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Schweizerische Strafprozessordnung

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Contents: 478 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege
  3. Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
  4. Art. 4 Unabhängigkeit
  5. Art. 5 Beschleunigungsgebot
  6. Art. 6 Untersuchungsgrundsatz
  7. Art. 7 Verfolgungszwang
  8. Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung
  9. Art. 9 Anklagegrundsatz
  10. Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
  11. Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung
  12. Art. 12 Strafverfolgungsbehörden
  13. Art. 13 Gerichte
  14. Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
  15. Art. 15 Polizei
  16. Art. 16 Staatsanwaltschaft
  17. Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
  18. Art. 18 Zwangsmassnahmengericht
  19. Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
  20. Art. 20 Beschwerdeinstanz
  21. Art. 21 Berufungsgericht
  22. Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit
  23. Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
  24. Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität
  25. Art. 25 Delegation an die Kantone
  26. Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit
  27. Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen
  28. Art. 28 Konflikte
  29. Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
  30. Art. 30 Ausnahmen
  31. Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
  32. Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
  33. Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
  34. Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
  35. Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
  36. Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
  37. Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen
  38. Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
  39. Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
  40. Art. 40 Gerichtsstandskonflikte
  41. Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
  42. Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
  43. Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
  44. Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
  45. Art. 45 Unterstützung
  46. Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
  47. Art. 47 Kosten
  48. Art. 48 Konflikte
  49. Art. 49 Grundsätze
  50. Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen
  51. Art. 51 Teilnahmerecht
  52. Art. 52 Grundsätze
  53. Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei
  54. Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
  55. Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen
  56. Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
  57. Art. 56 Ausstandsgründe
  58. Art. 57 Mitteilungspflicht
  59. Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei
  60. Art. 59 Entscheid
  61. Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
  62. Art. 61 Zuständigkeit
  63. Art. 62 Allgemeine Aufgaben
  64. Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
  65. Art. 64 Disziplinarmassnahmen
  66. Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
  67. Art. 66 Mündlichkeit
  68. Art. 67 Verfahrenssprache
  69. Art. 68 Übersetzungen
  70. Art. 69 Grundsätze
  71. Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
  72. Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen
  73. Art. 72 Gerichtsberichterstattung
  74. Art. 73 Geheimhaltungspflicht
  75. Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit
  76. Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
  77. Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
  78. Art. 77 Verfahrensprotokolle
  79. Art. 78 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen
  80. Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme
  81. Art. 79 Berichtigung
  82. Art. 80 Form
  83. Art. 81 Inhalt der Endentscheide
  84. Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht
  85. Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
  86. Art. 84 Eröffnung der Entscheide
  87. Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
  88. Art. 86 Elektronische Zustellung
  89. Art. 87 Zustellungsdomizil
  90. Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
  91. Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
  92. Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen
  93. Art. 91 Einhaltung von Fristen
  94. Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
  95. Art. 93 Säumnis
  96. Art. 94 Wiederherstellung
  97. Art. 95 Beschaffung von Personendaten
  98. Art. 95a Bearbeitung von Personendaten
  99. Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
  100. Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
  101. Art. 98 Berichtigung von Daten
  102. Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
  103. Art. 100 Aktenführung
  104. Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  105. Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
  106. Art. 103 Aktenaufbewahrung
  107. Art. 104 Parteien
  108. Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
  109. Art. 106 Prozessfähigkeit
  110. Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör
  111. Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
  112. Art. 109 Eingaben
  113. Art. 110 Form
  114. Art. 111 Begriff
  115. Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen
  116. Art. 113 Stellung
  117. Art. 114 Verhandlungsfähigkeit
  118. Art. 115
  119. Art. 116 Begriffe
  120. Art. 117 Stellung
  121. Art. 118 Begriff und Voraussetzungen
  122. Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung
  123. Art. 120 Verzicht und Rückzug
  124. Art. 121 Rechtsnachfolge
  125. Art. 122 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123 Bezifferung und Begründung
  127. Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren
  128. Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  129. Art. 126 Entscheid
  130. Art. 127
  131. Art. 128 Stellung
  132. Art. 129 Wahlverteidigung
  133. Art. 130 Notwendige Verteidigung
  134. Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
  135. Art. 132 Amtliche Verteidigung
  136. Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
  137. Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
  138. Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  139. Art. 136 Voraussetzungen
  140. Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel
  141. Art. 138 Entschädigung und Kostentragung
  142. Art. 139 Grundsätze
  143. Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
  144. Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
  145. Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde
  146. Art. 143 Durchführung der Einvernahme
  147. Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz
  148. Art. 145 Schriftliche Berichte
  149. Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
  150. Art. 147 Im Allgemeinen
  151. Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren
  152. Art. 149 Im Allgemeinen
  153. Art. 150 Zusicherung der Anonymität
  154. Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
