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Kantonale Bauverordnung

Solothurn · 711.61 · ordinance

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Contents: 93 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3 bis
  5. § 3 ter gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes1).*
  6. § 4
  7. § 5
  8. § 6
  9. § 7
  10. § 8
  11. § 9 zur Kenntnis zu bringen.*
  12. § 10
  13. § 11
  14. § 12
  15. § 13
  16. § 14
  17. § 14 bis
  18. § 15 Formvorschriften dieses Titels abgewichen werden.*
  19. § 16
  20. § 16 bis statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen.*
  21. § 16 ter
  22. § 17
  23. § 17 bis
  24. § 17 ter
  25. § 18
  26. § 18 bis
  27. § 19
  28. § 20 Nebengebäude.*
  29. § 21
  30. § 21 bis Baubereiche*
  31. § 21 ter
  32. § 22
  33. § 23
  34. § 24
  35. § 25 gleichartige Baute, gilt Absatz 1.*
  36. § 26
  37. § 27
  38. § 28
  39. § 29
  40. § 30
  41. § 31 § 299 EG ZGB.*
  42. § 32
  43. § 33
  44. § 33 bis
  45. § 33 ter
  46. § 34
  47. § 35
  48. § 36
  49. § 37
  50. § 37 bis
  51. § 37 ter
  52. § 38
  53. § 39 dürfen beim Transport nicht unterschritten werden.*
  54. § 40 die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 20% überschreiten.*
  55. § 41 Motorfahrzeuge
  56. § 42
  57. § 43
  58. § 44
  59. § 45
  60. § 46
  61. § 47
  62. § 48
  63. § 49
  64. § 50
  65. § 51
  66. § 52
  67. § 53
  68. § 53 bis
  69. § 54
  70. § 55
  71. § 56
  72. § 56 bis
  73. § 57
  74. § 58 wird (Anhang I, Figur 20).*
  75. § 59 für hindernisfreies Bauen2) beiziehen.*
  76. § 60
  77. § 61
  78. § 62
  79. § 63
  80. § 63 bis
  81. § 63 ter
  82. § 64
  83. § 64 bis
  84. § 65
  85. § 66
  86. § 66 bis
  87. § 67
  88. § 68
  89. § 69
  90. § 70
  91. § 71 dem neuen Recht anzupassen.*
  92. § 72 der Verordnungsänderung publiziert werden.*
  93. § 73

93 provisions

§ 1

Geltung 1 Diese Verordnung5) ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich. 2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.* 3 In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Baugesetzes6) (PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen. 4 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft. 1.2. Behörden; Rechtsmittel

§ 2

Zuständige Behörde, Beschwerde* 1 Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde. 2 Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Ein gemeindeinterner Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.* 3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.* 1) BGS 711.1. 2) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15. 3) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15. 4) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15. 5) Im ganzen Erlass Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 401. 6) BGS 711.1. GS 87, 501 4 Wenn der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist, amtet das Bau- Departement nicht als Beschwerdeinstanz. An seine Stelle tritt das Verwaltungsgericht. 5 …* 6 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, von der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides an gerechnet. Für das Verfahren ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend. 2. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle

§ 3

Baugesuch 1 Für Bauten und bauliche Anlagen ist ein Baugesuch einzureichen. 2 Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für:* a) Umbauten, Anbauten und Aufbauten; b) Änderungen der Fassadenstruktur; c) Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten; d) Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen; e) Heizungs- und Feuerungsanlagen; f) Sende- und Empfangsanlagen; g)* unterirdische Bauten und bauliche Anlagen sowie Unterniveaubauten; h) private Erschliessungsanlagen; i) öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen; j)* Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche, unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie § 3ter Absatz 1 Buchstabe c; k)* Einfriedigungen mit einer Höhe von mehr als 1,20 m und Stützmauern; l) Abstell- und Lagerplätze; m) Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime; n) Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze; o)* Fahrnisbauten, unter Vorbehalt von § 3ter Absatz 1 Buchstabe b, und Kleintierställe; p) Silos; q) Garten- und Hallenbassins; r) Cheminéeanlagen; s) Traglufthallen; t) Skiliftanlagen und Luftseilbahnen; u) Krananlagen; v) Bootsstege und Bootsanlegestellen; w)* Reklamen und Warenautomaten. 3 Aufhumusierungen von landwirtschaftlichen Böden bis zu einer Höhe von 0,25 m benötigen kein Baugesuch, sofern sie nicht geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen sowie weder Naturschutzobjekte noch Grundwasserschutzzonen betreffen.*

