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Schweizerische Strafprozessordnung

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Contents: 478 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege
  3. Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
  4. Art. 4 Unabhängigkeit
  5. Art. 5 Beschleunigungsgebot
  6. Art. 6 Untersuchungsgrundsatz
  7. Art. 7 Verfolgungszwang
  8. Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung
  9. Art. 9 Anklagegrundsatz
  10. Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
  11. Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung
  12. Art. 12 Strafverfolgungsbehörden
  13. Art. 13 Gerichte
  14. Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
  15. Art. 15 Polizei
  16. Art. 16 Staatsanwaltschaft
  17. Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
  18. Art. 18 Zwangsmassnahmengericht
  19. Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
  20. Art. 20 Beschwerdeinstanz
  21. Art. 21 Berufungsgericht
  22. Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit
  23. Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
  24. Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität
  25. Art. 25 Delegation an die Kantone
  26. Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit
  27. Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen
  28. Art. 28 Konflikte
  29. Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
  30. Art. 30 Ausnahmen
  31. Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
  32. Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
  33. Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
  34. Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
  35. Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
  36. Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
  37. Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen
  38. Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
  39. Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
  40. Art. 40 Gerichtsstandskonflikte
  41. Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
  42. Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
  43. Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
  44. Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
  45. Art. 45 Unterstützung
  46. Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
  47. Art. 47 Kosten
  48. Art. 48 Konflikte
  49. Art. 49 Grundsätze
  50. Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen
  51. Art. 51 Teilnahmerecht
  52. Art. 52 Grundsätze
  53. Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei
  54. Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
  55. Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen
  56. Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
  57. Art. 56 Ausstandsgründe
  58. Art. 57 Mitteilungspflicht
  59. Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei
  60. Art. 59 Entscheid
  61. Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
  62. Art. 61 Zuständigkeit
  63. Art. 62 Allgemeine Aufgaben
  64. Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
  65. Art. 64 Disziplinarmassnahmen
  66. Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
  67. Art. 66 Mündlichkeit
  68. Art. 67 Verfahrenssprache
  69. Art. 68 Übersetzungen
  70. Art. 69 Grundsätze
  71. Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
  72. Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen
  73. Art. 72 Gerichtsberichterstattung
  74. Art. 73 Geheimhaltungspflicht
  75. Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit
  76. Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
  77. Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
  78. Art. 77 Verfahrensprotokolle
  79. Art. 78 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen
  80. Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme
  81. Art. 79 Berichtigung
  82. Art. 80 Form
  83. Art. 81 Inhalt der Endentscheide
  84. Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht
  85. Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
  86. Art. 84 Eröffnung der Entscheide
  87. Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
  88. Art. 86 Elektronische Zustellung
  89. Art. 87 Zustellungsdomizil
  90. Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
  91. Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
  92. Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen
  93. Art. 91 Einhaltung von Fristen
  94. Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
  95. Art. 93 Säumnis
  96. Art. 94 Wiederherstellung
  97. Art. 95 Beschaffung von Personendaten
  98. Art. 95a Bearbeitung von Personendaten
  99. Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
  100. Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
  101. Art. 98 Berichtigung von Daten
  102. Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
  103. Art. 100 Aktenführung
  104. Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  105. Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
  106. Art. 103 Aktenaufbewahrung
  107. Art. 104 Parteien
  108. Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
  109. Art. 106 Prozessfähigkeit
  110. Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör
  111. Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
  112. Art. 109 Eingaben
  113. Art. 110 Form
