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Schweizerische Strafprozessordnung

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Contents: 478 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege
  3. Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
  4. Art. 4 Unabhängigkeit
  5. Art. 5 Beschleunigungsgebot
  6. Art. 6 Untersuchungsgrundsatz
  7. Art. 7 Verfolgungszwang
  8. Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung
  9. Art. 9 Anklagegrundsatz
  10. Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
  11. Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung
  12. Art. 12 Strafverfolgungsbehörden
  13. Art. 13 Gerichte
  14. Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
  15. Art. 15 Polizei
  16. Art. 16 Staatsanwaltschaft
  17. Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
  18. Art. 18 Zwangsmassnahmengericht
  19. Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
  20. Art. 20 Beschwerdeinstanz
  21. Art. 21 Berufungsgericht
  22. Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit
  23. Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
  24. Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität
  25. Art. 25 Delegation an die Kantone
  26. Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit
  27. Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen
  28. Art. 28 Konflikte
  29. Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
  30. Art. 30 Ausnahmen
  31. Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
  32. Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
  33. Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
  34. Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
  35. Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
  36. Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
  37. Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen
  38. Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
  39. Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
  40. Art. 40 Gerichtsstandskonflikte
  41. Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
  42. Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
  43. Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
  44. Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
  45. Art. 45 Unterstützung
  46. Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
  47. Art. 47 Kosten
  48. Art. 48 Konflikte
  49. Art. 49 Grundsätze
  50. Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen
  51. Art. 51 Teilnahmerecht
  52. Art. 52 Grundsätze
  53. Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei
  54. Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
  55. Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen
  56. Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
  57. Art. 56 Ausstandsgründe
  58. Art. 57 Mitteilungspflicht
  59. Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei
  60. Art. 59 Entscheid
  61. Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
  62. Art. 61 Zuständigkeit
  63. Art. 62 Allgemeine Aufgaben
  64. Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
  65. Art. 64 Disziplinarmassnahmen
  66. Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
  67. Art. 66 Mündlichkeit
  68. Art. 67 Verfahrenssprache
  69. Art. 68 Übersetzungen
  70. Art. 69 Grundsätze
  71. Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
  72. Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen
  73. Art. 72 Gerichtsberichterstattung
  74. Art. 73 Geheimhaltungspflicht
  75. Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit
  76. Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
  77. Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
  78. Art. 77 Verfahrensprotokolle
  79. Art. 78 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen
  80. Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme
  81. Art. 79 Berichtigung
  82. Art. 80 Form
  83. Art. 81 Inhalt der Endentscheide
  84. Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht
  85. Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
  86. Art. 84 Eröffnung der Entscheide
  87. Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
  88. Art. 86 Elektronische Zustellung
  89. Art. 87 Zustellungsdomizil
  90. Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
  91. Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
  92. Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen
  93. Art. 91 Einhaltung von Fristen
  94. Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
  95. Art. 93 Säumnis
  96. Art. 94 Wiederherstellung
  97. Art. 95 Beschaffung von Personendaten
  98. Art. 95a Bearbeitung von Personendaten
  99. Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
  100. Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
  101. Art. 98 Berichtigung von Daten
  102. Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
  103. Art. 100 Aktenführung
  104. Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  105. Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
  106. Art. 103 Aktenaufbewahrung
  107. Art. 104 Parteien
  108. Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
  109. Art. 106 Prozessfähigkeit
  110. Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör
  111. Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
  112. Art. 109 Eingaben
  113. Art. 110 Form
