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Kantonale Bauverordnung

Solothurn · 711.61 · ordinance

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Contents: 93 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3 bis
  5. § 3 ter gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes1).*
  6. § 4
  7. § 5
  8. § 6
  9. § 7
  10. § 8
  11. § 9 zur Kenntnis zu bringen.*
  12. § 10
  13. § 11
  14. § 12
  15. § 13
  16. § 14
  17. § 14 bis
  18. § 15 Formvorschriften dieses Titels abgewichen werden.*
  19. § 16
  20. § 16 bis statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen.*
  21. § 16 ter
  22. § 17
  23. § 17 bis
  24. § 17 ter
  25. § 18
  26. § 18 bis
  27. § 19
  28. § 20 Nebengebäude.*
  29. § 21
  30. § 21 bis Baubereiche*
  31. § 21 ter
  32. § 22
  33. § 23
  34. § 24
  35. § 25 gleichartige Baute, gilt Absatz 1.*
  36. § 26
  37. § 27
  38. § 28
  39. § 29
  40. § 30
  41. § 31 § 299 EG ZGB.*
  42. § 32
  43. § 33
  44. § 33 bis
  45. § 33 ter
  46. § 34
  47. § 35
  48. § 36
  49. § 37
  50. § 37 bis
  51. § 37 ter
  52. § 38
  53. § 39 dürfen beim Transport nicht unterschritten werden.*
  54. § 40 die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 20% überschreiten.*
  55. § 41 Motorfahrzeuge
  56. § 42
  57. § 43
  58. § 44
  59. § 45
  60. § 46
  61. § 47
  62. § 48
  63. § 49
  64. § 50
  65. § 51
  66. § 52
  67. § 53
  68. § 53 bis
  69. § 54
  70. § 55
  71. § 56
  72. § 56 bis
  73. § 57
  74. § 58 wird (Anhang I, Figur 20).*
  75. § 59 für hindernisfreies Bauen2) beiziehen.*
  76. § 60
  77. § 61
  78. § 62
  79. § 63
  80. § 63 bis
  81. § 63 ter
  82. § 64
  83. § 64 bis
  84. § 65
  85. § 66
  86. § 66 bis
  87. § 67
  88. § 68
  89. § 69
  90. § 70
  91. § 71 dem neuen Recht anzupassen.*
  92. § 72 der Verordnungsänderung publiziert werden.*
  93. § 73

93 provisions

§ 31 § 299 EG ZGB.*

Doppel- und Reihenhäuser 1 Wenn zwischen den Nachbarn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen ist, können die Gebäude als Doppel- oder Reihenhäuser zusammengebaut werden. §§ 21 und 33 bleiben vorbehalten.*

§ 32

Brandmauern 1 Verständigen sich die Nachbarn über die Erstellung von Doppel- oder Reihenhäusern, so hat der Erstbauende die Brandmauer an die Grundstücksgrenze zu stellen. Bis zum Anbau ist der Ersteller allein zum Unterhalt der Mauer verpflichtet. Bauen die Nachbarn gleichzeitig, so können sie vereinbaren, dass die Brandmauer auf die Grenze gestellt wird. 2 Solange der Nachbar nicht an die Brandmauer angebaut hat, kann die Baubehörde mit Zustimmung des Nachbars und der Solothurnischen Gebäudeversicherung den Einbau von Fenstern und Türen auf Zusehen hin gestatten. Beim Anbau des Nachbargebäudes sind die Öffnungen in der Brandmauer zu schliessen, sofern der Nachbar und die Solothurnische Gebäudeversicherung nicht einer Ausnahme zustimmen. Der Einbau von Fenstern und Türen darf nur bewilligt werden, wenn ein Ausweis über die Anmerkung eines entsprechenden Reverses im Grundbuch vorliegt.

