Begriff
1 Als Weiterbildung gelten:
1. die Ausbildung als praxisbezogenes Erlernen einer besonderen
beruflichen Tätigkeit;
2. die Fortbildung als laufende Anpassung der beruflichen Grundausbildung an die veränderten Verhältnisse;
3. die Weiterbildung als gezielte Ausbildung im Hinblick auf eine direkte Anwendung in einem erweiterten Aufgabenbereich.
2 Fachliche Weiterbildung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit
der ausgeübten Tätigkeit, nichtfachliche Weiterbildung umfasst die Bereiche der Allgemein-, Persönlichkeits- und Kaderbildung.
§ 85
Zuständigkeit, Verfahren
1. Koordination und Förderung
1 Das Personalamt koordiniert die Weiterbildungsmassnahmen und organisiert die nichtfachliche Weiterbildung.
2 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher fördern eine zweckmässige fachliche und nichtfachliche Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und
informieren sie über geeignete Weiterbildungsmöglichkeiten.
3 Mitarbeitende mit Führungsfunktion haben in der Regel innert eines
Jahres nach Übernahme dieser Funktion eine geeignete Führungsausbildung zu beginnen oder nachzuweisen.
§ 86
2. Weiterbildungsgesuche
1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.
§ 87
3. Bewilligung
1 Für die Bewilligung der Weiterbildung von bis zu fünf Arbeitstagen je
Jahr oder für Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zuständig.
2 Für die Bewilligung der Weiterbildung von mehr als fünf Arbeitstagen
je Jahr ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig.
3 Das Personalamt ist über die erteilten Bewilligungen zu informieren.
§ 88
Kostenübernahme
1. Grundsatz
1 Kostenbeiträge an die Weiterbildung werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
persönlich und fachlich geeignet ist.
2 Steht ein vergleichbares Angebot der Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz zur Verfügung, ist grundsätzlich dieses zu nutzen.
§ 89
2. Kursgeld
1 Für eine ausschliesslich im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegende Weiterbildung werden keine Beiträge an das Kursgeld
oder Prüfungsgebühren geleistet.
2 Für eine Weiterbildung, die sowohl im Interesse der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters als auch im Interesse der Arbeitgeberin oder des
Arbeitgebers ist, können Beiträge bis zur Hälfte des Kursgeldes und der
Prüfungsgebühren geleistet werden.
3 Steht eine Weiterbildung vorwiegend im Interesse der Arbeitgeberin
beziehungsweise des Arbeitgebers, können das Kursgeld und die Prüfungsgebühren vollständig übernommen werden.
4 Beiträge Dritter an das Kursgeld oder die Prüfungsgebühren werden
bei der Berechnung des Beitrags der Arbeitgeberin beziehungsweise
des Arbeitgebers vorgängig in Abzug gebracht.
§ 90
3. Auszahlung
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber zahlt die Kurskosten und Prüfungsgebühren. Ein allfälliger eigener Anteil der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters an den Kurskosten wird mit dem Lohn verrechnet.
2 Bei Weiterbildungen mit Weiterbildungsvertrag oder Weiterbildungen,
die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden, hat die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter die Kurskosten und die Prüfungsgebühren
zu bezahlen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil
der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter aus. Das Personalamt kann für bestimmte Weiterbildungen Ausnahmen festlegen.
§ 91
4. Entlöhnung, Entschädigung
1 Für bewilligte Weiterbildungen, die während der üblichen Arbeitszeit
stattfinden, entrichtet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die vollständigen Entschädigungen gemäss Anhang 6.
2 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses
benötigt wird, kann in der Bewilligung je nach Interessenlage ganz oder
teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden.
§ 92
5. Eintritt in bestehende Weiterbildungsvereinbarungen
1 Bei einer Neuanstellung kann die Arbeitgeberin beziehungsweise der
Arbeitgeber eine bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung von Kursgeld oder Prüfungsgebühren mit vorherigen Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind.
2 Die Auszahlung erfolgt nur, wenn keine Kündigung innert der Probezeit erfolgt.
3 Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach § 93 ff. Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem neuen Arbeitsverhältnis.
§ 93
Rückerstattung
1. Verpflichtungszeit
1 Übersteigt die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers den Betrag von Fr. 5'000.– je Kurs, haben die Mitarbeitenden den
Betrag gemäss § 94 zurückzuerstatten, wenn sie weniger als drei Jahre
nach Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis austreten.
