1) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in Liechtenstein niedergelassen, so ist in der in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW das liechtensteinische Recht als auf die Vereinbarung anzuwendendes Recht festzulegen und beide Parteien haben die ausschliessliche Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte anzuerkennen.
2) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen, so ist in der in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW als anzuwendendes Recht entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, festzulegen. Des Weiteren müssen beide Parteien in der Vereinbarung die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht sie als für die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt haben.
Art. 78 Interessenkonflikte
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten haben angemessene Massnahmen zur Abschwächung von Interessenkonflikten zu enthalten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anlegern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Massnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 3 UCITSG sowie Kapitel III Abschnitt E dieser Verordnung zu genügen, nicht ausreichen.
Art. 79 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf die Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW Folgendes zu enthalten:
a) die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
b) Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
c) sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.
Art. 80 Standardvereinbarungen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes zu enthalten:
a) Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilpreise;
b) Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;
c) sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;
d) angemessene Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 62 Abs. 3 UCITSG;
e) falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;
f) Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschliesslich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den in Art. 62 Abs. 5 und 7 UCITSG genannten Fällen;
g) wenn Vertragsbedingungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anleger gewähren und der Master-OGAW beschliesst, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Masse oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.
Art. 81 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen Folgendes zu enthalten:
a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW;
b) Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.
Art. 82 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf den Prüfbericht Folgendes zu enthalten:
a) sofern Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre haben, Abstimmung der Erstellung der regelmässigen Berichte;
b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vereinbarungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.
Art. 83 Antrag auf Genehmigung
1) Ein Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein hat spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation durch den Master-OGAW der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, nach Art. 62 Abs. 5 Bst. a UCITSG mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:
1. den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;
2. den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
3. die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
4. die anderen nach Art. 61 Abs. 2 UCITSG erforderlichen Dokumente;
b) wenn der Feeder-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 Bst. b UCITSG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
1. den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
2. die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
c) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
2) Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Liquidation über seine verbindliche Entscheidung zur Liquidation informiert hat, übermittelt der Feeder-OGAW abweichend von Abs. 1 der FMA seinen Antrag bzw. seine Mitteilung nach Abs. 1 Bst. a, b oder c spätestens drei Monate vor diesem Datum.
3) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anleger unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.
Art. 84 Genehmigung
1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Art. 83 Abs. 1 Bst. a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die FMA die erforderlichen Genehmigungen erteilt hat.
2) Nach Erhalt der Genehmigung der FMA nach Abs. 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.
3) Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Massnahmen, um die Anforderungen von Art. 66 UCITSG so rasch wie möglich zu erfüllen.
4) Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuen Anlagepolitik nach Art. 83 Abs. 1 Bst. b Anlagen zu tätigen, erteilt die FMA als Aufsichtsbehörde des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen:
a) der Feeder-OGAW erhält:
1. den Liquidationserlös in bar; oder
2. einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist;
b) sämtliche nach diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuen Anlagepolitik zu tätigen, ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden.
5) Kommt Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.
Art. 85 Antrag auf Genehmigung
1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem er nach Art. 62 Abs. 8 UCITSG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten:
a) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:
1. den entsprechenden Genehmigungsantrag;
2. sofern relevant, den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
3. sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
b) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:
1. den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;
2. den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
3. die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
4. die anderen nach Art. 61 Abs. 2 UCITSG erforderlichen Dokumente;
c) wenn der Feeder-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 Bst. b UCITSG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
1. den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
2. die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
d) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
2) Zum Zweck der Anwendung von Abs. 1 Bst. a und b ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Der Ausdruck "bleibt Feeder-OGAW des Master-OGAW" bezieht sich auf Fälle, in denen:
1. der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;
2. der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt.
b) Der Ausdruck "wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW" bezieht sich auf Fälle, in denen:
1. der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anleger des übernehmenden OGAW wird;
2. der Feeder-OGAW Anleger eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.
3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Art. 43 UCITSG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Abs. 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung nach Abs. 1 Bst. a bis d spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.
4) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anleger und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.
Art. 86 Genehmigung
1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Unterlagen darüber informiert, ob die FMA die erforderlichen Genehmigungen erteilt hat.