  114. Art. 111 Begriff
  115. Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen
  116. Art. 113 Stellung
  117. Art. 114 Verhandlungsfähigkeit
  118. Art. 115
  119. Art. 116 Begriffe
  120. Art. 117 Stellung
  121. Art. 118 Begriff und Voraussetzungen
  122. Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung
  123. Art. 120 Verzicht und Rückzug
  124. Art. 121 Rechtsnachfolge
  125. Art. 122 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123 Bezifferung und Begründung
  127. Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren
  128. Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  129. Art. 126 Entscheid
  130. Art. 127
  131. Art. 128 Stellung
  132. Art. 129 Wahlverteidigung
  133. Art. 130 Notwendige Verteidigung
  134. Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
  135. Art. 132 Amtliche Verteidigung
  136. Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
  137. Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
  138. Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  139. Art. 136 Voraussetzungen
  140. Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel
  141. Art. 138 Entschädigung und Kostentragung
  142. Art. 139 Grundsätze
  143. Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
  144. Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
  145. Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde
  146. Art. 143 Durchführung der Einvernahme
  147. Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz
  148. Art. 145 Schriftliche Berichte
  149. Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
  150. Art. 147 Im Allgemeinen
  151. Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren
  152. Art. 149 Im Allgemeinen
  153. Art. 150 Zusicherung der Anonymität
  154. Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
  155. Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
  156. Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  157. Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer
  158. Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung
  159. Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
  160. Art. 157 Grundsatz
  161. Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
  162. Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  163. Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
  164. Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren
  165. Art. 162 Begriff
  166. Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
  167. Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
  168. Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
  169. Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person
  170. Art. 167 Entschädigung
  171. Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
  172. Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
  173. Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
  174. Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
  175. Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden
  176. Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
  177. Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
  178. Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
  179. Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
  180. Art. 177
  181. Art. 178 Begriff
  182. Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
  183. Art. 180 Stellung
  184. Art. 181 Einvernahme
  185. Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
  186. Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
  187. Art. 184 Ernennung und Auftrag
  188. Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens
  189. Art. 186 Stationäre Begutachtung
  190. Art. 187 Form des Gutachtens
  191. Art. 188 Stellungnahme der Parteien
  192. Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
  193. Art. 190 Entschädigung
  194. Art. 191 Pflichtversäumnis
  195. Art. 192 Beweisgegenstände
  196. Art. 193 Augenschein
  197. Art. 194 Beizug von Akten
  198. Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften
  199. Art. 196 Begriff
  200. Art. 197 Grundsätze
  201. Art. 198 Zuständigkeit
  202. Art. 199 Eröffnung der Anordnung
  203. Art. 200 Gewaltanwendung
  204. Art. 201 Form und Inhalt
  205. Art. 202 Frist
  206. Art. 203 Ausnahmen
  207. Art. 204 Freies Geleit
  208. Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
  209. Art. 206 Polizeiliche Vorladungen
  210. Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  211. Art. 208 Form der Anordnung
  212. Art. 209 Vorgehen
  213. Art. 210 Grundsätze
  214. Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
  215. Art. 212 Grundsätze
  216. Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
  217. Art. 214 Benachrichtigung
  218. Art. 215 Polizeiliche Anhaltung
  219. Art. 216 Nacheile
  220. Art. 217 Durch die Polizei
  221. Art. 218 Durch Privatpersonen
  222. Art. 219 Vorgehen der Polizei
  223. Art. 220 Begriffe
  224. Art. 221 Voraussetzungen
  225. Art. 222 Rechtsmittel
  226. Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
  227. Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
  228. Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
  229. Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
  230. Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
  231. Art. 228 Haftentlassungsgesuch
  232. Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
