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Schweizerische Strafprozessordnung

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Contents: 478 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege
  3. Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
  4. Art. 4 Unabhängigkeit
  5. Art. 5 Beschleunigungsgebot
  6. Art. 6 Untersuchungsgrundsatz
  7. Art. 7 Verfolgungszwang
  8. Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung
  9. Art. 9 Anklagegrundsatz
  10. Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
  11. Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung
  12. Art. 12 Strafverfolgungsbehörden
  13. Art. 13 Gerichte
  14. Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
  15. Art. 15 Polizei
  16. Art. 16 Staatsanwaltschaft
  17. Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
  18. Art. 18 Zwangsmassnahmengericht
  19. Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
  20. Art. 20 Beschwerdeinstanz
  21. Art. 21 Berufungsgericht
  22. Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit
  23. Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
  24. Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität
  25. Art. 25 Delegation an die Kantone
  26. Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit
  27. Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen
  28. Art. 28 Konflikte
  29. Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
  30. Art. 30 Ausnahmen
  31. Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
  32. Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
  33. Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
  34. Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
  35. Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
  36. Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
  37. Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen
  38. Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
  39. Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
  40. Art. 40 Gerichtsstandskonflikte
  41. Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
  42. Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
  43. Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
  44. Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
  45. Art. 45 Unterstützung
  46. Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
  47. Art. 47 Kosten
  48. Art. 48 Konflikte
  49. Art. 49 Grundsätze
  50. Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen
  51. Art. 51 Teilnahmerecht
  52. Art. 52 Grundsätze
  53. Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei
  54. Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
  55. Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen
  56. Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
  57. Art. 56 Ausstandsgründe
  58. Art. 57 Mitteilungspflicht
  59. Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei
  60. Art. 59 Entscheid
  61. Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
  62. Art. 61 Zuständigkeit
  63. Art. 62 Allgemeine Aufgaben
  64. Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
  65. Art. 64 Disziplinarmassnahmen
  66. Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
  67. Art. 66 Mündlichkeit
  68. Art. 67 Verfahrenssprache
  69. Art. 68 Übersetzungen
  70. Art. 69 Grundsätze
  71. Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
  72. Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen
  73. Art. 72 Gerichtsberichterstattung
  74. Art. 73 Geheimhaltungspflicht
  75. Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit
  76. Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
  77. Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
  78. Art. 77 Verfahrensprotokolle
  79. Art. 78 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen
  80. Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme
  81. Art. 79 Berichtigung
  82. Art. 80 Form
  83. Art. 81 Inhalt der Endentscheide
  84. Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht
  85. Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
  86. Art. 84 Eröffnung der Entscheide
  87. Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
  88. Art. 86 Elektronische Zustellung
  89. Art. 87 Zustellungsdomizil
  90. Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
  91. Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
  92. Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen
  93. Art. 91 Einhaltung von Fristen
  94. Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
  95. Art. 93 Säumnis
  96. Art. 94 Wiederherstellung
  97. Art. 95 Beschaffung von Personendaten
  98. Art. 95a Bearbeitung von Personendaten
  99. Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
  100. Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
  101. Art. 98 Berichtigung von Daten
  102. Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
  103. Art. 100 Aktenführung
  104. Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  105. Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
  106. Art. 103 Aktenaufbewahrung
  107. Art. 104 Parteien
  108. Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
  109. Art. 106 Prozessfähigkeit
  110. Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör
  111. Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
  112. Art. 109 Eingaben
  113. Art. 110 Form
