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Schweizerische Strafprozessordnung

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Contents: 478 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege
  3. Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
  4. Art. 4 Unabhängigkeit
  5. Art. 5 Beschleunigungsgebot
  6. Art. 6 Untersuchungsgrundsatz
  7. Art. 7 Verfolgungszwang
  8. Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung
  9. Art. 9 Anklagegrundsatz
  10. Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
  11. Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung
  12. Art. 12 Strafverfolgungsbehörden
  13. Art. 13 Gerichte
  14. Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
  15. Art. 15 Polizei
  16. Art. 16 Staatsanwaltschaft
  17. Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
  18. Art. 18 Zwangsmassnahmengericht
  19. Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
  20. Art. 20 Beschwerdeinstanz
  21. Art. 21 Berufungsgericht
  22. Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit
  23. Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
  24. Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität
  25. Art. 25 Delegation an die Kantone
  26. Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit
  27. Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen
  28. Art. 28 Konflikte
  29. Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
  30. Art. 30 Ausnahmen
  31. Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
  32. Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort
  33. Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
  34. Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
  35. Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
  36. Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
  37. Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen
  38. Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
  39. Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
  40. Art. 40 Gerichtsstandskonflikte
  41. Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
  42. Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
  43. Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
  44. Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe
  45. Art. 45 Unterstützung
  46. Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
  47. Art. 47 Kosten
  48. Art. 48 Konflikte
  49. Art. 49 Grundsätze
  50. Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen
  51. Art. 51 Teilnahmerecht
  52. Art. 52 Grundsätze
  53. Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei
  54. Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes
  55. Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen
  56. Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
  57. Art. 56 Ausstandsgründe
  58. Art. 57 Mitteilungspflicht
  59. Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei
  60. Art. 59 Entscheid
  61. Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
  62. Art. 61 Zuständigkeit
  63. Art. 62 Allgemeine Aufgaben
  64. Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
  65. Art. 64 Disziplinarmassnahmen
  66. Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
  67. Art. 66 Mündlichkeit
  68. Art. 67 Verfahrenssprache
  69. Art. 68 Übersetzungen
  70. Art. 69 Grundsätze
  71. Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
  72. Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen
  73. Art. 72 Gerichtsberichterstattung
  74. Art. 73 Geheimhaltungspflicht
  75. Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit
  76. Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
  77. Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
  78. Art. 77 Verfahrensprotokolle
  79. Art. 78 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen
  80. Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme
  81. Art. 79 Berichtigung
  82. Art. 80 Form
  83. Art. 81 Inhalt der Endentscheide
  84. Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht
  85. Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
  86. Art. 84 Eröffnung der Entscheide
  87. Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
  88. Art. 86 Elektronische Zustellung
  89. Art. 87 Zustellungsdomizil
  90. Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
  91. Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
  92. Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen
  93. Art. 91 Einhaltung von Fristen
  94. Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
  95. Art. 93 Säumnis
  96. Art. 94 Wiederherstellung
  97. Art. 95 Beschaffung von Personendaten
  98. Art. 95a Bearbeitung von Personendaten
  99. Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
  100. Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
  101. Art. 98 Berichtigung von Daten
  102. Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
  103. Art. 100 Aktenführung
  104. Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  105. Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht
  106. Art. 103 Aktenaufbewahrung
  107. Art. 104 Parteien
  108. Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
  109. Art. 106 Prozessfähigkeit
  110. Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör
  111. Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
  112. Art. 109 Eingaben
  113. Art. 110 Form