§ 3 bis

Meldeverfahren 1 Bauvorhaben für Solaranlagen, welche nach Bundesrecht keiner Baubewilligung bedürfen, sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden. Der Meldung sind ein Baubeschrieb, ein Situationsplan sowie ein Fassadenplan beizulegen. 2 Bauvorhaben für vollständig im Gebäudeinnern aufgestellte Luft/Wasser- Wärmepumpen sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden. Der Meldung sind die üblichen Baugesuchsunterlagen, insbesondere ein Lärmschutznachweis, beizulegen.* 3 Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies innert der entsprechenden Frist mittels Verfügung fest und spricht ein Bauverbot aus. Im Übrigen

§ 3 ter gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes1).*

Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht 1 Keiner Baubewilligung bedürfen innerhalb der Bauzone: a) Kandelaber, Verkehrssignale, Strassentafeln, Poller, Vermessungszeichen, Elektro-Ladestationen, Hydranten und einzelne Fahnenstangen; b) einzelne unbeheizte Bauten mit einer überdeckten Fläche bis 10 m² (inkl. Dachvorsprünge) und einer Fassadenhöhe bis 2,50 m, soweit sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden; c) bauliche Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie ungedeckte Sitzplätze, Fusswege, Brunnen, Sandkästen, einzelne Spielgeräte, Pflanzungen, Pflanzentröge und Hochbeete sowie damit einhergehende Terrainveränderungen bis zu 0,25 m; d) Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m; e) Schaukästen und Verteilkabinen mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt sowie kleine Behälter wie Robidogs, Abfalleimer und Kompostbehälter; f) die temporäre Errichtung von baubewilligungspflichtigen Bauten oder baulichen Anlagen bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr; g) bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrelevant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird; h) das Unterhalten von Bauten und baulichen Anlagen, wenn keine bau-, energie- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. 2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten. 3 Betrifft ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Gewässerraum, den Wald- oder Heckenabstand, eine Strassenbaulinie, eine Schutzzone oder ein Schutzobjekt, so ist es baubewilligungspflichtig. 1) BGS 711.1. 4 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung sämtlicher Vorschriften des materiellen Rechts. Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies mittels Verfügung fest. Im Übrigen gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes2).

§ 4

Anzeige 1 Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich für:* a) Baubüros und Unterkunftsräume; b) Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind; c) Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von Material und Werkgeschirr dienen; d) Durchleitungen für Bauinstallationen. 2 Der Anzeige sind ein Baubeschrieb und ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Grundbuchplanes beizulegen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage eingezeichnet ist. 3 Die Baubehörde kann ohne Durchführung des formellen Baubewilligungsverfahrens entscheiden.