§ 33

Geschlossene Bauweise 1 In Gemeinden, die im Nutzungsplanverfahren die geschlossene Bauweise eingeführt haben, ist der Bauherr berechtigt und verpflichtet, an die Grenze zu bauen, sofern dadurch nicht für eine unter früherem Recht unter Wahrung eines Grenzabstandes in der offenen Bauweise erstellte Nachbarbaute gesundheitspolizeilich zu beanstandende Verhältnisse entstehen.

§ 33 bis

Baulinien 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung (Anhang I, Figur 12). 2 Zur Bauzonengrenze müssen Bauten einen Abstand einhalten, der dem jeweiligen Grenzabstand entspricht.

§ 33 ter

Baubereich 1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird (Anhang I, Figur 13). 3.4. Nutzungsziffern*

§ 34

Anrechenbare Grundstücksfläche* 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.* 2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.* 3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Anhang I, Figur 14).*

§ 35

Überbauungsziffer 1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche/anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ = aGbF/aGSF* 2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (Anhang I, Figur 15).* 3 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Überbauungsziffern festlegen.*

§ 36

Grünflächenziffer 1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche/anrechenbare Grundstücksfläche GZ = aGrF/aGSF* 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellflächen dienen.* 3 Wo in den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt sind, beträgt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0,4.*

§ 37

…

§ 37 bis

Geschossflächenziffer 1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen/anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = sGF/aGSF 2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: a) Hauptnutzflächen (HNF); b) Nebennutzflächen (NNF); c) Verkehrsflächen (VF); d) Konstruktionsflächen (KF); e) Funktionsflächen (FF). 3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt (Anhang I, Figur 16). 4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Geschossflächenziffern festlegen.

§ 37 ter

Baumassenziffer 1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain/anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm/aGSF 2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers mit seinen Aussenmassen. 3 Das Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, wird nicht angerechnet (Anhang I, Figur 17). 4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Baumassenziffern festlegen.

§ 38

Transport der Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer* 1 Bei der Überbauung eines Grundstückes kann die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer unter Einbezug benachbarter, innerhalb der gleichen Zone liegender Grundstücke aufgrund der Gesamtfläche berechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Grundstücke demselben Eigentümer gehören oder sich die verschiedenen Eigentümer durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages verständigt haben.* 2 Die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenbeschränkung der benachbarten Grundstücke ist in Form einer Dienstbarkeit zu sichern. Die Baubehörde darf die Baubewilligung nur erteilen, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Baubeginn im Grundbuch eingetragen ist. Die Baubehörde lässt den Nutzungstransport unter Bezugnahme auf den konkreten Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch anmerken.* 3 Die minimalen Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffern

§ 39 dürfen beim Transport nicht unterschritten werden.*

Nutzungsbonus* 1 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass insbesondere bei Arealüberbauungen und bei Quartiererneuerungen, die ein zusammenhängendes Gebiet umfassen, die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer in einem von ihr zu bestimmenden Mass überschritten werden darf (Bonus), wenn* a) es sich um eine architektonisch und wohnhygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung handelt und b) die Überbauung gleichzeitig oder mindestens gruppenweise in Etappen ausgeführt wird. 2 In gleicher Weise können sie einen Bonus vorsehen für An- und Umbauten von bestehenden, zonenkonformen Wohnbauten, die nicht mehr als 2 Geschosse aufweisen und vor dem 1. Januar 1991 erstellt wurden.* 3 Für Gebäude, welche das von der Gesetzgebung geforderte Mass an Energieeffizienz um mindestens 20% überschreiten, ist bei der Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer ein Bonus von 5% zu gewähren. Ab einer Verbesserung von 40% beträgt dieser Bonus 10%. Bei einer Verbesserung von 100% beträgt dieser Bonus 15%.* 4 Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer werden die Flächen von offenen Gebäuden und Gebäudeteilen, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, die Flächen von Velounterständen sowie von ein- und vorspringenden, auch verglasten, aber unbeheizten Balkonen inklusive darunter liegender ebensolcher Sitzplätze im Erdgeschoss und Wintergärten nicht angerechnet.* 5 Alle Boni bemessen sich ab der Grundnutzung und dürfen in der Summe