  114. Art. 111 Begriff
  115. Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen
  116. Art. 113 Stellung
  117. Art. 114 Verhandlungsfähigkeit
  118. Art. 115
  119. Art. 116 Begriffe
  120. Art. 117 Stellung
  121. Art. 118 Begriff und Voraussetzungen
  122. Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung
  123. Art. 120 Verzicht und Rückzug
  124. Art. 121 Rechtsnachfolge
  125. Art. 122 Allgemeine Bestimmungen
  126. Art. 123 Bezifferung und Begründung
  127. Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren
  128. Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
  129. Art. 126 Entscheid
  130. Art. 127
  131. Art. 128 Stellung
  132. Art. 129 Wahlverteidigung
  133. Art. 130 Notwendige Verteidigung
  134. Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
  135. Art. 132 Amtliche Verteidigung
  136. Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
  137. Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
  138. Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  139. Art. 136 Voraussetzungen
  140. Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel
  141. Art. 138 Entschädigung und Kostentragung
  142. Art. 139 Grundsätze
  143. Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
  144. Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
  145. Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde
  146. Art. 143 Durchführung der Einvernahme
  147. Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz
  148. Art. 145 Schriftliche Berichte
  149. Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
  150. Art. 147 Im Allgemeinen
  151. Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren
  152. Art. 149 Im Allgemeinen
  153. Art. 150 Zusicherung der Anonymität
  154. Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
  155. Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
  156. Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
  157. Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer
  158. Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung
  159. Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
  160. Art. 157 Grundsatz
  161. Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
  162. Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  163. Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
  164. Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren
  165. Art. 162 Begriff
  166. Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
  167. Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
  168. Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
  169. Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person
  170. Art. 167 Entschädigung
  171. Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
  172. Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen
  173. Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
  174. Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
  175. Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden
  176. Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
  177. Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
  178. Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
  179. Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
  180. Art. 177
  181. Art. 178 Begriff
  182. Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
  183. Art. 180 Stellung
  184. Art. 181 Einvernahme
  185. Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person
  186. Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
  187. Art. 184 Ernennung und Auftrag
  188. Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens
  189. Art. 186 Stationäre Begutachtung
  190. Art. 187 Form des Gutachtens
  191. Art. 188 Stellungnahme der Parteien
  192. Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
  193. Art. 190 Entschädigung
  194. Art. 191 Pflichtversäumnis
  195. Art. 192 Beweisgegenstände
  196. Art. 193 Augenschein
  197. Art. 194 Beizug von Akten
  198. Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften
  199. Art. 196 Begriff
  200. Art. 197 Grundsätze
  201. Art. 198 Zuständigkeit
  202. Art. 199 Eröffnung der Anordnung
  203. Art. 200 Gewaltanwendung
  204. Art. 201 Form und Inhalt
  205. Art. 202 Frist
  206. Art. 203 Ausnahmen
  207. Art. 204 Freies Geleit
  208. Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
  209. Art. 206 Polizeiliche Vorladungen
  210. Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  211. Art. 208 Form der Anordnung
  212. Art. 209 Vorgehen
  213. Art. 210 Grundsätze
  214. Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
  215. Art. 212 Grundsätze
  216. Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
  217. Art. 214 Benachrichtigung
  218. Art. 215 Polizeiliche Anhaltung
  219. Art. 216 Nacheile
  220. Art. 217 Durch die Polizei
  221. Art. 218 Durch Privatpersonen
  222. Art. 219 Vorgehen der Polizei
  223. Art. 220 Begriffe
  224. Art. 221 Voraussetzungen
  225. Art. 222 Rechtsmittel
  226. Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
  227. Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
  228. Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
  229. Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
  230. Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
  231. Art. 228 Haftentlassungsgesuch
  232. Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