  114. Art. 111 Begriff
  115. Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen
  116. Art. 113 Stellung
  117. Art. 114 Verhandlungsfähigkeit
  118. Art. 115
  119. Art. 116 Begriffe
  120. Art. 117 Stellung
  121. Art. 118 Begriff und Voraussetzungen
  122. Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung
  123. Art. 120 Verzicht und Rückzug
  124. Art. 121 Rechtsnachfolge
  125. Art. 122 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123 Bezifferung und Begründung
  127. Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren
  128. Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  129. Art. 126 Entscheid
  130. Art. 127
  131. Art. 128 Stellung
  132. Art. 129 Wahlverteidigung
  133. Art. 130 Notwendige Verteidigung
  134. Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
  135. Art. 132 Amtliche Verteidigung
  136. Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
  137. Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
  138. Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  139. Art. 136 Voraussetzungen
  140. Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel
  141. Art. 138 Entschädigung und Kostentragung
  142. Art. 139 Grundsätze
  143. Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
  144. Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
  145. Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde
  146. Art. 143 Durchführung der Einvernahme
  147. Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz
  148. Art. 145 Schriftliche Berichte
  149. Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
  150. Art. 147 Im Allgemeinen
  151. Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren
  152. Art. 149 Im Allgemeinen
  153. Art. 150 Zusicherung der Anonymität
  154. Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
  155. Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
  156. Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  157. Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer
  158. Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung
  159. Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
  160. Art. 157 Grundsatz
  161. Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
  162. Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  163. Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
  164. Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren
  165. Art. 162 Begriff
  166. Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
  167. Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
  168. Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
  169. Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person
  170. Art. 167 Entschädigung
  171. Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
  172. Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
  173. Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
  174. Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
  175. Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden
  176. Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
  177. Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
  178. Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
  179. Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
  180. Art. 177
  181. Art. 178 Begriff
  182. Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
  183. Art. 180 Stellung
  184. Art. 181 Einvernahme
  185. Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
  186. Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
  187. Art. 184 Ernennung und Auftrag
  188. Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens
  189. Art. 186 Stationäre Begutachtung
  190. Art. 187 Form des Gutachtens
  191. Art. 188 Stellungnahme der Parteien
  192. Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
  193. Art. 190 Entschädigung
  194. Art. 191 Pflichtversäumnis
  195. Art. 192 Beweisgegenstände
  196. Art. 193 Augenschein
  197. Art. 194 Beizug von Akten
  198. Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften
  199. Art. 196 Begriff
  200. Art. 197 Grundsätze
  201. Art. 198 Zuständigkeit
  202. Art. 199 Eröffnung der Anordnung
  203. Art. 200 Gewaltanwendung
  204. Art. 201 Form und Inhalt
  205. Art. 202 Frist
  206. Art. 203 Ausnahmen
  207. Art. 204 Freies Geleit
  208. Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
  209. Art. 206 Polizeiliche Vorladungen
  210. Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  211. Art. 208 Form der Anordnung
  212. Art. 209 Vorgehen
  213. Art. 210 Grundsätze
  214. Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
  215. Art. 212 Grundsätze
  216. Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
  217. Art. 214 Benachrichtigung
  218. Art. 215 Polizeiliche Anhaltung
  219. Art. 216 Nacheile
  220. Art. 217 Durch die Polizei
  221. Art. 218 Durch Privatpersonen
  222. Art. 219 Vorgehen der Polizei
  223. Art. 220 Begriffe
  224. Art. 221 Voraussetzungen
  225. Art. 222 Rechtsmittel
  226. Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
  227. Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
  228. Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
  229. Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
  230. Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
  231. Art. 228 Haftentlassungsgesuch
  232. Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