§ 40 die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 20% überschreiten.*

Nutzungsziffern bei Parzellierung* 1 Soll ein Grundstück geteilt werden, so hat das Grundbuchamt der Baubehörde davon Kenntnis zu geben. Diese stellt bei bereits überbauten Grundstücken sowie bei Grundstücken mit baubewilligten Vorhaben fest, in weIchem Mass die abgetrennte Parzelle bereits in die Berechnung der Geschossflächen-, Überbauungs- oder Baumassenziffer einbezogen war und passt die Fläche für die abgetrennte Parzelle entsprechend an. Die Baubehörde lässt das angepasste Flächenmass im Grundbuch anmerken. Gleichzeitig prüft sie die Einhaltung der Grünflächenziffer. Eine gegen die Grünflächenziffer verstossende Parzellierung darf nicht erfolgen.* 3.5. Gemeinschaftliche Anlagen, Abstellflächen für

§ 41 Motorfahrzeuge

Spielplätze und Aufenthaltsräume 1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen sind geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für Kinder zu schaffen und zu unterhalten. 2 Die Spielflächen sollen in angemessener Grösse geschaffen werden, im Minimum aber 100 m² ausmachen.* 3 Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit vor dem Verkehr und der Gesundheit entsprechen. Sie sind so auszugestalten und einzurichten, dass sie den Bedürfnissen der Benützer angemessen Rechnung tragen. 4 Die Baubehörde kann Spielflächen auch bei bestehenden Bauten verlangen, wenn die Erstellung zumutbar ist und ein Bedürfnis besteht. 5 Die Gemeinden können in ihren Reglementen weitergehende Vorschriften aufstellen.

§ 42

Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1 Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge werden von der Baubehörde festgelegt. 2 Diese kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nutzungen anordnen, wenn dies notwendig und zumutbar ist. 3 Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen sind die im Anhang III aufgeführten Richtwerte und die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute1) sowie allfällige Regelungen der Gemeinde.* 4 Die Beseitigung oder Zweckänderung von Abstellplätzen bedarf der Bewilligung der Baubehörde. 5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht in geeigneter Lage erstellt werden, so hat der Grundstückeigentümer nach Vorschrift der Gemeinde a) sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von Parkraum zu beteiligen; 1) Zur Zeit: SN 640.281, Ausgabe 01.02.2006. b) oder nach § 43 der Grundeigentümerbeitragsverordnung1) eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu verwenden ist.

§ 43

Anlagen zur Abfallentsorgung 1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind geeignete Abstellplätze für Abfallbehälter zu schaffen. 2 Die Gemeinden können überdies in ihren Reglementen bestimmen, dass Anlagen zur Kompostierung von organischem Material erstellt werden müssen. 3.6. Hochhäuser

§ 44

…

§ 45

… 3.7. Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen

§ 46

Grundsatz 1 Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müssen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude, hingegen nicht für bauliche Anlagen.* 2 Als Strassengrenze gilt die äusserste Linie des öffentlichen Grundes gemäss Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum Bau von Strassen, Trottoirs, Radfahrerstreifen und andern Verkehrsanlagen benötigt wird.

§ 47

Ausnahmebewilligung für provisorische Bauten 1 Das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Verkehrsanlagen bestimmte Land darf nicht überbaut werden. 2 Die zuständige Behörde kann für provisorische Bauten, wie Garagen, Gartenhäuschen und dergleichen, Ausnahmen bewilligen.*

§ 48

Privilegierte Bauteile* 1 An bestehenden oder im Nutzungsplan enthaltenen Strassen dürfen untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer sowie Wintergärten bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den öffentlichen Strassenraum hineinragen. Dabei müssen die Verkehrssicherheit auf der Strasse und die Begehbarkeit der Trottoirs gewährleistet sein.* 1) GS 92, 406 (BGS 711.41).