  233. Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens
  234. Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil
  235. Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  236. Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  237. Art. 234 Haftanstalt
  238. Art. 235 Vollzug der Haft
  239. Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
  240. Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
  241. Art. 238 Sicherheitsleistung
  242. Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
  243. Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
  244. Art. 241 Anordnung
  245. Art. 242 Durchführung
  246. Art. 243 Zufallsfunde
  247. Art. 244 Grundsatz
  248. Art. 245 Durchführung
  249. Art. 246 Grundsatz
  250. Art. 247 Durchführung
  251. Art. 248 Siegelung
  252. Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
  253. Art. 249 Grundsatz
  254. Art. 250 Durchführung
  255. Art. 251 Grundsatz
  256. Art. 251a Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung
  257. Art. 252 Durchführung am Körper
  258. Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle
  259. Art. 254 Exhumierung
  260. Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen
  261. Art. 256 Massenuntersuchungen
  262. Art. 257 Bei verurteilten Personen
  263. Art. 258 Durchführung der Probenahme
  264. Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
  265. Art. 258b Phänotypisierung
  266. Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
  267. Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung
  268. Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen
  269. Art. 262 Schrift- und Sprachproben
  270. Art. 263 Grundsatz
  271. Art. 264 Einschränkungen
  272. Art. 265 Herausgabepflicht
  273. Art. 266 Durchführung
  274. Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
  275. Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
  276. Art. 269 Voraussetzungen
  277. Art. 269bis Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  278. Art. 269ter Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  279. Art. 269quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  280. Art. 270 Gegenstand der Überwachung
  281. Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
  282. Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
  283. Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
  284. Art. 274 Genehmigungsverfahren
  285. Art. 275 Beendigung der Überwachung
  286. Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
  287. Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
  288. Art. 278 Zufallsfunde
  289. Art. 279 Mitteilung
  290. Art. 280 Zweck des Einsatzes
  291. Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
  292. Art. 282 Voraussetzungen
  293. Art. 283 Mitteilung
  294. Art. 284 Grundsatz
  295. Art. 285 Durchführung
  296. Art. 285a Begriff
  297. Art. 286 Voraussetzungen
  298. Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
  299. Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität
  300. Art. 289 Genehmigungsverfahren
  301. Art. 290 Instruktion vor dem Einsatz
  302. Art. 291 Führungsperson
  303. Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
  304. Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung
  305. Art. 294 Straflosigkeit
  306. Art. 295 Vorzeigegeld
  307. Art. 296 Zufallsfunde
  308. Art. 297 Beendigung des Einsatzes
  309. Art. 298 Mitteilung
  310. Art. 298a Begriff
  311. Art. 298b Voraussetzungen
  312. Art. 298c Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
  313. Art. 298d Beendigung und Mitteilung
  314. Art. 299 Begriff und Zweck
  315. Art. 300 Einleitung
  316. Art. 301 Anzeigerecht
  317. Art. 302 Anzeigepflicht
  318. Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte
  319. Art. 303a Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten
  320. Art. 304 Form des Strafantrags
  321. Art. 305 Information des Opfers und Meldung
  322. Art. 306 Aufgaben der Polizei
  323. Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
  324. Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung
  325. Art. 309 Eröffnung
  326. Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung
  327. Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
  328. Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei
  329. Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen
  330. Art. 314 Sistierung
  331. Art. 315 Wiederanhandnahme
  332. Art. 316
  333. Art. 317 Schlusseinvernahme
  334. Art. 318 Abschluss
  335. Art. 319 Gründe
  336. Art. 320 Einstellungsverfügung
  337. Art. 321 Mitteilung
  338. Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
  339. Art. 323 Wiederaufnahme
  340. Art. 324 Grundsätze
  341. Art. 325 Inhalt der Anklageschrift
  342. Art. 326 Weitere Angaben und Anträge
  343. Art. 327 Zustellung der Anklage
  344. Art. 328 Rechtshängigkeit
  345. Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
  346. Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung
  347. Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung
  348. Art. 332 Vorverhandlungen
  349. Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage
  350. Art. 334 Überweisung
  351. Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts
  352. Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
  353. Art. 337 Staatsanwaltschaft
  354. Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte
  355. Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
  356. Art. 340 Fortgang der Verhandlung
  357. Art. 341 Einvernahmen
  358. Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung
  359. Art. 343 Beweisabnahme
  360. Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung
  361. Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens
  362. Art. 346 Parteivorträge
  363. Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen
  364. Art. 348 Urteilsberatung
  365. Art. 349 Ergänzung von Beweisen
  366. Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
  367. Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung
  368. Art. 352 Voraussetzungen
  369. Art. 352a Einvernahme
  370. Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
  371. Art. 354 Einsprache
  372. Art. 355 Verfahren bei Einsprache
  373. Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
  374. Art. 357
  375. Art. 358 Grundsätze
  376. Art. 359 Einleitung
  377. Art. 360 Anklageschrift
  378. Art. 361 Hauptverhandlung
  379. Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid
  380. Art. 363 Zuständigkeit
  381. Art. 364 Verfahren
  382. Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts
  383. Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
  384. Art. 365 Entscheid
  385. Art. 366 Voraussetzungen
  386. Art. 367 Durchführung und Entscheid
  387. Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung
  388. Art. 369 Verfahren
  389. Art. 370 Neues Urteil
  390. Art. 371 Verhältnis zur Berufung
  391. Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit
  392. Art. 373 Verfahren
  393. Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren
  394. Art. 375 Entscheid
  395. Art. 376 Voraussetzungen
  396. Art. 377 Verfahren
  397. Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person
  398. Art. 379 Anwendbare Vorschriften
  399. Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide
  400. Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
  401. Art. 381a Legitimation von Bundesbehörden
  402. Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien
  403. Art. 383 Sicherheitsleistung
  404. Art. 384 Fristbeginn
  405. Art. 385 Begründung und Form
  406. Art. 386 Verzicht und Rückzug
  407. Art. 387 Aufschiebende Wirkung
  408. Art. 388 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
  409. Art. 389 Beweisergänzungen
  410. Art. 390 Schriftliches Verfahren
  411. Art. 391 Entscheid
  412. Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide
  413. Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  414. Art. 394 Ausschluss der Beschwerde
  415. Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz
  416. Art. 396 Form und Frist
  417. Art. 397 Verfahren und Entscheid
  418. Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe
  419. Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
  420. Art. 400 Vorprüfung
  421. Art. 401 Anschlussberufung
  422. Art. 402 Wirkung der Berufung
  423. Art. 403 Eintreten
  424. Art. 404 Umfang der Überprüfung
  425. Art. 405 Mündliches Verfahren
  426. Art. 406 Schriftliches Verfahren
  427. Art. 407 Säumnis der Parteien
  428. Art. 408 Neues Urteil
  429. Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
  430. Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe
  431. Art. 411 Form und Frist
  432. Art. 412 Vorprüfung und Eintreten
  433. Art. 413 Entscheid
  434. Art. 414 Neues Verfahren
  435. Art. 415 Folgen des neuen Entscheids
  436. Art. 416 Geltungsbereich
  437. Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
  438. Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter
  439. Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen
  440. Art. 420 Rückgriff
  441. Art. 421 Kostenentscheid
  442. Art. 422 Begriff
  443. Art. 423 Grundsätze
  444. Art. 424 Berechnung und Gebühren
  445. Art. 425 Stundung und Erlass
  446. Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
  447. Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  448. Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  449. Art. 429 Ansprüche
  450. Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
  451. Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft
  452. Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  453. Art. 433 Privatklägerschaft
  454. Art. 434 Dritte
  455. Art. 435 Verjährung
  456. Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
  457. Art. 437 Eintritt
  458. Art. 438 Feststellung
  459. Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
  460. Art. 440 Sicherheitshaft
  461. Art. 441 Vollstreckungsverjährung
  462. Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
  463. Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt
  464. Art. 444 Amtliche Bekanntmachungen
  465. Art. 445
  466. Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  467. Art. 447 Koordinationsbestimmungen
  468. Art. 448 Anwendbares Recht
  469. Art. 449 Zuständigkeit
  470. Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren
  471. Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
  472. Art. 452 Abwesenheitsverfahren
  473. Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  474. Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
  475. Art. 455 Einsprachen gegen Strafbefehle
  476. Art. 456 Privatstrafklageverfahren
  477. Art. 456a
  478. Art. 457