  155. Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
  156. Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  157. Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer
  158. Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung
  159. Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
  160. Art. 157 Grundsatz
  161. Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
  162. Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  163. Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
  164. Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren
  165. Art. 162 Begriff
  166. Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
  167. Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
  168. Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
  169. Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person
  170. Art. 167 Entschädigung
  171. Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
  172. Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
  173. Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
  174. Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
  175. Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden
  176. Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
  177. Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
  178. Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
  179. Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
  180. Art. 177
  181. Art. 178 Begriff
  182. Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
  183. Art. 180 Stellung
  184. Art. 181 Einvernahme
  185. Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
  186. Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
  187. Art. 184 Ernennung und Auftrag
  188. Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens
  189. Art. 186 Stationäre Begutachtung
  190. Art. 187 Form des Gutachtens
  191. Art. 188 Stellungnahme der Parteien
  192. Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
  193. Art. 190 Entschädigung
  194. Art. 191 Pflichtversäumnis
  195. Art. 192 Beweisgegenstände
  196. Art. 193 Augenschein
  197. Art. 194 Beizug von Akten
  198. Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften
  199. Art. 196 Begriff
  200. Art. 197 Grundsätze
  201. Art. 198 Zuständigkeit
  202. Art. 199 Eröffnung der Anordnung
  203. Art. 200 Gewaltanwendung
  204. Art. 201 Form und Inhalt
  205. Art. 202 Frist
  206. Art. 203 Ausnahmen
  207. Art. 204 Freies Geleit
  208. Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
  209. Art. 206 Polizeiliche Vorladungen
  210. Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  211. Art. 208 Form der Anordnung
  212. Art. 209 Vorgehen
  213. Art. 210 Grundsätze
  214. Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
  215. Art. 212 Grundsätze
  216. Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
  217. Art. 214 Benachrichtigung
  218. Art. 215 Polizeiliche Anhaltung
  219. Art. 216 Nacheile
  220. Art. 217 Durch die Polizei
  221. Art. 218 Durch Privatpersonen
  222. Art. 219 Vorgehen der Polizei
  223. Art. 220 Begriffe
  224. Art. 221 Voraussetzungen
  225. Art. 222 Rechtsmittel
  226. Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
  227. Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
  228. Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
  229. Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
  230. Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
  231. Art. 228 Haftentlassungsgesuch
  232. Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
  233. Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens
  234. Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
  235. Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  236. Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  237. Art. 234 Haftanstalt
  238. Art. 235 Vollzug der Haft
  239. Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
  240. Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
  241. Art. 238 Sicherheitsleistung
  242. Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
  243. Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
  244. Art. 241 Anordnung
  245. Art. 242 Durchführung
  246. Art. 243 Zufallsfunde
  247. Art. 244 Grundsatz
  248. Art. 245 Durchführung
  249. Art. 246 Grundsatz
  250. Art. 247 Durchführung
  251. Art. 248 Siegelung
  252. Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
  253. Art. 249 Grundsatz
  254. Art. 250 Durchführung
  255. Art. 251 Grundsatz
  256. Art. 251a Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung
  257. Art. 252 Durchführung am Körper
  258. Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle
  259. Art. 254 Exhumierung
  260. Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen
  261. Art. 256 Massenuntersuchungen
  262. Art. 257 Bei verurteilten Personen
  263. Art. 258 Durchführung der Probenahme
  264. Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  265. Art. 258b Phänotypisierung
  266. Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  267. Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung
  268. Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
  269. Art. 262 Schrift- und Sprachproben
  270. Art. 263 Grundsatz
  271. Art. 264 Einschränkungen
  272. Art. 265 Herausgabepflicht
  273. Art. 266 Durchführung
  274. Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
  275. Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
  276. Art. 269 Voraussetzungen
  277. Art. 269bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  278. Art. 269ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  279. Art. 269quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  280. Art. 270 Gegenstand der Überwachung
  281. Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
  282. Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  283. Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  284. Art. 274 Genehmigungsverfahren
  285. Art. 275 Beendigung der Überwachung
  286. Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
  287. Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  288. Art. 278 Zufallsfunde
  289. Art. 279 Mitteilung
  290. Art. 280 Zweck des Einsatzes
  291. Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
  292. Art. 282 Voraussetzungen
  293. Art. 283 Mitteilung
  294. Art. 284 Grundsatz
  295. Art. 285 Durchführung
  296. Art. 285a Begriff
  297. Art. 286 Voraussetzungen
  298. Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
  299. Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität
  300. Art. 289 Genehmigungsverfahren
  301. Art. 290 Instruktion vor dem Einsatz
  302. Art. 291 Führungsperson
  303. Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  304. Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung
  305. Art. 294 Straflosigkeit
  306. Art. 295 Vorzeigegeld
  307. Art. 296 Zufallsfunde
  308. Art. 297 Beendigung des Einsatzes
  309. Art. 298 Mitteilung
  310. Art. 298a Begriff
  311. Art. 298b Voraussetzungen
  312. Art. 298c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  313. Art. 298d Beendigung und Mitteilung
