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V vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)

Liechtenstein · 951.311 · ordinance

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Teilfonds
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Richtlinien der Anlagepolitik
  5. Art. 5 Regelungen zur Anteilsbewertung
  6. Art. 6 Transparenzgebot
  7. Art. 7 Allgemeine inhaltliche Anforderungen
  8. Art. 8 Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren
  9. Art. 9 Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
  10. Art. 10 Regeln zur Anteilsausgabe und -rücknahme
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Grundsatz
  13. Art. 12a Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  14. Art. 13 Mindestvermögen
  15. Art. 14 Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung
  16. Art. 15 Gründe für die Fristverlängerung
  17. Art. 16 Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen
  18. Art. 17 Bestätigung der Zulassungswirkung
  19. Art. 18 Vollständigkeit des Antrags
  20. Art. 19 Mitteilung des Geschäftsleiterwechsels bei der Verwahrstelle
  21. Art. 20 Rechtsform und Geschäftsplan
  22. Art. 20a Rechtsträgerkennung
  23. Art. 21 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
  24. Art. 22 Änderungen des Geschäftsplans
  25. Art. 22a Wesentliche Änderungen
  26. Art. 23 Qualifizierte Beteiligungen
  27. Art. 24 Aufgabenübertragung
  28. Art. 25 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anleger zu handeln
  29. Art. 26 Sorgfaltspflichten
  30. Art. 27 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
  31. Art. 28 Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW
  32. Art. 29 Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen
  33. Art. 30 Bearbeitung von Aufträgen
  34. Art. 31 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
  35. Art. 32 Schutz der besten Interessen des OGAW
  36. Art. 33 Befugnisse der FMA im Zusammenhang mit Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
  37. Art. 34 Allgemeine Anforderungen
  38. Art. 35 Ressourcen
  39. Art. 36 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
  40. Art. 37 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
  41. Art. 38 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement
  42. Art. 39 Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen
  43. Art. 40 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten
  44. Art. 41 Risikomanagement-Grundsätze
  45. Art. 42 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
  46. Art. 43 Messung und Management von Risiken
  47. Art. 44 Berechnung des Gesamtrisikos
  48. Art. 45 Commitment-Ansatz
  49. Art. 46 Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
  50. Art. 47 Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten
  51. Art. 48 Berichte über Derivate
  52. Art. 49 Bearbeitung von Beschwerden
  53. Art. 50 Elektronische Datenverarbeitung
  54. Art. 51 Rechnungslegungsverfahren
  55. Art. 52 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion
  56. Art. 53 Ständige Compliance-Funktion
  57. Art. 54 Ständige Innenrevisionsfunktion
  58. Art. 55 Ständige Risikomanagement-Funktion
  59. Art. 56 Persönliche Geschäfte
  60. Art. 57 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
  61. Art. 58 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
  62. Art. 59 Aufzeichnungspflichten
  63. Art. 60 Grundsatz
  64. Art. 61 Grundsatz
  65. Art. 62 Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
  66. Art. 63 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
  67. Art. 64 Wesentliche Informationen für den Anleger
  68. Art. 65 Neue Anleger
  69. Art. 66 Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anleger
  70. Art. 67 Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
  71. Art. 68
  72. Art. 68a
  73. Art. 69 Derivateeinsatz
  74. Art. 70 Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft
  75. Art. 71 Zugang zu Informationen
  76. Art. 72 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
  77. Art. 73 Standardvereinbarungen
  78. Art. 74 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
  79. Art. 75 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
  80. Art. 76 Änderungen von Dauervereinbarungen
  81. Art. 77 Wahl des anzuwendenden Rechts
  82. Art. 78 Interessenkonflikte
  83. Art. 79 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
  84. Art. 80 Standardvereinbarungen
  85. Art. 81 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
  86. Art. 82 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
  87. Art. 83 Antrag auf Genehmigung
  88. Art. 84 Genehmigung
  89. Art. 85 Antrag auf Genehmigung
  90. Art. 86 Genehmigung
  91. Art. 87 Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen
  92. Art. 88 Wahl des anzuwendenden Rechts
  93. Art. 89 Berichterstattung über Unregelmässigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW
  94. Art. 90 Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  95. Art. 91 Wahl des anzuwendenden Rechts
  96. Art. 92 Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anleger
  97. Art. 93 Grundsatz
  98. Art. 94 Publikationsorgan
  99. Art. 95 Kostentransparenz im Rahmen der Finanzberichterstattung
  100. Art. 96 Anwendbares Recht
  101. Art. 97 Aktualisierung
  102. Art. 98 Bereitstellung und Weiterleitung an FMA
  103. Art. 98a Ausnahmen von der Prospektpflicht
  104. Art. 99 Inhalt der Aussetzungsanzeige
  105. Art. 99a Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
  106. Art. 100 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
  107. Art. 101 Nachweis gegenüber der FMA
  108. Art. 102 Vorgaben zur Prüfung
  109. Art. 103 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  110. Art. 104 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  111. Art. 105 und 106
  112. Art. 106a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG
  113. Art. 106b Anzeigepflichten
  114. Art. 106c Prüfungsberichte
  115. Art. 107 Einrichtungen und Anlegerinformationen
  116. Art. 108 Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen
  117. Art. 109 Aktualisierung von Angaben
  118. Art. 110 Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme
  119. Art. 111 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für Zweigniederlassungen
  120. Art. 112 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  121. Art. 113 Anwendbares Recht bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung
  122. Art. 114 bis 121
  123. Art. 122 Ermächtigung zur Datenerhebung von inländischen Zweigstellen
  124. Art. 123 Verzeichnisse
  125. Art. 123a Sprachen
  126. Art. 124 Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft
  127. Art. 124a Ausserordentliche Prüfung
  128. Art. 125 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  129. Art. 126 Übersetzungen
  130. Art. 127 Inkrafttreten