§ 49

Einfriedigungen und Stützmauern 1 Einfriedigungen dürfen nicht vor die künftige Grenze einer projektierten oder im Nutzungsplan vorgesehenen Strasse gestellt werden. An Kantonsstrassen dürfen sie die Höhe von 1,50m nicht übersteigen, wenn sie weniger als 3m von dieser Grenze entfernt stehen. Ausnahmen sind insbesondere zum Zwecke des Lärmschutzes zu gestatten, wenn dies mit dem Orts- und Strassenbild vereinbar ist. 2 An Kantonsstrassen ist zwischen dem Rand der Fahrbahn und der Einfriedigung ein Abstand von mindestens 0,50m (Bankett) einzuhalten. Der Eigentümer kann die Übernahme des Landstreifens verlangen, welcher durch das Zurückversetzen der Einfriedigung entsteht. Die Gemeinden können für Gemeindestrassen ähnliche Bestimmungen aufstellen. 3 Bei Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang öffentlicher Strassen darf die Böschungsneigung das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen. Auf der Trottoirseite müssen 0,50 m und auf der Strassenseite 1 m für ein Bankett freigelassen werden. Die Höhe von Stützmauern wird im Einzelfall von der Baubehörde bestimmt (vgl. Anhang I, Figur 18).* 4 Einfriedigungen an öffentlichen Gewässern und Waldrändern dürfen die Begehbarkeit der Ufer und der Wälder nicht beeinträchtigen.

§ 50

Sichtzonen 1 Der Kanton und die Gemeinden können in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten. 2 In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.50m und 3m nicht beeinträchtigt sein. 3 Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr1) bleiben vorbehalten.

§ 51

Strassenbankett 1 Werden an Kantons- oder Gemeindestrassen anstossende Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so darf längs der Strasse ein Bankett von mindestens 0.50m Breite nicht beackert werden.

§ 52

Ausnahmebewilligung 1 Die örtliche Baubehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 67 erfüllt sind. 2 Bei Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Bauabstandes an Kantonsstrassen stellt sie vorgängig das Baugesuch dem zuständigen Kreisbauamt zur Anhörung zu. Dieses kann beim Bau-Departement Beschwerde führen.* 3 Für die Tatbestände ausserhalb der Bauzone ist bei Kantonsstrassen das Bau-Departement zuständig. 4 Die Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere gegen Revers mit oder ohne Mehrwertsverzicht, erteilt werden, die auf Anmeldung der Behörde im Grundbuch angemerkt werden können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* 1) BGS 733.11. 3.8. Zufahrt und Ausfahrt

§ 53

Verkehrserschliessung 1 Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben. 2 Die Baubehörde kann im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben. 3 Auf einem an einer Hauptverkehrsstrasse (in der Regel Kantonsstrassen) gelegenen Baugrundstück ist genügend Platz zum Wenden eines Fahrzeuges freizuhalten, wenn das Grundstück unmittelbar von einer solchen Strasse her erschlossen wird. 4 Weisen Ausfahrten von Garagen und Parkplätzen, die auf öffentliche Strassen oder Plätze führen, eine Neigung auf, so sind die im Anhang I, Figur 19, enthaltenen Regeln zu beachten.* 5 …*

§ 53 bis

Erschliessung auf Kantonsstrassen 1 Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung dürfen von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht und b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt. 2 § 52 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar. 3.9. Sicherheit

§ 54

Allgemeines 1 Konstruktion und Material von Bauten und baulichen Anlagen müssen für ihren Zweck genügend fest, standsicher und gegen Feuer widerstandsfähig sein. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen gefährden. Sie dürfen nur an sicherem Standort errichtet werden.* 2 Alle Baukonstruktionen sind so auszuführen, dass sie den minimalen Festigkeitsvorschriften der Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) entsprechen. Besteht für einen neuen Baustoff noch keine SIA-Norm, so darf dieser nur aufgrund eines die genügende Festigkeit garantierenden Prüfattests der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) verwendet werden. Bei ungewöhnlichen Konstruktionen oder schwierigen Bodenverhältnissen kann die Baubehörde verlangen, dass ihr ein statischer Nachweis vorgelegt wird. 3 Für Bauten im Gebiet von Grundwasservorkommen sind die Vorschriften der Wasserrechtsgesetzgebung1) massgebend. 1) BGS 712.11.