2) Sobald der Feeder-OGAW die Mitteilung nach Abs. 1 erhält, unterrichtet er den Master-OGAW entsprechend.
3) Nachdem der Feeder-OGAW darüber informiert wurde, dass die FMA die erforderlichen Genehmigungen nach Art. 85 Abs. 1 Bst. b erteilt hat, ergreift er alle erforderlichen Massnahmen, um die Anforderungen von Art. 66 UCITSG unverzüglich zu erfüllen.
4) In den in Art. 85 Abs. 1 Bst. b und c beschriebenen Fällen hat der Feeder-OGAW das Recht, nach Art. 62 Abs. 8 und Art. 45 Abs. 1 und 2 UCITSG die Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW zu verlangen, sofern die FMA bis zum Arbeitstag, der dem letzten Tag, an dem der Feeder-OGAW vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW verlangen kann, vorausgeht, die nach Art. 85 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt hat.
5) Der Feeder-OGAW übt das Recht nach Abs. 4 auch aus, um das Recht seiner Anleger, die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile im Feeder-OGAW nach Art. 66 Abs. 1 Bst. d UCITSG zu verlangen, zu wahren.
6) Vor Wahrnehmung des in Abs. 4 genannten Rechts prüft der Feeder-OGAW mögliche Alternativen, die dazu beitragen können, Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf seine Anleger zu vermeiden oder zu verringern.
7) Verlangt der Feeder-OGAW die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW, so erhält er:
a) entweder den Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in bar; oder
b) einen Teil oder den gesamten Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW vorgesehen ist. In diesem Fall kann der Feeder-OGAW jeden Teil der übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.
8) Die FMA erteilt die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche gehaltene oder nach Abs. 7 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuen Investitionspolitik zu tätigen, ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.
Art. 87 Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen
1) Die in Art. 63 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW enthält Folgendes:
a) Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Verwahrstellen routinemässig austauschen, und die Angabe, ob diese Informationen oder Unterlagen von einer Verwahrstelle an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
b) Modalitäten und Zeitplanung, einschliesslich der Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Verwahrstelle des Master-OGAW an die Verwahrstelle des Feeder-OGAW;
c) Koordinierung der Beteiligung beider Verwahrstellen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Pflichten hinsichtlich operationeller Fragen, einschliesslich:
1. des Verfahrens zur Berechnung des Nettoinventarwerts jedes OGAW und aller angemessenen Massnahmen zum Schutz vor Market Timing nach Art. 62 Abs. 3 UCITSG;
2. der Bearbeitung von Aufträgen des Feeder-OGAW für Kauf, Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW und der Abwicklung dieser Transaktionen unter Berücksichtigung von Vereinbarungen zur Übertragung von Sacheinlagen;
d) Koordinierung der Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse;
e) Angabe, welche Verstösse des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften und die Vertragsbedingungen oder die Satzung von der Verwahrstelle des Master-OGAW der Verwahrstelle des Feeder-OGAW mitgeteilt werden, sowie Modalitäten und Zeitpunkt für die Bereitstellung dieser Informationen;
f) Verfahren für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Verwahrstellen;
g) Beschreibung von Eventualereignissen, über die sich die Verwahrstellen auf Ad-hoc-Basis gegenseitig unterrichten sollten, sowie Modalitäten und Zeitpunkt hierfür.
Art. 88 Wahl des anzuwendenden Rechts
1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, ist nach der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen anzuwenden. Zudem müssen beide Verwahrstellen die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.
2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Beide Verwahrstellen haben die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
Art. 89 Berichterstattung über Unregelmässigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW
Die in Art. 63 Abs. 4 UCITSG genannten Unregelmässigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW feststellt und die negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben können, umfassen insbesondere folgende Ereignisse:
a) Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwerts des Master-OGAW;
b) Fehler bei Transaktionen oder bei der Abwicklung von Kauf und Zeichnung oder von Aufträgen zur Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW durch den Feeder-OGAW;
c) Fehler bei der Zahlung oder Kapitalisierung von Erträgen aus dem Master-OGAW oder bei der Berechnung der damit zusammenhängenden Quellensteuer;
d) Verstösse gegen die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Anlageziele, -politik oder -strategie des Master-OGAW;
e) Verstösse gegen im Gesetz oder der Verordnung, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger festgelegte Höchstgrenzen für Anlagen und Kreditaufnahme.