  233. Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens
  234. Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
  235. Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  236. Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  237. Art. 234 Haftanstalt
  238. Art. 235 Vollzug der Haft
  239. Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
  240. Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
  241. Art. 238 Sicherheitsleistung
  242. Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
  243. Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
  244. Art. 241 Anordnung
  245. Art. 242 Durchführung
  246. Art. 243 Zufallsfunde
  247. Art. 244 Grundsatz
  248. Art. 245 Durchführung
  249. Art. 246 Grundsatz
  250. Art. 247 Durchführung
  251. Art. 248 Siegelung
  252. Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
  253. Art. 249 Grundsatz
  254. Art. 250 Durchführung
  255. Art. 251 Grundsatz
  256. Art. 251a Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung
  257. Art. 252 Durchführung am Körper
  258. Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle
  259. Art. 254 Exhumierung
  260. Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen
  261. Art. 256 Massenuntersuchungen
  262. Art. 257 Bei verurteilten Personen
  263. Art. 258 Durchführung der Probenahme
  264. Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  265. Art. 258b Phänotypisierung
  266. Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  267. Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung
  268. Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
  269. Art. 262 Schrift- und Sprachproben
  270. Art. 263 Grundsatz
  271. Art. 264 Einschränkungen
  272. Art. 265 Herausgabepflicht
  273. Art. 266 Durchführung
  274. Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
  275. Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
  276. Art. 269 Voraussetzungen
  277. Art. 269bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  278. Art. 269ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  279. Art. 269quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  280. Art. 270 Gegenstand der Überwachung
  281. Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
  282. Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  283. Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  284. Art. 274 Genehmigungsverfahren
  285. Art. 275 Beendigung der Überwachung
  286. Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
  287. Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  288. Art. 278 Zufallsfunde
  289. Art. 279 Mitteilung
  290. Art. 280 Zweck des Einsatzes
  291. Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
  292. Art. 282 Voraussetzungen
  293. Art. 283 Mitteilung
  294. Art. 284 Grundsatz
  295. Art. 285 Durchführung
  296. Art. 285a Begriff
  297. Art. 286 Voraussetzungen
  298. Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
  299. Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität
  300. Art. 289 Genehmigungsverfahren
  301. Art. 290 Instruktion vor dem Einsatz
  302. Art. 291 Führungsperson
  303. Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  304. Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung
  305. Art. 294 Straflosigkeit
  306. Art. 295 Vorzeigegeld
  307. Art. 296 Zufallsfunde
  308. Art. 297 Beendigung des Einsatzes
  309. Art. 298 Mitteilung
  310. Art. 298a Begriff
  311. Art. 298b Voraussetzungen
  312. Art. 298c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  313. Art. 298d Beendigung und Mitteilung
  314. Art. 299 Begriff und Zweck
  315. Art. 300 Einleitung
  316. Art. 301 Anzeigerecht
  317. Art. 302 Anzeigepflicht
  318. Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte
  319. Art. 303a Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten
  320. Art. 304 Form des Strafantrags
  321. Art. 305 Information des Opfers und Meldung
  322. Art. 306 Aufgaben der Polizei
  323. Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
  324. Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung
  325. Art. 309 Eröffnung
  326. Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung
  327. Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
  328. Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei
  329. Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen
  330. Art. 314 Sistierung
  331. Art. 315 Wiederanhandnahme
  332. Art. 316
  333. Art. 317 Schlusseinvernahme
  334. Art. 318 Abschluss
  335. Art. 319 Gründe
  336. Art. 320 Einstellungsverfügung
  337. Art. 321 Mitteilung
  338. Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
  339. Art. 323 Wiederaufnahme
  340. Art. 324 Grundsätze
  341. Art. 325 Inhalt der Anklageschrift
  342. Art. 326 Weitere Angaben und Anträge
  343. Art. 327 Zustellung der Anklage
  344. Art. 328 Rechtshängigkeit
  345. Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
  346. Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  347. Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung
  348. Art. 332 Vorverhandlungen
  349. Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage
  350. Art. 334 Überweisung
  351. Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts
  352. Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
  353. Art. 337 Staatsanwaltschaft