  233. Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens
  234. Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
  235. Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  236. Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  237. Art. 234 Haftanstalt
  238. Art. 235 Vollzug der Haft
  239. Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
  240. Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
  241. Art. 238 Sicherheitsleistung
  242. Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
  243. Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
  244. Art. 241 Anordnung
  245. Art. 242 Durchführung
  246. Art. 243 Zufallsfunde
  247. Art. 244 Grundsatz
  248. Art. 245 Durchführung
  249. Art. 246 Grundsatz
  250. Art. 247 Durchführung
  251. Art. 248 Siegelung
  252. Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
  253. Art. 249 Grundsatz
  254. Art. 250 Durchführung
  255. Art. 251 Grundsatz
  256. Art. 251a Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung
  257. Art. 252 Durchführung am Körper
  258. Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle
  259. Art. 254 Exhumierung
  260. Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen
  261. Art. 256 Massenuntersuchungen
  262. Art. 257 Bei verurteilten Personen
  263. Art. 258 Durchführung der Probenahme
  264. Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  265. Art. 258b Phänotypisierung
  266. Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  267. Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung
  268. Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
  269. Art. 262 Schrift- und Sprachproben
  270. Art. 263 Grundsatz
  271. Art. 264 Einschränkungen
  272. Art. 265 Herausgabepflicht
  273. Art. 266 Durchführung
  274. Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
  275. Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
  276. Art. 269 Voraussetzungen
  277. Art. 269bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  278. Art. 269ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  279. Art. 269quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  280. Art. 270 Gegenstand der Überwachung
  281. Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
  282. Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  283. Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  284. Art. 274 Genehmigungsverfahren
  285. Art. 275 Beendigung der Überwachung
  286. Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
  287. Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  288. Art. 278 Zufallsfunde
  289. Art. 279 Mitteilung
  290. Art. 280 Zweck des Einsatzes
  291. Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
  292. Art. 282 Voraussetzungen
  293. Art. 283 Mitteilung
  294. Art. 284 Grundsatz
  295. Art. 285 Durchführung
  296. Art. 285a Begriff
  297. Art. 286 Voraussetzungen
  298. Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
  299. Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität
  300. Art. 289 Genehmigungsverfahren
  301. Art. 290 Instruktion vor dem Einsatz
  302. Art. 291 Führungsperson
  303. Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  304. Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung
  305. Art. 294 Straflosigkeit
  306. Art. 295 Vorzeigegeld
  307. Art. 296 Zufallsfunde
  308. Art. 297 Beendigung des Einsatzes
  309. Art. 298 Mitteilung
  310. Art. 298a Begriff
  311. Art. 298b Voraussetzungen
  312. Art. 298c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  313. Art. 298d Beendigung und Mitteilung
  314. Art. 299 Begriff und Zweck
  315. Art. 300 Einleitung
  316. Art. 301 Anzeigerecht
  317. Art. 302 Anzeigepflicht
  318. Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte
  319. Art. 303a Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten
  320. Art. 304 Form des Strafantrags
  321. Art. 305 Information des Opfers und Meldung
  322. Art. 306 Aufgaben der Polizei
  323. Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
  324. Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung
  325. Art. 309 Eröffnung
  326. Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung
  327. Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
  328. Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei
  329. Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen
  330. Art. 314 Sistierung
  331. Art. 315 Wiederanhandnahme
  332. Art. 316
  333. Art. 317 Schlusseinvernahme
  334. Art. 318 Abschluss
  335. Art. 319 Gründe
  336. Art. 320 Einstellungsverfügung
  337. Art. 321 Mitteilung
  338. Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
  339. Art. 323 Wiederaufnahme
  340. Art. 324 Grundsätze
  341. Art. 325 Inhalt der Anklageschrift
  342. Art. 326 Weitere Angaben und Anträge
  343. Art. 327 Zustellung der Anklage
  344. Art. 328 Rechtshängigkeit
  345. Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
  346. Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  347. Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung
  348. Art. 332 Vorverhandlungen
  349. Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage
  350. Art. 334 Überweisung
  351. Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts
  352. Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
  353. Art. 337 Staatsanwaltschaft