2 Im Auftrag der für die Bewilligung zuständigen Person erstellt das Personalamt den Entwurf des Weiterbildungsvertrages, in welchem eine allfällige Rückerstattung und deren Berechnung zu regeln ist.
§ 94
2. Austritt während der Verpflichtungszeit
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit
haben die Mitarbeitenden die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung) abzüglich eines verpflichtungsfreien Betrags
zurückzuerstatten.
2 Der verpflichtungsfreie Betrag ist ein Anteil der Gesamtkosten. Ist der
Bruttojahreslohn für eine Vollzeitstelle kleiner als 70'000 Franken, beträgt der verpflichtungsfreie Betrag 50 Prozent der Gesamtkosten. Er reduziert sich je weitere volle 10'000 Franken Bruttojahreslohn um jeweils
5 Prozentpunkte bis zu minimal 20 Prozent der Gesamtkosten.
3 Der Verpflichtungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der
Weiterbildung im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers geleisteten ganzen Monat um 1/36.
4 Der Rückerstattungsbetrag ergibt sich aus dem Verplichtungsbeitrag
abzüglich des Betrags für die absolvierte Pflichtzeit gemäss Abs. 3. Der
Verpflichungsbeitrag berechnet sich gestützt auf die Gesamtkosten
(Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhung) abzüglich des verpflichtungsfreien Beitrags gemäss Abs. 2.
5 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2000 des Jahreslohnes ohne
Sozial- und andere Zulagen berechnet.
§ 95
3. Austritt während der Weiterbildung
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind
die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung)
ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag
des Personalamtes.
§ 96
4. Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer
Schlussprüfung
1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Kosten angeordnet werden, soweit nicht der verpflichtungsfreie Betrag betroffen ist.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag
des Personalamtes.
3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von § 93 bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten.
4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.
§ 97
5. Ausnahmen
1 In besonderen Fällen, wie Krankheit, Invalidität, endgültige Aufgabe
der Erwerbstätigkeit, kann der Regierungsrat auf die Rückerstattung der
Kosten ganz oder teilweise verzichten.
8 Internes Verfahren
§ 98
Allgemeines
1 Die zuständige Instanz gemäss Art. 14 Abs. 2 PersG14) hat den betroffenen Mitarbeitenden zu Beginn des internen Verfahrens den zu untersuchenden Sachverhalt zur Kenntnis zu geben.
14) NG 651.1
§ 99
Untersuchung
1 Bei der Untersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände
für und gegen die betroffenen Mitarbeitenden mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
2 Die Stellungnahmen der Betroffenen und die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sind schriftlich festzuhalten und von
diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der
Grund anzugeben.
§ 100
Akteneinsicht
1 Nach Abschluss der Abklärung des Sachverhalts ist den betroffenen
Mitarbeitenden eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen.
2 Die oder der Betroffene kann auf eigene Kosten eine Rechtsvertreterin
oder einen Rechtsvertreter beiziehen und sich innert der angesetzten
Frist zur Sache äussern sowie eine Ergänzung der Sachverhaltsabklärung beantragen.
§ 101
Schriftlicher Bericht
1 Der Abschlussbericht des internen Verfahrens hat den Ablauf der Untersuchung und den Sachverhalt zu enthalten.
9 Organisation
§ 102
Personalamt
1 Das Personalamt ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. die Erarbeitung von fachlichen Entscheidungsgrundlagen in Personal- und allgemeinen Organisationsfragen;
2. die Vorbereitung und den rechtsgleichen Vollzug der personalrechtlichen Erlasse;
3. die Unterstützung bei der Personalrekrutierung;
4. die Ausfertigung aller individuellen Arbeitsverträge;
5. die Beurteilung allgemeiner und individueller Personalfragen;
6. die Sicherstellung der einheitlichen Personalbeurteilung;
7. die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse;
8. die Bearbeitung grundsätzlicher Fragen der Führung und der Organisation;
9. die Schaffung der Voraussetzungen zur geeigneten Aus-, Fort-,
und Weiterbildung;
10. die Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
11. die Zusammenarbeit mit den Personalverbänden;
12. die Förderung der beruflichen Chancengleichheit von Frau und
Mann;
13. die Anordnung vertrauensärztlicher Untersuchungen;
14. die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zur Vermeidung beruflicher Absenzen und zur rascheren beruflichen
Reintegration bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall;
15. die Personaladministration sowie Bereitstellung einheitlicher Instrumente;
16. die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Personalstrategie des Kantons.