  114. Art. 111 Begriff
  115. Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen
  116. Art. 113 Stellung
  117. Art. 114 Verhandlungsfähigkeit
  118. Art. 115
  119. Art. 116 Begriffe
  120. Art. 117 Stellung
  121. Art. 118 Begriff und Voraussetzungen
  122. Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung
  123. Art. 120 Verzicht und Rückzug
  124. Art. 121 Rechtsnachfolge
  125. Art. 122 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123 Bezifferung und Begründung
  127. Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren
  128. Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  129. Art. 126 Entscheid
  130. Art. 127
  131. Art. 128 Stellung
  132. Art. 129 Wahlverteidigung
  133. Art. 130 Notwendige Verteidigung
  134. Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
  135. Art. 132 Amtliche Verteidigung
  136. Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
  137. Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
  138. Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  139. Art. 136 Voraussetzungen
  140. Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel
  141. Art. 138 Entschädigung und Kostentragung
  142. Art. 139 Grundsätze
  143. Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
  144. Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
  145. Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde
  146. Art. 143 Durchführung der Einvernahme
  147. Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz
  148. Art. 145 Schriftliche Berichte
  149. Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
  150. Art. 147 Im Allgemeinen
  151. Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren
  152. Art. 149 Im Allgemeinen
  153. Art. 150 Zusicherung der Anonymität
  154. Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
  155. Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
  156. Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  157. Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer
  158. Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung
  159. Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
  160. Art. 157 Grundsatz
  161. Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
  162. Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  163. Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
  164. Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren
  165. Art. 162 Begriff
  166. Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
  167. Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
  168. Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
  169. Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person
  170. Art. 167 Entschädigung
  171. Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
  172. Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
  173. Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
  174. Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
  175. Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden
  176. Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
  177. Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
  178. Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
  179. Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
  180. Art. 177
  181. Art. 178 Begriff
  182. Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
  183. Art. 180 Stellung
  184. Art. 181 Einvernahme
  185. Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
  186. Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
  187. Art. 184 Ernennung und Auftrag
  188. Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens
  189. Art. 186 Stationäre Begutachtung
  190. Art. 187 Form des Gutachtens
  191. Art. 188 Stellungnahme der Parteien
  192. Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
  193. Art. 190 Entschädigung
  194. Art. 191 Pflichtversäumnis
  195. Art. 192 Beweisgegenstände
  196. Art. 193 Augenschein
  197. Art. 194 Beizug von Akten
  198. Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften
  199. Art. 196 Begriff
  200. Art. 197 Grundsätze
  201. Art. 198 Zuständigkeit
  202. Art. 199 Eröffnung der Anordnung
  203. Art. 200 Gewaltanwendung
  204. Art. 201 Form und Inhalt
  205. Art. 202 Frist
  206. Art. 203 Ausnahmen
  207. Art. 204 Freies Geleit
  208. Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
  209. Art. 206 Polizeiliche Vorladungen
  210. Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  211. Art. 208 Form der Anordnung
  212. Art. 209 Vorgehen
  213. Art. 210 Grundsätze
  214. Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
  215. Art. 212 Grundsätze
  216. Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
  217. Art. 214 Benachrichtigung
  218. Art. 215 Polizeiliche Anhaltung
  219. Art. 216 Nacheile
  220. Art. 217 Durch die Polizei
  221. Art. 218 Durch Privatpersonen
  222. Art. 219 Vorgehen der Polizei
  223. Art. 220 Begriffe
  224. Art. 221 Voraussetzungen
  225. Art. 222 Rechtsmittel
  226. Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
  227. Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
  228. Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
  229. Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
  230. Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
  231. Art. 228 Haftentlassungsgesuch
  232. Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