130 provisions

Art. 113 Anwendbares Recht bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung

1) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 2 UCITSG als erfüllt, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen nach Art. 13 bis 31 UCITSG einhält. 2) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 3 und 4 UCITSG als erfüllt, wenn die Bestimmungen nach Art. 4 bis 12 sowie 32 bis 92 UCITSG eingehalten werden. 3) Die übrigen Vorschriften des UCITSG gelten in den Fällen des Abs. 1 für die Verwaltungsgesellschaft und in den Fällen des Abs. 2 für den OGAW.

Art. 114 bis 121

Aufgehoben

Art. 122 Ermächtigung zur Datenerhebung von inländischen Zweigstellen

Die FMA kann verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaften die nach Art. 114 Abs. 1 UCITSG erforderlichen Informationen und Angaben zu erstatten haben.

Art. 123 Verzeichnisse

1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen: a) Verwaltungsgesellschaften; und b) OGAW. 2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.

Art. 123a Sprachen

1) Zulassungsanträge nach dem UCITSG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Die FMA kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren. 2) Die Dokumente, die den Anträgen beizufügen sind, sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die FMA kann die Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren oder beglaubigte Übersetzungen solcher Dokumente verlangen. 3) Die FMA kann auf Antrag und Kosten eines Antragstellers eine Übersetzung einer Verfügung nach dem UCITSG in eine Fremdsprache erstellen oder erstellen lassen und den Inhalt dieser Übersetzung bestätigen.

Art. 124 Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft

1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen. 2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen. 3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 108 und 109 UCITSG beschränkt.

Art. 124a Ausserordentliche Prüfung

1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 129 Abs. 2 Bst. e UCITSG eine nach Art. 93 UCITSG iVm Art. 100 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. 2) Sie kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 125 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.

Art. 126 Übersetzungen

Das Generalsekretariat des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen sorgt nach Art. 148 UCITSG für die Übersetzung des Gesetzes und dieser Verordnung.

Art. 127 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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