§ 103
Personalakten
1. Einsicht
1 Das Personalamt und die vorgesetzte Person haben Einsicht in die
Personalakten der Mitarbeitenden.
2 Das Personalamt kann weitere Personen ermächtigen, für systematische administrative Tätigkeiten im Personalbereich in Personalakten
Einsicht zu nehmen, wenn:
1. die Einsicht für die administrative Tätigkeit erforderlich ist;
2. die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die schriftliche Zustimmung erteilt; und
3. die einsichtsberechtigte Person eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet.
§ 104
2. Aufbewahrungsdauer
1 Die Personalakten werden spätestens zehn Jahre nach dem Austritt
dem Staatsarchiv übergeben.
A Anhänge
A1 Anhang 1: Kompetenzenregelung
§ A1-1
1 Kompetenzenregelung:
Personalkategorie
Anstellungs- bzw.
Entlassungsinstanz15)16)
Festlegung
des Anfangslohnes17)
Personalgespräch
Individuelle
Lohnanpassung
Oberes Kader einschliesslich
Amtsvorsteherinnen
oder Amtsvorsteher
Regierungsrat
Regierungsrat
Direktionsvorsteherin
oder -vorsteher
Regierungsrat
Abteilungsleiterin oder
-leiter
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
direkte und
indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat
auch die Direktionsvorsteherin oder
der Direktionsvorsteher
den Lohnvorschlag zu visieren
15) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden.
16) Entlassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Regierungsrates.
17) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden.
Personalkategorie
Anstellungs- bzw.
Entlassungsinstanz))
Festlegung
des Anfangslohnes
)
Personalgespräch
Individuelle
Lohnanpassung
Mitarbeitende Ämter
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
direkte vorgesetzte Person
direkte und
indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat
auch die Direktionsvorsteherin oder
der Direktionsvorsteher
den Lohnvorschlag zu visieren
Mitarbeitende Abteilungen
Abteilungsleiterin oder
-leiter
Abteilungsleiterin oder
-leiter
direkte vorgesetzte Person
direkte und
indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat
auch die Direktionsvorsteherin oder
der Direktionsvorsteher
den Lohnvorschlag zu visieren
Auszubildende
Personalamt Personalamt Berufsbildnerin oder
Berufsbildner
Personalamt
A2 Anhang 2: Inkonvenienzen
§ A2-1 Zulagen für Ruhetags- und Nachtarbeit
1 Ruhetagszulage je Stunde:
Zulage
nach Arbeitsplan Fr. 6.-
aus dem Bereitschaftsdienst Fr. 9.-
nach unvorhersehbarem Aufgebot Fr. 12.-
2 Nachtarbeit gemäss § 58:
Zulage
nach Arbeitsplan Fr. 6.50
aus dem Bereitschaftsdienst Fr. 9.-
nach unvorhersehbarem Aufgebot Fr. 12.-
§ A2-2 Bereitschaftsdienst
1 Allgemeiner Bereitschaftsdienst:
Bereitschaftsdienst Mo-Fr Ruhetage
allgemeiner Bereitschaftsdienst: Pauschale je
Stunde
Fr. 5.- Fr. 7.50
Winterdienst, Pauschale je Winter Fr. 1'500.- inkl.
Hauswartspersonen mit öffentlichem Saal oder
öffentlicher Aula, je Monat
Fr. 270.- inkl.
§ A2-3 Präsenzdienst
1 Pauschale je Stunde (Mo-Fr und Ruhetage): 11.-
2 Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- und Präsenzdienstzulage ist nicht zulässig.