  354. Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte
  355. Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
  356. Art. 340 Fortgang der Verhandlung
  357. Art. 341 Einvernahmen
  358. Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung
  359. Art. 343 Beweisabnahme
  360. Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung
  361. Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens
  362. Art. 346 Parteivorträge
  363. Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen
  364. Art. 348 Urteilsberatung
  365. Art. 349 Ergänzung von Beweisen
  366. Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
  367. Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung
  368. Art. 352 Voraussetzungen
  369. Art. 352a Einvernahme
  370. Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  371. Art. 354 Einsprache
  372. Art. 355 Verfahren bei Einsprache
  373. Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  374. Art. 357
  375. Art. 358 Grundsätze
  376. Art. 359 Einleitung
  377. Art. 360 Anklageschrift
  378. Art. 361 Hauptverhandlung
  379. Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid
  380. Art. 363 Zuständigkeit
  381. Art. 364 Verfahren
  382. Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
  383. Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
  384. Art. 365 Entscheid
  385. Art. 366 Voraussetzungen
  386. Art. 367 Durchführung und Entscheid
  387. Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung
  388. Art. 369 Verfahren
  389. Art. 370 Neues Urteil
  390. Art. 371 Verhältnis zur Berufung
  391. Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  392. Art. 373 Verfahren
  393. Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren
  394. Art. 375 Entscheid
  395. Art. 376 Voraussetzungen
  396. Art. 377 Verfahren
  397. Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person
  398. Art. 379 Anwendbare Vorschriften
  399. Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
  400. Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
  401. Art. 381a Legitimation von Bundesbehörden
  402. Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
  403. Art. 383 Sicherheitsleistung
  404. Art. 384 Fristbeginn
  405. Art. 385 Begründung und Form
  406. Art. 386 Verzicht und Rückzug
  407. Art. 387 Aufschiebende Wirkung
  408. Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
  409. Art. 389 Beweisergänzungen
  410. Art. 390 Schriftliches Verfahren
  411. Art. 391 Entscheid
  412. Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide
  413. Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  414. Art. 394 Ausschluss der Beschwerde
  415. Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz
  416. Art. 396 Form und Frist
  417. Art. 397 Verfahren und Entscheid
  418. Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe
  419. Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
  420. Art. 400 Vorprüfung
  421. Art. 401 Anschlussberufung
  422. Art. 402 Wirkung der Berufung
  423. Art. 403 Eintreten
  424. Art. 404 Umfang der Überprüfung
  425. Art. 405 Mündliches Verfahren
  426. Art. 406 Schriftliches Verfahren
  427. Art. 407 Säumnis der Parteien
  428. Art. 408 Neues Urteil
  429. Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
  430. Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe
  431. Art. 411 Form und Frist
  432. Art. 412 Vorprüfung und Eintreten
  433. Art. 413 Entscheid
  434. Art. 414 Neues Verfahren
  435. Art. 415 Folgen des neuen Entscheids
  436. Art. 416 Geltungsbereich
  437. Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
  438. Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
  439. Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen
  440. Art. 420 Rückgriff
  441. Art. 421 Kostenentscheid
  442. Art. 422 Begriff
  443. Art. 423 Grundsätze
  444. Art. 424 Berechnung und Gebühren
  445. Art. 425 Stundung und Erlass
  446. Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
  447. Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  448. Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  449. Art. 429 Ansprüche
  450. Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
  451. Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft
  452. Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  453. Art. 433 Privatklägerschaft
  454. Art. 434 Dritte
  455. Art. 435 Verjährung
  456. Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
  457. Art. 437 Eintritt
  458. Art. 438 Feststellung
  459. Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
  460. Art. 440 Sicherheitshaft
  461. Art. 441 Vollstreckungsverjährung
  462. Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
  463. Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt
  464. Art. 444 Amtliche Bekanntmachungen
  465. Art. 445
  466. Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  467. Art. 447 Koordinationsbestimmungen
  468. Art. 448 Anwendbares Recht
  469. Art. 449 Zuständigkeit
  470. Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren
  471. Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
  472. Art. 452 Abwesenheitsverfahren
  473. Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  474. Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  475. Art. 455 Einsprachen gegen Strafbefehle
  476. Art. 456 Privatstrafklageverfahren
  477. Art. 456a
  478. Art. 457