Art. 90 Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1) Die in Art. 64 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:
a) Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften routinemässig austauschen;
b) Angabe, ob die unter Bst. a genannten Informationen oder Unterlagen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
c) Modalitäten und Zeitplanung, einschliesslich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW;
d) Koordinierung der Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;
e) Angabe der Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW für die Zwecke von Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu nennen sind;
f) Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, einschliesslich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW genannt werden.
2) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Art. 64 Abs. 3 und Art. 75 UCITSG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW.
3) Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Abs. 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Art. 64 Abs. 3 UCITSG geforderten Ad-hoc-Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschliesslich Entwürfen, an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW geregelt.
Art. 91 Wahl des anzuwendenden Rechts
1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.
2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
Art. 92 Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anleger
Die Bereitstellung der in Art. 66 Abs. 1 UCITSG genannten Informationen durch den Feeder-OGAW hat anhand des in Art. 66 beschriebenen Verfahrens zu erfolgen.
Art. 93 Grundsatz
1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung von Informationen für Anleger im Publikationsorgan nach Art. 94 vorsehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Informationen dem Anleger in anderer physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.
2) Soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Fristen für die Veröffentlichung von genehmigungspflichtigen Informationen vorsehen, sind diese so bald als möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Genehmigung durch die FMA, zu publizieren.
3) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen der konstituierenden Dokumente sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.
Art. 94 Publikationsorgan
1) Sofern mit dem EWR-Recht vereinbar, ist das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, dieselben Informationen zur gleichen Zeit auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.
2) Verwaltungsgesellschaften, deren Sitz nicht in Liechtenstein ist, müssen die im Publikationsorgan zu veröffentlichenden Informationen, sofern sie keinen Zugang zum Publikationsorgan nach Abs. 1 haben, auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.
Art. 95 Kostentransparenz im Rahmen der Finanzberichterstattung
Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines OGAW belastet werden, sind im Geschäfts- und Halbjahresbericht nach den Marktusancen und internationalen Standards (Total Expense Ratio) offen zu legen. Die FMA kann bestimmte Marktusancen und internationale Standards für verbindlich erklären.
Art. 96 Anwendbares Recht
Auf die wesentlichen Informationen für den Anleger ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW anzuwenden.
Art. 97 Aktualisierung
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind jedenfalls zu aktualisieren, wenn eine der angegebenen Zahlen oder Prozentsätze in einem Umfang von mehr als 5 % von der Zahl abweicht, die in den letzten bereitgestellten wesentlichen Informationen für den Anleger veröffentlicht worden sind.
2) Ist aufgrund von Vertriebsmassnahmen eine erhebliche Anzahl von neuen Anlegern zu erwarten, hat stets eine Aktualisierung zu erfolgen.
Art. 98 Bereitstellung und Weiterleitung an FMA
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind über das Publikationsorgan nach Art. 94 unmittelbar nach deren Aktualisierung bereitzustellen.
2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger nach Abs. 1 sind der FMA unmittelbar mit der Bereitstellung nach Abs. 1 mitzuteilen.
3) Vor der Bereitstellung nach Abs. 1 und der Mitteilung nach Abs. 2 dürfen die Anteile des OGAW nicht vertrieben werden.
Art. 98a Ausnahmen von der Prospektpflicht
Die Prospektpflicht gilt nicht bei einem Angebot von Anteilen an OGAW in Liechtenstein:
a) das sich ausschliesslich an professionelle Anleger richtet;
b) das sich an weniger als 150 nicht professionelle Anleger in Liechtenstein richtet;
c) sofern die Mindestanteilsstückelung oder die minimale Einzahlung pro Anleger 100 000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung beträgt; oder
d) wenn nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW ein Erwerb zur Einbindung in andere Finanzinstrumente und Anlageverträge, welche an Privatanleger vertrieben werden, ausgeschlossen ist; ein Erwerb zur Einbindung erfolgt insbesondere bei Erwerb durch OGAW, AIF, Indexfonds sowie als Referenzwert eines strukturierten Produkts oder Zertifikats und als Anlagegegenstand einer Lebensversicherung.