  354. Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte
  355. Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
  356. Art. 340 Fortgang der Verhandlung
  357. Art. 341 Einvernahmen
  358. Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung
  359. Art. 343 Beweisabnahme
  360. Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung
  361. Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens
  362. Art. 346 Parteivorträge
  363. Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen
  364. Art. 348 Urteilsberatung
  365. Art. 349 Ergänzung von Beweisen
  366. Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
  367. Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung
  368. Art. 352 Voraussetzungen
  369. Art. 352a Einvernahme
  370. Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  371. Art. 354 Einsprache
  372. Art. 355 Verfahren bei Einsprache
  373. Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  374. Art. 357
  375. Art. 358 Grundsätze
  376. Art. 359 Einleitung
  377. Art. 360 Anklageschrift
  378. Art. 361 Hauptverhandlung
  379. Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid
  380. Art. 363 Zuständigkeit
  381. Art. 364 Verfahren
  382. Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
  383. Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
  384. Art. 365 Entscheid
  385. Art. 366 Voraussetzungen
  386. Art. 367 Durchführung und Entscheid
  387. Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung
  388. Art. 369 Verfahren
  389. Art. 370 Neues Urteil
  390. Art. 371 Verhältnis zur Berufung
  391. Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  392. Art. 373 Verfahren
  393. Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren
  394. Art. 375 Entscheid
  395. Art. 376 Voraussetzungen
  396. Art. 377 Verfahren
  397. Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person
  398. Art. 379 Anwendbare Vorschriften
  399. Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
  400. Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
  401. Art. 381a Legitimation von Bundesbehörden
  402. Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
  403. Art. 383 Sicherheitsleistung
  404. Art. 384 Fristbeginn
  405. Art. 385 Begründung und Form
  406. Art. 386 Verzicht und Rückzug
  407. Art. 387 Aufschiebende Wirkung
  408. Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
  409. Art. 389 Beweisergänzungen
  410. Art. 390 Schriftliches Verfahren
  411. Art. 391 Entscheid
  412. Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide
  413. Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  414. Art. 394 Ausschluss der Beschwerde
  415. Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz
  416. Art. 396 Form und Frist
  417. Art. 397 Verfahren und Entscheid
  418. Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe
  419. Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
  420. Art. 400 Vorprüfung
  421. Art. 401 Anschlussberufung
  422. Art. 402 Wirkung der Berufung
  423. Art. 403 Eintreten
  424. Art. 404 Umfang der Überprüfung
  425. Art. 405 Mündliches Verfahren
  426. Art. 406 Schriftliches Verfahren
  427. Art. 407 Säumnis der Parteien
  428. Art. 408 Neues Urteil
  429. Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
  430. Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe
  431. Art. 411 Form und Frist
  432. Art. 412 Vorprüfung und Eintreten
  433. Art. 413 Entscheid
  434. Art. 414 Neues Verfahren
  435. Art. 415 Folgen des neuen Entscheids
  436. Art. 416 Geltungsbereich
  437. Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
  438. Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
  439. Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen
  440. Art. 420 Rückgriff
  441. Art. 421 Kostenentscheid
  442. Art. 422 Begriff
  443. Art. 423 Grundsätze
  444. Art. 424 Berechnung und Gebühren
  445. Art. 425 Stundung und Erlass
  446. Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
  447. Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  448. Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  449. Art. 429 Ansprüche
  450. Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
  451. Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft
  452. Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  453. Art. 433 Privatklägerschaft
  454. Art. 434 Dritte
  455. Art. 435 Verjährung
  456. Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
  457. Art. 437 Eintritt
  458. Art. 438 Feststellung
  459. Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
  460. Art. 440 Sicherheitshaft
  461. Art. 441 Vollstreckungsverjährung
  462. Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
  463. Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt
  464. Art. 444 Amtliche Bekanntmachungen
  465. Art. 445
  466. Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  467. Art. 447 Koordinationsbestimmungen
  468. Art. 448 Anwendbares Recht
  469. Art. 449 Zuständigkeit
  470. Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren
  471. Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
  472. Art. 452 Abwesenheitsverfahren
  473. Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  474. Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  475. Art. 455 Einsprachen gegen Strafbefehle
  476. Art. 456 Privatstrafklageverfahren
  477. Art. 456a
  478. Art. 457

