Geltung
1 Diese Verordnung5) ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich.
2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.*
3 In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Baugesetzes6) (PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen.
4 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat,
der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie
treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in
Kraft.
1.2. Behörden; Rechtsmittel
§ 2
Zuständige Behörde, Beschwerde*
1 Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde.
2 Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen
Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Ein gemeindeinterner Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.*
3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und
Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden.*
1) BGS 711.1.
2) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
3) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
4) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
5) Im ganzen Erlass Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 401.
6) BGS 711.1.
GS 87, 501
4 Wenn der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist, amtet das Bau-
Departement nicht als Beschwerdeinstanz. An seine Stelle tritt das Verwaltungsgericht.
5 …*
6 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, von der Zustellung der Verfügung
oder des Entscheides an gerechnet. Für das Verfahren ist das Gesetz über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend.
2. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle
§ 3
Baugesuch
1 Für Bauten und bauliche Anlagen ist ein Baugesuch einzureichen.
2 Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für:*
a) Umbauten, Anbauten und Aufbauten;
b) Änderungen der Fassadenstruktur;
c) Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten;
d) Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
e) Heizungs- und Feuerungsanlagen;
f) Sende- und Empfangsanlagen;
g)* unterirdische Bauten und bauliche Anlagen sowie Unterniveaubauten;
h) private Erschliessungsanlagen;
i) öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlage
aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen;
j)* Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche, unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie § 3ter Absatz 1
Buchstabe c;
k)* Einfriedigungen mit einer Höhe von mehr als 1,20 m und Stützmauern;
l) Abstell- und Lagerplätze;
m) Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime;
n) Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür
vorgesehenen Plätze;
o)* Fahrnisbauten, unter Vorbehalt von § 3ter Absatz 1 Buchstabe b, und
Kleintierställe;
p) Silos;
q) Garten- und Hallenbassins;
r) Cheminéeanlagen;
s) Traglufthallen;
t) Skiliftanlagen und Luftseilbahnen;
u) Krananlagen;
v) Bootsstege und Bootsanlegestellen;
w)* Reklamen und Warenautomaten.
3 Aufhumusierungen von landwirtschaftlichen Böden bis zu einer Höhe von
0,25 m benötigen kein Baugesuch, sofern sie nicht geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen sowie weder Naturschutzobjekte noch Grundwasserschutzzonen betreffen.*
§ 3 bis
Meldeverfahren
1 Bauvorhaben für Solaranlagen, welche nach Bundesrecht keiner Baubewilligung bedürfen, sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden. Der Meldung sind ein Baubeschrieb, ein Situationsplan sowie ein Fassadenplan beizulegen.
2 Bauvorhaben für vollständig im Gebäudeinnern aufgestellte Luft/Wasser-
Wärmepumpen sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn
zu melden. Der Meldung sind die üblichen Baugesuchsunterlagen, insbesondere ein Lärmschutznachweis, beizulegen.*
3 Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des
materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies innert der entsprechenden Frist mittels Verfügung fest und spricht ein Bauverbot aus. Im Übrigen
§ 3 ter gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes1).*
Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht
1 Keiner Baubewilligung bedürfen innerhalb der Bauzone:
a) Kandelaber, Verkehrssignale, Strassentafeln, Poller, Vermessungszeichen, Elektro-Ladestationen, Hydranten und einzelne Fahnenstangen;
b) einzelne unbeheizte Bauten mit einer überdeckten Fläche bis 10 m²
(inkl. Dachvorsprünge) und einer Fassadenhöhe bis 2,50 m, soweit
sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden;
c) bauliche Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie ungedeckte Sitzplätze, Fusswege, Brunnen, Sandkästen, einzelne Spielgeräte, Pflanzungen, Pflanzentröge und Hochbeete sowie damit einhergehende Terrainveränderungen bis zu 0,25 m;
d) Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m;
e) Schaukästen und Verteilkabinen mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt
sowie kleine Behälter wie Robidogs, Abfalleimer und Kompostbehälter;
f) die temporäre Errichtung von baubewilligungspflichtigen Bauten
oder baulichen Anlagen bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr;
g) bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrelevant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird;
h) das Unterhalten von Bauten und baulichen Anlagen, wenn keine
bau-, energie- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind.