§ 55

Schneefänge 1 Wo es aus Sicherheitsgründen nötig ist, sind auf Steildächern Schneefänge anzubringen. 3.10. Sparen von Energie; Gebäudeisolation

§ 56

Wärme- und Schallisolation 1 Die Gestaltung und die Wärme- und Schallisolation der Bauten müssen Gewähr dafür bieten, dass der Verbrauch von Energie möglichst gering ist und Bewohner sowie Nachbarschaft nicht durch übermässigen Lärm gestört werden. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Normen des SIA.

§ 56 bis

Ausnahmen bei Umbauten 1 Die Baubehörde kann bei Umbauten, durch die eine verbesserte Energienutzung erreicht wird, insbesondere für Isolationen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und die Verbesserung anders nicht zweckmässig erreicht werden kann. 2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, weIche auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.* 3.11. Gesundheitsschutz; Hygiene

§ 57

Schutz der Gesundheit 1 Wohnungen und Arbeitsräume müssen so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutze der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen. 2 Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in weIchen regelmässig gearbeitet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) ihre durchschnittliche lichte Höhe muss im Dachstock und in bewohnten Kellerräumlichkeiten mindestens 2.20m, in den übrigen Geschossen mindestens 2.40m betragen; b)* sie müssen Fenster aufweisen, die zum Öffnen eingerichtet sind und unmittelbar ins Freie führen. Die lichte Fensterfläche muss mindestens 1/10, in Dachgeschossen mindestens 1/12 der Bodenfläche ausmachen; auf jeden Fall muss sie mindestens 0,60 m² betragen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn eine genügende Belüftung und Belichtung gewährleistet ist. 3 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt

§ 58 wird (Anhang I, Figur 20).*

Hindernisfreies Bauen* 1 Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt die notwendigen Bedingungen und Auflagen.* 2 Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm "Hindernisfreie Bauten"1) anwendbar.* 3 Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle

§ 59 für hindernisfreies Bauen2) beiziehen.*

Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen* 1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume dürfen erst bezogen werden, wenn sie mit den notwendigen Anschlüssen und Einrichtungen versehen sind und die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird.

§ 60

Bestehende Bauten und Anlagen 1 Die Baubehörde kann Bauten und bauliche Anlagen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Personen oder Tieren bilden, abändern oder entfernen lassen, sofern die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen3). 3.12. Schutz der Nachbarschaft

§ 61

…

§ 62

Terrainauffüllungen und Abgrabungen 1 Bei Terrainauffüllungen oder Abgrabungen ist gegenüber der benachbarten Liegenschaft eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I, Figur 21).* 2 An der Grenze darf eine Stützmauer von maximal 0,50 m Höhe errichtet werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die von der Grenze in einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens um 0,50 m überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m unter der von der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur 21).* 3 Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig.* 1) Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009. 2) Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten. 3) BGS 124.11. 3.13. Gestaltung*

§ 63

Allgemeines* 1 Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren Beleuchtung, haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.* 2 Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern. 3 …* 4 …*

§ 63 bis

Terrainveränderungen 1 Terrainveränderungen sind auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Aufschüttungen dürfen das massgebende Terrain in der Ebene nicht mehr als 1,2 m und am Hang (über 8% Neigung) nicht mehr als 1,5 m überragen. 2 Ausgenommen von den Beschränkungen gemäss Absatz 1 sind kleinere Terrainvertiefungen entlang der Fassaden von Untergeschossen, wie einzelne Hauseingänge und Garageneinfahrten, Licht- und Lüftungsschächte. 3 Hauseingänge und Garageneinfahrten dürfen einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Ihre Länge darf insgesamt aber höchstens 6 m betragen. Im übrigen Bereich dürfen Fassaden von Untergeschossen unterhalb der Fassadenlinie nicht in Erscheinung treten.

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