  233. Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens
  234. Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
  235. Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  236. Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  237. Art. 234 Haftanstalt
  238. Art. 235 Vollzug der Haft
  239. Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
  240. Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
  241. Art. 238 Sicherheitsleistung
  242. Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
  243. Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
  244. Art. 241 Anordnung
  245. Art. 242 Durchführung
  246. Art. 243 Zufallsfunde
  247. Art. 244 Grundsatz
  248. Art. 245 Durchführung
  249. Art. 246 Grundsatz
  250. Art. 247 Durchführung
  251. Art. 248 Siegelung
  252. Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
  253. Art. 249 Grundsatz
  254. Art. 250 Durchführung
  255. Art. 251 Grundsatz
  256. Art. 251a Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung
  257. Art. 252 Durchführung am Körper
  258. Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle
  259. Art. 254 Exhumierung
  260. Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen
  261. Art. 256 Massenuntersuchungen
  262. Art. 257 Bei verurteilten Personen
  263. Art. 258 Durchführung der Probenahme
  264. Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  265. Art. 258b Phänotypisierung
  266. Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  267. Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung
  268. Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
  269. Art. 262 Schrift- und Sprachproben
  270. Art. 263 Grundsatz
  271. Art. 264 Einschränkungen
  272. Art. 265 Herausgabepflicht
  273. Art. 266 Durchführung
  274. Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
  275. Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
  276. Art. 269 Voraussetzungen
  277. Art. 269bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  278. Art. 269ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  279. Art. 269quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  280. Art. 270 Gegenstand der Überwachung
  281. Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
  282. Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  283. Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  284. Art. 274 Genehmigungsverfahren
  285. Art. 275 Beendigung der Überwachung
  286. Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
  287. Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  288. Art. 278 Zufallsfunde
  289. Art. 279 Mitteilung
  290. Art. 280 Zweck des Einsatzes
  291. Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
  292. Art. 282 Voraussetzungen
  293. Art. 283 Mitteilung
  294. Art. 284 Grundsatz
  295. Art. 285 Durchführung
  296. Art. 285a Begriff
  297. Art. 286 Voraussetzungen
  298. Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
  299. Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität
  300. Art. 289 Genehmigungsverfahren
  301. Art. 290 Instruktion vor dem Einsatz
  302. Art. 291 Führungsperson
  303. Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  304. Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung
  305. Art. 294 Straflosigkeit
  306. Art. 295 Vorzeigegeld
  307. Art. 296 Zufallsfunde
  308. Art. 297 Beendigung des Einsatzes
  309. Art. 298 Mitteilung
  310. Art. 298a Begriff
  311. Art. 298b Voraussetzungen
  312. Art. 298c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  313. Art. 298d Beendigung und Mitteilung
  314. Art. 299 Begriff und Zweck
  315. Art. 300 Einleitung
  316. Art. 301 Anzeigerecht
  317. Art. 302 Anzeigepflicht
  318. Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte
  319. Art. 303a Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten
  320. Art. 304 Form des Strafantrags
  321. Art. 305 Information des Opfers und Meldung
  322. Art. 306 Aufgaben der Polizei
  323. Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
  324. Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung
  325. Art. 309 Eröffnung
  326. Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung
  327. Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
  328. Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei
  329. Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen
  330. Art. 314 Sistierung
  331. Art. 315 Wiederanhandnahme
  332. Art. 316
  333. Art. 317 Schlusseinvernahme
  334. Art. 318 Abschluss
  335. Art. 319 Gründe
  336. Art. 320 Einstellungsverfügung
  337. Art. 321 Mitteilung
  338. Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
  339. Art. 323 Wiederaufnahme
  340. Art. 324 Grundsätze
  341. Art. 325 Inhalt der Anklageschrift
  342. Art. 326 Weitere Angaben und Anträge
  343. Art. 327 Zustellung der Anklage
  344. Art. 328 Rechtshängigkeit
  345. Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
  346. Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  347. Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung
  348. Art. 332 Vorverhandlungen
  349. Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage
  350. Art. 334 Überweisung
  351. Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts
  352. Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
  353. Art. 337 Staatsanwaltschaft