§ 5

Inhalt des Baugesuches 1 Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu enthalten über: a) Eigentumsverhältnisse: Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers; b)* Zufahrtsverhältnisse: Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht (Dienstbarkeitsvertrag, Wegrecht), sofern das zu überbauende Grundstück nicht an einer öffentlichen Strasse liegt. Soweit erforderlich: Ausweis über Wendemöglichkeit auf eigenem Grund und Boden längs Hauptverkehrsstrassen; c) Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund und Boden; d) Trinkwasserbeschaffung: Ausweis über ein Trinkwasserbezugsrecht, sofern nicht der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage vorgesehen und möglich ist; e) Abwasserbeseitigung: Fortleitung und allfällige Behandlung des Abwassers; f) Luftschutzräume: Einbau von Schutzräumen; g) gewerbliche und industrielle Bauten: Genauer Beschrieb des vorgesehenen Betriebes, Angaben über nachteilige Einwirkungen auf die Umgebung, Ausweis über Massnahmen gegen übermässige Einwirkungen, Angaben über die vorgesehene Vorbehandlung des Abwassers, soweit diese nötig ist; h)* soweit erforderlich: Angaben über Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer; i) Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen, zusätzlich: Angaben über die Anlage von Spielplätzen und Aufenthaltsräumen für Kinder; 2) BGS 711.1. k)* Angabe über die Freiflächengestaltung bei Bauten mit mehr als 4 Vollgeschossen sowie bei Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen; l)* energietechnischer Massnahmennachweis bei Gebäuden (Energienachweis); m)* Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58. 2 Die Baubehörde kann auf Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen verlangen, wie: Grundbuchauszug, statischen Nachweis, Ausführungs- und Detailpläne, Studien über die Beschattung nachbarlicher Liegenschaften, Modelle, Fotomontagen, Beleuchtungskonzepte, Aufschluss über die Kehrichtbeseitigung, Feuersicherheit, Bodenuntersuchungen - insbesondere bei Bauten im Grundwassergebiet -, Nachweis über den Elementarschutz in besonders gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarten, Ausweis über die Qualität des Trinkwassers, Angaben über die Heizungsanlagen und über Einbau und minimale Leistungsfähigkeit von Personen- und Warenliften, Ausweis über die Finanzierung bei grösseren Überbauungen.* 3 …* 4 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde auf Angaben nach Absatz 1 verzichten.

§ 6

Planbeilagen 1 Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist, sind mit dem Baugesuch folgende Pläne im Doppel einzureichen: a) Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten: 1. amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit folgenden Angaben: Situation des Bauplatzes und der angrenzenden Liegenschaften, Grenz- und Gebäudeabstände, Zufahrt, Strassen- und Baulinien nach rechtskräftigem Nutzungsplan, bestehende Leitungen, Trinkwasserleitung, Fortleitung und Behandlung des Abwassers; 2. sämtliche Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:100 oder 1:50 mit eingetragenen Massen und Angabe der Zweckbestimmung der Räume; 3.* Schnitte durch das massgebende (§ 16bis) und das gestaltete Terrain über das ganze Grundstück mit Anschnitt der Nachbargrundstücke und der öffentlichen Strassen sowie mit den Höhenkoten der Geschosse und des Terrains bezogen auf einen versicherten Fixpunkt; 4. soweit erforderlich: Plan der Freiflächengestaltung mit folgenden Angaben: Wegführung, Parkplätze, Grünflächen, Spielplätze; b) andere Bauten und Anlagen: amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes, zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und der übrigen kantonalen Gesetzgebung. 2 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde eine vereinfachte Planeingabe gestatten oder sich mit einem Baubeschrieb begnügen. 3 Sie kann verlangen, dass die Planunterlagen ergänzt oder vervollständigt werden. 4 Sämtliche Pläne sind im Normalformat zu falten, vom verantwortlichen Planverfasser und vom Bauherrn zu datieren und zu unterzeichnen. Bei Mitarbeit eines Ingenieurs sind die von ihm eingereichten Unterlagen auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 7

Baugespann 1 Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdgeschosses muss aus dem Baugespann ersichtlich sein. 2 Die Baubehörde kann bei hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. 3 Das Baugespann darf in der Regel erst nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige Entfernung des Baugespanns bewilligen.

§ 8

Baupublikation 1 Wenn das Baugesuch nicht offensichtlich den materiellen Bauvorschriften widerspricht, hat es die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den von ihr bestimmten Zeitungen und, soweit erforderlich, im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind schriftlich und im Doppel der Baubehörde einzureichen und sollen einen Antrag und eine Begründung enthalten.* 2 Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56bis. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf andere Weise

§ 9 zur Kenntnis zu bringen.*

Entscheid über das Baugesuch 1 Die Baubehörde hat, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert 2 Monaten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen. 2 Gleichzeitig hat sie dem Bauherrn und den Einsprechern den Entscheid über Einsprachen mit schriftlicher Begründung und unter Hinweis auf das Beschwerderecht mitzuteilen.* 3 Die Baubehörde entscheidet über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur. Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu weisen. 4 Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so ist dem Bauherrn ein von der Baubehörde unterzeichnetes Exemplar des Baugesuches auszuhändigen. 5 Die Baubehörde kann die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen. Diese können auf ihre Anmeldung hin im Grundbuch angemerkt werden. Die Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Baubewilligung nach § 10 dahingefallen ist. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* 6 Die Baubehörde kann die Bewilligung von der Sicherstellung der geschuldeten Erschliessungsbeiträge und -gebühren abhängig machen.