  314. Art. 299 Begriff und Zweck
  315. Art. 300 Einleitung
  316. Art. 301 Anzeigerecht
  317. Art. 302 Anzeigepflicht
  318. Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte
  319. Art. 303a Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten
  320. Art. 304 Form des Strafantrags
  321. Art. 305 Information des Opfers und Meldung
  322. Art. 306 Aufgaben der Polizei
  323. Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
  324. Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung
  325. Art. 309 Eröffnung
  326. Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung
  327. Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
  328. Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei
  329. Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen
  330. Art. 314 Sistierung
  331. Art. 315 Wiederanhandnahme
  332. Art. 316
  333. Art. 317 Schlusseinvernahme
  334. Art. 318 Abschluss
  335. Art. 319 Gründe
  336. Art. 320 Einstellungsverfügung
  337. Art. 321 Mitteilung
  338. Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
  339. Art. 323 Wiederaufnahme
  340. Art. 324 Grundsätze
  341. Art. 325 Inhalt der Anklageschrift
  342. Art. 326 Weitere Angaben und Anträge
  343. Art. 327 Zustellung der Anklage
  344. Art. 328 Rechtshängigkeit
  345. Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
  346. Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  347. Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung
  348. Art. 332 Vorverhandlungen
  349. Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage
  350. Art. 334 Überweisung
  351. Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts
  352. Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
  353. Art. 337 Staatsanwaltschaft
  354. Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte
  355. Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
  356. Art. 340 Fortgang der Verhandlung
  357. Art. 341 Einvernahmen
  358. Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung
  359. Art. 343 Beweisabnahme
  360. Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung
  361. Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens
  362. Art. 346 Parteivorträge
  363. Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen
  364. Art. 348 Urteilsberatung
  365. Art. 349 Ergänzung von Beweisen
  366. Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
  367. Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung
  368. Art. 352 Voraussetzungen
  369. Art. 352a Einvernahme
  370. Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  371. Art. 354 Einsprache
  372. Art. 355 Verfahren bei Einsprache
  373. Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  374. Art. 357
  375. Art. 358 Grundsätze
  376. Art. 359 Einleitung
  377. Art. 360 Anklageschrift
  378. Art. 361 Hauptverhandlung
  379. Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid
  380. Art. 363 Zuständigkeit
  381. Art. 364 Verfahren
  382. Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
  383. Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
  384. Art. 365 Entscheid
  385. Art. 366 Voraussetzungen
  386. Art. 367 Durchführung und Entscheid
  387. Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung
  388. Art. 369 Verfahren
  389. Art. 370 Neues Urteil
  390. Art. 371 Verhältnis zur Berufung
  391. Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  392. Art. 373 Verfahren
  393. Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren
  394. Art. 375 Entscheid
  395. Art. 376 Voraussetzungen
  396. Art. 377 Verfahren
  397. Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person
  398. Art. 379 Anwendbare Vorschriften
  399. Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
  400. Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
  401. Art. 381a Legitimation von Bundesbehörden
  402. Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
  403. Art. 383 Sicherheitsleistung
  404. Art. 384 Fristbeginn
  405. Art. 385 Begründung und Form
  406. Art. 386 Verzicht und Rückzug
  407. Art. 387 Aufschiebende Wirkung
  408. Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
  409. Art. 389 Beweisergänzungen
  410. Art. 390 Schriftliches Verfahren
  411. Art. 391 Entscheid
  412. Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide
  413. Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  414. Art. 394 Ausschluss der Beschwerde
  415. Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz
  416. Art. 396 Form und Frist
  417. Art. 397 Verfahren und Entscheid
  418. Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe
  419. Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
  420. Art. 400 Vorprüfung
  421. Art. 401 Anschlussberufung
  422. Art. 402 Wirkung der Berufung
  423. Art. 403 Eintreten
  424. Art. 404 Umfang der Überprüfung
  425. Art. 405 Mündliches Verfahren
  426. Art. 406 Schriftliches Verfahren
  427. Art. 407 Säumnis der Parteien
  428. Art. 408 Neues Urteil
  429. Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
  430. Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe
  431. Art. 411 Form und Frist
  432. Art. 412 Vorprüfung und Eintreten
  433. Art. 413 Entscheid
  434. Art. 414 Neues Verfahren
  435. Art. 415 Folgen des neuen Entscheids
  436. Art. 416 Geltungsbereich
  437. Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
  438. Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
  439. Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen
  440. Art. 420 Rückgriff
  441. Art. 421 Kostenentscheid
  442. Art. 422 Begriff
  443. Art. 423 Grundsätze
  444. Art. 424 Berechnung und Gebühren
  445. Art. 425 Stundung und Erlass
  446. Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
  447. Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  448. Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  449. Art. 429 Ansprüche
  450. Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
  451. Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft
  452. Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  453. Art. 433 Privatklägerschaft
  454. Art. 434 Dritte
  455. Art. 435 Verjährung
  456. Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
  457. Art. 437 Eintritt
  458. Art. 438 Feststellung
  459. Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
  460. Art. 440 Sicherheitshaft
  461. Art. 441 Vollstreckungsverjährung
  462. Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
  463. Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt
  464. Art. 444 Amtliche Bekanntmachungen
  465. Art. 445
  466. Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  467. Art. 447 Koordinationsbestimmungen
  468. Art. 448 Anwendbares Recht
  469. Art. 449 Zuständigkeit
  470. Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren
  471. Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
  472. Art. 452 Abwesenheitsverfahren
  473. Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  474. Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  475. Art. 455 Einsprachen gegen Strafbefehle
  476. Art. 456 Privatstrafklageverfahren
  477. Art. 456a
  478. Art. 457

