeit 5 Umfang, Vielfalt des Aufgabenbereichs (Bewertung bis 111 Punkte): 1. Gering / enges Gebiet 2. Homogene Materie 3. Mittel / innerhalb eines Berufsgebiets 4. Auch Zusatz- oder benachbarte Gebiete 5. Hoch / heterogener Aufgabenkomplex 6. Sehr hoch / verschiedenste Disziplinen 6 Bestimmtheit der Aufgabenerledigung (Bewertung bis 74 Punkte): 1. Arbeitsausführung nach klaren Vorgaben / eindeutige Handlungsabläufe 2. Arbeitsausführung nach bekannten Regeln beziehungsweise Handlungsabläufen 3. Arbeitsausführung nach generellen beziehungsweise vielfältigen Grundlagen 4. Arbeitsausführung im Rahmen von Grundsätzen, Richtlinien und Usanzen 7 Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen (Bewertung bis 74 Punkte): 1. Keine eigentlichen Entscheide treffen 2. Beurteilungselemente und Folgen der Entscheide klar / Entscheide wiederholen sich häufig 3. Entscheide basieren zum Teil auf ungewissen Annahmen / Erfahrungswerte bekannt 4. Entscheide sind im allgemeinen komplex und häufig neuartig 8 Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit (Bewertung bis 74 Punkte): Planung Ausführung keine besondere Planungsschwierigkeit wenig schwierige Ausführung gute kurzfristige Planung notwendig Ausführung erfordert vertiefte Berufskenntnisse organisatorische Planung mit einem Zeithorizont von bis zu einigen Monaten notwendig Ausführung schwieriger Aufgaben und Tätigkeiten komplexe Planung mit einem Zeithorizont von einem bis mehreren Jahren notwendig Ausführung komplexer Aufgaben und Tätigkeiten 9 Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung (Bewertung bis 111 Punkte): 1. Keine oder sehr geringe Verantwortung / unmittelbare Kontrollen durch vorgesetzte Person 2. Verantwortung für Sorgfalt beziehungsweise Sachmittel / häufige Kontrollen durch vorgesetzte Person 3. Verantwortung für (formale) Richtigkeit beziehungsweise Sachmittel mit erhöhtem finanziellen Wert / gelegentliche Kontrollen durch vorgesetzte Person 4. Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert 5. Grosse Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert / Verantwortung für grosse Projekte 6. Integrierte Qualitäts- und Finanz- beziehungsweise Ressourcenverantwortung für Leistungen mit zentraler Bedeutung für die gesamte Verwaltung 10 Führungsverantwortung und Durchsetzung (Bewertung bis 111 Punkte): 1. Reine Ausführungsverantwortung 2. Keine direkte Führungsverantwortung (lediglich indirekte oder temporäre Führungsverantwortung) 3. Führungsverantwortung vorhanden / Folgen sofort feststellbar / wenige Unterstellte 4. Mittel / gut überblickbar / mehrere Unterstellte 5. Hoch / Überblick nicht leicht / viele Unterstellte 6. Sehr hoch / komplexer Führungsbereich / Überblick anspruchsvoll 11 Arbeitsbedingungen: Umwelt, Arbeitszeit, sonstige Erschwernisse (Bewertung bis 56 Punkte): 1. Im allgemeinen gute Arbeitsbedingungen 2. Häufige, manchmal starke Beeinträchtigung 3. Dauernd starke Beeinträchtigung 12 Stresseinflüsse (Bewertung bis 56 Punkte): 1. Im allgemeinen keine Stresseinflüsse 2. Häufig / manchmal stark 3. Dauernd A4 Anhang 4: Lohnbänder § A4-1 1 Lohnbänder: Band Funktionslohn (5/8 des maximalen Funktions- und Leistungslohnes) Maximaler Leistungslohn (3/8 des maximalen Funktions- und Leistungslohnes) Funktions- und Leistungslohn im Maximum Funktionswert L1 47'008 | 3'616 28'197 | 2'169 75'205 | 5'785 < 338 L2 51'688 | 3'976 31'018 | 2'386 82'706 | 6'362 338–393 L3 56'914 | 4'378 34'138 | 2'626 91'052 | 7'004 394–430 L4 62'673 | 4'821 37'596 | 2'892 100'269 | 7'713 431–467 L5 68'965 | 5'305 41'379 | 110'344 | 8'488 468–504 L6 75'933 | 5'841 45'552 | 3'504 121'485 | 9'345 505–541 L7 83'564 | 6'428 50'128 | 3'856 133'692 | 10'284 542–578 L8 91'858 | 7'066 55'120 | 4'240 146'978 | 11'306 579–615 L9 101'101 | 7'777 60'658 | 4'666 161'759 | 12'443 616–652 L10 111'137 | 8'549 66'690 | 5'130 177'827 | 13'679 653–689 L11 122'252 | 9'404 73'359 | 5'643 195'611 | 15'047 690–745 L12 134'446 | 10'342 80'652 | 6'204 215'098 | 16'546 > 745 A5 Anhang 5: Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 48 § A5-1 1 Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 48: A6 Anhang 6: Spesen § A6-1 Verpflegung und Übernachtung 1 Für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsorts können die Mitarbeitenden folgende Spesen für Verpflegung und Unterkunft beziehen: 1. für ein auswärtiges Morgenessen: Fr. 10.00; 2. für ein auswärtiges Mittag- oder Nachtessen: Fr. 30.00; 3. für auswärtige Übernachtungen die effektiven Kosten für ein Hotel mit drei Sternen; ausnahmsweise werden die Kosten einer höheren Hotelkategorie entschädigt, wenn die Übernachtung in einem bestimmten Hotel vorgegeben ist. Verpflegung Entschädigung Morgenessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn vor 06.00 und Ende nach 09.00 Uhr Fr. 10.– Mittagessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn vor 11.00 und Ende nach 14.00 Uhr Fr. 30.– Nachtessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn vor 18.00 und Ende nach 21.00 Uhr Fr. 30.– Nachtverpflegung (Einsatz von mindestens 4 Stunden ab 21.00 Uhr) Fr. 14.– Rucksackverpflegung bei Einsätzen in abgelegenen Gebieten oder mit dauernder Anwesenheitspflicht Fr. 14.– § A6-2 Reiseentschädigung 1. Halbtax-Abonnement 1 Mitarbeitende haben auf Antrag hin Anspruch auf eine jährliche Vergütung in der Höhe der Kosten des Halbtax-Abonnements, wenn: 1. ihr Arbeitspensum gemäss Arbeitsvertrag wenigstens 40 Prozent beträgt; und 2. der Arbeitsvertrag für wenigstens ein Jahr abgeschlossen wurde. 2 Eine Auszahlung der Vergütung erfolgt erst nach Ablauf der Probezeit. § A6-3 2. Entschädigung 1 Für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsorts können Mitarbeitende als Reiseentschädigung die Kosten für die Fahrkarte zweiter Klasse mit Halbtaxabonnement beziehen. 2 Mitarbeitenden ab Lohnband 8 wird die Fahrkarte erster Klasse vergütet. 3 Eine Reiseentschädigung für die Benutzung privater Fahrzeuge wird nur ausgerichtet, wenn: 1. eine wesentliche Zeitersparnis erreicht werden kann; 2. die Benutzung des Fahrzeugs eine betriebliche Notwendigkeit darstellt; 3. umfangreiches Material transportiert wird; 4. eine Fahrgemeinschaft gebildet wird; oder 5. der Zielort schlecht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist. 4 Die Reiseentschädigung für die Benutzung privater Fahrzeuge beträgt je Fahrkilometer: 1. Auto: Fr. –.70 2. Motorrad: Fr. –.30 5 Für das Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschädigt. Pauschale Fahrspesen für den Einsatz von Privatfahrzeugen Entschädigung Revierförsterinnen und Revierförster, Pauschale je Monat Fr. 1'200.– Wildhüterinnen und Wildhüter, Pauschale je Monat Fr. 900.- § A6-4 Berufskleider, persönliche Ausrüstung 1 Berufskleider, persönliche Ausrüstung: Kleider / Ausrüstung Entschädigung Wildhüterinnen und Wildhüter, Revierförsterinnen und Revierförster, je Jahr Fr. 800.– Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil (wenn vorwiegend in Zivil gearbeitet wird), je Jahr Fr. 300.– Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil (wenn vorwiegend in Uniform gearbeitet wird), je Jahr Fr. 100.– Angehörige der Alpinen Einsatzgruppe für die private Ausrüstung, je Jahr Fr. 100.– § A6-5 Haltung von Diensthunden Art Entschädigung Pauschalentschädigung für das Erreichen der Eignungsprüfung Fr. 1'000.– monatliches Futtergeld bis zum Erreichen der Einsatzfähigkeit und im Ruhestand Fr. 150.– Pauschalentschädigung je Jahr für einen einsatzfähigigen Hund (einschliesslich Futtergeld) Fr. 2'500.– 2 Die Halterhaftpflichtversicherung, die Tierarztkosten sowie die jährliche Hundesteuer gehen zu Lasten des Kantons. A7 Anhang 7: Gemeinschaftsaktivitäten, Geschenke und Kleinauslagen und Dienstjubiläen § A7-1 1 Für Gemeinschaftsaktivitäten, wie Betriebsausflüge, Jahresabschluss- und Weihnachtsessen, teambildende Anlässe und dergleichen, stehen den Ämtern Fr. 180.– je Jahr und Mitarbeiterin sowie Mitarbeiter zur Verfügung. 2 Für individuelle Geschenke und Kleinauslagen zugunsten von Mitarbeitenden bei Personaleintritten, runden Geburtstagen, längerer Krankheit, Spitalaufenthalten oder anderen besonderen Ereignissen steht den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern und der Leitung weiterer übergeordneter Organisationseinheiten der Verwaltung und der Gerichte je Jahr und Mitarbeiterin sowie Mitarbeiter Fr. 100.- zur Verfügung. Es werden nur die effektiven Kosten entschädigt. 3 Für Dienstjubiläen steht den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern für ein individuelles Geschenk, Anlass oder Nachtessen zusätzlich folgender Betrag zur Verfügung: 1. 10, 15 und 20 Dienstjahre: Fr. 500.– 2. 25 und 30 Dienstjahre: Fr. 750.– 3. ab 35 Dienstjahren: Fr. 1'000.– 4 Für Pensionierungen steht den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern für ein individuelles Geschenk, Anlass oder Nachtessen zusätzlich folgender Betrag zur Verfügung: 1. bis und mit dem 10. vollendeten Dienstjahr: Fr. 250.– 2. ab dem 11. Dienstjahr bis zum 20. vollendeten Dienstjahr: Fr. 500.– 3. ab dem 21. Dienstjahr: Fr. 750.– A8 Anhang 8: Anerkennungsprämien § A8-1 1 Für die Gewährung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeitenden stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Auszahlung; 2. Gutschein; 3. Ferien, wobei 1 Ferientag 1/240 des Jahreslohnes entspricht. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.09.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-041 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.09.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-041

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