§ 10

Geltungsdauer der Baubewilligung 1 Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Entscheides, wenn innert dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nicht innert zumutbarer Frist vollendet wird. Die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als Baubeginn. Ist im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben beim Zivilrichter Klage erhoben (§ 9 Abs. 3) und hat dieser ein Bauverbot erlassen, so fällt die Zeit, in weIcher das Verbot gilt, nicht in Berechnung. Dies gilt auch bei Baueinstellung durch die Baubehörde.* 2 Die Baubehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung auf Gesuch hin um höchstens ein Jahr verlängern. 3 Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden, doch kann die Baubehörde dem Bauherrn die Ausführung von Grabarbeiten auf seine Verantwortung hin bewilligen. 4 Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten bedarf der Genehmigung durch die Baubehörde.

§ 11

Mitteilungspflicht der Baubehörde 1 Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung von jeder erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. 2 Bei Unterlassung dieser Mitteilung entsteht für die Baubehörde keine Haftpflicht.

§ 12

Baukontrolle 1 Die Baubehörde hat vor Baubeginn das Schnurgerüst auf die Einhaltung der Baulinien, der Grenz- und Gebäudeabstände und des Erdgeschossniveaus hin zu kontrollieren. Sie hat die Ausführung der Baute zu überwachen. Soweit es zu Kontrollzwecken nötig ist, kann sie den Bauherrn verhalten, ihr Mitteilung zu machen, wenn ein bestimmtes Baustadium erreicht ist. Eine Bauausführung, die den genehmigten Plänen nicht entspricht, ist auf schriftliche Anordnung der Baubehörde hin sofort zu ändern. Die Entscheide der Baubehörde können auf dem Exekutionsweg durchgesetzt werden. 2 Die Baubehörde kann zulasten der Bauherrschaft Fachleute zur Feststellung des Erdgeschossniveaus, der Grenzen, Baulinien und Abstände sowie zur Kontrolle der Schnurgerüste beiziehen. 3 Will der Bauherr von den genehmigten Plänen abweichen, so hat er die Baubehörde davon vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Die Baubehörde entscheidet, ob die Änderung bewilligt wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch zu publizieren (§ 8). Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften nicht widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation bewilligen.

§ 13

Gebühren 1 Für die Prüfung von Baugesuchen, Meldeverfahren und Anzeigen sowie die Überwachung von Bauten können Gebühren erhoben werden, weIche der Gemeinde zufliessen.* 2 Der Bauherr oder Dritte haben die Kosten zu tragen, die durch die von einer Behörde verfügten Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch und den Beizug eines Nachführungsgeometers entstehen. Auslagen für die Überprüfung zusätzlicher Unterlagen hat ebenfalls der Verursacher zu tragen.*

§ 14

Anzeigepflicht 1 Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser über reglementswidrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

§ 14 bis

Elektronische Baugesuchsverfahren 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Voraussetzungen für Baugesuchsverfahren auf elektronischem Weg regeln und Bestimmungen zu deren Ausgestaltung erlassen. Darin kann - soweit erforderlich - von den

§ 15 Formvorschriften dieses Titels abgewichen werden.*

… 3. Bauvorschriften 3.1. Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe*

§ 16

Geschosszahl 1 Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Wo solche fehlen, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen, sind höchstens 2 Vollgeschosse, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen höchstens 3 Vollgeschosse zulässig.* 2 Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergeschosse begrenzen. 3 In Industriezonen sind Geschosszahl und Fassadenhöhe nicht begrenzt, sofern die Gemeinden in ihren Zonenreglementen nichts anderes bestimmen. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht.* 4 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können die Gemeinden

§ 16 bis statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen.*

Massgebendes Terrain 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. 2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

§ 16 ter

Vollgeschosse 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse (Anhang I, Figur 1). 2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

§ 17

Untergeschosse 1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt (Anhang I, Figur 2).*

§ 17 bis

Dachgeschosse* 1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,2 m nicht überschreiten (Anhang I, Figur 3).* a)* … b)* … 1bis Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Anhang I, Figur 4).* 2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt § 64.* 3 …*

§ 17 ter

Attikageschosse 1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse (Anhang I, Figur 5). 2 Das Attikageschoss muss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um mindestens folgendes Mass zurückversetzt sein: a) bei einer ganzen Längsfassade 4 m, b) bei zwei ganzen Längsfassaden je 2 m oder c) bei einer ganzen Längsfassade und zwei ganzen Breitfassaden je 2 m.