  354. Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte
  355. Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
  356. Art. 340 Fortgang der Verhandlung
  357. Art. 341 Einvernahmen
  358. Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung
  359. Art. 343 Beweisabnahme
  360. Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung
  361. Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens
  362. Art. 346 Parteivorträge
  363. Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen
  364. Art. 348 Urteilsberatung
  365. Art. 349 Ergänzung von Beweisen
  366. Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
  367. Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung
  368. Art. 352 Voraussetzungen
  369. Art. 352a Einvernahme
  370. Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  371. Art. 354 Einsprache
  372. Art. 355 Verfahren bei Einsprache
  373. Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  374. Art. 357
  375. Art. 358 Grundsätze
  376. Art. 359 Einleitung
  377. Art. 360 Anklageschrift
  378. Art. 361 Hauptverhandlung
  379. Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid
  380. Art. 363 Zuständigkeit
  381. Art. 364 Verfahren
  382. Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
  383. Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
  384. Art. 365 Entscheid
  385. Art. 366 Voraussetzungen
  386. Art. 367 Durchführung und Entscheid
  387. Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung
  388. Art. 369 Verfahren
  389. Art. 370 Neues Urteil
  390. Art. 371 Verhältnis zur Berufung
  391. Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  392. Art. 373 Verfahren
  393. Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren
  394. Art. 375 Entscheid
  395. Art. 376 Voraussetzungen
  396. Art. 377 Verfahren
  397. Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person
  398. Art. 379 Anwendbare Vorschriften
  399. Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
  400. Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
  401. Art. 381a Legitimation von Bundesbehörden
  402. Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
  403. Art. 383 Sicherheitsleistung
  404. Art. 384 Fristbeginn
  405. Art. 385 Begründung und Form
  406. Art. 386 Verzicht und Rückzug
  407. Art. 387 Aufschiebende Wirkung
  408. Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
  409. Art. 389 Beweisergänzungen
  410. Art. 390 Schriftliches Verfahren
  411. Art. 391 Entscheid
  412. Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide
  413. Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  414. Art. 394 Ausschluss der Beschwerde
  415. Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz
  416. Art. 396 Form und Frist
  417. Art. 397 Verfahren und Entscheid
  418. Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe
  419. Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
  420. Art. 400 Vorprüfung
  421. Art. 401 Anschlussberufung
  422. Art. 402 Wirkung der Berufung
  423. Art. 403 Eintreten
  424. Art. 404 Umfang der Überprüfung
  425. Art. 405 Mündliches Verfahren
  426. Art. 406 Schriftliches Verfahren
  427. Art. 407 Säumnis der Parteien
  428. Art. 408 Neues Urteil
  429. Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
  430. Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe
  431. Art. 411 Form und Frist
  432. Art. 412 Vorprüfung und Eintreten
  433. Art. 413 Entscheid
  434. Art. 414 Neues Verfahren
  435. Art. 415 Folgen des neuen Entscheids
  436. Art. 416 Geltungsbereich
  437. Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
  438. Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
  439. Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen
  440. Art. 420 Rückgriff
  441. Art. 421 Kostenentscheid
  442. Art. 422 Begriff
  443. Art. 423 Grundsätze
  444. Art. 424 Berechnung und Gebühren
  445. Art. 425 Stundung und Erlass
  446. Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
  447. Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  448. Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  449. Art. 429 Ansprüche
  450. Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
  451. Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft
  452. Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  453. Art. 433 Privatklägerschaft
  454. Art. 434 Dritte
  455. Art. 435 Verjährung
  456. Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
  457. Art. 437 Eintritt
  458. Art. 438 Feststellung
  459. Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
  460. Art. 440 Sicherheitshaft
  461. Art. 441 Vollstreckungsverjährung
  462. Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
  463. Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt
  464. Art. 444 Amtliche Bekanntmachungen
  465. Art. 445
  466. Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  467. Art. 447 Koordinationsbestimmungen
  468. Art. 448 Anwendbares Recht
  469. Art. 449 Zuständigkeit
  470. Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren
  471. Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
  472. Art. 452 Abwesenheitsverfahren
  473. Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  474. Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  475. Art. 455 Einsprachen gegen Strafbefehle
  476. Art. 456 Privatstrafklageverfahren
  477. Art. 456a
  478. Art. 457