2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten.
3 Betrifft ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Gewässerraum, den
Wald- oder Heckenabstand, eine Strassenbaulinie, eine Schutzzone oder
ein Schutzobjekt, so ist es baubewilligungspflichtig.
1) BGS 711.1.
4 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der
Einhaltung sämtlicher Vorschriften des materiellen Rechts. Widerspricht ein
Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen
Rechts, so stellt die Baubehörde dies mittels Verfügung fest. Im Übrigen
gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes2).
§ 4
Anzeige
1 Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich für:*
a) Baubüros und Unterkunftsräume;
b) Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und
Neubauten notwendig sind;
c) Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung
von Material und Werkgeschirr dienen;
d) Durchleitungen für Bauinstallationen.
2 Der Anzeige sind ein Baubeschrieb und ein Situationsplan im Massstab
1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Grundbuchplanes beizulegen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage eingezeichnet ist.
3 Die Baubehörde kann ohne Durchführung des formellen Baubewilligungsverfahrens entscheiden.
§ 5
Inhalt des Baugesuches
1 Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu
enthalten über:
a) Eigentumsverhältnisse: Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder
schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers;
b)* Zufahrtsverhältnisse: Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht
(Dienstbarkeitsvertrag, Wegrecht), sofern das zu überbauende
Grundstück nicht an einer öffentlichen Strasse liegt. Soweit erforderlich: Ausweis über Wendemöglichkeit auf eigenem Grund und Boden längs Hauptverkehrsstrassen;
c) Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund und Boden;
d) Trinkwasserbeschaffung: Ausweis über ein Trinkwasserbezugsrecht,
sofern nicht der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage vorgesehen und möglich ist;
e) Abwasserbeseitigung: Fortleitung und allfällige Behandlung des Abwassers;
f) Luftschutzräume: Einbau von Schutzräumen;
g) gewerbliche und industrielle Bauten: Genauer Beschrieb des vorgesehenen Betriebes, Angaben über nachteilige Einwirkungen auf die
Umgebung, Ausweis über Massnahmen gegen übermässige Einwirkungen, Angaben über die vorgesehene Vorbehandlung des Abwassers, soweit diese nötig ist;
h)* soweit erforderlich: Angaben über Geschossflächen-, Baumassen-,
Überbauungs- und Grünflächenziffer;
i) Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen, zusätzlich: Angaben
über die Anlage von Spielplätzen und Aufenthaltsräumen für Kinder;
2) BGS 711.1.
k)* Angabe über die Freiflächengestaltung bei Bauten mit mehr als 4
Vollgeschossen sowie bei Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen;
l)* energietechnischer Massnahmennachweis bei Gebäuden (Energienachweis);
m)* Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58.
2 Die Baubehörde kann auf Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen
verlangen, wie: Grundbuchauszug, statischen Nachweis, Ausführungs- und
Detailpläne, Studien über die Beschattung nachbarlicher Liegenschaften,
Modelle, Fotomontagen, Beleuchtungskonzepte, Aufschluss über die Kehrichtbeseitigung, Feuersicherheit, Bodenuntersuchungen - insbesondere
bei Bauten im Grundwassergebiet -, Nachweis über den Elementarschutz in
besonders gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarten, Ausweis über
die Qualität des Trinkwassers, Angaben über die Heizungsanlagen und
über Einbau und minimale Leistungsfähigkeit von Personen- und Warenliften, Ausweis über die Finanzierung bei grösseren Überbauungen.*
3 …*
4 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde auf
Angaben nach Absatz 1 verzichten.