§ 18

Fassadenhöhe* 1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang I, Figur 6). Sie beträgt höchstens:* a) in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m; b) in Zonen für zweigeschossige Bauten und ausserhalb von Bauzonen 7,50 m; c) in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m; d) in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m; e) in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m; f) in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m. Die Gemeinden können zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in ihren Zonenreglementen geringere maximale Fassadenhöhen festlegen. 2 Die Fassadenhöhe darf in keinem Punkt überschritten werden. Technisch bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mindestmass 2 m.* 3 Bei Gebäuden mit einem Attikageschoss ist die zulässige maximale Fassadenhöhe jeweils um 1,50 m höher als die in Absatz 1 erwähnten Masse. Diese Höhe darf durch die Brüstung auf dem obersten Vollgeschoss nicht überschritten werden.* 4 …* 5 …*

§ 18 bis

Gesamthöhe 1 Die Gemeinden können eine maximale Gesamthöhe festlegen. 2 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Anhang I, Figur 7).

§ 19

Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen* 1 Die Gemeinden können minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen festlegen. Wo sie nichts anderes bestimmen, darf die maximal zulässige Geschosszahl in der Zone für zweigeschossige Bauten nicht und in den übrigen Zonen um nicht mehr als 1 Geschoss und die Fassadenhöhe um nicht mehr als 3 m unterschritten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für

§ 20 Nebengebäude.*

Ausnahmebewilligung 1 Die Baubehörde kann, insbesondere im Interesse einer zweckmässigen Überbauung, bei landwirtschaftlichen oder standortbedingten Bauten oder bei aussergewöhnlichen topographischen Verhältnissen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes gestatten, wenn dadurch keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen verletzt werden. 2 …* 3.2. Gebäudelänge und Gebäudebreite*

§ 21

Gebäudelänge und Gebäudebreite* 1 Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maximale Gebäudelängen und Gebäudebreiten festlegen.* 2 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).* 3 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).* 3.3. Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und

§ 21 bis Baubereiche*

Gebäude 1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (Anhang I, Figur 9). 3 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 0,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen (Anhang I, Figur 9).

§ 21 ter

Gebäudeteile 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Anhang I, Figur 10). 2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Anhang I, Figur 10). 3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Anhang I, Figur 10). 4 Vorspringende Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone, ragen höchstens 1,2 m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus (Anhang I, Figur 11).

§ 22

Grenzabstand* 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze (Anhang I, Figur 12).* 2 Der Grenzabstand wird pro Fassade ermittelt und richtet sich nach der Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive Gebäudebreite. Attikageschosse werden bei der Fassade, deren Rücksprung weniger als 2,00 m beträgt, zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet. Einzelheiten regelt der Anhang II.* 2bis Die Gemeinden können in ihrem Baureglement nach § 1 Absatz 2 vorsehen, dass innerhalb von bestimmten Zonen, Teilgebieten oder im gesamten Gemeindegebiet die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände nach Anhang II um einen Faktor von höchstens 0,5 reduziert werden, wobei der minimale Grenzabstand 2,00 m beträgt.* 3 Vorspringende Gebäudeteile nach § 21ter Absatz 4 werden beim Grenzabstand nicht berücksichtigt.* 4 Für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung eine besondere Höhe erfordern (Kirchen, Turnhallen, Scheunen, Silos usw.) sind die gleichen Grenzabstände einzuhalten wie für mehrgeschossige Bauten derselben Höhe. 5 Der Grenzabstand für Bienenhäuser muss so gross sein, dass für den Eigentümer des Nachbargrundstücks keine Belästigung entsteht. Er muss mindestens 4m betragen. In bewohnten Gebieten muss der Abstand von den Fluglöchern mindestens 8m betragen. 6 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze gebaut werden, wenn dadurch keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden.*