478 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. 2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.

Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege

1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. 2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.

Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. 2 Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.

Art. 4 Unabhängigkeit

1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. 2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.

Art. 5 Beschleunigungsgebot

1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.

Art. 6 Untersuchungsgrundsatz

1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Art. 7 Verfolgungszwang

1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. 2 Die Kantone können vorsehen, dass: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.

Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches (StGB). 2 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: a. der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; b. eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; c. eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht. 3 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. 4 Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. SR 311.0

Art. 9 Anklagegrundsatz

1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. 2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.

Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung

1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. 2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.

Art. 12 Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden sind: a. die Polizei; b. die Staatsanwaltschaft; c. die Übertretungsstrafbehörden.

Art. 13 Gerichte

Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: a. das Zwangsmassnahmengericht; b. das erstinstanzliche Gericht; c. die Beschwerdeinstanz; d. das Berufungsgericht.

Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. 2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. 3 Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. 4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. 5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.

Art. 15 Polizei

1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. 2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. 3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.

Art. 16 Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. 2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.

Art. 17 Übertretungsstrafbehörden

1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. 2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.

Art. 18 Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. 2 Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.

Art. 19 Erstinstanzliches Gericht

1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. 2 Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von: a. Übertretungen; b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 311.0

Art. 20 Beschwerdeinstanz

1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide: a. der erstinstanzlichen Gerichte; b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden; c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. 2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.

Art. 21 Berufungsgericht

1 Das Berufungsgericht entscheidet über: a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte; b. Revisionsgesuche. 2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken. 3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.

Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit

Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.

Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB: a. die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind; b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen; c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter; e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse; f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs; g. die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k; h. die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels; j. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden; k. die Übertretungen der Artikel 329 und 331; l. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird. 2 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten. SR 311.0 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten: a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; b. in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. 2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. 3 Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). SR 311.0 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

Art. 25 Delegation an die Kantone

1 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausgenommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g. 2 In einfachen Fällen kann sie auch eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 24 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit

1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. 2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. 3 Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. 4 Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.

Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen

1 Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist unverzüglich zu orientieren; der Fall ist ihr so bald als möglich zu übergeben beziehungsweise zum Entscheid nach Artikel 25 oder 26 zu unterbreiten. 2 Bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, können die Strafbehörden des Bundes erste Ermittlungen durchführen.

Art. 28 Konflikte

Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit

1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. 2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.

Art. 30 Ausnahmen

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes

1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. 2 Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. 3 Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.

Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort

1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist. 3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.

Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. 2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten

1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. 2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. 3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.

Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien

1 Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Artikel 28 StGB sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. 2 Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen. 3 Besteht kein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet worden ist. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. SR 311.0

Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen

1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171 StGB sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. 2 Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet. 3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31–35. SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen

1 Selbstständige Einziehungen (Art. 376–378) sind an dem Ort durchzuführen, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden. 2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und stehen sie aufgrund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst eröffnet worden ist.

Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands

1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. 2 Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.

Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung

1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. 2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.

Art. 40 Gerichtsstandskonflikte

1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons. 2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. 3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

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