§ 6
Planbeilagen
1 Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist, sind mit dem Baugesuch folgende Pläne im Doppel einzureichen:
a) Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten:
1. amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit folgenden Angaben: Situation des Bauplatzes und der angrenzenden Liegenschaften, Grenz- und Gebäudeabstände, Zufahrt,
Strassen- und Baulinien nach rechtskräftigem Nutzungsplan,
bestehende Leitungen, Trinkwasserleitung, Fortleitung und
Behandlung des Abwassers;
2. sämtliche Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab
1:100 oder 1:50 mit eingetragenen Massen und Angabe der
Zweckbestimmung der Räume;
3.* Schnitte durch das massgebende (§ 16bis) und das gestaltete
Terrain über das ganze Grundstück mit Anschnitt der Nachbargrundstücke und der öffentlichen Strassen sowie mit den
Höhenkoten der Geschosse und des Terrains bezogen auf
einen versicherten Fixpunkt;
4. soweit erforderlich: Plan der Freiflächengestaltung mit folgenden Angaben: Wegführung, Parkplätze, Grünflächen,
Spielplätze;
b) andere Bauten und Anlagen: amtlich nachgeführte Kopie des
Grundbuchplanes, zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und
der übrigen kantonalen Gesetzgebung.
2 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde eine
vereinfachte Planeingabe gestatten oder sich mit einem Baubeschrieb begnügen.
3 Sie kann verlangen, dass die Planunterlagen ergänzt oder vervollständigt
werden.
4 Sämtliche Pläne sind im Normalformat zu falten, vom verantwortlichen
Planverfasser und vom Bauherrn zu datieren und zu unterzeichnen. Bei
Mitarbeit eines Ingenieurs sind die von ihm eingereichten Unterlagen auch
von diesem zu unterzeichnen.
§ 7
Baugespann
1 Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten,
durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues
sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdgeschosses muss aus dem Baugespann ersichtlich sein.
2 Die Baubehörde kann bei hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr
zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.
3 Das Baugespann darf in der Regel erst nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige
Entfernung des Baugespanns bewilligen.
§ 8
Baupublikation
1 Wenn das Baugesuch nicht offensichtlich den materiellen Bauvorschriften
widerspricht, hat es die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn im amtlichen
Publikationsorgan der Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den
von ihr bestimmten Zeitungen und, soweit erforderlich, im kantonalen
Amtsblatt zu publizieren und die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das
Bauvorhaben sind schriftlich und im Doppel der Baubehörde einzureichen
und sollen einen Antrag und eine Begründung enthalten.*
2 Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56bis. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf andere Weise
§ 9 zur Kenntnis zu bringen.*
Entscheid über das Baugesuch
1 Die Baubehörde hat, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen
Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert 2 Monaten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen.
2 Gleichzeitig hat sie dem Bauherrn und den Einsprechern den Entscheid
über Einsprachen mit schriftlicher Begründung und unter Hinweis auf das
Beschwerderecht mitzuteilen.*
3 Die Baubehörde entscheidet über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur.
Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu
weisen.
4 Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so ist dem Bauherrn ein von der Baubehörde unterzeichnetes Exemplar des Baugesuches auszuhändigen.
5 Die Baubehörde kann die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen
erteilen. Diese können auf ihre Anmeldung hin im Grundbuch angemerkt
werden. Die Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch löschen zu lassen,
wenn die Baubewilligung nach § 10 dahingefallen ist. Im Übrigen gilt für
die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
6 Die Baubehörde kann die Bewilligung von der Sicherstellung der geschuldeten Erschliessungsbeiträge und -gebühren abhängig machen.
§ 10
Geltungsdauer der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft
des Entscheides, wenn innert dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nicht innert zumutbarer
Frist vollendet wird. Die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als
Baubeginn. Ist im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben beim Zivilrichter
Klage erhoben (§ 9 Abs. 3) und hat dieser ein Bauverbot erlassen, so fällt
die Zeit, in weIcher das Verbot gilt, nicht in Berechnung. Dies gilt auch bei
Baueinstellung durch die Baubehörde.*
2 Die Baubehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung auf Gesuch
hin um höchstens ein Jahr verlängern.
3 Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden, doch kann die Baubehörde dem Bauherrn die Ausführung
von Grabarbeiten auf seine Verantwortung hin bewilligen.