478 provisions

Art. 238 Sicherheitsleistung

1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. 3 Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.

Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung

1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: a. der Haftgrund weggefallen ist; b. das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde; c. die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. 2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. 3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.

Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung

1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat. 2 Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten. 3 Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. 4 Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu. SR 311.0

Art. 241 Anordnung

1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 2 Der Befehl bezeichnet: a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; b. den Zweck der Massnahme; c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. 4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.

Art. 242 Durchführung

1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen. 2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.

Art. 243 Zufallsfunde

1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt. 2 Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 244 Grundsatz

1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. 2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen: a. gesuchte Personen anwesend sind; b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind; c. Straftaten begangen werden.

Art. 245 Durchführung

1 Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor. 2 Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.

Art. 246 Grundsatz

Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.

Art. 247 Durchführung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. 2 Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.

Art. 248 Siegelung

1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren

1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a. im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. 2 Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht. 3 Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. 4 Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig. 5 Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig. 6 Das Gericht kann: a. eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; b. Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. 7 Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 249 Grundsatz

Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.

Art. 250 Durchführung

1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen. 2 Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.

Art. 251 Grundsatz

1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands. 2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um: a. den Sachverhalt festzustellen; b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist. 3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden. 4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären. SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).

Art. 251a Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung

Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei: a. eine Atemalkoholprobe durchführen; b. die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt; c. die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 252 Durchführung am Körper

Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle

1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. 2 Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei. 3 Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert. 4 Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.

Art. 254 Exhumierung

Wenn es zur Aufklärung einer Straftat nötig erscheint, kann die Ausgrabung einer bestatteten Leiche oder die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.

Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen

1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden von: a. der beschuldigten Person; b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; c. toten Personen; d. tatrelevantem biologischem Material. 1bis Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. 2 Die Polizei kann anordnen: a. die nicht invasive Probenahme bei Personen; b. die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material. 3 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 anordnen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 363 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 256 Massenuntersuchungen

1 Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden. 2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 257 Bei verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 258 Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 111−113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2−4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264−264l StGB kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44). SR 311.0 SR 363

Art. 258b Phänotypisierung

Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 111−113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2−4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264−264l StGB. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44). SR 363 SR 311.0

Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung. SR 363

Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung

1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. 2 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. 3 Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen. 4 Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen

1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, verwendet werden: a. bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–18 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003; oder b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: während fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. 2 Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen. 3 Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). SR 363 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

Art. 262 Schrift- und Sprachproben

1 Beschuldigte Personen, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können dazu angehalten werden, für einen Schrift- oder Sprachvergleich Schrift- oder Sprachproben abzugeben. 2 Personen, die sich der Abgabe solcher Proben widersetzen, können mit Ordnungsbusse bestraft werden. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Art. 263 Grundsatz

1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden. 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 311.0

Art. 264 Einschränkungen

1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. 2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. 3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor. Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). SR 935.61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 265 Herausgabepflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. 2 Keine Herausgabepflicht haben: a. die beschuldigte Person; b. Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts; c. Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:1. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder 2. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. 3 Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen. 4 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde. SR 311.0

Art. 266 Durchführung

1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte. 2 Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf. 3 Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt. 4 Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt. 5 Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. 6 Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 281.1

Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. 2 Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. 3 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. 4 Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. 5 Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. 6 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.

Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung

1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen. 2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. 3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind. SR 281.1

Art. 269 Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: a. StGB: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146–148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180–185bis, 187, 188, 189–191, 193, 193a, 195–197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226–226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis–260sexies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; b. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; c. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996: Artikel 33 Absatz 2 und 34–35b; e. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; f. BetmG: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; g. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g–i, m und o sowie Absatz 1bis; h. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996: Artikel 14 Absatz 2; i. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; j. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015: Artikel 154 und 155; k. Waffengesetz vom 20. Juni 1997: Artikel 33 Absatz 3; l. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000: Artikel 86 Absätze 2 und 3; m. Geldspielgesetz vom 29. September 2017: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; n. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015: Artikel 74 Absatz 4. 3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 aufgeführten Straftaten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). SR 311.0 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 142.20 SR 211.221.31 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905). SR 514.51 SR 732.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 812.121 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). SR 814.01 SR 946.202 Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). SR 415.0 Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). SR 958.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). SR 514.54 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135). SR 812.21 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). SR 935.51 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). SR 121 SR 322.1

Art. 269bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Die Staatsanwaltschaft kann den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn: a. die Voraussetzungen von Artikel 269 erfüllt sind; b. die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; c. die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen. 2 Die Staatsanwaltschaft führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 269ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Die Staatsanwaltschaft kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn: a. die Bedingungen von Artikel 269 Absätze 1 und 3 erfüllt sind; b. es sich um die Verfolgung einer in Artikel 286 Absatz 2 genannten Straftat handelt; c. die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. 2 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in der Überwachungsanordnung: a. die gewünschten Datentypen; und b. die nicht öffentlichen Räumlichkeiten, in die allenfalls eingedrungen werden muss, um besondere Informatikprogramme in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen. 3 Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 4 Die Staatsanwaltschaft führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 269quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Es dürfen nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten. 2 Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde erfolgt gesichert. 3 Die Strafverfolgungsbehörde stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

Art. 270 Gegenstand der Überwachung

Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: a. der beschuldigten Person; b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

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Schweizerische Strafprozessordnung