§ 23

…

§ 24

Grenzabstände für industrielle und gewerbliche Bauten 1 Bei industriellen und gewerblichen Bauten innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone entspricht der Grenzabstand der Hälfte der Fassadenhöhe; er beträgt mindestens 2 m und höchstens 8 m.* 2 Gegenüber einer anderen Zone gilt der Grenzabstand nach § 22. Er beträgt mindestens 10 m, soweit die Nutzung der entsprechenden Baute mehr als nicht-störend ist. Dieser Abstand darf von auskragenden, nicht abgestützten Vordächern über Toren und Einfahrten um maximal 5 m unterschritten werden. Für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse gelten die Masse nach § 18 Absatz 1.* 3 Werden bestehende Industrie- und störende Gewerbebauten, die sich nicht in einer Industrie- oder Gewerbezone befinden, erweitert, so entspricht der Grenzabstand der Erweiterungsbauten der Fassadenhöhe. Er beträgt mindestens 10 m. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück eine

§ 25 gleichartige Baute, gilt Absatz 1.*

Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen 1 Werden in einer Industrie- oder Gewerbezone Wohnbauten erstellt, so gelten für sie die Grenzabstände nach § 22.

§ 26

Ungleiche Grenzabstände 1 Durch nachbarliche Verständigung und mit Genehmigung der Baubehörde kann der in den §§ 22-25 festgelegte Grenzabstand auf die beiden Nachbarliegenschaften ungleich verteilt werden. Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Baubeginn im Grundbuch eingetragen ist.* 2 Eine den Vorschriften über die Grenzabstände widersprechende nachträgliche Parzellierung darf nur mit Zustimmung der Baubehörde und bei gleichzeitiger Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit erfolgen. Das Grundbuchamt hat der Baubehörde von der beabsichtigten Unterteilung Kenntnis zu geben.

§ 27

Reduktion des Grenzabstandes 1 Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Unterschreitung des Gebäudeabstandes (§ 29) kann die Baubehörde eine Reduktion des Grenzabstandes gestatten, wenn das Nachbargrundstück nicht durch Baulandumlegung oder Landabtausch überbaubar gemacht werden kann oder wenn dies im Interesse der Erhaltung schützenswerter Gebäudegruppen (z. B. in Kernzonen) liegt. 2 Der betroffene Nachbar ist anzuhören.

§ 28

Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Er entspricht der Summe der Grenzabstände (Anhang I, Figur 12).* 1bis Auf dem gleichen Grundstück gilt unter dem Vorbehalt der Wahrung ästhetischer, wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Interessen für Nebenbauten kein Gebäudeabstand.* 2 Innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone muss der Gebäudeabstand zweier industrieller oder gewerblicher Bauten dem Mittel der Fassadenhöhe der beiden Gebäude entsprechen und mindestens 4 m betragen.* 3 Die Gebäudeabstandsvorschriften gelten auch dann, wenn der Grenzabstand nach § 26 ungleich verteilt wird. 4 Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, dessen Grenzabstand nach altem Recht geringer ist als der durch die vorliegende Verordnung bestimmte, so kann der Neubau mit dem in der vorliegenden Verordnung bestimmten Grenzabstand errichtet werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 29

Reduktion des Gebäudeabstandes 1 Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbesondere zu gestatten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in der Kernzone, zu erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.

§ 30

Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen und gewerblichen Bauten 1 Die Baubehörde kann bei Industriebauten und gewerblichen Bauten mit störendem Betrieb im Einvernehmen mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten und diese an Auflagen und Bedingungen knüpfen. Die Auflagen und Bedingungen können auf Anmeldung der Baubehörden hin im Grundbuch angemerkt werden. Ausnahmen gegenüber einer Liegenschaft eines Nachbars sind nur zulässig, wenn dieser ein Näherbaurecht gewährt, das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Gegenüber einer anderen Zone ist der Grenzabstand nach § 24 Absatz 2 einzuhalten. Im Übrigen gilt für die Anmerkung

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