4 Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten bedarf der Genehmigung durch die Baubehörde.
§ 11
Mitteilungspflicht der Baubehörde
1 Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung von jeder
erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben.
2 Bei Unterlassung dieser Mitteilung entsteht für die Baubehörde keine
Haftpflicht.
§ 12
Baukontrolle
1 Die Baubehörde hat vor Baubeginn das Schnurgerüst auf die Einhaltung
der Baulinien, der Grenz- und Gebäudeabstände und des Erdgeschossniveaus hin zu kontrollieren. Sie hat die Ausführung der Baute zu überwachen.
Soweit es zu Kontrollzwecken nötig ist, kann sie den Bauherrn verhalten,
ihr Mitteilung zu machen, wenn ein bestimmtes Baustadium erreicht ist. Eine Bauausführung, die den genehmigten Plänen nicht entspricht, ist auf
schriftliche Anordnung der Baubehörde hin sofort zu ändern. Die Entscheide der Baubehörde können auf dem Exekutionsweg durchgesetzt werden.
2 Die Baubehörde kann zulasten der Bauherrschaft Fachleute zur Feststellung des Erdgeschossniveaus, der Grenzen, Baulinien und Abstände sowie
zur Kontrolle der Schnurgerüste beiziehen.
3 Will der Bauherr von den genehmigten Plänen abweichen, so hat er die
Baubehörde davon vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Die Baubehörde entscheidet, ob die Änderung bewilligt
wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch zu publizieren (§ 8). Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften
nicht widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation bewilligen.
§ 13
Gebühren
1 Für die Prüfung von Baugesuchen, Meldeverfahren und Anzeigen sowie
die Überwachung von Bauten können Gebühren erhoben werden, weIche
der Gemeinde zufliessen.*
2 Der Bauherr oder Dritte haben die Kosten zu tragen, die durch die von einer Behörde verfügten Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch
und den Beizug eines Nachführungsgeometers entstehen. Auslagen für die
Überprüfung zusätzlicher Unterlagen hat ebenfalls der Verursacher zu tragen.*
§ 14
Anzeigepflicht
1 Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser über reglementswidrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu
erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
§ 14 bis
Elektronische Baugesuchsverfahren
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Voraussetzungen für Baugesuchsverfahren auf elektronischem Weg regeln und Bestimmungen zu
deren Ausgestaltung erlassen. Darin kann - soweit erforderlich - von den
§ 15 Formvorschriften dieses Titels abgewichen werden.*
…
3. Bauvorschriften
3.1. Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe*
§ 16
Geschosszahl
1 Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt.
Wo solche fehlen, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen, sind höchstens 2
Vollgeschosse, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen höchstens 3
Vollgeschosse zulässig.*
2 Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergeschosse begrenzen.
3 In Industriezonen sind Geschosszahl und Fassadenhöhe nicht begrenzt,
sofern die Gemeinden in ihren Zonenreglementen nichts anderes bestimmen. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht.*
4 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können die Gemeinden
§ 16 bis statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen.*
Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
§ 16 ter
Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und
Attikageschosse (Anhang I, Figur 1).
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe
oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden
Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
§ 17
Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt (Anhang I, Figur 2).*
§ 17 bis
Dachgeschosse*
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,2 m nicht überschreiten (Anhang I, Figur 3).*
a)* …
b)* …
1bis Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante
des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Anhang I, Figur 4).*
2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt § 64.*
3 …*
§ 17 ter
Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse
(Anhang I, Figur 5).
2 Das Attikageschoss muss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss
um mindestens folgendes Mass zurückversetzt sein:
a) bei einer ganzen Längsfassade 4 m,
b) bei zwei ganzen Längsfassaden je 2 m oder
c) bei einer ganzen Längsfassade und zwei ganzen Breitfassaden je 2 m.
§ 18
Fassadenhöhe*
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der
dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang I, Figur 6). Sie beträgt höchstens:*
a) in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m;
b) in Zonen für zweigeschossige Bauten und ausserhalb von Bauzonen
7,50 m;
c) in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m;
d) in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m;
e) in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m;
f) in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m.