A3 Anhang 3: Kriterien und Merkmale für die Funktionsbewertung
§ A3-1
1 Ausbildung und Weiterbildung (Bewertung bis 120 Punkte):
1. Minimale Schulbildung / kurze Einarbeitung / Anlehre
2. Eidgenössisches Berufsattest (EBA)
3. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)
4. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich Fachausweis
5. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich eidgenössisches Diplom / Bachelor-Abschluss
6. Bachelor zuzüglich Weiterbildungsmaster oder Konsekutivmaster
7. Konsekutivmaster zuzüglicher weiterführender Ausbildung wie
Anwaltsdiplom, Weiterbildungsmaster
2 Notwendige funktionsrelevante Erfahrungen (Bewertung bis 65 Punkte):
1. Keine bis 2 Jahre
2. Ab 2 Jahre bis weniger als 5 Jahre
3. Ab 5 Jahre bis weniger als 8 Jahre
4. 8 Jahre und mehr
3 Kommunikationsfähigkeit (Bewertung bis 74 Punkte)
Flexibilität der Kommunikation
Schwierigkeitsgrad
der Botschaft
Sprachen
mehrheitlich Standardisierte Kommunikation
keine speziellen Anforderungen
mündliche Kenntnisse
in Deutsch ausreichend
Kommunikation teilweise an die Empfänger anzupassen
im Rahmen solider
Berufspraxis
solide mündliche und
schriftliche Kenntnissse in Deutsch erforderlich
häufig Flexibilität in der
Kommunikation gefordert
hohe Anforderungen zusätzliche mündliche
Kenntnisse von mindestens einer Fremdsprache
regelmässige Flexibilität in der Kommunikation erforderlich: Ständig wechselnde Themen und Empfänger
sehr hohe Anforderungen
mindestens eine
Fremdsprache in Wort
und Schrift
4 Körperliche Beanspruchung (Bewertung bis 74 Punkte):
1. Gering / wechselnde Positionen mit leichter Körperbelastung
2. Arbeitsführung oft stehend / dauernde mittlere Körperbelastung
3. Erhebliche Körperbelastung über längere Zeit oder starke kurzzeitige Belastungen
4. Starke Körperbelastung über längere Zeit
5 Umfang, Vielfalt des Aufgabenbereichs (Bewertung bis 111 Punkte):
1. Gering / enges Gebiet
2. Homogene Materie
3. Mittel / innerhalb eines Berufsgebiets
4. Auch Zusatz- oder benachbarte Gebiete
5. Hoch / heterogener Aufgabenkomplex
6. Sehr hoch / verschiedenste Disziplinen
6 Bestimmtheit der Aufgabenerledigung (Bewertung bis 74 Punkte):
1. Arbeitsausführung nach klaren Vorgaben / eindeutige Handlungsabläufe
2. Arbeitsausführung nach bekannten Regeln beziehungsweise
Handlungsabläufen
3. Arbeitsausführung nach generellen beziehungsweise vielfältigen
Grundlagen
4. Arbeitsausführung im Rahmen von Grundsätzen, Richtlinien und
Usanzen
7 Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen (Bewertung bis 74
Punkte):
1. Keine eigentlichen Entscheide treffen
2. Beurteilungselemente und Folgen der Entscheide klar / Entscheide wiederholen sich häufig
3. Entscheide basieren zum Teil auf ungewissen Annahmen / Erfahrungswerte bekannt
4. Entscheide sind im allgemeinen komplex und häufig neuartig
8 Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit (Bewertung bis 74 Punkte):
Planung Ausführung
keine besondere Planungsschwierigkeit
wenig schwierige Ausführung
gute kurzfristige Planung notwendig
Ausführung erfordert vertiefte
Berufskenntnisse
organisatorische Planung mit einem Zeithorizont von bis zu einigen Monaten notwendig
Ausführung schwieriger Aufgaben
und Tätigkeiten
komplexe Planung mit einem Zeithorizont von einem bis mehreren
Jahren notwendig
Ausführung komplexer Aufgaben
und Tätigkeiten
9 Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung (Bewertung bis
111 Punkte):
1. Keine oder sehr geringe Verantwortung / unmittelbare Kontrollen
durch vorgesetzte Person
2. Verantwortung für Sorgfalt beziehungsweise Sachmittel / häufige
Kontrollen durch vorgesetzte Person
3. Verantwortung für (formale) Richtigkeit beziehungsweise Sachmittel mit erhöhtem finanziellen Wert / gelegentliche Kontrollen
durch vorgesetzte Person
4. Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz-
oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert
5. Grosse Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise
Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert / Verantwortung für grosse Projekte
6. Integrierte Qualitäts- und Finanz- beziehungsweise Ressourcenverantwortung für Leistungen mit zentraler Bedeutung für die gesamte Verwaltung
10 Führungsverantwortung und Durchsetzung (Bewertung bis 111 Punkte):
1. Reine Ausführungsverantwortung
2. Keine direkte Führungsverantwortung (lediglich indirekte oder
temporäre Führungsverantwortung)
3. Führungsverantwortung vorhanden / Folgen sofort feststellbar /
wenige Unterstellte
4. Mittel / gut überblickbar / mehrere Unterstellte
5. Hoch / Überblick nicht leicht / viele Unterstellte
6. Sehr hoch / komplexer Führungsbereich / Überblick anspruchsvoll
11 Arbeitsbedingungen: Umwelt, Arbeitszeit, sonstige Erschwernisse
(Bewertung bis 56 Punkte):
1. Im allgemeinen gute Arbeitsbedingungen
2. Häufige, manchmal starke Beeinträchtigung
3. Dauernd starke Beeinträchtigung
12 Stresseinflüsse (Bewertung bis 56 Punkte):
1. Im allgemeinen keine Stresseinflüsse
2. Häufig / manchmal stark
3. Dauernd
A4 Anhang 4: Lohnbänder
§ A4-1
1 Lohnbänder:
Band Funktionslohn (5/8
des maximalen
Funktions- und
Leistungslohnes)
Maximaler
Leistungslohn (3/8
des maximalen Funktions- und
Leistungslohnes)
Funktions-
und Leistungslohn
im Maximum
Funktionswert
L1 47'008 | 3'616 28'197 |
2'169
75'205 |
5'785
< 338
L2 51'688 | 3'976 31'018 |
2'386
82'706 |
6'362
338–393
L3 56'914 | 4'378 34'138 |
2'626
91'052 |
7'004
394–430
L4 62'673 | 4'821 37'596 |
2'892
100'269 |
7'713
431–467
L5 68'965 | 5'305 41'379 |
110'344 |
8'488
468–504
L6 75'933 | 5'841 45'552 |
3'504
121'485 |
9'345
505–541
L7 83'564 | 6'428 50'128 |
3'856
133'692 |
10'284
542–578
L8 91'858 | 7'066 55'120 |
4'240
146'978 |
11'306
579–615
L9 101'101 | 7'777 60'658 |
4'666
161'759 |
12'443
616–652
L10 111'137 | 8'549 66'690 |
5'130
177'827 |
13'679
653–689
L11 122'252 | 9'404 73'359 |
5'643
195'611 |
15'047
690–745
L12 134'446 | 10'342 80'652 |
6'204
215'098 |
16'546
> 745
A5 Anhang 5: Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge
gemäss § 48
§ A5-1
1 Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 48:
A6 Anhang 6: Spesen
§ A6-1 Verpflegung und Übernachtung
1 Für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsorts können die Mitarbeitenden folgende Spesen für Verpflegung und Unterkunft
beziehen:
1. für ein auswärtiges Morgenessen: Fr. 10.00;
2. für ein auswärtiges Mittag- oder Nachtessen: Fr. 30.00;
3. für auswärtige Übernachtungen die effektiven Kosten für ein Hotel
mit drei Sternen; ausnahmsweise werden die Kosten einer höheren Hotelkategorie entschädigt, wenn die Übernachtung in einem
bestimmten Hotel vorgegeben ist.
Verpflegung Entschädigung
Morgenessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn
vor 06.00 und Ende nach 09.00 Uhr
Fr. 10.–
Mittagessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn
vor 11.00 und Ende nach 14.00 Uhr
Fr. 30.–
Nachtessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn
vor 18.00 und Ende nach 21.00 Uhr
Fr. 30.–
Nachtverpflegung (Einsatz von mindestens 4 Stunden ab 21.00 Uhr)
Fr. 14.–
Rucksackverpflegung bei Einsätzen in abgelegenen
Gebieten oder mit dauernder Anwesenheitspflicht
Fr. 14.–
§ A6-2 Reiseentschädigung
1. Halbtax-Abonnement
1 Mitarbeitende haben auf Antrag hin Anspruch auf eine jährliche Vergütung in der Höhe der Kosten des Halbtax-Abonnements, wenn:
1. ihr Arbeitspensum gemäss Arbeitsvertrag wenigstens 40 Prozent
beträgt; und
2. der Arbeitsvertrag für wenigstens ein Jahr abgeschlossen wurde.
2 Eine Auszahlung der Vergütung erfolgt erst nach Ablauf der Probezeit.
§ A6-3 2. Entschädigung
1 Für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsorts können Mitarbeitende als Reiseentschädigung die Kosten für die Fahrkarte
zweiter Klasse mit Halbtaxabonnement beziehen.