478 provisions

Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme

1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.

Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren

1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. 2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren. 3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.

Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person

Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.

Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren

Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist.

Art. 162 Begriff

Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.

Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist. 2 Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.

Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen

1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. 2 Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.

Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen

1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren. 2 Die Verpflichtung wird befristet. 3 Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden. SR 311.0

Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person

1 Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen. 2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.

Art. 167 Entschädigung

Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.

Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen

1 Das Zeugnis können verweigern: a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt; b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat; c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person; d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person; g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person. 2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht. 3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. 4 Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn: a. sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB bezieht; und b. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677). SR 311.0

Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen

1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie: a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte; b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. 2 Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4. 3 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. 4 Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.

Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben. 2 Sie haben auszusagen, wenn sie: a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder b. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind. 3 Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. SR 311.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 8 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses

1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. 2 Sie haben auszusagen, wenn sie: a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind. 3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. 4 Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498). SR 311.0 SR 935.61

Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden

1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern. 2 Sie haben auszusagen, wenn: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:1. Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB, 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind, 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB, 4. Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG). SR 311.0 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 812.121

Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten

1 Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: a. Artikel 321bis StGB; b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs; c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen; d. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007; e. Artikel 3c Absatz 4 BetmG; f. … 2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. SR 311.0 SR 210. Dieser Art. ist heute aufgehoben. SR 857.5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). SR 312.5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). SR 812.121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).

Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet: a. im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde; b. nach Anklageerhebung: das Gericht. 2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. 3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

1 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen. 2 Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.

Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

1 Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. 2 Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie unter Hinweis auf Artikel 292 StGB nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet. SR 311.0

Art. 177

1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig. 2 Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. 3 Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar. SR 311.0

Art. 178 Begriff

Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: a. sich als Privatklägerschaft konstituiert hat; b. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat; c. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen; d. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; e. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist; f. in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist; g. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen

1 Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson. 2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142 Absatz 2.

Art. 180 Stellung

1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b–g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. 2 Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.

Art. 181 Einvernahme

1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam. 2 Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.

Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person

Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.

Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person

1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 2 Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. 3 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.

Art. 184 Ernennung und Auftrag

1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. 2 Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: a. die Bezeichnung der sachverständigen Person; b. allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; c. die präzis formulierten Fragen; d. die Frist zur Erstattung des Gutachtens; e. den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; f. den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB. 3 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. 4 Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. 5 Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. 6 Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. 7 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. SR 311.0

Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens

1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich. 2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. 3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag. 4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden. 5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.

Art. 186 Stationäre Begutachtung

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist. 2 Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Spitaleinweisung, wenn sich die betreffende beschuldigte Person nicht bereits in Untersuchungshaft befindet. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren. 3 Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren. 4 Der Spitalaufenthalt ist auf die Strafe anzurechnen. 5 Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Art. 187 Form des Gutachtens

1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen. 2 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.

Art. 188 Stellungnahme der Parteien

Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.

Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn: a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist; b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

Art. 190 Entschädigung

Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 191 Pflichtversäumnis

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung: a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen; b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

Art. 192 Beweisgegenstände

1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. 2 Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen. 3 Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.

Art. 193 Augenschein

1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei besichtigen Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. 2 Jede Person hat den Augenschein zu dulden und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern den erforderlichen Zutritt zu gewähren. 3 Müssen Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so beachten die Behörden die für die Hausdurchsuchung geltenden Vorschriften. 4 Augenscheine werden mittels Bild- oder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen oder Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig gemacht. 5 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass: a. andere Verfahrenshandlungen an den Ort des Augenscheins verlegt werden; b. der Augenschein mit einer Rekonstruktion der Tat oder einer Konfrontation verbunden wird; in diesem Fall sind die beschuldigte Person, die Zeuginnen, Zeugen und die Auskunftspersonen verpflichtet, daran teilzunehmen; ihre Aussageverweigerungsrechte bleiben vorbehalten.

Art. 194 Beizug von Akten

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. 2 Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. 3 Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.

Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften

1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. 2 Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.

Art. 196 Begriff

Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: a. Beweise zu sichern; b. die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; c. die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.

Art. 197 Grundsätze

1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.

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