Die Gemeinden können zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in ihren Zonenreglementen geringere maximale Fassadenhöhen festlegen.
2 Die Fassadenhöhe darf in keinem Punkt überschritten werden. Technisch
bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet,
sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mindestmass 2 m.*
3 Bei Gebäuden mit einem Attikageschoss ist die zulässige maximale Fassadenhöhe jeweils um 1,50 m höher als die in Absatz 1 erwähnten Masse.
Diese Höhe darf durch die Brüstung auf dem obersten Vollgeschoss nicht
überschritten werden.*
4 …*
5 …*
§ 18 bis
Gesamthöhe
1 Die Gemeinden können eine maximale Gesamthöhe festlegen.
2 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden
Punkten auf dem massgebenden Terrain (Anhang I, Figur 7).
§ 19
Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen*
1 Die Gemeinden können minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen
festlegen. Wo sie nichts anderes bestimmen, darf die maximal zulässige
Geschosszahl in der Zone für zweigeschossige Bauten nicht und in den übrigen Zonen um nicht mehr als 1 Geschoss und die Fassadenhöhe um nicht
mehr als 3 m unterschritten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für
§ 20 Nebengebäude.*
Ausnahmebewilligung
1 Die Baubehörde kann, insbesondere im Interesse einer zweckmässigen
Überbauung, bei landwirtschaftlichen oder standortbedingten Bauten
oder bei aussergewöhnlichen topographischen Verhältnissen Ausnahmen
von den Vorschriften dieses Abschnittes gestatten, wenn dadurch keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen verletzt werden.
2 …*
3.2. Gebäudelänge und Gebäudebreite*
§ 21
Gebäudelänge und Gebäudebreite*
1 Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maximale Gebäudelängen und Gebäudebreiten festlegen.*
2 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).*
3 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).*
3.3. Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und
§ 21 bis Baubereiche*
Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.
2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden
respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (Anhang I, Figur 9).
3 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 0,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen (Anhang I,
Figur 9).
§ 21 ter
Gebäudeteile
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain. Vorspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Anhang
I, Figur 10).
2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Anhang I, Figur 10).
3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung (Anhang I, Figur 10).
4 Vorspringende Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone, ragen höchstens 1,2 m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus
(Anhang I, Figur 11).
§ 22
Grenzabstand*
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze (Anhang I, Figur 12).*
2 Der Grenzabstand wird pro Fassade ermittelt und richtet sich nach der
Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive Gebäudebreite.
Attikageschosse werden bei der Fassade, deren Rücksprung weniger als
2,00 m beträgt, zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet. Einzelheiten regelt der Anhang II.*
2bis Die Gemeinden können in ihrem Baureglement nach § 1 Absatz 2 vorsehen, dass innerhalb von bestimmten Zonen, Teilgebieten oder im gesamten Gemeindegebiet die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände
nach Anhang II um einen Faktor von höchstens 0,5 reduziert werden, wobei der minimale Grenzabstand 2,00 m beträgt.*
3 Vorspringende Gebäudeteile nach § 21ter Absatz 4 werden beim Grenzabstand nicht berücksichtigt.*
4 Für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung eine besondere Höhe erfordern (Kirchen, Turnhallen, Scheunen, Silos usw.) sind die gleichen
Grenzabstände einzuhalten wie für mehrgeschossige Bauten derselben Höhe.
5 Der Grenzabstand für Bienenhäuser muss so gross sein, dass für den
Eigentümer des Nachbargrundstücks keine Belästigung entsteht. Er muss
mindestens 4m betragen. In bewohnten Gebieten muss der Abstand von
den Fluglöchern mindestens 8m betragen.