Art. 99 Inhalt der Aussetzungsanzeige
In der Anzeige zur vorläufigen Aussetzung der Anteilsrücknahme oder der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a iVm Anhang 3 Ziff. 1 UCITSG ist anzugeben:
a) der Grund der vorläufigen Aussetzung;
b) der Zeitpunkt der vorläufigen Aussetzung;
c) die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Aussetzung; und
d) wie die Anleger über die vorläufige Aussetzung informiert worden sind.
Art. 99a Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
Die zum Vermögen gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser für die nach dem Gesetz zulässige Kreditaufnahme und für nach dem Gesetz zulässige Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten.
Art. 100 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
3) Die FMA kann das Nähere über die Anforderungen an die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 101 Nachweis gegenüber der FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikation zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 93 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung anerkannt sind.
4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 102 Vorgaben zur Prüfung
1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften bereitstellen.
2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.
Art. 103 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;
b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und
d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.
Art. 104 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der beabsichtigte Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW bedarf einer Genehmigung durch die FMA. Der Genehmigungsantrag ist zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich die Verwaltungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 95 UCITSG zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.
4) Der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des OGAW ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen.
5) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Verwaltungsgesellschaft und des OGAW nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 105 und 106
Aufgehoben
Art. 106a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG, dem IUG oder dem AIFMG dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
Art. 106b Anzeigepflichten
Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind unverzüglich nach der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
Art. 106c Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung der Prüfungsberichte betreffend die Verwaltungsgesellschaft und den von ihr verwalteten OGAW fest.
Art. 107 Einrichtungen und Anlegerinformationen
1) Ein OGAW hat die Angaben über die nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen in die Vertriebsinformationen für Liechtenstein aufzunehmen.
2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG hat ein OGAW ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten zu benennen.
3) Der FMA ist der Vertrag mit einem Dritten nach Art. 96 Abs. 3 UCITSG auf deren Verlangen zu übermitteln.
Art. 108 Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen
1) OGAW haben eine elektronische Kopie jeder in Art. 98 Abs. 2 sowie Art. 98a Abs. 2 Bst. a und b UCITSG genannten Unterlage auf einer Internetseite des OGAW, einer Internetseite der Verwaltungsgesellschaft dieses OGAW oder einer anderen Internetseite bereitzustellen, die der OGAW in dem nach Art. 98 Abs. 1 und Art. 98a Abs. 1 UCITSG zu übermittelnden Anzeigeschreiben oder in jeglichen Aktualisierungen dieses Schreibens angibt. Jede auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Unterlage wird dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format eingestellt.
2) Der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW muss Zugang zu den in Abs. 1 genannten Internetseiten haben.
Art. 109 Aktualisierung von Angaben
1) Die FMA teilt dem OGAW eine E-Mail-Adresse mit, an die nach Art. 98 Abs. 7 UCITSG Aktualisierungen und Änderungen der in Art. 98 Abs. 1 UCITSG genannten Angaben gemeldet werden können. In der E-Mail kann entweder die vorgenommene Aktualisierung oder Änderung beschrieben oder eine neue Fassung der Vertriebsanzeige als Anlage beigefügt werden.
2) Jede Vertriebsanzeige, die der in Abs. 1 genannten E-Mail als Anlage beigefügt wird, ist in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitzustellen.
Art. 110 Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme
1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3, Art. 98a Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Angaben und Unterlagen zu den Zwecken nach Art. 98 Abs. 6 und 7 UCITSG zu erleichtern.
2) Die Abstimmung der EWR-Mitgliedstaaten nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
Art. 111 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für Zweigniederlassungen
1) Die Anzeige über die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung nach Art. 103 UCITSG hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
2) Für die Mitteilung von Änderungen nach Art. 104 UCITSG gilt Abs. 1 sinngemäss.
Art. 112 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Art. 105 UCITSG hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
2) Für die Mitteilung von Änderungen nach Art. 106 UCITSG gilt Abs. 1 sinngemäss.