2 Mitarbeitenden ab Lohnband 8 wird die Fahrkarte erster Klasse vergütet.
3 Eine Reiseentschädigung für die Benutzung privater Fahrzeuge wird
nur ausgerichtet, wenn:
1. eine wesentliche Zeitersparnis erreicht werden kann;
2. die Benutzung des Fahrzeugs eine betriebliche Notwendigkeit
darstellt;
3. umfangreiches Material transportiert wird;
4. eine Fahrgemeinschaft gebildet wird; oder
5. der Zielort schlecht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist.
4 Die Reiseentschädigung für die Benutzung privater Fahrzeuge beträgt
je Fahrkilometer:
1. Auto: Fr. –.70
2. Motorrad: Fr. –.30
5 Für das Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschädigt.
Pauschale Fahrspesen für den Einsatz von Privatfahrzeugen
Entschädigung
Revierförsterinnen und Revierförster, Pauschale je
Monat
Fr. 1'200.–
Wildhüterinnen und Wildhüter, Pauschale je Monat Fr. 900.-
§ A6-4 Berufskleider, persönliche Ausrüstung
1 Berufskleider, persönliche Ausrüstung:
Kleider / Ausrüstung Entschädigung
Wildhüterinnen und Wildhüter, Revierförsterinnen und
Revierförster, je Jahr
Fr. 800.–
Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil
(wenn vorwiegend in Zivil gearbeitet wird), je Jahr
Fr. 300.–
Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil
(wenn vorwiegend in Uniform gearbeitet wird), je Jahr
Fr. 100.–
Angehörige der Alpinen Einsatzgruppe für die private
Ausrüstung, je Jahr
Fr. 100.–
§ A6-5 Haltung von Diensthunden
Art Entschädigung
Pauschalentschädigung für das Erreichen der Eignungsprüfung
Fr. 1'000.–
monatliches Futtergeld bis zum Erreichen der Einsatzfähigkeit und im Ruhestand
Fr. 150.–
Pauschalentschädigung je Jahr für einen einsatzfähigigen Hund (einschliesslich Futtergeld)
Fr. 2'500.–
2 Die Halterhaftpflichtversicherung, die Tierarztkosten sowie die jährliche
Hundesteuer gehen zu Lasten des Kantons.
A7 Anhang 7: Gemeinschaftsaktivitäten, Geschenke und
Kleinauslagen und Dienstjubiläen
§ A7-1
1 Für Gemeinschaftsaktivitäten, wie Betriebsausflüge, Jahresabschluss-
und Weihnachtsessen, teambildende Anlässe und dergleichen, stehen
den Ämtern Fr. 180.– je Jahr und Mitarbeiterin sowie Mitarbeiter zur
Verfügung.
2 Für individuelle Geschenke und Kleinauslagen zugunsten von Mitarbeitenden bei Personaleintritten, runden Geburtstagen, längerer Krankheit, Spitalaufenthalten oder anderen besonderen Ereignissen steht den
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern und der Leitung weiterer übergeordneter Organisationseinheiten der Verwaltung und der Gerichte je
Jahr und Mitarbeiterin sowie Mitarbeiter Fr. 100.- zur Verfügung. Es
werden nur die effektiven Kosten entschädigt.
3 Für Dienstjubiläen steht den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern
für ein individuelles Geschenk, Anlass oder Nachtessen zusätzlich folgender Betrag zur Verfügung:
1. 10, 15 und 20 Dienstjahre: Fr. 500.–
2. 25 und 30 Dienstjahre: Fr. 750.–
3. ab 35 Dienstjahren: Fr. 1'000.–
4 Für Pensionierungen steht den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern für ein individuelles Geschenk, Anlass oder Nachtessen zusätzlich
folgender Betrag zur Verfügung:
1. bis und mit dem 10. vollendeten Dienstjahr: Fr. 250.–
2. ab dem 11. Dienstjahr bis zum 20. vollendeten
Dienstjahr: Fr. 500.–
3. ab dem 21. Dienstjahr: Fr. 750.–
A8 Anhang 8: Anerkennungsprämien
§ A8-1
1 Für die Gewährung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeitenden
stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Auszahlung;
2. Gutschein;
3. Ferien, wobei 1 Ferientag 1/240 des Jahreslohnes entspricht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.09.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-041
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.09.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-041