478 provisions

Art. 381a Legitimation von Bundesbehörden

Bundesbehörden können gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihnen der Entscheid mitzuteilen ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697)

Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien

1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. 2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. 3 Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. SR 311.0

Art. 383 Sicherheitsleistung

1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. 2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

Art. 384 Fristbeginn

Die Rechtsmittelfrist beginnt: a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs; b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides; c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.

Art. 385 Begründung und Form

1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: a. welche Punkte des Entscheides sie anficht; b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; c. welche Beweismittel sie anruft. 2 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. 3 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.

Art. 386 Verzicht und Rückzug

1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten. 2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen: a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen; b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen. 3 Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.

Art. 387 Aufschiebende Wirkung

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.

Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide

1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich: a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen; b. die Haft anordnen; c. eine amtliche Verteidigung bestellen. 2 Sie entscheidet über das Nichteintreten auf: a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel; b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten; c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 389 Beweisergänzungen

1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. 2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.

Art. 390 Schriftliches Verfahren

1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. 2 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt. 3 Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an. 4 Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen. 5 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.

Art. 391 Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: a. die Begründungen der Parteien; b. die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. 2 Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. 3 Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.

Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide

1 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. 2 Die Rechtsmittelinstanz hört vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an.

Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. 2 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

Art. 394 Ausschluss der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht zulässig: a. wenn die Berufung möglich ist; b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.

Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: a. ausschliesslich Übertretungen; b. die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.

Art. 396 Form und Frist

1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.

Art. 397 Verfahren und Entscheid

1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. 2 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 3 Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. 4 Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. 5 Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe

1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide. 2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. 3 Mit der Berufung können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit. 4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. 5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. 2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. 3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. 4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b. die Bemessung der Strafe; c. die Anordnung von Massnahmen; d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; e. die Nebenfolgen des Urteils; f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Art. 400 Vorprüfung

1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist. 2 Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung. 3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich: a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein; b. Anschlussberufung erklären.

Art. 401 Anschlussberufung

1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. 2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. 3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.

Art. 402 Wirkung der Berufung

Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

Art. 403 Eintreten

1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. 2 Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid. 4 Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.

Art. 404 Umfang der Überprüfung

1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. 2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.

Art. 405 Mündliches Verfahren

1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. 2 Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. 3 Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: a. in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; b. wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. 4 Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.

Art. 406 Schriftliches Verfahren

1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: a. Rechtsfragen zu entscheiden sind; b. der Zivilpunkt angefochten ist; c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind. 2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. 3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. 4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4. SR 311.0

Art. 407 Säumnis der Parteien

1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder c. nicht vorgeladen werden kann. 2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. 3 Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.

Art. 408 Neues Urteil

1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. 2 Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 409 Aufhebung und Rückweisung

1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. 2 Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. 3 Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.

Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe

1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. 3 Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden. 4 Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde. SR 0.101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).

Art. 411 Form und Frist

1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. 2 Gesuche nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.

Art. 412 Vorprüfung und Eintreten

1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. 2 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein. 3 Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein. 4 Es beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorglichen Massnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung obliegen.

Art. 413 Entscheid

1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf. 2 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und: a. weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder b. fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt. 3 Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist. 4 Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 414 Neues Verfahren

1 Hat das Berufungsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so entscheidet diese, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. 2 Hat es die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil.

Art. 415 Folgen des neuen Entscheids

1 Wird die beschuldigte Person im neuen Entscheid zu einer höheren Strafe verurteilt, so werden ihr bereits verbüsste Strafen angerechnet. 2 Wird sie freigesprochen oder milder bestraft oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Genugtuung richten sich nach Artikel 436 Absatz 4. 3 Ersetzt der Freispruch eine Verurteilung, so können die beschuldigte Person oder nach ihrem Tod ihre Angehörigen die Veröffentlichung des neuen Entscheids verlangen.

Art. 416 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.

Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen

Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.

Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter

1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. 2 Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen. 3 Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.

Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen

Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.

Art. 420 Rückgriff

Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig: a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben; b. das Verfahren erheblich erschwert haben; c. einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.

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