478 provisions

Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien

1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. 2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.

Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen

1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. 2 Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. 3 Ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.

Art. 43 Geltungsbereich und Begriff

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. 2 Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist. 3 Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann. 4 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.

Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, veröffentlicht am 25. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4071).

Art. 45 Unterstützung

1 Die Kantone stellen den Strafbehörden des Bundes und der anderen Kantone soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen zur Verfügung. 2 Die Kantone treffen auf Gesuch der Strafbehörden des Bundes die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewährleisten.

Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr

1 Die Behörden verkehren direkt miteinander. 2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden. 3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter. Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch.

Art. 47 Kosten

1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. 2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45. 3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können. 4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.

Art. 48 Konflikte

1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig. 2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 49 Grundsätze

1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone können von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. Die ersuchte Behörde prüft die Zulässigkeit und die Angemessenheit der verlangten Verfahrenshandlungen nicht. 2 Für die Behandlung von Beschwerden gegen Rechtshilfemassnahmen sind die Behörden des ersuchenden Kantons oder Bundes zuständig. Bei den Behörden des ersuchten Kantons oder Bundes kann nur die Ausführung der Rechtshilfemassnahme angefochten werden.

Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen

1 Die ersuchende Behörde verlangt Festnahmen mit einem schriftlichen Vorführungsbefehl (Art. 208). 2 Die ersuchte Behörde führt festgenommene Personen wenn möglich innert 24 Stunden zu. 3 Gesuche um andere Zwangsmassnahmen werden kurz begründet. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.

Art. 51 Teilnahmerecht

1 Die Parteien, ihre Rechtsbeistände und die ersuchende Behörde können an den verlangten Verfahrenshandlungen teilnehmen, soweit dieses Gesetz es vorsieht. 2 Ist eine Teilnahme möglich, so gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde, den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Ort und Zeit der Verfahrenshandlung bekannt.

Art. 52 Grundsätze

1 Die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes sind berechtigt, alle Verfahrenshandlungen im Sinne dieses Gesetzes direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. 2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt. In dringenden Fällen ist eine nachträgliche Benachrichtigung möglich. Für die Einholung von Auskünften und für Gesuche um Herausgabe von Akten ist keine Benachrichtigung nötig. 3 Die Kosten der Verfahrenshandlungen und daraus folgende Entschädigungspflichten trägt der durchführende Bund oder Kanton; er kann sie nach Massgabe der Artikel 426 und 427 den Parteien belasten.

Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei

Benötigt die ersuchende Behörde für die Durchführung einer Verfahrenshandlung die Unterstützung der Polizei, so richtet sie ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons; diese erteilt der örtlichen Polizei die nötigen Aufträge.

Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes

Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.

Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen

1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig. 2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen. 3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten. 4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig. 5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar. 6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

Stellt eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen für eine Zwangsmassnahme im Ausland und verlangt der um Rechtshilfe ersuchte Staat den Entscheid eines Gerichts, so ist zur Genehmigung der Massnahme das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 56 Ausstandsgründe

Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Art. 57 Mitteilungspflicht

Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit.

Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei

1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.

Art. 59 Entscheid

1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: a. die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; b. die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; c. das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; d. das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. 2 Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. 3 Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. 4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. 2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen. 3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

Art. 61 Zuständigkeit

Das Verfahren leitet: a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde; c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts; d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.

Art. 62 Allgemeine Aufgaben

1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. 2 Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen

1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen. 2 Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen. 3 Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen. 4 Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.

Art. 64 Disziplinarmassnahmen

1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. 2 Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.

Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte

1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. 2 Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.

Art. 66 Mündlichkeit

Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.

Art. 67 Verfahrenssprache

1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. 2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.

Art. 68 Übersetzungen

1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. 2 Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. 3 Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt. 4 Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist. 5 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.

Art. 69 Grundsätze

1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich. 2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen. 3 Nicht öffentlich sind: a. das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit; b. das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts; c. das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts; d. das Strafbefehlsverfahren. 4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.

Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit

1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn: a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern; b. grosser Andrang herrscht. 2 Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen. 3 Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind. 4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.

Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen

1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet. 2 Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.

Art. 72 Gerichtsberichterstattung

Bund und Kantone können die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln.

Art. 73 Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. 2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen. SR 311.0

Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist: a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt; b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung; c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte; d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles. 2 Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren. 3 Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. 4 In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn: a. eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder b. das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.

Art. 75 Mitteilung an andere Behörden

1 Befindet sich eine beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Strafverfahren und die ergangenen Entscheide. 2 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. 3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Kindesschutzbehörden. 3bis Die Verfahrensleitung informiert die Gruppe Verteidigung über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten. 4 Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 76 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. 2 Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls. 3 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden. 4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.

Art. 77 Verfahrensprotokolle

Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über: a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen; b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen; c. die Anträge der Parteien; d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen; e. die Aussagen der einvernommenen Personen; f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften; g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke; h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.

Art. 78 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen

1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert. 2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat. 3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert. 4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren. 5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. 5bis … 6 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt. 7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).

Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme

Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gegenüber den allgemeinen Regeln (Art. 78) folgende Abweichungen: a. Anstelle einer laufenden Protokollierung während der Einvernahme kann das Protokoll auch erst danach gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden, grundsätzlich jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Einvernahme. b. Die einvernehmende Behörde kann darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen und visieren zu lassen. c. Die Aufzeichnung der Einvernahme wird sofort zu den Akten genommen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

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