6 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze
gebaut werden, wenn dadurch keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden.*
§ 23
…
§ 24
Grenzabstände für industrielle und gewerbliche Bauten
1 Bei industriellen und gewerblichen Bauten innerhalb der Industrie- oder
Gewerbezone entspricht der Grenzabstand der Hälfte der Fassadenhöhe;
er beträgt mindestens 2 m und höchstens 8 m.*
2 Gegenüber einer anderen Zone gilt der Grenzabstand nach § 22. Er beträgt mindestens 10 m, soweit die Nutzung der entsprechenden Baute
mehr als nicht-störend ist. Dieser Abstand darf von auskragenden, nicht
abgestützten Vordächern über Toren und Einfahrten um maximal 5 m unterschritten werden. Für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse gelten
die Masse nach § 18 Absatz 1.*
3 Werden bestehende Industrie- und störende Gewerbebauten, die sich
nicht in einer Industrie- oder Gewerbezone befinden, erweitert, so entspricht der Grenzabstand der Erweiterungsbauten der Fassadenhöhe. Er
beträgt mindestens 10 m. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück eine
§ 25 gleichartige Baute, gilt Absatz 1.*
Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen
1 Werden in einer Industrie- oder Gewerbezone Wohnbauten erstellt, so
gelten für sie die Grenzabstände nach § 22.
§ 26
Ungleiche Grenzabstände
1 Durch nachbarliche Verständigung und mit Genehmigung der Baubehörde kann der in den §§ 22-25 festgelegte Grenzabstand auf die beiden
Nachbarliegenschaften ungleich verteilt werden. Die Baubewilligung darf
nur erteilt werden, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der
aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Baubeginn im Grundbuch eingetragen ist.*
2 Eine den Vorschriften über die Grenzabstände widersprechende nachträgliche Parzellierung darf nur mit Zustimmung der Baubehörde und bei
gleichzeitiger Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit erfolgen.
Das Grundbuchamt hat der Baubehörde von der beabsichtigten Unterteilung Kenntnis zu geben.
§ 27
Reduktion des Grenzabstandes
1 Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Unterschreitung des Gebäudeabstandes (§ 29) kann die Baubehörde eine Reduktion des Grenzabstandes gestatten, wenn das Nachbargrundstück nicht durch Baulandumlegung oder Landabtausch überbaubar gemacht werden kann oder wenn
dies im Interesse der Erhaltung schützenswerter Gebäudegruppen (z. B. in
Kernzonen) liegt.
2 Der betroffene Nachbar ist anzuhören.
§ 28
Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Er entspricht der Summe der Grenzabstände
(Anhang I, Figur 12).*
1bis Auf dem gleichen Grundstück gilt unter dem Vorbehalt der Wahrung
ästhetischer, wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Interessen für
Nebenbauten kein Gebäudeabstand.*
2 Innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone muss der Gebäudeabstand
zweier industrieller oder gewerblicher Bauten dem Mittel der Fassadenhöhe der beiden Gebäude entsprechen und mindestens 4 m betragen.*
3 Die Gebäudeabstandsvorschriften gelten auch dann, wenn der Grenzabstand nach § 26 ungleich verteilt wird.
4 Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, dessen Grenzabstand nach altem Recht geringer ist als der durch die vorliegende Verordnung bestimmte, so kann der Neubau mit dem in der vorliegenden Verordnung bestimmten Grenzabstand errichtet werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 29
Reduktion des Gebäudeabstandes
1 Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten,
wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbesondere zu gestatten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in der Kernzone, zu
erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.
§ 30
Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen
und gewerblichen Bauten
1 Die Baubehörde kann bei Industriebauten und gewerblichen Bauten mit
störendem Betrieb im Einvernehmen mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Ausnahmen von
Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten und diese an Auflagen
und Bedingungen knüpfen. Die Auflagen und Bedingungen können auf
Anmeldung der Baubehörden hin im Grundbuch angemerkt werden. Ausnahmen gegenüber einer Liegenschaft eines Nachbars sind nur zulässig,
wenn dieser ein Näherbaurecht gewährt, das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Gegenüber einer anderen Zone ist der Grenzabstand nach § 24 Absatz 2 einzuhalten. Im Übrigen gilt für die Anmerkung